HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
1. Die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass dieser bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war. (BGHSt)
2. Der Gesetzgeber bezweckt durch die Regelung der erweiterten Einziehung in § 73a Abs. 1 StGB die ausnahmslose Einziehung rechtswidrig erlangten Vermögens. Wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte dauerhaft behalten dürften, nähme das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung nachhaltig Schaden. Das reformierte Einziehungsrecht sollte deshalb im Rahmen des rechtsstaatlich Möglichen den Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonstigen Ermittlungsbehörden ein Instrumentarium an die Hand geben, das eine wirksame Abschöpfung strafrechtswidrig erlangter Vermögenswerte gewährleistet. (Bearbeiter)
3. Der erweiterten Einziehung unterliegen alle Gegenstände des Täters oder Teilnehmers einer rechtswidrigen Tat (Anlasstat), die er durch eine andere rechtswidrige Tat (Erwerbstat) oder für sie erlangt hat und die im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung in seinem Vermögen vorhanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung darüber hinaus durch das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anlasstat und Zugehörigkeit der Gegenstände zum Vermögen des Täters oder Teilnehmers beschränkt sein soll, lassen sich der Entstehungsgeschichte der Norm nicht entnehmen. Vielmehr tritt der gesetzgeberische Wille zu einer lückenlosen Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte deutlich zu Tage. (Bearbeiter)
4. Die Vermögensabschöpfung ist im dritten Abschnitt des Strafgesetzbuchs über die Rechtsfolgen der Tat neben Strafen (Erster Titel), deren Ausgestaltung (Zweiter bis Fünfter Titel) sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung (Sechster Titel) in einem eigenen Titel (Siebenter Titel) geregelt. Sie ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, die vergangenes normwidriges Verhalten sanktioniert, sondern ein staatlicher Eingriff mit kondiktionsähnlichem Charakter. Schon diese gegenüber den weiteren Rechtsfolgen der Tat eigenständige Stellung und Funktion des Rechtsinstituts sprechen dagegen, die erweiterte Einziehung von einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang zwischen Anlasstat und Vermögenslage abhängig zu machen. (Bearbeiter)
5. Zwar ist für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gefordert, dass das zur Überzeugung des Tatgerichts durch eine andere, nicht näher aufklärbare Tat Erlangte zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat entweder gegenständlich oder in Form eines hierfür erlangten Surrogats noch im Vermögen des Verurteilten vorhanden war. Damit soll aber lediglich eine grenzenlose Abschöpfung des Wertes von Taterträgen auch aus sehr lange zurückliegenden und mit der jetzigen Anlasstat in keiner Beziehung stehenden urteilsfremden Taten, über deren Erträge der Einziehungsbetroffene nicht mehr verfügt, verhindert werden. Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen für Gegenstände, die zwar erst nach der Anlasstat aus anderen rechtswidrigen Taten erlangt wurden, aber vor der Anordnungsentscheidung schon wieder aus dem Vermögen ausgeschieden sind, ist damit nicht ausgeschlossen. Es besteht daher zwischen der erweiterten Einziehung von Taterträgen und der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen ein systematischer Gleichklang. (Bearbeiter)
1. Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, rühren in der Regel nicht aus dieser her und können daher grundsätzlich nicht Bezugsobjekt einer Geldwäsche sein. (BGHSt)
2. Die Gesetzesgenese zur aktuell geltenden Fassung von § 261 StGB mit den zugrunde liegenden gesetzgeberischen Erwägungen spricht dafür, dass als Gegenstand der Geldwäsche grundsätzlich der Ertrag, das Produkt oder an deren Stelle Getretenes in Betracht kommt, nicht aber ein bloßes Tatobjekt oder Tatmittel. (Bearbeiter)
3. Die für die Bestechung entwickelten Ansätze in der Rechtsprechung, wonach Tatmittel einer Vortat grundsätzlich taugliche Gegenstände einer Geldwäsche seien, sind nicht verallgemeinerungsfähig. (Bearbeiter)
4. Eine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten und wegen Urkundenfälschung ist nebeneinander
gegeben, selbst wenn sich beide Delikte auf denselben Inhalt beziehen. (BGHSt)
5. Soweit in der Erstellung von oder dem Umgang mit mehreren Falsifikaten und Medien ein erhöhtes Unrecht liegt, ist dieses im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, weshalb kein Anlass besteht, eines der Delikte zurücktreten zu lassen. (Bearbeiter)
1. Die vom Schwurgericht zur Anwendung gebrachte Bestimmung des § 46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil“ wieder gutgemacht hat, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass er dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Das Bemühen des Täters setzt dabei grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen ihm und dem Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedenstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt ist und „Ausdruck der Übernahme von Verantwortung“ sein muss.
