Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen
Heimliche Aufschaltung, retrograde Datenverwendung und die schwimmenden Grenzen der Quellen-TKÜ
Zugleich Besprechung von BGH HRRS 2026 Nr. 376
Von PD Dr. iur. Oliver Harry Gerson, Nürnberg[*]
I. Einleitung
Der Streit um die Konturierung der Grenzen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) nach § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO geht in die nächste Runde: Erst kürzlich hatte das Bundesverfassungsgericht in den sog. Trojaner -Entscheidungen[1] den verfassungsrechtlichen Rahmen für staatliche Eingriffe in informationstechnische Systeme neu vermessen.[2] Die Rechtsgrundlage der strafprozessualen Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 S. 2 und S. 3 StPO wurde für verfassungswidrig und nichtig erklärt, soweit sie die Maßnahme auch für die Verfolgung einfacher und mittlerer Straftaten gestattet.[3] Nun meldet sich der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit einem Beschluss zu Wort, der weitere, in der Praxis bereits seit längerem schwelende Fragen des Umgangs mit der Kommunikationsüberwachung bei Messenger-Diensten zu beantworten versucht.[4]
Der BGH konkretisiert: Bei der Überwachung und Aufzeichnung von Messenger-Chats durch heimliche "Aufschaltung" ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung i.S.d. § 100a Abs. 1 S. 2 StPO. Dabei darf – auch unter Bezugnahme auf § 100a Abs. 1 S. 3 StPO – nur auf solche Inhalte zugegriffen werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung angefallen sind.[5] Eine darüberhinausgehende Datenerhebung ist nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Online-Durchsuchung nach § 100b StPO möglich und kann – bei einem Verfehlen der Voraussetzungen – eine Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte nach sich ziehen.
Die Entwicklungslinien bis zu diesen Feststellungen reichen weit in die Vergangenheit: Die Quellen-TKÜ ist keine Neuschöpfung des Gesetzgebers von 2017.[6] Die technische Praxis ihrer Vorläufer – das sog. "Staatstrojaner"-Modell – findet ihre Anfänge in den frühen 2010er Jahren;[7] die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen zur heimlichen Online-Überwachung wurden bereits 2008 vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Online-Durchsuchungs-Entscheidung[8] aufgeworfen.[9] Seither befinden sich Technik und Recht in einem eigentümlichen, wenngleich altbekannten Wettlauf miteinander: Während neue Dienste und Plattformen entstehen und sich die Überwachungstechnologie fortlaufend weiterentwickelt, kann
der normative Rahmen ihr kaum folgen.[10] Denn anders als beim klassischen Telefonmitschnitt oder bei der E-Mail-Überwachung[11] entziehen sich verschlüsselnde Kommunikationsdienste wie Signal, WhatsApp oder Telegram (letztes mit Einschränkungen[12]) dem traditionellen Zugriffssystem des § 100a Abs. 1 S. 1 StPO nahezu vollständig.[13]
Es wird sich zeigen, dass der 3. Strafsenat argumentativ konsequent verfährt und dennoch eine Restunschärfe bestehen bleibt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ob damit Klarheit gewonnen ist oder lediglich die Unschärfen des bestehenden Regelungsgefüges deutlicher sichtbar werden, ist der Fluchtpunkt der nachfolgenden Würdigung.
II. Zum Verfahrensgeschehen
Das LG Aurich hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in neun Fällen – teils in Tateinheit mit dem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen oder gefälschten Arzneimitteln – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ der Ermittlungsrichter am AG am 21. März 2022 einen Beschluss, mit dem er gestützt auf §§ 100a Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7, 100e Abs. 1 S. 1 und 4 StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Beschuldigten über diverse Internetnachrichtendienste – ausdrücklich inklusive des Dienstes Telegram – anordnete. Der Beschluss erstreckte sich zudem auf "retrograde Kommunikationsdaten, die bei Anmeldung eines weiteren Endgeräts für ein Nutzerkonto des Beschuldigten von dem Server des betroffenen Internetnachrichtendienstes selbsttätig an dieses Endgerät übermittelt werden".[14]
In der Nacht vom 30. März 2022 nahmen Polizeibeamte über einen Sachbearbeiter des Bundeskriminalamts eine "Aufschaltung" auf den Telegram-Account des Beschuldigten vor, ohne den Diensteanbieter oder den Nutzer einzubeziehen. Bevor die Maßnahme nach wenigen Stunden – wohl durch den Beschuldigten selbst – gestoppt werden konnte,[15] wurden Chatprotokolle aus einem Zeitraum von gut vier Monaten – vom 26. November 2021 bis zum 30. März 2022 – gespiegelt.[16] Ein erheblicher Teil dieser gesicherten Kommunikationsinhalte lag damit zeitlich vor dem Erlass des ermittlungsrichterlichen Beschlusses vom 21. März 2022.
In der Hauptverhandlung wurden Chatprotokolle aus dem Zeitraum von Anfang Februar bis Ende März 2022 im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Verteidigung widersprach diesem Vorgehen und rügte, dass nach § 100a Abs. 5 S. 1 StPO ausschließlich laufende Kommunikation überwacht werden dürfe; für die retrograd gesicherten Daten habe es an einer Rechtsgrundlage gefehlt. Die Strafkammer wies den Einwand zurück, ordnete die Maßnahme dem Anwendungsbereich des § 100a Abs. 1 S. 1 StPO zu und legte die Telegram-Chatprotokolle ihrem Urteil zugrunde.
Der 3. Strafsenat hob das Urteil in diesem Umfang auf.
