HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
Das Berufen auf ein völkerrechtliches Sezessionsrecht („Recht zur remedialen Sezession“) zur Legitimierung strafbarer Handlungen liegt fern, weil die geltend gemachten Gefahren für Freiheit, Eigentum und andere Rechtsgüter in Deutschland nicht existieren. Demgemäß besteht auch kein Recht zur Abhilfe von Notständen durch Schaffung von Ersatzstrukturen wie dem „Königreich Deutschland“.
1. Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen getrennt voneinander geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung hat auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind.
2. Die Annahme einer objektiv lebensbedrohlichen Tathandlung entbindet regelmäßig nicht von der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände. Das Wissens- und das Willenselement können etwa fehlen, wenn dem Täter das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung, wie etwa einem Affekt oder alkoholischer Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist; hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen. Eine hochgradige und die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernde Alkoholisierung des Angeklagten kann den Schluss darauf zulassen, dass der Angeklagte das Risiko seiner Tathandlung falsch eingeschätzt hat. Weiter sind insbesondere der Tatanlass und die festgestellte Erregung des Angeklagten in einer Gesamtschau näher zu bewerten.
1. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsgerichtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vorliegend kann den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nichts dazu entnommen werden, ob der Angeklagte im Zeitpunkt seines Nichtweiterhandelns die Tatvollendung noch für möglich hielt. Dabei wäre ein möglicher Rücktritt durch das freiwillige Absehen von der Tatvollendung nicht infolge der Erreichung eines außertatbestandlichen Handlungsziels ausgeschlossen.
2. Der Tatentschluss im Rahmen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB muss sich als vorsatzgleiche Vorstellung auf die Verursachung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr richten. Eine solche liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und des Eintritts der konkreten Gefahr indes nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist.
1. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sie sich demgegenüber nach seinem Willen in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Stets muss sich die Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen.
2. Der fakultative Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, wobei sich sein Aufklärungsbeitrag in Fällen, in denen er an der Tat beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Einem Aufklärungserfolg im Sinne dieser Vorschrift kann auch dann noch wesentliches Gewicht für die Aufklärung der Tat eines anderen Beteiligten zukommen, wenn hierdurch wichtige Tatsachen oder Beweise offenbart werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird.
3. Die Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe ist ein Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt.
1. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder
zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung des konkreten Einflusses der Erkrankung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der Tatsituation
2. Beurteilungsgrundlage für den Einfluss der Erkrankung auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der Tatsituation ist stets das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können. Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist.
1. Eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiellrechtlichen Sinn liegt bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint.
2. Richten sich die Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, wird die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwar weder durch aufeinander folgende Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen noch durch einen einheitlichen Tatplan oder Vorsatz begründet. Anders liegt es aber, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges willkürlich und gekünstelt erschiene.
Bei der Frage des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund wie auch bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen, die das Tatgericht zu beantworten hat. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.
1. Für die Abbildung der Genitalien des Geschädigten in einer die Anforderungen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StGB erfüllenden Weise bedarf es einer sexuell aufreizenden Wiedergabe; eine Auslegung der Norm, die darauf hinausliefe, dass jegliche Abbildung der unbekleideten (primären) Geschlechtsteile eines Kindes kinderpornographisch ist, stellte eine Verschleifung mehrerer Tatbestandsmerkmale dar und verbietet sich deshalb. Der sexuell aufreizende Charakter der Wiedergabe muss sich dabei – aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters – aus dieser selbst ohne Berücksichtigung weiterer, aus der Darstellung selbst nicht erkennbarer Umstände ergeben.
2. Nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden einwirkt. Die Tathandlung des Einwirkens erfordert hierbei eine psychische Einflussnahme
tiefergehender Art und ist daher nicht schon durch das bloße Vorzeigen pornographischer Bilder erfüllt.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen unter pornographische Inhalte als Mittel der Einwirkung nur solche Darstellungen, die sexuelles Verhalten unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge vergröbernd darstellen und den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung machen. Die Abbildung des „entblößten Gliedes“ eines erwachsenen Mannes, wie sie der Angeklagte in diesen Fällen jeweils dem Kind übersandte, erfüllt diese Anforderungen aber nicht stets und ohne weiteres. Im Übrigen setzt die Tathandlung des Einwirkens schon begrifflich voraus, dass der vom Täter hierfür eingesetzte pornographische Inhalt von dem Kind zumindest zur Kenntnis genommen wird, weil er ohne dies die erforderliche psychische Einflussnahme tiefergehender Art nicht bewirken kann.
4. Die Vorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt hinter den Tatbestand des Einwirkens auf ein Kind mittels eines solchen Inhalts im Wege der Gesetzeseinheit – ebenso wie ein etwa mitverwirklichter Versuch des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB – zurück.
5. Eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug sowie eine hinreichende Erheblichkeit aufweist. Dem Fotografieren des eigenen unbekleideten Genitals und Übersenden der Aufnahme an einen fremden Erwachsenen durch ein – von diesem hierzu aufgefordertes – Kind kommt aus Sicht eines objektiven, mit den Umständen vertrauten Beobachters kein anderer als ein ausschließlich sexueller Sinngehalt zu und es überschreitet auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB.