2. An der Übernahme von Verantwortung kann es fehlen, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Gewalttat im Zuge seiner (insoweit widerlegten) Einlassung als Verteidigungshandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff des Verletzten hinstellt und damit dessen Opferrolle bestreitet.
1. Unverzichtbare Voraussetzung einer durch § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ermöglichten Strafrahmenverschiebung ist, dass der Aufklärungshelfer einen Aufklärungserfolg in dem Sinne bewirkt, dass er eine reale Verurteilungsmöglichkeit für Beteiligte der aufgedeckten Tat schafft oder zu einer solchen wesentlich beiträgt.
2. Wird die Tat eines bereits Verstorbenen offenbart, ist ein derartiger Aufklärungserfolg unmöglich, da ein Strafverfahren wegen eines nicht behebbaren Prozesshindernisses sicher und endgültig ausgeschlossen ist.
1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kann das Tatgericht ‒ ausnahmsweise ‒ anordnen, dass die Anrechnung der Untersuchungshaft ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist. Die Versagung der Anrechnung von Untersuchungshaft kann gerechtfertigt sein, wenn das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung allein auf eine böswillige Verschleppung des Verfahrens gerichtet ist.
2. Die Versagung der Anrechnung von Untersuchungshaft kommt in Betracht, wenn ein nach der Tat gezeigtes Verhalten des Angeklagten eine Anrechnung auf die verhängte Strafe als ungerecht erscheinen lässt Umstände, welche die Tat selbst betreffen, etwa die Art und Schwere der Verfehlung oder ein unrechts- und schulderhöhendes Nachtatverhalten scheiden als Anknüpfungspunkt für die Versagung der Anrechnung hingegen aus. Maßgeblich ist vielmehr ein Verhalten des Angeklagten im Verfahren selbst. Wegen der Wendung, dass die Anrechnung im Hinblick auf dieses Verhalten „nicht gerechtfertigt“ sein darf, setzt die Nichtanrechnung zudem vorwerfbares beziehungsweise schuldhaftes Verhalten voraus, das nicht als sachgerechtes Prozessverhalten zu bewerten ist.
3. Da es sich bei der Anrechnung der Untersuchungshaft um den Regelfall handelt, ist § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB als Ausnahmevorschrift mit weit gefasstem Wortlaut eng auszulegen. Eine solche Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der für eng umgrenzte besondere Konstellationen den Tatgerichten aus Gründen der Billigkeit die Möglichkeit eröffnen wollte, von einer Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe abzusehen. Dabei ist im Gesetzgebungsverfahren zwar die Frage einer positiven Umschreibung der Versagungsgründe erörtert worden.
4. Eine enge Auslegung ist auch deshalb geboten, weil Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehungen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe betreffen und damit die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person berühren. Bei restriktiver Normanwendung kommt die Nichtanrechnung auch dann in Betracht, wenn die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht das Ziel des Angeklagten ist, sondern von ihm als Folge seines Prozessverhaltens hingenommen wird. Der Anrechnungsvorschrift liegt der Aufopferungsgedanke zugrunde, der sich aus dem Spannungsfeld zwischen Unschuldsvermutung einerseits und der Notwendigkeit von Verfahrenssicherung (§ 112 Abs. 2 StPO) und Prävention (§ 112 Abs. 3, § 112a Abs. 1 StPO) andererseits ergibt und im Grundsatz zur Anrechnung zwingt. Dieser Grundsatz wird allerdings durch den Gesichtspunkt des spezifischen „Mitverschuldens“ des Angeklagten
eingeschränkt. Denn die gesetzlichen Anrechnungsregeln stehen unter dem den öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch beherrschenden Billigkeitsvorbehalt.