III. Die drei Kernaussagen des Beschlusses
1. Die heimliche Aufschaltung als Quellen-TKÜ
Die erste und fundamentale Weichenstellung des Beschlusses betrifft die rechtliche Einordnung der genutzten Überwachungsmethode: Bei der heimlichen Aufschaltung auf den Telegram-Account des Beschuldigten, um auf seine Chat-Kommunikation zuzugreifen, handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung i.S.d. § 100a Abs. 1 S. 2 StPO, nicht um eine "klassische" TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 1 StPO.
Der 3. Strafsenat begründet dies damit, dass die Maßnahme gerade nicht durch Einbeziehung des Telekommunikationsdienstleisters (§ 100a Abs. 4 S. 1 StPO), sondern mittels heimlichen Zugriffs auf das vom Beschuldigten genutzte informationstechnische System selbst – hier: den Telegram-Dienst – bewirkt wurde.[17] Der vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Regelfall einer Infiltration des Endgeräts des Betroffenen[18] sei dabei nicht der einzig denkbare Anwendungsfall; die Quellen-TKÜ erfasse vielmehr jeden
Eingriff, der mit technischen Mitteln und unter Umgehung der Kommunikationsbeteiligten sowie des Diensteanbieters in das informationstechnische System vorgenommen wird.[19]
Ausdrücklich abgelehnt wird damit die Auffassung, die einem Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH aus dem Jahr 2020 zu entnehmen ist:[20] Danach sollte die Ausleitung von Kommunikationsinhalten durch eigene Mittel der Ermittlungsbehörden – etwa durch Anmeldung eines weiteren Endgeräts – allein von § 100a Abs. 1 S. 1 StPO erfasst sein. Für die rechtliche Einordnung sei nach dem 3. Strafsenat hingegen nicht entscheidend, auf welchem technischen Zugangsweg der Account infiltriert wurde.[21] Maßgeblich sei allein, dass der Zugriff gerade ohne Beteiligung des Providers vorgenommen und dabei die Integrität des IT-Systems berührt werde.[22]
2. Die zeitliche Begrenzung auf post-anordnungszeitliche Kommunikation
Als zweiten Pfeiler seines Beschlusses klärt der BGH die zeitliche Reichweite der Quellen-TKÜ: Zulässig sei nach § 100a Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 1 Nr. 1 lit. b StPO ausschließlich die Überwachung von Kommunikationsinhalten, die ab dem Zeitpunkt der richterlichen Anordnung anfallen.[23] Vor Erlass des Beschlusses versendete Nachrichten seien über § 100a StPO schlicht nicht zugänglich.
Dass der ermittlungsrichterliche Beschluss vom 21. März 2022 nach seinem Wortlaut ausdrücklich die Erfassung retrograder Kommunikationsdaten beim "Anmelden eines weiteren Endgeräts" gestattete, ändert hieran nichts.[24] Diese Klausel könne angesichts der eindeutigen Gesetzeslage nicht als Ermächtigung zur rückwirkenden Erfassung bereits versendeter Nachrichten verstanden werden. Die Ermittlungsbehörden durften mithin nur die nach dem 21. März 2022 angefallene Kommunikation sichern; die Sicherung der zwischen dem 26. November 2021 und dem 21. März 2022 geführten Chats war damit rechtswidrig.[25]
Der Zugriff auf die retrograd gespeicherten Nachrichten wäre allenfalls im Rahmen einer Online-Durchsuchung nach § 100b StPO denkbar gewesen.[26] Eine solche wurde aber nicht angeordnet; zuständig wäre hierfür überdies nicht der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts, sondern eine besondere Kammer des Landgerichts (§ 100e Abs. 2 S. 1 StPO) gewesen.
3. Das Beweisverwertungsverbot
Da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu den Folgen eines Verstoßes gegen § 100a Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 5 S. 1 StPO fehlt (und kein Fall von § 100d StPO vorliegt[27]), greift der 3. Strafsenat auf die allgemeinen Grundsätze zurück. Danach stelle ein Beweisverwertungsverbot eine begründungsbedürftige Ausnahme dar; die Frage müsse nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der widerstreitenden Interessen entschieden werden.[28] Im vorliegenden Fall bejaht der Senat diese Ausnahme und das aus einem Bündel kumulativer Erwägungen heraus:
Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit retrograder Überwachung ausdrücklich in den Blick genommen und in § 100a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 lit. b StPO technisch sicherzustellen verlangt, dass ausschließlich Kommunikationsinhalte ab dem Anordnungszeitpunkt erfasst werden können. Wären gegen diese Vorgaben verstoßende Erkenntnisse gleichwohl verwertbar, bestünde die Gefahr, dass rechtswidrige Beweiserhebungen begünstigt würden.[29] Hinzu trete die besondere Grundrechtsrelevanz: Die Maßnahme greife erheblich in das "IT-Grundrecht" als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein.[30] Den zeitlichen Begrenzungen komme dabei eine wesentliche eingriffsmindernde Wirkung zu, was ihre tatsächliche Beachtung voraussetze.[31] Schließlich fehle es den abgeurteilten Taten an der erforderlichen Schwere,[32] die gegen eine Verwertung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen könnten.[33]
IV. Würdigung
Den Argumentationslinien des 3. Strafsenats ist im Wesentlichen zuzustimmen. Sowohl auf der Ebene des Eingriffs, der Abgrenzung zwischen Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung und letztlich bei der Annahme eines Beweisverwertungsverbots ergeben sich allerdings weiterführende Fragen.