6. Anders als die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) eine günstige Therapieprognose nicht voraus. Ihre Anordnung ist auch dann nicht ohne weiteres unverhältnismäßig oder aus sonstigen Gründen mit der Rechtsordnung unvereinbar, wenn keine Aussicht besteht, den Betroffenen von der Störung, die gegebenenfalls seine Schuldfähigkeit bei der Anlasstat aufgehoben oder erheblich vermindert hat, zu heilen. Zwar stellt das in der voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs zum Ausdruck kommende konkrete Gewicht der Freiheitseinbuße einen maßgeblichen Faktor für die nach § 62 StGB gebotene Abwägung dar. Ihm entgegenzustellen sind aber die Belange des Sicherungszwecks der Maßregel, die sich nach der Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie dem Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der sie künftig drohen, bemessen. Wiegen sie sehr schwer, kann sich die Maßregel im Einzelfall selbst dann noch als verhältnismäßig erweisen, wenn eine Heilung nicht in Aussicht steht und die Anordnung daher nicht der Besserung des Untergebrachten, sondern allein dem Schutz der Allgemeinheit dient.
7. Eine Pädophilie kann nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden; vielmehr kann – zumal bei einem jungen Täter, dessen Persönlichkeitsreifung noch nicht abgeschlossen ist – auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreicht. Im Einzelfall kann eine Pädophilie zwar das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfüllen und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen. Voraussetzung dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber, dass sie den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei der Begehung der Sexualtaten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt. Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen. Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie hiernach dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zugeordnet werden kann und dann regelmäßig eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nahelegt, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen.
1. Geschütztes Rechtsgut des § 315b StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung – jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen und auch in dieser Weise benutzt werden.
2. Jedoch erfüllt nicht jede Tathandlung, die vom öffentlichen Straßenraum ausgeht, den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zwar wird die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b StGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete Gefahr oder gar der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt, etwa, wenn der Täter sein Opfer bereits von der öffentlichen Straße aus mit dem Fahrzeug verfolgt, aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich
das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befindet, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB.
1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der Bandenabrede. Eine Bandenabrede kann aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden.
2. Zur Annahme einer Bandenabrede reicht es aus, dass sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten verbunden haben. Die Feststellung einer Bandenabrede erfordert eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen sie sprechenden Umstände. Der Annahme einer Bandentat steht nicht grundsätzlich entgegen, dass das für das Bestehen einer Bande erforderliche dritte Mitglied in die konkrete Tatbeteiligung nicht eingebunden ist oder keine Kenntnis von der Tatbegehung hat. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich alle Bandenmitglieder untereinander kennen oder die Bandenabrede von allen Mitgliedern gleichzeitig in Kenntnis aller Bandenmitglieder getroffen wird. Bandentaten können in wechselnder Besetzung durchgeführt werden. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben als Gehilfe zufallen.
Die Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung (vgl. heute § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist bereits mit der sinnlichen Wahrnehmung des mittels Informations- und Kommunikationstechnologie zugänglich gemachten pornographischen Inhalts durch das Kind vollendet, sofern es sich um eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art handelt. Ob der Täter noch weitere Ziele anstrebt, ist für die Vollendung in dieser Variante ohne Belang. Gegenstand der Kommunikation können jegliche pornographische Inhalte ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form sein, mithin auch unbebilderte Texte.
„Unbefugt“ im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB handelt nicht schon derjenige, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet hat. Das Tatbestandsmerkmal erfordert vielmehr eine betrugsspezifische Auslegung (st. Rspr.). Allein die unbefugte Verwendung von mit Willen des Berechtigten erlangten Daten reicht zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus.
Vollendet ist die Nötigung, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat. Ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach den Vorstellungen des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt. Dagegen ist in der Regel kein Nötigungserfolg eingetreten, wenn sich das Verhalten des Opfers in der Hinnahme des Nötigungsmittels erschöpft.
1. Der Straftatbestand des Betruges ist als Erfolgs- und Selbstschädigungsdelikt ausgestaltet. Für den objektiven Tatbestand erforderlich, aber auch ausreichend sind eine Täuschung über Tatsachen, die auf Opferseite eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung auslöst, die ihrerseits zu einem Vermögensschaden führt, sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensverfügung bzw. Vermögensschaden. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB ist dabei nicht nur gegeben, wenn der Getäuschte von der Gewissheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann, wenn er trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält. Denn der Getäuschte ist im Regelfall des Betrugs schon dann der List des anderen zum Opfer gefallen, wenn er die Vermögensverfügung trotz eines Zweifels vornimmt. Zweifel an der Wahrheit sind so lange irrelevant, als der Getäuschte die Wahrheit der Tatsache noch für möglich hält und die Vermögensverfügung infolge der Täuschung vornimmt, wobei Leichtgläubigkeit des Getäuschten und Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung für den Irrtum ohne Belang sind.
2. Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind.
Nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich strafbar, wer die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Strafgrund ist die erhöhte Gefährlichkeit der Begehungsweise, die daraus resultiert, dass durch die gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begangene Körperverletzung die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers erschwert bzw. eingeschränkt werden. Um eine solche erhöhte Gefährlichkeit anzunehmen, müssen in aller Regel mindestens zwei Personen am Tatort präsent sein und dem Opfer im Ausführungsstadium der Tat gegenüberstehen. Es genügt hingegen nicht, wenn am Tatort nur ein Täter anwesend ist und eine weitere Person an der Tat – sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe – beteiligt ist, ohne in der Ausführungsphase aktiv mit dem Täter zusammenzuwirken.