1. Ein Vermögenswert ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gemäß § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte. Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei der Beuteteilung gemindert wurde. Anders liegt es, wenn der Tatbeteiligte den Gegenstand nur transitorisch erhalten hat, weil er ihn kurzfristig weiterzuleiten hatte. Ein solcher transitorischer Besitz ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Tatbeteiligte den durch die Tat erlangten Gegenstand - ungeachtet einer Ablieferungspflicht und etwaiger engmaschiger Kontrolle - über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Relevant sind also vor allem Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme etwa durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort. Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine faktische Verfügungsgewalt des Täters belegen, obliegt in erster Linie der Wertung des Tatgerichts.
2. Geht es um den Zufluss aus Betrugstaten erlangter Gelder auf ein Konto, kommt es darauf an, ob der Täter faktisch über die aus den Überweisungen resultierenden Guthaben verfügen kann. Da es sich beim Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, sind die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse hierfür unerheblich. Faktische Verfügungsgewalt über ein Kontoguthaben hat ein Täter daher namentlich bereits dann, wenn er - befugt oder unbefugt - sämtliche erforderlichen Zugangs- und Identifizierungsdaten besitzt, um durch Online-Überweisungen oder Barabhebungen an Geldautomaten eigenständig auf das Bankguthaben zuzugreifen. Faktische Verfügungsgewalt kommt aber auch in Betracht, wenn zwar nicht der Täter selbst die erforderlichen Daten besitzt, wohl aber ein anderer, der sich dem Willen des Täters unterwirft und auf dessen Anforderung auf das Bankguthaben zuzugreifen vermag. Hingegen scheidet faktische Verfügungsgewalt mittels eines anderen aus, solange die Durchsetzung einer entsprechenden Zusage von dessen Willen abhängig bleibt, etwa, weil er zur Auskehr der Gelder gegenüber dem Täter vereinbarungsgemäß nur gegen eine Belohnung bereit ist oder weil er den Geldfluss und die Beuteteilung so eigenständig steuert, dass der Täter tatplangemäß einzelne Gelder erst durch Eingang auf seinen eigenen Konten oder deren Aushändigung in bar erlangt. Unterliegen die erlangten Gelder der faktischen Verfügungsgewalt mehrerer Tatbeteiligter, haften diese innerhalb der durch jene gezogenen Grenzen jeweils als Gesamtschuldner.
1. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar.
2. Die Vermögensmehrung bei einer drittbegünstigten juristischen Person eröffnet den Anwendungsbereich der § 73 Abs. 1, § 73c StGB zum Nachteil des handelnden Täters grundsätzlich nicht. Vielmehr bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, das zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Täter die Gesellschaft nur als formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen tatsächlich nicht existiert, oder wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird.
1. Ob die Zahlung einer Entschädigung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs von der Einziehungssumme in Abzug zu bringen ist (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB), hängt davon ab, ob die Entschädigung ausschließlich als Ersatz für den immateriellen oder auch als Teilersatz für den materiellen Schaden geleistet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 - 2 StR 468/18). Dies ist vom Tatgericht zu erörtern.
2. Um die besondere Unrechtssteigerung der gegenüber der schweren Zwangsprostitution des § 232a Abs. 3 StGB abermals qualifizierten Handlung nach § 232 Abs. 4 Halbs. 2 StGB im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, ist die Tat als „besonders schwere Zwangsprostitution“ zu bezeichnen.
Sofern ein früherer Strafbefehl eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - 3 StR 62/24, Rn. 4; Beschluss vom 6. Oktober 2025 - 2 StR 425/24, Rn. 9). Dies geschieht – trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung.