1. Offene Flanken beim "informationstechnischen System"
Die Lösung des 3. Strafsenats zur Qualifikation der "Aufschaltung" als Quellen-TKÜ überzeugt. Die dogmatische Begründung verdient gleichwohl eine Vertiefung, denn der Begriff des "informationstechnischen Systems" i.S.d. § 100a Abs. 1 S. 2 StPO – der Dreh- und Angelpunkt der
Einordnung – ist nach wie vor nicht abschließend konturiert, wie der BGH selbst einräumt.[34]
Zunächst ist genauer zu diskutieren, ob überhaupt eine "technische Umgehung des Providers" bei der vorgenommenen "Aufschaltung" vorgenommen wurde. "Aufschaltung" meint den Vorgang, bei dem ein Dritter einer bestehenden Verbindung zugeschaltet wird.[35] In welcher konkreten Form dies in der vorliegenden Konstellation erfolgt ist, wurde zwar nicht aufgeklärt.[36] Für die Registrierung des (irgendwie gearteten) neuen Clients musste dieser aber jedenfalls vom Provider "aktiv" freigeschalten werden. Da dies bei einer Plattform wie Telegram erwartungsgemäß nicht durch eine bewusste menschliche Handlung, sondern im Wege eines automatisierten Vorgangs erfolgt sein dürfte, kann in der Sache dennoch von einer "Umgehung des Providers" ausgegangen werden.[37] Zumindest einer kurzen Erläuterung dieser Würdigung seitens der Kammer hätte es gleichwohl bedurft.
Anders als bei der "klassischen" TKÜ i.S.d. § 100a Abs. 1 S. 1 StPO, bei der die Überwachung auf dem Übertragungsweg unter Mitwirkung des Telekommunikationsanbieters erfolgt, setzt die Quellen-TKÜ – unter "technischer Umgehung des Providers" (dazu soeben) – am informationstechnischen System des Betroffenen selbst an: Ein dort installiertes "technisches Mittel"[38] ermöglicht den Zugriff auf die Kommunikationsinhalte unmittelbar vor deren Verschlüsselung oder nach deren Entschlüsselung, also noch bevor sie das öffentliche Telekommunikationsnetz durchlaufen bzw. nachdem sie es verlassen haben.[39]
Seit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 und der Kodifikation der Quellen-TKÜ im Jahr 2017 kreist die Diskussion um die Frage, was alles ein "informationstechnisches System" ist. Das liegt nicht zuletzt daran, dass "informationstechnisches System" nicht legaldefiniert wurde,[40] und in einem technisch dynamischen Umfeld einer Legaldefinition auch hartnäckig widersteht. Was in den frühen 2000er Jahren als Synonym für PCs oder Laptops konturiert wurde, muss heute Smartphones, Cloud-Dienste, vernetzte Geräte und eben auch Messenger-Plattformen wie Telegram erfassen.[41] Die verfassungsgerichtliche Auslegung des Begriffs[42] stimmt mit der in der Literatur vertretenen[43] zwar nicht gänzlich überein. Ein "informationstechnisches System" i.S.d. § 100a und b StPO ist allerdings jedenfalls dadurch gekennzeichnet, dass mehrere technische Komponenten zu einer funktionalen Einheit zusammenwirken und dieser Einheit die Verarbeitung oder Übertragung von Daten bzw. Informationen obliegt.[44]
Im hiesigen Fall soll sich die Einordnung von Telegram als informationstechnisches System i.S.d. Norm nach Auffassung des BGH sowohl aus dem Wortlaut als auch aus teleologischen Erwägungen ergeben: Da die Überwachung gerade ohne Beteiligung des Providers erfolgte (dazu soeben) und dabei die Möglichkeit von Änderungen der bestehenden Datenlage bestand, unterscheide sich das Vorgehen maßgeblich von der bloßen Datenweitergabe durch den Diensteanbieter etwa im Rahmen der E-Mail-Überwachung. Es ist damit der Eingriff in die Integrität des informationstechnischen Systems – nicht nur in die Vertraulichkeit der übertragenen Daten –, der den qualitativen Unterschied zur herkömmlichen TKÜ begründe.[45]
Das überzeugt im Ergebnis. Die fortschreitende Nutzung von sog. "Messengerdiensten" war Anlass für die Einführung der Ermächtigungsgrundlagen für die Quellen-TKÜ.[46] Die individuellen Chats zwischen einzelnen Nutzern fallen auch unter die Telekommunikation nach dem Verständnis des § 100a StPO.[47] Gleiches gilt – bei Cloud-Diensten – für die "Kommunikation" zwischen Endgerät und dem Server.[48] Die "Aufschaltung" im konkreten Fall war indes keine herkömmliche TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 1 StPO: Sie erfolgte gerade nicht auf dem Übertragungsweg unter Einbeziehung des Diensteanbieters, sondern durch einen heimlichen, technisch vermittelten Zugriff
auf das vom Beschuldigten genutzte System, ohne Wissen und ohne Mitwirkung von Telegram.
