HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
1. Zur Reichweite des Anwendungsausschlusses des Waffengesetzes bei dienstlichen Tätigkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 WaffG. (BGHSt)
2. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG ist das Waffengesetz – und sind damit auch dessen Strafvorschriften - auf die Polizeien des Bundes und der Länder nicht anzuwenden, soweit sie dienstlich tätig werden. Damit wollte der Gesetzgeber nicht generell jeden Umgang mit Waffen, der zeitgleich zur dienstlichen Tätigkeit stattfindet, von den waffenrechtlichen Erlaubnissen freistellen. Er strebte vielmehr eine Beschränkung auf einen inhaltlichen Konnex zwischen der dienstlichen Tätigkeit und dem Umgang mit Waffen und Munition an. Eine dienstliche Tätigkeit liegt danach vor, wenn sie zu dem allgemeinen Aufgabenbereich des Bediensteten gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen. (Bearbeiter)
3. Dabei macht nicht jeder Verstoß gegen Dienstvorschriften oder gegen eine klare Befehlslage den Umgang mit Waffen zu einem außerdienstlichen „Privatverhalten“. Eine solche, allgemeinen Vorschriften unterfallende Handlung liegt demgegenüber namentlich dann vor, wenn sie in keinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht oder wenn sie nicht auf die - wenngleich unter Umständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Bediensteten nach dienstlicher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder die Erreichung dienstlicher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient. Ob ein Verhalten des Bediensteten sich (noch) als dienstliche Handlung oder als Privathandlung darstellt, kann nicht pauschal anhand allgemeiner Kriterien beurteilt werden; die gebotene Grenzziehung setzt vielmehr regelmäßig und insbesondere in Zweifelsfällen eine umfassende Prüfung der jeweils konkreten Umstände voraus. (Bearbeiter)
4. Ist der (Mit-)Gewahrsamsinhaber mit der Wegnahme einverstanden, schließt dies mangels Gewahrsamsbruchs den Tatbestand des Diebstahls aus. Soweit das entsprechende Einverständnis an Bedingungen geknüpft wird, sind an die berücksichtigungsfähigen Bedingungen strenge Anforderungen zu stellen. Sie müssen objektiv erkennbar sein, an äußerliche Ereignisse, Vorgänge oder Verhaltensweisen anknüpfen, bei automatisierten Abläufen sich also aus der Konstruktion der Automaten oder ihrer Aufstellung ergeben. Nicht äußerlich erkennbare Bedingungen, wie etwa subjektive Vorbehalte, Absichten oder Befugnisse stellen hingegen keine zulässigen Bedingungen dar, weil andernfalls die tatbestandsausschließende Bedeutung des wirksamen Einverständnisses, das grundsätzlich unabhängig von Irrtümern oder Motiven ist, faktisch aufgehoben würde. (Bearbeiter)
1. Nach § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält. Das objektive Merkmal des großen Ausmaßes und das subjektive Merkmal des groben Eigennutzes müssen kumulativ vorliegen.
2. Ob die Schwelle des „großen Ausmaßes“ überschritten ist, ist für jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen. Die Wertgrenze des großen Ausmaßes liegt in Anlehnung an § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO und § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich bei 50.000 Euro.
3. Grob eigennützig handelt, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil im besonders anstößigen Maße leiten lässt. Dabei muss das Gewinnstreben des Angeklagten nach einer an den festgestellten Umständen des konkreten Einzelfalles orientierten Gesamtschau das bei jedem sonstigen Täter des § 266a StGB vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen.
1. Mit Blick auf den im Strafverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro reo sind an die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 261 StPO höhere Anforderungen zu stellen als an die Schätzung im Besteuerungsverfahren. Für das Schätzungsergebnis muss nicht nur eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit sprechen; es muss vielmehr nach der vollen Überzeugung des Tatgerichts den
tatsächlich zutreffenden Wert abbilden oder darf diesen jedenfalls nicht überschreiten.