1. Die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung ist (auch) neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig (vgl. BGHSt 62, 211 Rn. 12 ff.). Gleichermaßen kann Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe bereits zuvor in einem anderen Verfahren erfolgt ist. Auch in diesem Fall ist allerdings die Prüfung erforderlich, ob der Sicherungszweck der Maßregel bereits durch die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfüllt werden kann. Solange der Verurteilte noch gefährlich ist, wird eine rechtskräftige lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Kann hingegen die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden, ist es kaum denkbar, dass die Sicherungsverwahrung wegen einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten weiter vollzogen werden wird (vgl. § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Der sich hieraus ergebende Gleichlauf des Prüfungsmaßstabs für eine bedingte Aussetzung und den damit einhergehenden Umstand, dass die Maßregel wegen des Vorrangs des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe vor dem der Maßregel voraussichtlich nicht vollstreckt werden wird, ist bei der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB zu bedenken (vgl. BGHSt 62, 211 Rn. 17 ff.).
2. Die Ermessensausübung soll dem Tatrichter nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Möglichkeit einräumen, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Maßgeblich für die insoweit anzustellende Prognose ist der Urteilszeitpunkt.
3. Ein für diese Prognose bedeutsamer Gesichtspunkt, der im Einzelfall gegen die Anordnung der Maßregel sprechen kann, ist die Wirkung eines erstmals erlebten längeren Strafvollzugs mitsamt den in diesem Rahmen (möglicherweise) wahrgenommenen Therapieangeboten.
4. Ist die Therapie des Angeklagten für dessen Gefährlichkeit das maßgebende Kriterium, hat das Tatgericht erkennbar zu bedenken, ob der im Falle der Maßregelanordnung behandlungsorientiert auszugestaltende Strafvollzug (§ 66c StGB) besser geeignet ist, die Resozialisierung des Angeklagten zu fördern und damit auch den Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten.
5. Gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB ist Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anzubieten, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern. Zu dem Betreuungsangebot zählt - soweit standardisierte Angebote nicht erfolgsversprechend sind - insbesondere eine auf den Strafgefangenen zugeschnittene psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Erweisen sich standardisierte Therapiemethoden als nicht erfolgversprechend, muss ein individuell zugeschnittenes Therapieangebot entwickelt werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. November 2024 - 2 BvR 689/24 Rn. 4 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 Rn. 24 f.).
6. Ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei bestehender hangbedingter Gefährlichkeit kommt in Ausübung des in § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB
eingeräumten Ermessens nur dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung erfahren, so dass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt werden kann. Noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug tragen das Absehen von der Maßregelanordnung demgegenüber nicht (st. Rspr.). Die nicht anhand objektivierbarer Anhaltspunkte gehegte Erwartung, der Angeklagte sei therapiefähig und -willig, genügt dafür nicht.
1. Der Rechtsbegriff des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet.
2. Das Vorliegen eines Hanges im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen.
3. Demgegenüber ist im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür einzuschätzen, ob sich der Täter in Zukunft trotz Vorliegens eines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Hangtäterschaft und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sind, wie die begriffliche Differenzierung in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zeigt, keine identischen Merkmale. Der Hang ist bei der Gefährlichkeitsprognose nur ein – wenngleich wesentliches – Kriterium, das auf eine Gefährlichkeit des Angeklagten hindeutet und als prognostisch ungünstiger Gesichtspunkt in die Gefährlichkeitsprognose einzustellen ist.
4. Das Tatgericht hat in eigener Verantwortung zunächst das für die vorbehaltlose Anordnung notwendige Vorliegen oder die für den Vorbehalt der Anordnung erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Hanges unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und der Anlasstaten maßgeblichen Umstände vergangenheitsbezogen festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen. Prognostische Erwägungen sind erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose anzustellen.