Gleichwohl kann auch bei der Messenger-Kommunikation eine "klassische" TKÜ gegeben sein. Es gibt somit keinen rechtlichen (wenngleich technischen) Automatismus dahingehend, dass in Messenger-Dienste stets mittels Quellen-TKÜ eingegriffen wird. Indes lässt sich folgende Unterscheidung aufzeigen: Ein Abgreifen und Ausleiten von Messenger-Dienst-Nachrichten "in der Leitung", d.h. während der laufenden Übertragungsphase,[49] ergeht weiterhin nach § 100a Abs. 1 S. 1 StPO. Das ist zwar aufgrund der regelmäßigen Verschlüsselung der Inhalte durch die Diensteanbieter technisch kaum noch möglich, allerdings existiert diese Fallgruppe weiterhin.[50] Sollen die Inhalte hingegen von einem der (End-)Geräte erhoben werden, ist zumindest im Rahmen der zeitlichen Grenzen auf § 100a Abs. 1 S. 2 und S. 3 StPO zurückzugreifen.[51] § 100a Abs. 1 StPO ist aufgrund seiner Eingriffsintensität restriktiv auszulegen und als abschließende Regelung zu verstehen.[52] Noch weitergehende Datenerhebungen auf dem infiltrierten Gerät sind daher nur nach Maßgabe der Online-Durchsuchung nach § 100b StPO möglich.[53]
Was im Beschluss gleichwohl offengelassen wurde: Ist es nun der Dienst (hier: Telegram) als Anbieter einer technischen Infrastruktur oder der Account des Betroffenen als individuelle Nutzungsinstanz, der das "informationstechnische System" konstituiert? Diese Unterscheidung ist alles andere als akademisch: Sie entscheidet über die Reichweite des Schutzes (auf welchen Speicher wird zugegriffen?), über die Abgrenzung zur herkömmlichen TKÜ (laufende oder retrograde Kommunikation?) und letztlich über den verfassungsrechtlichen Maßstab, an dem die Maßnahme zu messen ist (Persönlichkeitsrecht oder[auch]IT-Grundrecht?).[54] Das Bundesverfassungsgericht hat in der Trojaner II-Entscheidung Cloud-Dienste ausdrücklich dem Schutzbereich des IT-Grundrechts zugeordnet,[55] wenn der Betroffene die Cloud zur Erweiterung seines IT-Systems verwendet. Bereits nach dem Wortlaut ("vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme") sollen daher auch Systeme erfasst sein, die im Eigentum und der Verfügungsgewalt anderer stehen, die der Betroffene jedoch tatsächlich (mit)nutzt.[56] Die Erweiterung auf den Account des Nutzers bei einem Messenger-Dienst liegt damit nicht fern und lässt sich technisch plausibel begründen. Denn die funktionale Struktur eines Messenger-Accounts weist erhebliche Parallelen zur Cloud auf: Beide dienen der externen Speicherung und Verwaltung von Daten, auf die der Betroffene über verschiedene Endgeräte zugreift, ohne dass die Daten lokal auf einem dieser Geräte vorgehalten werden müssen. Der Messenger-Account ist insofern kein bloßes Kommunikationsmedium, sondern zugleich ein Datenspeicher mit eigener Zugangsstruktur, eigenen Authentifizierungsmechanismen und der Möglichkeit, Inhalte geräteübergreifend zu synchronisieren. Genau diese Synchronisationsfunktion war es, die im hier besprochenen Fall dazu führte, dass bei der Aufschaltung nicht nur laufende, sondern auch zurückreichende gespeicherte Kommunikation abgegriffen wurde. Wer auf einen Messenger-Account zugreift, greift damit im Grunde nicht anders zu als derjenige, der eine Cloud nutzt. Das spricht erheblich dafür, den Account des Betroffenen bei einem Messenger-Dienst ebenfalls dem Schutzbereich des IT-Grundrechts zuzuordnen und die Maßnahme an § 100a Abs. 1 S. 2 und S. 3 StPO zu messen.
2. Zur Abgrenzung Quellen-TKÜ / Online-Durchsuchung als strukturelles Problem
Die zweite Kernaussage des Beschlusses – die strikte zeitliche Begrenzung der Quellen-TKÜ auf post-anordnungszeitliche Kommunikation – ist verfassungsrechtlich zwingend[57] und gesetzlich ausdrücklich durch § 100a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 lit. b StPO angeordnet. Die eigentlichen Probleme liegen abseits der Normativität, denn die Trennlinie zwischen Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO und Online-Durchsuchung nach § 100b StPO ist in der Praxis technisch brüchig.[58]
Die gesetzliche Konstruktion geht davon aus, dass die Quellen-TKÜ ein funktionales Äquivalent zur herkömmlichen TKÜ ist, das lediglich den Überwachungspunkt von der "Leitung" auf das Endgerät verlagert.[59] Der Zugriff auf gespeicherte, ältere Inhalte ist hingegen der Online-Durchsuchung vorbehalten.[60] Durch die Voraussetzungen der "laufenden" Zugriffsmöglichkeiten nach § 100a Abs. 5 Nr. 1 lit. a StPO auf gespeicherte Inhalte wird eine Parallele zur normalen TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 1 StPO geschaffen.[61]
Das ist dogmatisch nachvollziehbar, aber technisch kaum einzuhalten. Der Griff zur faktischen Online-Durchsuchung unter dem Deckmantel der Quellen-TKÜ ist dabei kein Zufall, sondern hat handfeste ermittlungspraktische Gründe. Für die Ermittlungsbehörden ist die Online-Durchsuchung die deutlich effektivere Maßnahme:[62] Da die Online-Durchsuchung verdeckt und an einem laufenden System vollzogen wird, können Verschlüsselungsmechanismen, die beim Abschalten oder Sperren des Geräts aktiviert werden und gespeicherte Daten für Ermittlungszwecke unzugänglich machen, gezielt umgangen werden. Die verdeckte Durchführung der Maßnahme erlaubt es den Ermittlungsbehörden, Daten auszuwerten, ohne dass der Betroffene hiervon zunächst Kenntnis erlangt.[63] Im Unterschied zur punktuellen Beschlagnahme eines Geräts ermöglicht die Online-Durchsuchung überdies eine kontinuierliche Beobachtung des Systems über den Anordnungszeitraum. Das gesamte Nutzungsverhalten des Betroffenen wird erfassbar.
Die Grenzlinie zwischen "noch Quellen-TKÜ" und "schon Online-Durchsuchung" verläuft nicht an einem technischen Schalter, sondern anhand des zeitlichen Horizonts der erfassten Daten.[64] Diese Konstruktion setzt allerdings voraus, dass die technische Umsetzung der Maßnahme tatsächlich so ausgestaltet ist, dass ausschließlich post-anordnungszeitliche Kommunikation erfasst wird, so wie es § 100a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 lit. b StPO ausdrücklich verlangt. Normiert wird damit eine technische Beschaffenheitspflicht für das eingesetzte Überwachungsmittel: im Fall der Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 2 StPO dürfen ausschließlich laufende, ein- und ausgehende Datenströme erfasst werden, im Fall der Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 3 StPO nur diejenigen gespeicherten Kommunikationsinhalte, die ab dem Zeitpunkt der richterlichen Anordnung auch im Wege einer herkömmlichen TKÜ auf dem Übertragungsweg hätten aufgezeichnet werden können. Die zeitliche Begrenzung der Datenerhebung ist damit bereits auf der Ebene der technischen Mittel zwingend sicherzustellen.[65]
Die praktischen Konsequenzen sind unbehaglich: Im Recht der Quellen-TKÜ entscheidet somit oftmals die technische Ausgestaltung der Maßnahme darüber, ob die Grenzen zwischen § 100a und § 100b StPO eingehalten werden. Die Weichenstellung liegt damit nicht beim Richter, sondern beim IT-Sachverständigen. Das ist eine rechtsstaatlich irritierende Feststellung, die allerdings im Normtext selbst angelegt ist. Der vorliegende Fall zeigt nun auf, was passiert, wenn die Grenzen verschwimmen: Es werden – möglicherweise unbeabsichtigt – Daten erhoben, für die es an einer Rechtsgrundlage fehlt.[66] Gerade die heimliche Aufschaltung auf einen Messenger-Account erlaubt es, gleichzeitig sowohl laufende als auch gespeicherte Kommunikation abzugreifen, was an der häufig integrierten Funktion der "Synchronisation" liegt.[67] Auch der Messenger-Dienst Telegram synchronisiert beim Anmelden eines weiteren Geräts automatisch die gesamte verfügbare Chathistorie. Plötzlich sind also mehr Inhalte "laufend" verfügbar, als vom Beschluss gedeckt wären. Solange die technischen Sicherungspflichten des § 100a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 lit. b StPO in der Praxis nicht zuverlässig durchgesetzt werden, bleibt die Grenze zwischen Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung damit eine Fiktion.
3. Zum Verwertungsverbot: Abwägung oder Kategorie?
Zumindest einen zweiten Blick verdient auch die Konstruktion des Verwertungsverbots. Auch hier ist dem Ergebnis des 3. Strafsenats zuzustimmen,[68] wenngleich die Begründung einer Diskussion bedarf.
Der BGH bleibt grundsätzlich beim tradierten Einzelfall-Abwägungsmodell und bejaht das Verwertungsverbot als begründungsbedürftige Ausnahme. Bemerkenswert ist, woraus der 3. Strafsenat die Unverwertbarkeit im konkreten Fall ableitet: Es sei nicht in erster Linie die Schwere des Verstoßes oder die Grundrechtsbetroffenheit als solche, sondern die Tatsache, dass der Gesetzgeber technische Sicherungsmechanismen (§ 100a Abs. 5 Nr. 1 StPO) angeordnet hat, die ausdrücklich verhindern sollen, dass ältere Kommunikationsinhalte überhaupt erfasst werden können.
Dieser Gedanke verdient Hervorhebung, methodisch jedoch mit anderer Schlussfolgerung: Wenn der Gesetzgeber nicht nur eine Norm setzt, sondern ihre Durchsetzung durch technische Mittel absichern lässt, dann liegt die Überlegung nahe, ob die Verletzung dieser technisch-normativen Vorgabe per se – d.h. ohne weitere Abwägung – zur Unverwertbarkeit führen muss. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Wohnraumüberwachung technische Sicherungen ebenfalls als konstitutive Elemente der Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme betrachtet.[69] Es erscheint damit konsequent, ihre Missachtung als absoluten Verwertungsausschluss zu behandeln und nicht lediglich als einen unter mehreren Abwägungsgesichtspunkten.
Dem lässt sich freilich entgegenhalten, dass der Gesetzgeber selbst kein ausdrückliches Verwertungsverbot normiert hat und die Gerichte damit – so die gängige Formel – auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen sind. Doch auch diese Überlegung hat ihre Grenzen: Die Abwesenheit eines gesetzlichen Verwertungsverbots bedeutet nicht, dass eine Einzelfallabwägung stets zu einem offenen Ergebnis führen muss. Der 3. Strafsenat deutet das selbst an, wenn er formuliert, die Missachtung der technischen Sicherungsmechanismen dürfe "nicht zu Lasten des durch die Regelungen geschützten Betroffenen" gehen. Das ist, genau besehen, sehr wohl ein kategorialer Ausschluss, nur eben in das Gewand der Einzelfallabwägung gekleidet und dadurch rhetorisch abgemildert.
4. Atmosphärische Folgen: Das ungelöste Strukturproblem
Was bleibt, wenn man den Beschluss in die breitere Entwicklung der Quellen-TKÜ-Rechtsprechung einbettet?
Der Beschluss verhindert im konkreten Fall das Schlimmste. Wäre die Reaktion des 3. Strafsenats nicht ein Beweisverwertungsverbot, sondern die Annahme der Verwertbarkeit der Chatinhalte gewesen, hätte das einen bedenklichen Anreiz gesetzt. Die technische Nichtbeachtung gesetzlicher Sicherungspflichten würde schlicht "eingepreist", im Vertrauen darauf, dass die Einzelfallabwägung bei schweren Straftaten zugunsten der Verwertbarkeit ausfällt. Der Schaffung einer solchen Anreizstruktur hat sich der BGH widersetzt. Ob diese Konstruktion auf Dauer trägt – oder ob der Gesetzgeber hier nachschärfen muss –, bleibt abzuwarten.
Der Beschluss lässt allerdings eine praktische Folgefrage unbeantwortet: Was gilt, wenn Ermittlungsbehörden künftig versuchen, durch geschickte Kombination von Quellen-TKÜ-Beschluss und faktischer Online-Durchsuchungspraxis die strengeren Voraussetzungen des § 100b StPO zu umgehen? Der hier besprochene Fall deutet darauf hin, dass die amtsgerichtliche Anordnung von vornherein auf eine Erfassung retrograder Daten abzielte, und damit bewusst an der Grenze des nach § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO Zulässigen formuliert war. Diese Versuchung bleibt real, solange der Gesetzgeber die bestehenden Grauzonen zwischen § 100a und § 100b StPO nicht durch normativ eindeutige und technisch belastbare Vorgaben schließt.
V. Fazit: Präzision im Einzelfall, Unschärfe im System
Der Beschluss überzeugt in seinen drei Kernaussagen. Die Qualifikation der heimlichen Account-Aufschaltung als Quellen-TKÜ, die zeitliche Begrenzung auf post-anordnungszeitliche Kommunikation und die Annahme eines Verwertungsverbots fügen sich konsistent in den verfassungsrechtlichen Rahmen ein, den auch das BVerfG mit den Trojaner-Beschlüssen vermessen hat.
Gleichwohl wäre es verfehlt, den Beschluss als "Schlusspunkt" einer Debatte zu lesen. Das Gegenteil ist richtig: Die Quellen-TKÜ wirft nach wie vor offene Fragen auf, nach der Ausgestaltung des "informationstechnischen Systems", nach der Tauglichkeit der technischen Sicherungsmechanismen in der Praxis, nach der Belastbarkeit der Trennlinie zur Online-Durchsuchung und danach, ob das Abwägungsmodell zur Feststellung von Beweisverwertungsverboten bei Verletzung technisch-normativer Schutzpflichten das richtige Instrument ist. All das ist – trotz einer nunmehr fast zehnjährigen gesetzlichen Grundlage und einer noch älteren Praxis – nicht abschließend geklärt.[70]
Wer die Regeln erst schreibt, wenn die Tatsachen stehen, verfasst nur noch Protokolle. Protokolle beschreiben, was war; Regeln bestimmen, was sein darf. Klar ist allerdings auch: Regeln dürfen geändert werden und der Gesetzgeber hat das mehrfach getan. Veränderungen in einem schnelllebigen Bereich wie der Informationstechnologie verpflichten aber besonders dazu, Schutzräume mitzudenken: mithilfe technisch belastbarer Sicherungsmechanismen, mit klaren Zuständigkeitsregelungen und mit einem praxistauglichen Verwertungsregime. Solange das aussteht, bleibt die Quellen-TKÜ ein Instrument, das mehr kann als es können darf und dessen normative Einhegung noch auf sich warten lässt.[71]
* Der Verfasser ist Privatdozent an der Universität Passau.
[1] BVerfG NVwZ 2025, 1809 (Trojaner I) und NVwZ 2025, 1821 (Trojaner II) = HRRS 2025 Nr. 848; zu beiden "Trojaner-Entscheidungen" Ziegler NVwZ 2025, 1803 ff.; Ziebarth NJW 2025, 3397 ff.; vgl. bereits BVerfG NJW 2008, 822 = HRRS 2008 Nr. 160 (Online-Durchsuchung); kritisch zum Einsatz des "Staatstrojaners" statt vieler Heim NJW-Spezial 2018, 120 ff.
[2] Rückert JR 2026, 72 ff. kritisiert, dass zahlreiche drängende Fragestellungen (zum Teil aus prozessualen Gründen) keiner Antwort zugeführt wurden.
[3] Die Rechtsgrundlage der strafprozessualen Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 2 und S. 3 StPO wurde für verfassungswidrig und nichtig erklärt, soweit sie die Maßnahme auch für die Verfolgung von Straftaten gestattet, die lediglich mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht sind. Darüber hinaus erklärte das BVerfG § 100a Abs. 1 S. 2 StPO auch deshalb für verfassungswidrig, weil die technisch geforderte Beschränkung auf laufende Kommunikation in absehbarer Zeit nicht realisierbar sei.
[4] Positiv daher auch Goger NStZ 2026, 372, 375; vgl. auch Vogt ITRB 2026, 111: Urteil schütze die Persönlichkeitsrechte der Bürger; in diese Richtung auch Niclas/Sommer ITRB 2026, 77, 78.
[5] LR-StPO/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100b Rn. 143 löst dies über die Figur des hypothetischen Ersatzeingriffs. Er fordert die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Maßnahme nach § 100a Abs. 1 S. 2 unter der Annahme, dass die Kommunikationsinhalte Gegenstand einer laufenden Telekommunikation geworden wären und für deren Überwachung eine richterliche Anordnung beantragt worden wäre.
[6] Vgl. das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017, BGBl. I 2017, 3202; MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100a Rn. 7 nennt die dadurch erfolgten Reformen "überfällig", vor allem in Bezug auf die Quellen-TKÜ; vgl. auch Rückert/Meyer-Wegener/Safferling/Freiling JR 2023, 366 ff.; zur Einführung der Zwangsmaßnahmen "durch die Hintertür" Beukelmann NJW-Spezial 2017, 440 ff.; sehr kritisch auch Blechschmidt StraFo 2017, 361 ff.
[7] Derin/Golla NJW 2019, 1111; zur kriminalistischen Notwendigkeit dieser Ermittlungsmaßnahme LR/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100a Rn. 28.
[8] BVerfGE 120, 274 = NJW 2008, 822 = HRRS 2008 Nr. 160 (Online-Durchsuchung).
[9] Vgl. zu den damaligen gesetzlichen Neuregelungen Bär MMR 2008, 215 ff.
[10] So auch Goger NStZ 2026, 372, 374; treffend Hiéramente ZRP 2025, 221, 223: "Der Zugriff auf Daten aus komplexen informationstechnischen Systemen erfolgt derzeit auf Grundlage von Vorschriften, die der Vielfalt und Masse der dort gespeicherten Daten nicht angemessen Rechnung tragen."
[11] Dazu statt vieler KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. (2023), § 100a Rn. 18 ff. m.w.N.
[12] Telegram unterscheidet zwei Chat-Typen: Die Standard-Chats – einschließlich Einzel-, Gruppen- und Kanalchats – verwenden eine Client-Server-Verschlüsselung, keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Nachrichten werden verschlüsselt übertragen, auf Telegrams Servern aber entschlüsselt gespeichert. Echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gibt es nur in den sog. "Secret Chats", die manuell aktiviert werden müssen, auf Einzelgespräche beschränkt sind und sich nicht geräteübergreifend synchronisieren.
[13] Vgl. dazu BT-Drucks. 18/12785, S. 48 f.: "Nachdem inzwischen ein Großteil der Kommunikation Internetprotokoll-(IP)-basiert erfolgt und zahlreiche ‚Voice-over-IP‘ (VoIP)- und Messenger-Dienste die Kommunikationsinhalte mit einer Verschlüsselung versehen, werden den Ermittlungsbehörden bei der Überwachung und Aufzeichnung im öffentlichen Telekommunikationsnetz oft nur verschlüsselte Daten geliefert. Deren Entschlüsselung ist entweder derzeit gar nicht möglich, oder aber langwierig und kostenintensiv."
[14] Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 war bereits die Telekommunikationsüberwachung für einen anderen Mobilfunkanschluss des Angeklagten angeordnet worden.
[15] Goger NStZ 2026, 372, 374 vermutet, dass der Beschuldigte bei der Aufschaltung über die Anmeldung eines neuen Geräts informiert worden sein könnte und daher eingriff.
[16] Das Urteil nennt einerseits den 26.11.2021 als Startdatum der gesicherten Chats, in Rn. 15 der Urteilsgründe hingegen ist von der "zwischen dem 21. November 2021 und dem 21. März 2022 geführten Telekommunikation" die Rede.
[17] So auch BVerfG NVwZ 2025, 1821, 1823 (Trojaner II).
[18] BT-Drucks. 18/12785, S. 49.
[19] MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100a Rn. 204 ff.; Schmitt/Köhler/Köhler, 68. Aufl. (2025), § 100a Rn. 14a, b.
[20] BGH Beschl. v. 9.7.2020 – 2 BGs 468/20, Rn. 32 = HRRS 2021 Nr. 857.
[21] So auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2021, 313, 315.
[22] In diese Richtung auch Schmitt/Köhler/Köhler, 68. Aufl. (2025), § 100a Rn. 8.
[23] So bereits BT-Drucks. 18/12785, S. 50; zustimmend Goger NStZ 2026, 372, 375.
[24] Zustimmend auch Goger NStZ 2026, 372, 375.
[25] Anders aber BGH NJW 2021, 1252 Rn. 22 ff. = 5 StR 229/19, allerdings für Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 S. 1 StPO.
[26] So auch BT-Drucks. 18/12785, S. 50.
[27] Zu diesem LR-StPO/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100a Rn. 233 ff.
[28] BT-Drucks. 18/12785, S. 52; vgl. nur BGH NJW 2025, 1584, 1586 = HRRS 2025 Nr. 235.
[29] St. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.9.2025 – 2 BvR 625/25, Rn. 26 = HRRS 2025 Nr. 1067.
[30] BVerfG NVwZ 2025, 1821 (Trojaner II) Rn. 173, 220 ff., 233; vgl. dazu auch Ziebarth NJW 2025, 3397 ff.; MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100a Rn. 35 ff.
[31] BVerfG NVwZ 2025, 1821 (Trojaner II), Rn. 173, 220 ff., 235.
[32] Die Taten seien zwar schwere Straftaten i.S.d. § 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO, aber keine besonders schweren Straftaten nach § 100b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO.
[33] Hierzu auch Ziebarth NJW 2025, 3397, 3398.
[34] Vgl. auch den Überblick bei LR-StPO/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100a Rn. 100 ff. m.w.N.
[35] Scheurle/Mayen/Kannenberg/Müller, 3. Aufl. 2018, TKG § 100 Rn. 19.
[36] Vgl. auch Niclas/Sommer ITRB 2026, 77.
[37] So auch Goger NStZ 2026, 372, 374.
[38] Nach MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100a Rn. 203 sei der Begriff des "technischen Mittels" i.S.d. § 100a Abs. 1 S. 2 StPO bewusst weit gehalten und erfasse daher jede technische Methode, die geeignet ist, Telekommunikationsdaten unmittelbar an einem informationstechnischen System abzugreifen (u.a. Spähsoftware sowie hardwarebasierte Lösungen wie Keylogger).
[39] MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100a Rn. 201; LR-StPO/Hauck, 27. Aufl (2019), § 100b Rn. 91.
[40] MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100a Rn. 209.
[41] Vgl. zum Begriff bereits BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, Rn. 208 ff. Nach Goger NStZ 2026, 372, 374 hätte man zuvor klären können, ob es sich bei der Nutzung von Telegram um Telekommunikation i.S.d. § 100a StPO handelt; in diese Richtung (im Lichte des Trojaner-II-Beschlusses) auch Ziebarth NJW 2025, 3397, 3400; MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100a Rn. 1 merkt an, dass der Begriff "mehrdeutig" sei; vgl. auch instruktiv a.a.O. Rn. 59 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Definition des Telekommunikationsbegriffs. Nach Rückert müsse sich der strafprozessuale Telekommunikationsbegriff an Art. 10 Abs. 1 GG orientieren: Er umfasse "alle Formen der unkörperlichen Informations- und Datenübertragung zwischen individuellen Kommunikationspartnern über die Distanz.[…]. Insofern genügt hierfür auch, dass nur ein individueller Rezipient Informationen in unkörperlicher Form im Internet abruft oder hochlädt." LR/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100a Rn. 29 spricht sich für einen an § 3 Nr. 22, 23 TKG ausgerichteten Telekommunikationsbegriff aus.
