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§ 46 Abs. 1 StPO; § 302 Abs. 1 StPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Unzulässigkeit); wirksamer Rechtsmittelverzicht (enttäuschte Erwartung)

§ 51 StGB

Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins

§ 349 Abs. 2 StPO; § 267 Abs. 1 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet; Inhalt der Urteilsgründe; keine Dokumentationsfunktion für erhobene Beweise.

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 21 StGB

Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit; Schuldfähigkeit; Blutalkoholkonzentration.

Es gibt keinen gesicherten medizinischstatistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist.

§ 346 StPO; § 67 StGB

Wirksamkeit der Zustellung des Urteils an den Prozessbevollmächtigten; Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Vorwegvollzug; Reihenfolge des Vollzuges von Maßregel und Strafe; Maßregelvollzug; Anforderungen an die Begründung des Vorwegvollzuges.

Gem. § 67 Abs. 1 StGB ist möglichst umgehend mit der Behandlung des kranken Rechtsbrechers zu beginnen, da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Daher ist regelmäßig die Maßregel der Besserung und Sicherung vor der Strafhaft zu vollziehen. Eine Abweichung von dieser Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begründung. Will der Tatrichter sie darauf stützen, dass ein an die Maßregel anschließender Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen.

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 244 Abs. 3 StPO; § 168c StPO; § 261 StPO; § 46 StGB; Art. 6 EMRK; Art. 2 GG; Art. 20 Abs. 1 GG; § 211 StGB

Verhandlungsfähigkeit (für das Revisionsverfahren); Widerspruch (Anwesenheit des Verteidigers bei der kommissarischen Vernehmung; Rügeverlust; Anwesenheitsrecht); Beweiswürdigung; Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (typisierte Strafmilderung); Beschleunigungsgrundsatz (Folgen des Konventionsverstoßes); Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren; lebenslange Freiheitsstrafe (Mord; nationalsozialistische Schwerkriminalität; Rechtsfolgenlösung des BGH; außergewöhnliche Umstände)

1. Bei der Strafzumessung ist zu differenzieren zwischen Verfahrensverlängerungen, die durch rechtsstaatswidrige Verzögerungen der Justizorgane verursacht worden sind, der Gesamtdauer des Verfahrens und dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). 2. Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes garantiert dem Beschuldigten im Strafverfahren das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Dieses Prozessgrundrecht fordert eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens. Auch Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantiert das Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Die "angemessene Frist" beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wird, und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Für die Angemessenheit ist dabei auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9 vgl. auch BGH StV 1994, 652; StV 1992, 452). 3. Aus einem durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkten Konventionsverstoß müssen Folgen gezogen werden; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 7). Diese Folgen bestehen darin, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich festzustellen und das Maß dieses eigenständigen Strafmilderungsgrundes rechnerisch exakt zu bestimmen ist. 4. Unabhängig von dem Strafmilderungsgrund eines Konventionsverstoßes durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zu, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Dieser Strafmilderungsgrund kann auch dann gegeben sein, wenn die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer sachliche Gründe hatte und von den Strafverfolgungsorganen nicht zu vertreten ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).

§ 250 StPO; § 261 StPO; § 73 StGB; § 73 d StGB

Unmittelbarkeit (Zeuge vom Hörensagen; Inhalt abgehörter fremdsprachlicher Telefongespräche; Erforderlichkeit der Vernehmung des Übersetzers abgehörter Telefongespräche); Beweiswürdigung; Reichweite der Aufklärungspflicht; erweiterter Verfall

Der Zeuge vom Hörensagen ist unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO), aber auch unter dem der ordnungsgemäßen Beweiserhebung als solcher (§ 261 StPO) grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel. Handelt es sich hingegen um den Beweis eines Vorganges, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, welche ihn selbst wahrgenommen hat; ist dem Gericht die Ersetzung dieses Beweismittels verwehrt (vgl. BGHSt 27, 135, 137).

§ 332 StGB; § 331 StGB; Art. 5 Abs. 3 GG

BGHSt 48, 44; Abgrenzung von Bestechlichkeit und Vorteilsannahme bei der Einwerbung von Drittmitteln (hochschulrechtliches Anzeigeverfahren / Genehmigungsverfahren; Kongressreisen und betriebsinterne Feiern der Forschungseinrichtungen; Pflichtwidrigkeit; Diensthandlung; geheimgehaltene Koppelung; Vorteil; Unrechtsvereinbarung; branchenübliche Sozialadäquanz; Ermessensbeamter; Entscheidungsspielraum; sachwidrige Beeinflussung).

1. Zum Sichbereitzeigen i.S.d. § 332 Abs. 3 StGB. (BGHSt) 2. Zur Abgrenzung der Bestechlichkeit von der Vorteilsannahme bei der Einwerbung von Drittmitteln (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 -). (BGHSt) 3. Die Beziehung zwischen Vorteil und Diensthandlung (nach der alten Fassung des Tatbestandes) entfällt auch nicht etwa deshalb, weil entsprechende Vorteilsgewährungen im Tatzeitraum "branchenüblich" waren. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, in gewissem Umfang übliche und deshalb sozialadäquate Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, können allenfalls gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen vom Tatbestand ausgenommen sein. (Bearbeiter) 4. Nach allgemeiner Ansicht liegt eine Dienstpflichtverletzung vor, wenn die Diensthandlung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verwaltungsvorschrift oder eine allgemeine oder konkrete dienstliche Weisung verstößt. Bei Ermessungsentscheidungen handelt der Amtsträger pflichtwidrig, wenn er sachwidrig entscheidet, aber auch dann, wenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten, sondern sich durch den Vorteil beeinflussen lässt, diesen also mit in die Waagschale legt (vgl. nur BGHSt 15, 88, 92; 15, 239, 242, 247). Dabei spielt es für den Schuldspruch keine Rolle, ob die Entscheidung selbst sachlich gerechtfertigt werden kann. Bezieht sich die Vereinbarung mit dem Vorteilsgeber auf eine künftige Diensthandlung, so genügt es nach der tatbestandsausweitenden Vorschrift des § 332 Abs. 3 StGB für die Pflichtwidrigkeit, dass der Täter sich ausdrücklich oder stillschweigend bereit gezeigt hat, bei Vornahme der Diensthandlung seine Pflichten zu verletzen oder, bei einer Ermessensentscheidung, sich bei der Ausübung seines Ermessens von dem Vorteil beeinflussen zu lassen. Ob der Täter sich insgeheim vorbehält, später sachgerecht zu verfahren, ist unerheblich. Entscheidend ist der von ihm nach außen erweckte Eindruck. Schließlich kann die pflichtwidrige Diensthandlung nicht bereits in der Annahme des Vorteils gesehen werden; vielmehr muss sich die Vorteilsannahme auf eine schon an sich und als solche pflichtwidrige Diensthandlung beziehen (vgl. BGHSt 15, 239, 241/242; BGH NJW 2002, 2801, 2806). (Bearbeiter) 5. Das Merkmal des Sichbereitzeigens hat eigenständige Bedeutung. Seinem sprachlichen Gehalt nach verlangt es ein bestimmtes Verhalten des Täters, das aufgrund objektiv feststellbarer Umstände die wertende Folgerung zu tragen vermag, dieser habe nach außen wirkend bewusst seine Bereitschaft bekundet, seine Entscheidung auch an dem Vorteil auszurichten. (Bearbeiter) 6. Soll der Qualifikationstatbestand der Bestechlichkeit von demjenigen der Vorteilsannahme in den Fällen des Sichbereitzeigens abgrenzbar bleiben, so bedarf es bei der in Rede stehenden Fallgestaltung weiterer hinzutretender Umstände, aus denen sich die Bekundung der Beeinflussbarkeit ergibt. Das bloße Fordern, Vereinbaren oder Annehmen eines Vorteils kann allerdings insbesondere in Fällen ausschließlich eigennütziger Vereinnahmung und Verwendung des Vorteils ein gewichtiges Beweisanzeichen für ein Sichbereitzeigen im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB sein. Hat aber der Vorteil einen wie immer gearteten dienstlichen Bezug und können andere Gesichtspunkte auch gegen einen bewusst vermittelten Eindruck der Beeinflussbarkeit sprechen, so bedarf es einer ausdrücklichen Würdigung aller Umstände, die die Annahme eines Sichbereitzeigens zu tragen oder ihnen zu widerstreiten vermögen. Im Einzelfall muss dazu auch festgestellt werden, welche Vorstellungen über den Zweck der Vorteilsgewährung und deren Annahme bei den Beteiligten bestanden haben (vgl. BGHSt 15, 352, 355). (Bearbeiter) 7. Der Tatbestand der Vorteilsannahme unterliegt einer Einschränkung des Anwendungsbereichs für diejenigen Fälle, in denen es die hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Amtsträgers ist, sog. Drittmittel für Lehre und Forschung - und damit zugleich auch Vorteile im Sinne des Tatbestandes - einzuwerben. Voraussetzung für eine solche Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme ist aber, dass es sich bei den einzutreibenden Drittmitteln nicht nur der Sache nach um Fördermittel für Forschung und Lehre handelt, sondern dass diese auch dem im Drittmittelrecht vorgeschriebenen Verfahren unterworfen werden (Anzeige und Genehmigung; vgl. BGH NJW 2002, 2801, 2804). (Bearbeiter) 8. Ob die finanzielle Unterstützung von Kongressreisen und diejenige betrieblicher Feiern sachlich-inhaltlich noch dem Bereich der hochschulrechtlichen Drittmitteleinwerbung und Forschungsförderung zugeordnet werden kann, ist durch die dazu berufenen Aufsichtsorgane des Zuwendungsempfängers zu entscheiden, die dabei möglicherweise auch den Aspekt der Lauterkeit des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Anbietern medizintechnischer Produkte einschließlich vergaberechtlicher Vorschriften zu bedenken haben werden. (Bearbeiter)