HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
1. Ein weiterer Sachverständiger als solcher beziehungsweise dessen Gutachten ist angesichts Austauschbarkeit von Sachverständigen grundsätzlich kein neues Beweismittel i.S. des § 359 Nr. 5 StPO, selbst wenn er zu anderen Schlussfolgerungen oder anderen Bewertungen gelangt als der Sachverständige, den das Gericht herangezogen hat.
2. Ein weiterer Sachverständiger kann jedoch ein neues Beweismittel sein, wenn er einem anderen Fachgebiet als der frühere Sachverständige angehört, auf anderes Erfahrungswissen zurückgreifen kann oder über Forschungsmittel verfügt, die denen des Erstgutachtens überlegen sind.
3. Das allein führt allerdings nicht zur Zulässigkeit eines auf ein neues Sachverständigengutachten gestützten Wiederaufnahmeantrages. Vielmehr ist zudem erforderlich, dass das neue Gutachten geeignet ist, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zur Freisprechung des Verurteilten, in Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringeren Bestrafung oder zu einer wesentlich anderen Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu führen.
4. Das Wiederaufnahmegericht hat schon im Aditionsverfahren – und nicht erst im Probationsverfahrens nach § 369 StPO – das Wiederaufnahmevorbringen einer wertenden prognostischen Beurteilung dahin zu unterziehen, ob die angefochtene Entscheidung (wahrscheinlich) anders ausgefallen wäre, wenn das damals erkennende Gericht die neue Tatsache beziehungsweise den (behaupteten) Inhalt des neuen Beweismittels gekannt und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hätte. Das
Wiederaufnahmevorbringen ist mithin gedanklich in das Beweisgebäude des früheren gerichtlichen Erkenntnisses einzufügen, und zwar unter Zugrundelegung des Standpunktes und der Rechtsauffassung des damaligen Tatgerichts.
5. Nur wenn diese Beurteilung ergibt, dass das damals erkennende Gericht unter Berücksichtigung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu einem Freispruch des Verurteilten, in Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringeren Bestrafung oder zu einer wesentlich anderen Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung gelangt wäre, ist das Wiederaufnahmevorbringen geeignet im Sinne von § 359 Nr. 5, § 368 StPO. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) findet insofern keine Anwendung.
1. Mitwirkende bei einem durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Urteil sind auch die Revisionsrichter, die – und sei es durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO – an der Bestätigung des angefochtenen Urteils durch Revisionsverwerfung mitgewirkt haben.
2. Zuständige Geschäftsstelle für die Anbringung eines Antrags auf Zulassung der Wiederaufnahme i.S. des § 366 Abs. 2 zu Protokoll der Geschäftsstelle ist grundsätzlich die Geschäftsstelle des Gerichts, das für die Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Der Antrag kann aber auch bei dem Gericht gestellt werden, dessen Urteil angefochten wird. In entsprechender Anwendung des § 299 Abs. 1 StPO (in Verbindung mit § 365 StPO) kann einem Antragsteller auch ausnahmsweise die weitere Möglichkeit eröffnet gewesen, den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts seines Wohnortes anzubringen, wenn diesem etwa im Rahmen der Führungsaufsicht die strafbewehrte Weisung erteilt worden ist, das Gebiet des sonst zuständigen Gerichts nicht zu betreten.
3. Die Klärung der Frage, ob ein vorgebrachtes neues Beweismittel oder eine behauptete neue Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5, § 368 StPO geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, erschöpft sich auch im Zulässigkeitsverfahren (Aditionsverfahren) nicht in einer abstrakten Prüfung der rechtlichen Entscheidungserheblichkeit (Schlüssigkeit) des geltend gemachten neuen Beweismittels oder der vorgetragenen neuen Tatsache. Vielmehr ist das neue Beweismittel oder die neue Tatsache bereits in diesem Verfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist.
4. Zwar ist im Zulässigkeitsverfahren hypothetisch anzunehmen, dass es die behauptete neue Tatsache gibt beziehungsweise eine als neues Beweismittel vorgebrachte Zeugen- oder Sachverständigenaussage den geltend gemachten Inhalt hat, also ein Zeuge oder Sachverständiger so aussagen wird, wie behauptet. Nicht zu unterstellen ist jedoch die inhaltliche Richtigkeit einer neuen Zeugenaussage oder der Schlussfolgerung eines neuen Sachverständigengutachtens. Vielmehr darf etwa die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Zeugenaussage vor dem Hintergrund der Beweiswürdigung des Erstgerichts bewertet werden und diese Bewertung in die Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten neuen Zeugenaussage einfließen.
5. Diese Bestimmung von Aufgabe und Reichweite des Aditionsverfahrens ist mit dem Grundgesetz vereinbar; namentlich verstößt sie nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), das Grundrecht des Verurteilten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
1. Anordnungen nach § 70 Abs. 1 StPO unterfallen nicht dem Katalog der Tatbestände, bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Beschwerde gegen Entscheidungen eines erstinstanzlich in Staatsschutzsachen tätigen Oberlandesgerichts statthaft ist.
2. Gegen die Anordnung von Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Hs 2 Nr. 5 Var. 1 StPO statthaft. Die Anordnung von Beugehaft stellt eine Verhaftung i.S. dieser Vorschrift dar.
3. Eine Verfolgungsgefahr i.S. des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) veranlassen oder die zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts führen könnte. Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die geeignet sind, lediglich mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit des Zeugen oder eines Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken. So kann es im Einzelfall selbst dann liegen, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine
Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch als „Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen oder eines Angehörigen beitragen könnte.
4. Darauf, ob damit gerechnet werden kann, dass der Beschwerdeführer durch Beugehaft dazu veranlasst werden kann, seine Aussageverweigerung zu überdenken und doch auszusagen, kommt es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht an. Einer dahingehenden positiven Prognose bedarf es nicht.
5. Die zeitgleiche Anordnung von Beugehaft mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken und kann im Einzelfall rechtmäßig sein.
1. Die Regelungen von § 258 Abs. 2 und 3 StPO verfolgen den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darzulegen. Dabei stellt das Recht aus § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO sicher, dass der Angeklagte, sei es in eigener Person, sei es durch seinen Verteidiger, als letzter Verfahrensbeteiligter Ausführungen machen kann. Die Regelung betrifft das Verhältnis des Angeklagten und seines Verteidigers zum Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und einem etwaigen Nebenkläger. Demgegenüber will § 258 Abs. 3 StPO sicherstellen, dass der Angeklagte persönlich auch dann als Letzter zu Worte kommt, wenn für ihn ein Verteidiger aufgetreten ist und (in der von § 258 Abs. 1 und 2 StPO vorgesehenen Reihenfolge) die Schlussanträge gestellt und begründet hat; er regelt das Verhältnis zwischen Angeklagten und Verteidiger bei der gemeinsamen Abwehr des Anklagevorwurfs. Im regelungssystematischen Zusammenspiel beider Absätze erweist sich Absatz 2 als Konkretisierung der Reihenfolge dahingehend, dass dem Angeklagten – auch im Falle einer Erwiderung der Staatsanwaltschaft – das letzte Wort zusteht, und zugleich als Unterfall der „Ausführungen und Anträge“ aus § 258 Abs. 1 StPO.
2. In der gerichtlichen Entgegennahme einer solchen Erklärung kann nicht ohne Weiteres ein stillschweigender Wiedereintritt in die Verhandlung gesehen werden, da es sich um eine Prozesshandlung des Angeklagten handelt, die schon systematisch nicht in den Bereich der Beweisaufnahme gehört. Sie unterscheidet sich ihrer Natur nach nicht vom Vortrag des Verteidigers nach § 258 Abs. 1 StPO nach dem Schluss der Verhandlung. Dem Angeklagten soll noch einmal Gelegenheit geboten werden, mit einem persönlichen Beitrag eine möglicherweise von seinem Verteidiger abweichende, wertende Sichtweise vorzutragen.
3. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Untergebrachten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose sollten durch die Neufassung im Sinne einer hierfür bestehenden Wahrscheinlichkeit höheren Grades moderat angehoben werden. Daher genügt es für eine Unterbringung seither nicht mehr, dass eine „hinreichend konkrete Aussicht“ auf den Behandlungserfolg besteht, ein solcher Effekt muss vielmehr „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte“ im Sinne einer „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ zu erwarten sein.
1. § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert bei der Vernehmung von minderjährigen Kindern, dass die hinsichtlich der Art und Weise im Ermessen des Vernehmenden stehende Belehrung so klar ist, dass der Zeuge das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner Verstandeskräfte klargemacht wird, dass das Gesetz ihm keine Aussage gegen seine Angehörigen zumutet. Weitergehende Vorgaben für die Belehrung von minderjährigen Zeugen enthält das Gesetz nicht.
2. Der Senat kann offenlassen, unter welchen Voraussetzungen ein zeugnisverweigerungsberechtigtes Kind ausnahmsweise über die gesetzlich normierten Anforderungen hinaus darüber belehrt werden muss, dass das Zeugnis auch ungeachtet einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters verweigert werden darf.
1. Das Tatgericht hat bei der erschöpfenden Aburteilung der angeklagten Taten auch seine Untersuchung auf Teile der Tat erstrecken, die insoweit erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrundeliegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird.
2. Bei Serienstraftaten können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, mithin die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann.
1. Durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten. Das in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistete Recht auf Selbstverteidigung wird durch eine Pflichtverteidigerbestellung in den Fällen der notwendigen Verteidigung nicht berührt.
2. Ausnahmsweise kommt eine Beschwer in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen, oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO betroffen ist.
1. Soweit die vorläufige Sicherstellung von Papieren und elektronischen Speichermedien gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO im Rahmen einer Durchsuchung erfolgte, bildet sie einen Teil dieser Durchsuchung nach § 102 StPO.
2. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie dagegen nicht, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein.
Eine „einfache“ Signatur im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert die maschinenschriftliche oder sonst lesbare Anbringung des bürgerlichen Namens des Verteidigers. Die nicht lesbare handschriftliche Unterschrift, die lediglich mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ versehen ist, genügt dafür nicht. Das gilt auch dann, wenn auf dem Briefkopf der Revisionsbegründungsschrift nur der Verteidiger aufgeführt ist.
In einem Fall, in dem der Beschwerdeführer seine Sachrüge während der Revisionsbegründungsfrist nicht weiter ausführt, sondern Einzelbeanstandungen erst nachschiebt, hat dieser gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine späteren Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden.
Grundsätzlich müssen bei einer Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung eines Zeugen beanstandet wird, dessen Name und die genaue Anschrift mitgeteilt werden. Nur in Ausnahmefällen kann es genügen, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem diese Daten zuverlässig ermittelt werden können.
Eine Unterschrift i.S. des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO liegt dann noch vor, wenn der Schriftzug noch hinreichende individuelle sowie charakteristische Merkmale enthält, welche als Wiedergabe eines Namens interpretiert werden können und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen.
Die gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO begründete sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer erfasst auch die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten (§ 462 Abs. 1 i.V.m. § 459g Abs. 2 StPO). Dies umfasst auch eine Entscheidung nach § 459k StPO. Allein der Umstand, dass von einer Entscheidung, die sich gegen den Verurteilten
selbst richtet, auch andere Personen betroffen sind, rechtfertigt nicht, diese Entscheidungen abweichend vom Wortlaut des § 462a Abs. 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 StPO sämtlich von der Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO auszunehmen. Die Zuständigkeit besteht auch nach Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und bedingter Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO).
Maßgeblich für die Zuständigkeit für Entscheidungen über eine noch andauernde Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende Entscheidungen ist nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt (st. Rspr.). Die Perpetuierung der Zuständigkeit durch Befasstsein mit der Sache gilt nicht für den Gesamtvorgang der Führungsaufsicht, sondern nur für eine konkret erforderlich gewordene Sachentscheidung.