[42] BVerfG NJW 2008, 822 = HRRS 2008 Nr. 160 (Online-Durchsuchung).
[43] U.a. LR-StPO/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100a Rn. 105; ausführlich zum Ganzen MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100a Rn. 209 ff.
[44] LR-StPO/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100b Rn. 98 f.; zustimmend MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100b Rn. 22.
[45] So bereits Singelnstein NStZ 2012, 593, 597; Buermeyer HRRS 2007, 154, 159 f.
[46] Schmitt/Köhler/Köhler, 68. Aufl. (2025), § 100a Rn. 14 a, b; MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100a Rn. 119; LR-StPO/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100b Rn. 87.
[47] A.A. wohl LR-StPO/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100b Rn. 91, für den gerade der "Kommunikationsbegriff" den Unterschied von "klassischer" TKÜ zur Quellen-TKÜ ausmache.
[48] MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100b Rn. 34; a.A. noch LR-StPO/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100b Rn. 35.
[49] "Laufend" meint den gesamten Übertragungsvorgang vom Sender zum Empfänger. Dieser endet erst, wenn die Daten im alleinigen Herrschaftsbereich des Empfängers angekommen sind, vgl. MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100a Rn. 169.
[50] Da nach KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. (2023), § 100a Rn. 26a die Verschlüsselung dort nur optional sei, sei Telegram noch erfasst; vgl. dazu auch oben (Fn. 12).
[51] So MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100a Rn. 119.
[52] LR-StPO/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100b Rn. 35; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. (2023), § 100a Rn. 1.
[53] MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100b Rn. 34.
[54] So auch die Bedenken von Löwe/Rosenberg-StPO/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100a Rn. 114 ff.; vgl. auch Gribl NJW-Spezial 2025, 568.
[55] BVerfG NVwZ 2025, 1821, 1826 (Trojaner II).
[56] LR-StPO/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100b Rn. 118 ff.; MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100a Rn. 215.
[57] BT-Drucks. 18/12785, S. 51 f.
[58] Martini/Fröhlingsdorf NVwZ 2020, 1803; MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100a Rn. 28; LR-StPO/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100b Rn. 89, 129, 151; so im Hinblick auf die technische Möglichkeit der Synchronisation von zurückliegenden Chatinhalten auch Goger NStZ 2026, 372, 375.
[59] Martini/Fröhlingsdorf NVwZ 2020, 1803. Kritisch zu dieser nach seiner Auffassung "fehlerhaften logischen Einordnung" Mansdörfer GSZ 2018, 45, 46 f.
[60] BT-Drucks. 18/12785, S. 52.
[61] Schmitt/Köhler/Köhler, 68. Aufl. (2025), § 100a Rn. 14g; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. (2023), § 100a Rn. 44; anders die Abgrenzung von LR-StPO/Hauck, 27. Aufl. (2019), § 100b Rn. 94, für den der mit der jeweiligen Maßnahme verfolgte Zweck der Infiltration entscheidet: "Während sich die Infiltration bei der Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 schlechthin auf die Erhebung von Daten richtet (‚dürfen Daten daraus erhoben werden‘), bezieht sich die Infiltration bei der Quellen-TKÜ nach Absatz 1 Satz 2 und 3 nur auf solche Daten, die Gegenstand eines Telekommunikationsvorgangs werden sollen (Absatz 1 Satz 2) oder gewesen sind (Absatz 2 Satz 3)."
[62] Überzeugend aufgezeigt von MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100b Rn. 2.
[63] Gerade im Bereich der Bandenkriminalität, der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus kommt dem erhebliche praktische Bedeutung zu: Solange nicht alle Tatbeteiligten identifiziert sind und koordinierte offene Durchsuchungsmaßnahmen noch nicht möglich sind, verhindert die Heimlichkeit, dass der Betroffene weitere Mitglieder seiner Organisation warnt.
[64] Vgl. BVerfG NVwZ 2025, 1821, 1831 ff. (Trojaner II).
[65] MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. (2023), § 100b Rn. 263.
[66] Das Verschwimmen der Grenzen durch Einführung des § 100a Abs. 1 S. 3 StPO führen auch KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. (2023), § 100a Rn. 7 an; zum Problem der unzureichenden Anordnungen Singelnstein NStZ 2012, 593, 600.
[67] Unter Synchronisation versteht man den automatisierten Abgleich von Datenbeständen zwischen mehreren Endgeräten oder zwischen einem Endgerät und einem Server, sodass auf allen verknüpften Geräten dieselben Inhalte verfügbar sind. Bei Messenger-Diensten wie Telegram bedeutet das konkret: Meldet sich ein Nutzer – oder ein Dritter, der Zugang zu den Anmeldedaten erlangt hat – mit einem neuen Gerät an, überträgt der Server automatisch die gesamte gespeicherte Chathistorie auf dieses Gerät, soweit sie serverseitig vorgehalten wird. Telegram speichert Nachrichten standardmäßig in der Cloud und nicht ausschließlich lokal, sodass die Chathistorie geräteübergreifend und vollständig abrufbar ist. Der Synchronisationsvorgang ist damit kein aktiver Abruf durch den Nutzer, sondern ein automatisierter, vom System ausgelöster Prozess.
[68] Für ein Verwertungsverbot in entsprechenden Fällen auch Schmitt/Köhler/Köhler, 68. Aufl. (2025), § 100a Rn. 35a.
[69] BVerfG NJW 2004, 999, 1003 = HRRS 2004 Nr. 170 ("Großer Lauschangriff"): technische Sicherungen als konstitutive Voraussetzung der Verfassungsmäßigkeit.
[70] Hierzu auch Hiéramente ZRP 2025, 221, 223.
[71] Weiterführend hierzu Rückert JR 2026, 72 ff.