2. Unüberwindbare Zweifel müssen sich bei der nach strafrechtlichen Grundsätzen vorzunehmenden Schätzung im Steuerstrafverfahren zugunsten des Angeklagten auswirken. Erforderlichenfalls hat das Tatgericht einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang festzustellen.
3. Ist dem Tatgericht der Weg zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eröffnet, hat es in der Wahl der Schätzungsmethode einen Beurteilungsspielraum (st. Rspr.), wobei die Parameter der Schätzgrundlage tragfähig sein müssen und im Rahmen der Gesamtwürdigung des Schätzergebnisses der Zweifelssatz zu beachten ist.
4. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muss zudem nach steuerrechtlichen Grundsätzen in sich schlüssig sein. Das ist namentlich dann der Fall, wenn ihre Ergebnisse hinsichtlich aller Bemessungsgrundlagen wirtschaftlich vernünftig und möglich sind.
5. Das Tatgericht kann bei seiner Überzeugungsbildung die im Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden anwenden, gegebenenfalls auch kombiniert. Es hat jedoch in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen, warum es sich der jeweiligen Schätzmethode bedient hat und weshalb diese im konkreten Fall für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geeignet ist.
6. Das Tatgericht darf grundsätzlich auch Schätzungen des Finanzamts oder der Steuerfahndungsstellen übernehmen. Freilich muss erkennbar sein, dass es diese eigenständig überprüft und sich von ihrer Richtigkeit auch und gerade unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt hat.
7. Bei der Bestimmung von Gewinneinkünften ist die Schätzung so vorzunehmen, dass sie im Ergebnis einem ordnungsgemäß durchgeführten Bestandsvergleich beziehungsweise einer ordnungsgemäßen Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglichst nahekommt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 – 1 StR 523/15 Rn. 20 mwN). Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
8. Für eine größtmögliche Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse sind grundsätzlich jene Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, die für die Gewinnermittlungsmethode maßgeblich sind, zu deren Anwendung der Angeklagte im jeweiligen Tatzeitraum steuerrechtlich verpflichtet war. Auf deren Grundlage ist sodann der Gewinn gemäß der steuerrechtlich maßgeblichen Gewinnermittlungsmethode zu berechnen.
9. Ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die für die Gewinnermittlungsmethode maßgeblich sind, zu der der Angeklagte verpflichtet war, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann das Tatgericht bei seiner Überzeugungsbildung auch auf Besteuerungsgrundlagen abstellen, die für eine andere Gewinnermittlungsart maßgeblich sind, wenn und soweit die hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen feststellbar sind und das Tatgericht auf diese Weise dem vorgegebenen Ziel, der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, am besten gerecht wird. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, welche Umstände einer Schätzung innerhalb der vom Steuerpflichtigen anzuwendenden Gewinnermittlungsmethode entgegengestanden haben und welche Besteuerungstatsachen konkret feststellbar waren, die eine Berechnung nach der anderen Gewinnermittlungsmethode ermöglicht haben.
10. Ist weder eine Schätzung der nach der für den Angeklagten verpflichtenden Gewinnermittlungsart maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen möglich noch eine konkrete Feststellung der für eine andere Gewinnermittlungsart maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen, kann das Tatgericht die für die andere Gewinnermittlungsart maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise schätzen, wenn es auf diese Weise dem vorgegebenen Ziel, der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, besser gerecht wird, als durch eine andere, abstraktere Schätzungsmethode, wie zum Beispiel einem internen oder externen Betriebsvergleich.
11. Ist eine Schätzung der für die andere Gewinnermittlungsmethode maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen ebenfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann auf eine pauschale Schätzungsmethode wie den internen oder externen Betriebsvergleich zurückgegriffen werden.
1. Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen obliegt dem Tatgericht selbst. Es darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann übernehmen, wenn es von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt ist. Bei der Entscheidung, welche Schätzungsmethode dem vorgegebenen Ziel, der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, am besten gerecht wird, kommt dem Tatgericht ein Beurteilungsspielraum zu. Allerdings darf nicht vorschnell auf eine pauschale Schätzung ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand der bereits vorliegenden und der erhebbaren Beweismittel möglich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2020 - 1 StR 140/20 Rn. 4 und vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 27).