5. Maßgeblich für die Beurteilung der Gefährlichkeit ist nicht der Zeitpunkt der späteren Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug, sondern der Zeitpunkt der Aburteilung. Zukünftige Veränderungen können zwar berücksichtigt werden, wenn sie Haltungsänderungen erwarten lassen. Eine bloße Hoffnung auf eine spätere Verringerung der Gefährlichkeit kann aber nicht schon ihrer aktuellen Feststellung entgegenstehen. Denkbare, nur erhoffte positive Haltungsänderungen durch den Strafvollzug bleiben daher regelmäßig einer Prüfung gemäß § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass, soweit eine untergebrachte Person über keine hinreichenden Sprachkenntnisse verfügt, während der Zeit des Spracherwerbs eine qualifizierte Therapie nicht möglich ist, und überdies ungewiss bleibt, ob die Bemühungen um den Spracherwerb letztlich von Erfolg gekrönt sein werden. Sprachdefizite stehen der Erwartung erfolgreicher Behandlung daher regelmäßig nur dann nicht entgegen, wenn aufgrund in der Person liegender, feststellbarer Umstände (Motivation, Lernfähigkeit, Vorkenntnisse) sowie der außerhalb oder innerhalb der Einrichtungen zur Verfügung stehenden Angebote, konkret zu erwarten ist, dass diese Defizite kurzfristig und in ausreichendem Maß behoben werden und dadurch das für die Therapiemaßnahmen erforderliche Kommunikationsniveau sichergestellt werden wird.
Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld.
Das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Tat in § 63 Satz 1 StGB erfordert nicht notwendigerweise die Verwirklichung des vollen subjektiven Tatbestandes der gegebenenfalls verletzten Strafnorm. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt bei Vorsatzdelikten vielmehr die Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit sogenanntem natürlichen Vorsatz. Der subjektive Tatbestand wird deshalb nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte; Vorstellungsausfälle, die auf der psychischen Erkrankung beruhen, beeinträchtigen zwar die Verantwortlichkeit des Täters, führen aber nicht dazu, dass die sonst vorhandenen inneren Tatbestandsmerkmale verneint werden müssten.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Letzteres ist der Fall, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mitursächlichkeit genügt. Die bloße Feststellung einer Koinzidenz zwischen dem für die Schuldfähigkeit relevanten Zustand und der Tatbegehung reicht dafür regelmäßig nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Die hierzu gemachten Ausführungen müssen widerspruchsfrei sein und dürfen keine relevanten Lücken aufweisen. Dabei können sich besondere Darlegungsanforderungen ergeben, wenn als Tatauslöser auch normalpsychologisch erklärbare Beweggründe in Betracht kommen.
1. § 64 Satz 2 StGB erfordert eine auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit höheren Grades für das Eintreten des Behandlungserfolgs. Hierfür ist es erforderlich, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie zu erkennen sind, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen.
2. Damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine Erfolgsaussicht in diesem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es der Darlegung konkreter, als prognostisch bedeutsam für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg bewerteter Umstände in den Urteilsgründen. Bestehen (gewichtige) negative Faktoren, die gegen die Erfolgsaussicht der Behandlung sprechen können, sind diese abzuhandeln und in eine umfassende Gesamtwürdigung einzustellen. Je mehr Faktoren gegen den Therapieerfolg eines Angeklagten sprechen, umso gewichtiger müssen die Anhaltspunkte dafür sein, dass die Hindernisse im Therapieverlauf gleichwohl überwunden werden können.
Nach § 64 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung darf die Maßregel nur angeordnet werden, wenn aufgrund „tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Durch die Neufassung sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für einen Behandlungserfolg vorausgesetzt wird.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ein Vermögenswert ist durch die Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner
Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des durch die Tat Erlangten - mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung - allerdings dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte.
„Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt unterliegt. Bezogen auf den Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften sind konkrete, durch eine entsprechende Beweiswürdigung belegte Feststellungen zur Entgegennahme der Verkaufserlöse und deren Verbleib notwendig, die auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden können. Eine unmittelbare Beteiligung an der Übergabe der Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Beteiligte anschließend ungehinderten Zugriff auf das übergebene Geld nehmen kann.
„Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt unterliegt. Der bloße Erwerb und Weiterverkauf von Rauschgift rechtfertigt noch nicht die Einziehung von Taterträgen oder deren Wert nach §§ 73, 73c StGB. Vielmehr sind regelmäßig Feststellungen zur Entgegennahme des Verkaufserlöses und zu dessen Verbleib erforderlich, die durch Beweiserwägungen tragfähig belegt werden müssen.
Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil und eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar.