HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
1. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO erlischt jedenfalls dann, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt
worden ist und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird. (BGHSt)
2. Der Kontinuitätsgrundsatz findet grundsätzlich nur auf beweisthemenbezogene, nicht hingegen auf beweismittelbezogene Ablehnungsgründe Anwendung. (BGHSt)
3. Zur Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen auf der Grundlage bilateraler Sozialversicherungsabkommen mit Drittstaaten. (BGHSt)
4. Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft. Nicht erforderlich ist, dass das einheitliche Verfahren gegen die mehreren Beschuldigten im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung vorliegt. Es genügt vielmehr, dass zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, dass sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozessrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind. (Bearbeiter)
5. Entscheidend für das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO ist nicht die Teilnahme des Beschuldigten an derselben Tat im materiellrechtlichen Sinne oder gar die bloße tatsächliche Verstrickung in einen sachlich zusammengehörigen Geschehensablauf, sondern der prozessuale Gesichtspunkt des einheitlichen Verfahrens gegen die Beschuldigten, also die prozessuale Gemeinsamkeit der Verfahren. (Bearbeiter)
6. Erforderlich ist eine förmliche oder zumindest eine konkludente, nach außen erkennbare Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Verbindung getrennt geführter oder eine Trennung sachlich zusammenhängender Strafsachen (vgl. BGHSt 34, 138). Eine konkludente Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann etwa darin zu sehen sein, dass diese das Verfahren gegen den Angeklagten durch die Beantragung von Ermittlungsmaßnahmen gegen den Angehörigen des Zeugen unter demselben Aktenzeichen (z.B. Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, Observation, Durchsuchung etc.) erkennbar auch auf diesen erstrecken möchte. An einer prozessualen Gemeinsamkeit fehlt es, wenn gegen den Angehörigen des Zeugen und den Angeklagten von Anfang an in unterschiedlichen Verfahren unter verschiedenen Aktenzeichen ermittelt worden ist (vgl. BGHSt 34, 215). (Bearbeiter)
7. Das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt grundsätzlich erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des gegen den Mitbeschuldigten gerichteten Verfahrens. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der als Zeuge vernommene Angehörige eines früheren Mitbeschuldigten damals ebenfalls Mitbeschuldigter war. Die bloße Abtrennung des Verfahrens gegen den Angehörigen des Zeugen lässt ein einmal begründetes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO in dem Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten des Angehörigen nicht entfallen (vgl. BGHSt 43, 300). (Bearbeiter)
8. Ein Mitangeklagter kann die Rechtsfehler, die das Aussageverhalten eines Zeugen, der Angehöriger eines anderen Tatbeteiligten ist, beeinflusst haben, rügen, wenn die Aussage gegen ihn verwertet worden ist. (Bearbeiter)
9. Der Verfahrensmangel einer fehlenden Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO wird in der Regel nicht dadurch geheilt, dass der Zeuge nach § 55 StPO belehrt worden ist. (Bearbeiter)
10. Ergibt der weitere Gang der Hauptverhandlung, dass der zunächst angenommene Ablehnungsgrund im Sinne von § 244 Abs. 3 Sätze 2 und 3, Abs. 4 und 5 StPO nicht (mehr) vorliegt oder ursprünglich falsch beurteilt war, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Ablehnungsbeschluss zu korrigieren und gegebenenfalls den beantragten Beweis - notfalls nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme - nachträglich zu erheben. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses und die späteren Urteilsgründe dürfen sich inhaltlich nicht widersprechen, sie müssen miteinander korrespondieren (sog. Kontinuitätsgrundsatz). Die nachträgliche Entscheidung des Gerichts kann intern ergehen und den Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden formlos eröffnet werden, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses oder einer gesonderten Begründung bedarf. Maßgeblich für die (endgültige) Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Beweisantrags ist der Zeitpunkt der Urteilsberatung. (Bearbeiter)
1. Das Tatgericht überspannt die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung, wenn es sie von der Widerlegung der „Nullhypothese“ abhängig macht. (BGHR)
2. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis
keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. (Bearbeiter)
3. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Dieses hat über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Es hat das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen und ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob es an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Ebenso wenig wie das Tatgericht gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebenso wenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Dies gilt auch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage. (Bearbeiter)
4. Allerdings sind dem Tatgericht bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Es darf seine Befugnis nicht willkürlich ausüben und muss die Beweise erschöpfend würdigen; gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens sind zu beachten. (Bearbeiter)
5. Bei der aussagepsychologischen Prüfstrategie der „Nullhypothese“ als methodischem Grundprinzip für eine aussagepsychologische Begutachtung handelt es sich um gedankliche Prüfschritte, nach denen der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige bei der Bewertung einer Aussage arbeitet. Dieses besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt systematisch so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Ergibt diese Prüfstrategie unter integrativer Berücksichtigung
der spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Zeugen, im Wege kriteriengeleiteter Aussageanalyse und unter Anwendung fachpsychologischen Wissens, dass die gebildeten konkreten Alternativhypothesen mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen können, so werden sie verworfen. Als Erklärung bleibt dann eine wahrscheinlich erlebnisbasierte Aussage. Dieses methodische Grundprinzip der „Nullhypothese“ stellt eine bewährte Arbeitshypothese des aussagepsychologischen Sachverständigen dar, ohne dass hierin pauschales Misstrauen gegenüber Zeugen zum Ausdruck käme. (Bearbeiter)
6. Die aussagepsychologische Methodik ist nicht vergleichbar mit einer exakten naturwissenschaftlichen Beschreibung, die einem Erfahrungsgesetz gleich die Gerichte zu bestimmten Annahmen zwingt. Vielmehr vermittelt der hinzugezogene aussagepsychologische Sachverständige dem Gericht als dessen Gehilfe auf der Grundlage seines methodischen Vorgehens eine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer erlebnisbasierten Aussage. Diese das Tatgericht nicht bindende Wahrscheinlichkeitsaussage ist von ihm als Beweiszeichen nach den Grundsätzen freier gerichtlicher Beweiswürdigung in die allein ihm überantwortete Bewertung einzustellen, ob es sich um eine glaubhafte Aussage handelt oder nicht. (Bearbeiter)
1. Das Tatgericht überspannt die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung, wenn es sie von der Widerlegung der „Nullhypothese“ abhängig macht. (BGHR)
2. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Dieses hat über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Es hat das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen und ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob es an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Ebenso wenig wie das Tatgericht gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebenso wenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Allerdings sind dem Tatgericht bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Es darf seine Befugnis nicht willkürlich ausüben und muss die Beweise erschöpfend würdigen; gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens sind zu beachten. (Bearbeiter)
3. Indem das Tatgericht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls die Hypothese einer unwahren Aussage aufstellt, sich in einem zweiten Schritt die Widerlegung dieser Hypothese auferlegt und damit die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage von rechtlich nicht erforderlichen Voraussetzungen abhängig macht, erlegt es sich einen rechtlich unzutreffenden Ansatz auf. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. (Bearbeiter)
4. Grundprinzip für eine aussagepsychologische Begutachtung handelt es sich um gedankliche Prüfschritte, nach denen der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige bei der Bewertung einer Aussage arbeitet. Dieses besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt systematisch so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Ergibt diese Prüfstrategie unter integrativer Berücksichtigung der spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Zeugen, im Wege kriteriengeleiteter Aussageanalyse und unter Anwendung fachpsychologischen Wissens, dass die gebildeten konkreten Alternativhypothesen mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen können, so werden sie verworfen. Als Erklärung bleibt dann eine wahrscheinlich erlebnisbasierte Aussage. Dieses methodische Grundprinzip der „Nullhypothese“ stellt eine bewährte Arbeitshypothese des aussagepsychologischen Sachverständigen dar. (Bearbeiter)
5. Die aussagepsychologische Methodik ist nicht vergleichbar mit einer exakten naturwissenschaftlichen Beschreibung. Vielmehr vermittelt der hinzugezogene aussagepsychologische Sachverständige dem Gericht als dessen Gehilfe auf der Grundlage seines methodischen Vorgehens eine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer erlebnisbasierten Aussage. Diese das Tatgericht nicht bindende Wahrscheinlichkeitsaussage ist von ihm als Beweiszeichen nach den Grundsätzen freier gerichtlicher Beweiswürdigung in die allein ihm überantwortete Bewertung einzustellen, ob es sich um eine glaubhafte Aussage handelt oder nicht. (Bearbeiter)
Der Senat teilt - nicht tragend - die Auffassung des 3. und 5. Strafsenats, dass ein Mitangeklagter oder sonst Beteiligter, der eine Beweiserhebung nicht selbst beantragt hat, auch in Fällen einer übereinstimmenden Interessenlage die Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags eines anderen Beteiligten allein mit der Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO rügen kann. Die Rüge einer Verletzung der Bestimmungen des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO im Hinblick auf den „fremden“ Beweisantrag soll ihm nach Auffassung des Senats dagegen nicht eröffnet sein.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist – verfassungsrechtlich unbedenklich – der Fall, dass die im Gesuch gegebene Begründung völlig ungeeignet ist, eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu tragen, dem gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall jeglichen Fehlens einer Begründung gleichzustellen. So ist der Anwendungsbereich des § 26a Abs. 1 Nr. 2 Variante 1 StPO eröffnet, wenn der Verfahrensbeteiligte den Befangenheitsantrag lediglich damit begründet, der Richter sei an einer Zwischen- oder Vorentscheidung zu seinen Lasten beteiligt gewesen. Eine solche „Formalablehnung“ wegen Vorbefassung kann mit einem „Formalbeschluss“, mit der die abgelehnten Richter nicht auf den Verfahrensgegenstand eingehen, rechtsfehlerfrei beschieden werden.
2. Bei der Prüfung, ob die für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit vorgebrachte Begründung in dem genannten Sinne völlig ungeeignet ist, ist indes wegen der Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Verwerfung als unzulässig wird also nur dann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag.
3. Erfordert das Ablehnungsgesuch hingegen eine – auch nur geringfügige – Prüfung der Art und Weise der Mitwirkung des abgelehnten Richters, hat das Gericht nach § 27 StPO vorzugehen. Dabei ist der Inhalt des Ablehnungsgesuchs vollständig zu erfassen und dieses gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, um nicht im Gewand der Zulässigkeits- in eine Begründetheitsprüfung einzutreten.
4. Soweit das Gericht bei Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3 bis 6 StPO) – insbesondere als bedeutungslos (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) oder gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit einer zulässigen Beweisantizipation – prozessimmanent eine für den Antragsteller nachteilige Beweiswürdigung vor Urteilsverkündung mitteilt, ist dies hinzunehmen. Beweiswürdigende sachliche Erwägungen können dann für sich genommen nicht zum Gegenstand eines zulässigen Befangenheitsantrags gemacht werden.
5. Anders verhält es sich, wenn der Verfahrensbeteiligte besondere Tatsachen aus dem konkreten Verfahrensgeschehen vorträgt, die über eine negative Vorentscheidung als solche sowie die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen und eine inhaltliche Prüfung erfordern, also nicht bloß pauschal willkürliches Vorgehen behauptet wird.
1. Der Begriff des Tätigwerdens im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO ist weit auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen: Die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ist dadurch zu wahren, dass bereits der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird. Die Vorschrift schließt deshalb Personen von der Ausübung des Richteramtes aus, bei denen infolge ihrer in derselben Sache entfalteten Tätigkeit auch nur der Schein der Voreingenommenheit aufkommen kann. Das Tatbestandsmerkmal umfasst nach ständiger Rechtsprechung daher jedes amtliche Handeln („irgendetwas“) in der Sache, das geeignet ist, den Sachverhalt zu erforschen oder den Gang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob die Diensthandlung sachlich oder förmlich, wesentlich oder unbedeutend war, ist dabei unerheblich.
2. Nach dem Regelungsgefüge der § 22 Nr. 4 StPO kann der durch die Mitwirkung als Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren hervorgerufene Anschein der Voreingenommenheit nicht entkräftet werden, insbesondere nicht durch die Einordnung der Tätigkeit als unwichtig; der absolute Revisionsgrund ist einer teleologischen Reduktion zulasten des Angeklagten nicht zugänglich.
3. Ein Richter ist danach insbesondere von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er vorher als Staatsanwalt in gleicher Sache an einem Auslieferungsgesuch betreffend den Angeklagten mitgewirkt hat.
1. Nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. Sind Verständigungsgespräche mangels Bereitschaft des Angeklagten gescheitert und ist dies in der öffentlichen Hauptverhandlung zutreffend mitgeteilt, ist eine zeitlich nachfolgende Erklärung der Staatsanwaltschaft über ihre ebenfalls nicht bestehende Verständigungsbereitschaft bedeutungslos und somit regelmäßig nicht mitzuteilen.
2. Die Mitteilungspflicht dient der Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens. Um dem Transparenzgebot gerecht zu werden, ist nicht nur der Umstand mitzuteilen, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört in der Regel, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind. Das gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO letztlich nicht zustande gekommen ist.
3. Die Mitteilungspflicht dient einerseits dem Schutz des Angeklagten, der an den Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, weil er gegebenenfalls sein Verteidigungsverhalten an den Informationen über die gescheiterten Gespräche ausrichten kann. Andererseits wird dadurch Transparenz geschaffen und eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit ermöglicht.
1. Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Messung zur Folge.
2. Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet das aus dem Rechtsstaatsprinzip als allgemeines Prozessgrundrecht abgeleitete Recht auf ein faires Verfahren dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Es ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher „Waffengleichheit“ von Ankläger und Beschuldigtem gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung in jeder Beziehung ausgeglichen werden müssten; vielmehr sind angesichts der besonderen, zur Objektivität verpflichtenden Stellung der Staatsanwaltschaft Differenzierungen möglich.
3. Diese Grundsätze finden auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung. Ob eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtschau auf das Verfahrensrecht zu beurteilen, wobei auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege sowie das Beschleunigungsgebot in den Blick zu nehmen sind. Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, ist in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung ist erst gegeben, wenn sich aus der Gesamtbeurteilung – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde.
4. Das Recht auf ein faires Verfahren gebietet es, dem Angeklagten den Zugang zum verfahrensbezogenen Tatsachen- und Beweisstoff zu eröffnen und damit die unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gebotene „Parität des Wissens“ zwischen den Verfahrensbeteiligten herzustellen. Dies bedingt eine gleichwertige Möglichkeit des Zugangs zum gesamten, dem Gericht vorliegenden verfahrensbezogenen Material.
5. Zentrales Anliegen des Strafverfahrens – entsprechend im Ordnungswidrigkeitenverfahren – ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, denn nur so kann das aus der Menschenwürde abgeleitete materielle Schuldprinzip verwirklicht werden. Zum Recht auf ein faires Verfahren gehört deshalb auch der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung. Hieraus folgt jedoch keine Verpflichtung des Gerichts, jede denktheoretische Möglichkeit eines Sachverhaltsverlaufs aufzuklären. Der Umfang der Aufklärungspflicht kann zudem wegen des Gebots, das Verfahren beschleunigt und mit prozesswirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Insoweit sind das Gewicht der Straf- bzw. Bußgeldsache sowie die Bedeutung und der Beweiswert weiterer Beweismittel gegenüber den Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldigungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachaufklärung eher Vorrang zukommt.
6. Für die massenhaft auftretenden und einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisenden Ordnungswidrigkeiten wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr ist demgegenüber anerkannt, dass es der Zweck einer funktionstüchtigen Rechtspflege gebietet, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalls zu entlasten, indem eine reduzierte Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht der Gerichte im Fall eines standardisierten Messverfahrens besteht. Daher ist das Tatgericht bei einem durch Normen vereinheitlichten, standardisierten (technischen) Messverfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind.
7. Die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet insoweit bei Verwendung des Messgeräts im Rahmen der Zulassungsvorgaben grundsätzlich ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert. Wurde das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entsprechend verwendet, ist das Tatgericht auch von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, freigestellt.
8. Eine Verpflichtung zur Herstellung weiter gehender Beweise zur Überprüfung der Messung nach sich, liefe dies den anzulegenden reduzierten Beweisanforderungen der Gerichte zuwider, ohne rechtlich geboten zu sein. Denn eine Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, Beweismittel vorzuhalten bzw. zu schaffen, die für die gerichtliche Entscheidung unerheblich sind, wäre mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden und im Rahmen der Gesamtabwägung des fairen Verfahrens zu berücksichtigenden Belangen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege nicht zu vereinen. Die Nichtspeicherung entscheidungsunerheblicher Daten führt insoweit auch nicht zur Preisgabe des rechtsstaatlich Unverzichtbaren.
1. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.
2. Umfassende terminliche Verhinderungen einer Pflichtverteidigungen können erhebliche Verzögerungen einer Haftsache grundsätzlich nicht rechtfertigen.
3. Eine Auslastung des Spruchkörpers mit einer anderen Haftsache vermag eine Verzögerung des Verfahrens regelmäßig ebenfalls nicht zu legitimieren. Denn eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann nicht Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Das gilt selbst dann, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. In einem solchen Fall hat es nicht der inhaftierte Angeschuldigte zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt.
4. Eine Verzögerung bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann ggf. durch anderweitige intensive, auf einen schnellstmöglichen Abschluss des Verfahrens gerichtete zukünftige Maßnahmen kompensiert werden. Solche könnten etwa bei einer in Aussicht genommenen besonders hohen Verhandlungsdichte und/oder der Vorbereitung eines umfassenden Selbstleseverfahrens in Betracht kommen. Eine solche Kompensation scheidet aber in der Regel aus, wenn sowohl die bislang geplanten Termine der Hauptverhandlung nicht einmal das in Haftsachen ohnehin erforderliche Pensum von durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche abdecken.
1. Die Erstellung einer forensischen Sicherungskopie von beschlagnahmten Datenträgern des Betroffenen und Herausgabe der Datenträger kann etwa dann dem staatlichen Beweissicherungsinteresse nicht hinreichend gerecht werden, wenn die auf den Datenträgern gespeicherten Informationen und Metadaten manipulationssicher sowie zweifelsfrei feststehen müssen.
2. Ein Beweissicherungsinteresse kann ferner daraus folgen, dass im Verfahrensverlauf eine weitere Untersuchung der Asservate erforderlich wird, wenn nach dem Stand der Ermittlungen nicht abschließend geklärt ist, welche Daten für die Sachverhaltsaufklärung von Bedeutung sind.
Polizeilicher Auswertungsberichte, in denen die mit der Auswertung von Videoaufzeichnungen betrauten Ermittlungsbeamten ihre Beobachtungen über die auf dem Video dokumentierte Vorgehensweise der Täter niedergelegt haben, können nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden.
1. Völlig ungeeignet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Beweismittel nur dann, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit diesem Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Die absolute Untauglichkeit muss sich dabei aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben.
2. Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, weil sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde. Der Beschluss, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt wird, ist mit konkreten Erwägungen zu begründen. Aus ihnen muss sich ergeben, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will.
1. Der Begründung des Gerichtsstands des Ergreifungsorts nach § 9 StPO steht nicht von vornherein entgegen, dass ein Beschuldigter, der aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wird, nicht auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Denn auch in diesem Fall bleibt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer anderen Tat, die Erhebung der Anklage und die Aburteilung der anderen Tat möglich; erst die Vollstreckung einer Freiheitsentziehung etwa in Gestalt des Vollzugs eines Untersuchungshaftbefehls oder einer verhängten Freiheitstrafe wird durch Art. 27 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. c) des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten i.V.m. § 83h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 IRG gehindert.
2. Unbeschadet der Frage, ob der durch die Auslieferung in einem anderen Strafverfahren begründete Gerichtsstand nach § 9 StPO nur bis zum Abschluss des der Ergreifung zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens oder darüber hinaus gegeben ist, solange sich der Beschuldigte wegen jener Straftaten weiter in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befindet, besteht ein so begründeter Gerichtsstand nach § 9 StPO jedenfalls dann nicht mehr, wenn sich der Beschuldigte aufgrund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB in dem anderen Strafverfahren inzwischen auf freiem Fuß befindet.
1. Mit einer Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden ist, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann. Voraussetzung dafür ist bei der Vorlage einer Urkunde, deren fehlende oder unzureichende Erörterung in den Urteilsgründen gerügt wird, dass der gedankliche Inhalt der Urkunde so vollständig und mit hinreichender Deutlichkeit dargelegt wird, dass das Revisionsgericht in der Lage ist, allein auf Grund des Beschwerdevorbringens und ohne Rückgriff auf weitere Beweismittel oder Aktenteile nachzuvollziehen, ob sich dem Tatgericht eine (ggf. weitergehende oder abweichende) Erörterung der Urkunde hätte aufdrängen müssen, es diese aber unterlassen oder inhaltlich fehlerhaft unternommen hat.
2. Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft oder Schuld nicht zu überwinden vermag, ist dies von dem Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen weiterhin dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Es ist nicht geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden.
3. Können sichere Feststellungen zu Einzelheiten des äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden, so darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist dann vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt.
Der Tatrichter ist auch bei freisprechenden Urteilen aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler notwendig sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind. Dabei verbietet sich aber eine schematische Betrachtung; die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu treffen.
Ein Anerkenntnis gemäß § 406 Abs. 2 StPO entbindet das Gericht nicht von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen, da die Parteien nur über den materiell-rechtlichen Anspruch, nicht aber über die Prozessvoraussetzungen disponieren können.
Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem lediglich der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügen den gesetzlichen Vorgaben zur formgerechten Einlegung und Begründung einer Revision nicht.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, wenn es an der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände fehlt, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist. Es bedarf der Darlegung eines vollständigen Sachverhalts, der ein Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis ausschließt.
1. Ob eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – als Voraussetzung für einen Pflichtverteidigerwechsel - vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von ihm oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen, wofür konkrete Umstände vorzutragen sind. Gründe für einen solchen Vertrauensverlust können sich insbesondere aus groben Pflichtverletzungen des Verteidigers, namentlich der Nichteinhaltung unverzichtbarer Mindeststandards, ergeben. Differenzen über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen die Annahme eines Vertrauensverlusts dagegen grundsätzlich nicht; anderes kann allenfalls gelten, wenn das Betreiben der Verteidigung aus zeitlichen oder anderen Gründen abgelehnt wird, die nicht in der sachgemäßen Beurteilung der Revision als aussichtslos bestehen.
2. Die Aufhebung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers und die Bestellung eines neuen nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO stellen als Eingriff in die Unabhängigkeit der Verteidigung einen Ausnahmefall dar; ein gerichtliches Eingreifen ist in aller Regel nur bei einem offenkundigen Versagen oder groben Pflichtverletzungen eines Pflichtverteidigers geboten, die dazu führen würden, dass dem Betroffenen ein ihm an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird, ohne dass dies von einem höherrangigen Gericht bereinigt werden kann.
Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit eines Kostenansatzes ist es unerheblich, ob der Kostenbeamte nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen. Ein Anspruch des Kostenschuldners auf die Anwendung des § 10 KostVfg besteht nicht. Da den Interessen des Verurteilten im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann, muss ihm aus dem Kostenansatz – auch unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots – kein Nachteil entstehen.
Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten oder dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
1. Es bedarf einer besonders sorgfältigen Würdigung, wenn die Überzeugung von der Schuld eines bestreitenden oder schweigenden Angeklagten allein auf die Aussage eines Belastungszeugen gestützt werden soll. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Dies erfordert eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben des Belastungszeugen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.
2. Auch in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist das Tatgericht jedoch nicht gehalten, der belastenden Aussage nur zu glauben dürfte, wenn sie durch anderweitige gewichtige Umstände Bestätigung findet. Das kann nur dann erforderlich sein, soweit die fraglichen Angaben besondere Schwächen aufweisen, etwa weil der einzige Belastungszeuge seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, diese erheblich erweitert oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt.
3. An die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Entlastende Angaben des Angeklagten sind dabei nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Wie auch im Übrigen hat sich das Tatgericht vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Beweisergebnisses zu bilden.
Die nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu treffende Entscheidung ist Aufgabe des Tatgerichts, dem hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Das Urteil muss jedoch in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe mitteilen. Die Prognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Tatgericht auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Gesichtspunkte zu treffen, die Rückschlüsse auf ein künftiges Legalverhalten des Angeklagten zulassen.