HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
Die Oktober-Ausgabe enthält 173 Entscheidungen (HRRS 2026 Nr. 947–1119) sowie den Beitrag von Karsten Gaede: „Als befangen anzusehende Staatsanwälte – ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK?“.
1. Die Durchsuchung bei einem Nichtverdächtigen, der ebenso wie die Beschuldigte in einem „alternativen Wohnprojekt“ mit Gemeinschaftsbad und -küche sowie einem gemeinsamen Briefkasten lebt, in dem jedoch jeder Bewohner über separat verschließbare private Räume verfügt, verstößt gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, wenn keine über das Zusammenleben in der Wohngemeinschaft hinausgehenden konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei dem Betroffenen Beweismittel zu der verfahrensgegenständlichen Tat aufgefunden werden können.
2. In den persönlichen Schutzbereich des Wohnungsgrundrechts fallen alle, die Wohnraum innehaben oder bewohnen, unabhängig davon, auf welchem
Rechtsverhältnis die Nutzung beruht. Bei mehreren Bewohnern steht das Grundrecht jedem Einzelnen zu. Auch für Wohngemeinschaften gilt kein grundsätzlich geringeres grundrechtliches Schutzniveau.
3. Die Durchsuchung von Räumlichkeiten in Mitnutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, wie etwa Familienwohnungen oder sonstigen gemeinsam genutzten Räumen, die auch der Verdächtige tatsächlich innehat, richtet sich allerdings nach § 102 StPO. Im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Verdächtigen liegt das Auffinden von Beweismitteln so nahe, dass die vorausgesetzte entsprechende Vermutung auch dann gerechtfertigt ist, wenn dadurch Nichtverdächtige betroffen werden. Eine Durchsuchung nach § 102 StPO scheidet jedoch aus, wenn Räume ausschließlich unverdächtigen Mitbewohnern zuzuordnen sind.
4. Für die Feststellung, welche Räume durch den Beschuldigten tatsächlich mitgenutzt werden, kommt es auf die von den Durchsuchungsbeamten erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse vor Ort an. Ist ohne Weiteres ersichtlich, dass bestimmte vorgefundene Räumlichkeiten ausschließlich von Nichtverdächtigen genutzt werden, stellt der Beschluss nach § 102 StPO keine ausreichende Grundlage mehr für eine Durchsuchung dar.
5. An die Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, sind besondere Anforderungen zu stellen. Während für eine Durchsuchung beim Verdächtigen ein abstrakter Auffindeverdacht ausreicht, setzt die Durchsuchung beim Nichtverdächtigen einen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung bestehenden konkreten Auffindeverdacht voraus.
6. Für eine Durchsuchung allein genutzter Räumlichkeiten eines Unverdächtigen müssen konkrete Gründe dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden Räumen gefunden werden kann. Insoweit genügt nicht das bloße Zusammenleben mit dem Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft oder der bloße Umstand, dass der Verdächtige potenziellen Zugang zu den Räumen des Nichtverdächtigen hat.
7. Erforderlich sind vielmehr weitere Indizien in Form konkreter, tatsachenbasierter Anhaltspunkte, die über bloße Vermutungen hinausreichen müssen. Herangezogen werden können etwa die räumlichen Gegebenheiten, eine Nutzungsvereinbarung, die gelebte soziale Praxis zwischen den Bewohnern, die regelmäßige Abwesenheit des Nichtverdächtigen, ein beobachtetes Verhalten des Verdächtigen oder die Tatsache, dass es außer in den Räumen des Nichtverdächtigen keine anderen Orte zur Lagerung in der Wohngemeinschaft gibt. Entsprechendes gilt bei einer besonderen Nähebeziehung zwischen Verdächtigem und Nichtverdächtigem sowie dann, wenn der Nichtverdächtige in der Vergangenheit gemeinsam mit dem Verdächtigen oder sonst wegen vergleichbarer Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
8. Das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung begangener Straftaten verlangt keine andere verfassungsrechtliche Bewertung. Stellen die Durchsuchungsbeamten vor Ort Anhaltspunkte fest, die für einen Auffindeverdacht in nicht von dem Beschuldigten mitgenutzten Räumen sprechen, können sie ohne Gefahr eines Beweismittelverlusts über den verfassungsrechtlich gebotenen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst einen Beschluss gemäß § 103 StPO erwirken.
1. Die Durchsuchung bei einem Nichtverdächtigen, der mit dem Beschuldigten und einer weiteren Person in einer Wohngemeinschaft lebt und wie diese von der Polizei der linksextremen Szene zugerechnet wird, verstößt gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, wenn keine über das Zusammenleben in der Wohngemeinschaft hinausgehenden konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei dem Betroffenen Beweismittel zu der verfahrensgegenständlichen Tat aufgefunden werden können.
2. In den persönlichen Schutzbereich des Wohnungsgrundrechts fallen alle, die Wohnraum innehaben oder bewohnen, unabhängig davon, auf welchem Rechtsverhältnis die Nutzung beruht. Bei mehreren Bewohnern steht das Grundrecht jedem Einzelnen zu. Auch für Wohngemeinschaften gilt kein grundsätzlich geringeres grundrechtliches Schutzniveau.
3. Die Durchsuchung von Räumlichkeiten in Mitnutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, wie etwa Familienwohnungen oder sonstigen gemeinsam genutzten Räumen, die auch der Verdächtige tatsächlich innehat, richtet sich allerdings nach § 102 StPO. Im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Verdächtigen liegt das Auffinden von Beweismitteln so nahe, dass die vorausgesetzte entsprechende Vermutung auch dann gerechtfertigt ist, wenn dadurch Nichtverdächtige betroffen werden. Eine Durchsuchung nach § 102 StPO scheidet jedoch aus, wenn Räume ausschließlich unverdächtigen Mitbewohnern zuzuordnen sind.
4. An die Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, sind besondere Anforderungen zu stellen. Während für eine Durchsuchung beim Verdächtigen ein abstrakter Auffindeverdacht ausreicht, setzt die Durchsuchung beim Nichtverdächtigen einen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung bestehenden konkreten Auffindeverdacht voraus.
5. Für eine Durchsuchung allein genutzter Räumlichkeiten eines Unverdächtigen müssen konkrete Gründe dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden Räumen gefunden werden kann. Insoweit genügt nicht das bloße Zusammenleben mit dem Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft oder der bloße Umstand, dass der Verdächtige potenziellen Zugang zu den Räumen des Nichtverdächtigen hat.
6. Erforderlich sind vielmehr weitere Indizien in Form konkreter, tatsachenbasierter Anhaltspunkte, die über bloße Vermutungen hinausreichen müssen. Herangezogen werden können etwa die räumlichen Gegebenheiten, eine Nutzungsvereinbarung, die gelebte soziale Praxis zwischen den Bewohnern, die regelmäßige Abwesenheit des Nichtverdächtigen, ein beobachtetes Verhalten des Verdächtigen oder die Tatsache, dass es außer in den Räumen des Nichtverdächtigen keine anderen Orte zur Lagerung in der Wohngemeinschaft gibt. Entsprechendes gilt bei einer besonderen Nähebeziehung zwischen Verdächtigem und Nichtverdächtigem sowie dann, wenn der Nichtverdächtige in der Vergangenheit gemeinsam mit dem Verdächtigen oder sonst wegen vergleichbarer Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
7. Das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung begangener Straftaten verlangt keine andere verfassungsrechtliche Bewertung. Stellen die Durchsuchungsbeamten vor Ort Anhaltspunkte fest, die für einen Auffindeverdacht in nicht von dem Beschuldigten mitgenutzten Räumen sprechen, können sie ohne Gefahr eines Beweismittelverlusts über den verfassungsrechtlich gebotenen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst einen Beschluss gemäß § 103 StPO erwirken.
1. Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der eine Auslieferung nach Polen mit der Maßgabe für zulässig erklärt wird, dass der Verfolgte nicht in 15 namentlich bezeichneten Haftanstalten untergebracht werden darf, verstößt möglicherweise gegen die mit dem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verbundenen Aufklärungspflichten und ist daher einstweilen auszusetzen, wenn das Gericht ohne weitere Sachverhaltsermittlung angenommen hat, dass die Republik Polen die mit Blick auf die zu erwartenden Haftbedingungen tenorierte Maßgabe beachten wird, obwohl das polnische Justizministerium anlässlich eines weiteren Überstellungsersuchens mitgeteilt hatte, dass es die Unterbringung in einer bestimmten Haftanstalt nicht zusichern werde und die Entscheidung über die Zuweisung in bestimmte Vollzugseinrichtungen den Vollzugskommissionen obliege, die nach gesetzlich definierten Kriterien entschieden, ohne an Weisungen des Justizministers gebunden zu sein.
2. Eine Verzögerung der Überstellung aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes steht nicht im Konflikt mit unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl achtet die Grundrechte und wahrt die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union zum Ausdruck kommen. Er belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.
1. Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der eine Auslieferung nach Polen mit der Maßgabe für zulässig erklärt wird, dass der Verfolgte nicht in 15 namentlich bezeichneten Haftanstalten untergebracht werden darf, verstößt möglicherweise gegen die mit dem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verbundenen Aufklärungspflichten und ist daher einstweilen auszusetzen, wenn das Gericht ohne weitere Sachverhaltsermittlung angenommen hat, dass die Republik Polen die mit Blick auf die zu erwartenden Haftbedingungen tenorierte Maßgabe beachten wird, obwohl das polnische Justizministerium anlässlich eines weiteren Überstellungsersuchens mitgeteilt hatte, dass es die Unterbringung in einer bestimmten Haftanstalt nicht zusichern werde und die Entscheidung über die Zuweisung in bestimmte Vollzugseinrichtungen den Vollzugskommissionen obliege, die nach gesetzlich definierten Kriterien entschieden, ohne an Weisungen des Justizministers gebunden zu sein.
2. Eine Verzögerung der Überstellung aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes steht nicht im Konflikt mit unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl achtet die Grundrechte und wahrt die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen. Er belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.