2. Trotz der eingeschränkten Repräsentativität ihrer Datengrundlage ist die Heranziehung der Richtsatzsammlung im Rahmen der Schätzung im Steuerstrafverfahren weiterhin zulässig, sofern keine den tatsächlichen Verhältnissen näherkommende Schätzmethode zur Verfügung steht. Denn dieser wurde in der Rechtsprechung des Senats seit jeher dadurch Rechnung getragen, dass an die Schätzung im Steuerstrafverfahren - gegebenenfalls durch
Gewährung von großzügigen Sicherheitsabschlägen - wie ausgeführt höhere Anforderungen als an die Schätzung im Besteuerungsverfahren zu stellen sind.
3. Das Tatgericht muss auch im Steuerstrafverfahren in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht durch eine nachvollziehbare Darstellung der Schätzungsgrundlagen darlegen, wie es zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist. Es muss sich zunächst bewusst sein, dass die Heranziehung der Richtsatzsammlung einen äußeren Betriebsvergleich darstellt, der als solcher gegenüber einem inneren Betriebsvergleich als genauerer Methode ohnehin subsidiär ist. Gelangt es im Rahmen des äußeren Betriebsvergleichs unter Ausschluss anderer Schätzungsmethoden zur Anwendung der Richtsätze, muss es erkennbar beachten, dass es sich dabei um ein eher grobes Schätzungsverfahren handelt, zumal dem äußeren Betriebsvergleich schon im Allgemeinen ein starkes Unsicherheitsmoment anhaftet, da kaum ein Betrieb dem anderen gleicht und zudem bei der Ermittlung der Richtsätze für steuerliche Zwecke jeweils etwa zehn Prozent der Betriebe mit den im Vergleich zum Durchschnitt höchsten und niedrigsten Gewinnsätzen herausgefiltert werden. Deshalb müssen auch und gerade bei dieser Schätzungsmethode die festgestellten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen und gegebenenfalls zugunsten des Angeklagten Abschläge gewährt werden.
4. Das Tatgericht muss schließlich bei Anwendung der Richtsätze im Rahmen seiner Schätzung im Urteil für das Revisionsgericht nachvollziehbar erkennen lassen, dass es die örtlichen Verhältnisse und - soweit vorhanden - die Besonderheiten des jeweiligen Gewerbebetriebes berücksichtigt. Wareneinsatz und Rohgewinnaufschlag sind für jedes Steuerjahr unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten des Einzelfalles konkret zu ermitteln und Unsicherheiten zugunsten des Angeklagten zu bewerten. Für die Bestimmung des konkreten Satzes innerhalb des in der Richtsatzsammlung enthaltenen Rahmens sind die festgestellten Eigenarten des konkreten Betriebs zu berücksichtigen.
5. Als reduzierende Faktoren können für Gastronomiebetriebe im Einzelfall beispielhaft der Marktanteil nahegelegener Konkurrenten, eine dezentrale oder sonst schlechte Lage, eine geringe Auslastung oder der anhand von Entsorgungscontainern schätzbare Warenverderb berücksichtigt werden. Demgegenüber können sich erhöhende Faktoren etwa aus dem vorgehaltenen Speisenangebot, günstigen Pauschal- oder Angebotspreisen, personalkostensparenden Selbstbedienungskonzepten, Größe und guter Lage des Restaurants sowie einer konkret festgestellten hohen Auslastung ergeben. Verbleibenden Unsicherheiten kann unter Beachtung des Zweifelssatzes durch Vornahme eines entsprechenden Sicherheitsabschlags Rechnung zu tragen sein.
Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind. Zur Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzungen ist die bei wahrheitsgemäßen Angaben von Gesetzes wegen angefallene Steuer („Soll-Steuer“) mit der tatsächlich – infolge der wahrheitswidrigen Angaben zu niedrig – festgesetzten („Ist-Steuer“) zu vergleichen; die Differenz aus diesen beiden Ergebnissen ergibt den Verkürzungsbetrag (st. Rspr.). Bei einer Verkürzung von Kapitalertragsteuer ist es nicht ausreichend, den Steuersatz von 25 % (§ 32d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG) auf die Beträge der Kapitalerträge anzuwenden, weil dabei sämtliche andere Einkunftsarten und Parameter ausgeblendet werden. Eine derart defizitäre Vorgehensweise enthält nicht den gebotenen Vergleich von Soll- und Ist-Steuer.
1. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Steuern bzw. nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der verkürzten Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung selbst in der Lage ist, ein Geständnis ablegt.
2. Die ersparten Aufwendungen für die durch den Täter verkürzten Steuern können nur bei der - natürlichen oder juristischen - Person als Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden können, die bereits vor Tatbegehung zur Entrichtung der Steuern verpflichtet war. Eine bloße - erst wegen der Tatbegehung entstehende - Haftungsschuld nach § 71 AO ist hierfür nicht ausreichend. Damit ist die Einziehung regelmäßig - aber nicht ausschließlich oder zwingend - gegen den „formellen“ Steuer- beziehungsweise Beitragsschuldner zu richten, dem schon begrifflich die Ersparnisse zugutekommen. Gleiches gilt für die aus der Nichtentrichtung von Arbeitnehmeranteilen und der nicht ordnungsgemäßen Meldung von Arbeitnehmeranteilen resultierenden Ersparnis.
Der Umstand, dass lediglich Verbrauchsteuern eines EU-Mitgliedstaat hinterzogen wurden, nötigt nicht zu einer
vergleichenden Strafzumessung mit dem Steuerstrafrecht des Mitgliedstaats.
1. Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 Var. 2 BtMG erfordert eine subjektive Zweckbestimmung durch denjenigen, der den Gewahrsam an dem Gegenstand hat. Die Zweckbestimmung braucht nicht im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Straftat getroffen worden zu sein; es reicht aus, wenn die genannte Zweckbestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung erfolgt ist. Eine gesteigerte Gefährlichkeit des „sonstigen Gegenstands“ ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit.
2. Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenso für das an § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angelehnte Tatbestandsmerkmal des Innehabens eines zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 Hs. 2 Var. 2 KCanG.
Die Einfuhr von Cannabis, die dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis auf. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn sich die Einfuhrhandlungen zum Zwecke des Handeltreibens auf eine nicht geringe Menge beziehen; auch hier kommt – anders als im Verhältnis zwischen § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – mangels Strafrahmendivergenz eine tateinheitliche Verurteilung nicht in Betracht.
1. Stellt eine Tat rechtlich sowohl einen Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG als auch ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dar, ist der erhöhte Unrechtsgehalt, der sich aus der gleichzeitigen Erfüllung von zwei Qualifikationsmerkmalen ergibt, im Schuldspruch durch die Verurteilung wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zum Ausdruck zu bringen. Der Zusatz „in nicht geringer Menge“ ist hier geboten, weil nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zumindest das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch dann strafbar ist, wenn sich die Handlung nicht auf eine nicht geringe Menge bezieht.
2. Für den Schuldspruch wegen bewaffneten Bandenhandels mit Cannabis gilt dies mit Blick auf die Qualifikationstatbestände der Nummern 3 und 4 des § 34 Abs. 4 KCanG entsprechend. Allerdings bedarf es insoweit nicht einer Kennzeichnung im Tenor, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht. Dies ist stets Voraussetzung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG. Entsprechend verhält es sich für den Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG.
1. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Variante 1 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Diese müssen schon vor der Tat - wenn auch unter Umständen verborgen - angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen.
2. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bemisst sich nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht; in erster Linie ist auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, wieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit auf die Schwere der Schuld gezogen werden können.
3. Welche Bedeutung dabei den einzelnen Zumessungsgesichtspunkten zukommt, hängt vom Einzelfall ab. Das Tatgericht hat dazu eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Besonders schwere Straftaten begründen zwar regelmäßig die Schwere der Schuld. Auch insoweit ist aber nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild - einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens - abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen.