HRRS

Juli 2026
27. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel


Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


670. BVerfG 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22 (Zweiter Senat) – Beschluss vom 21. Mai 2026

Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (Verfassungsmäßigkeit des strafbewehrten Verbots des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes; allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung; Schutzbereich; Erstreckung auf Ausdrucksformen autoerotischer Handlungen; Kernbereich privater Lebensgestaltung; keine Zugehörigkeit wegen sozialen Bezuges der Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre Anderer; Rechtfertigung von Eingriffen durch grundrechtlich geschützte Interessen Dritter; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Strafrecht als „ultima ratio“; Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt als Gesetzeszweck; Absenkung der Hemmschwelle der Nutzer; sexualbezogene Objektifizierung von Kindern; schleichende Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern; Fehlen eindeutiger wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen der Puppennutzung auf die Gefahr realer Übergriffe; bloße verfassungsgerichtliche Vertretbarkeitskontrolle der Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers; körperliche, psychische und sexuelle Integrität von Kindern als Rechtsgüter von herausragender Bedeutung; kein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung; Pädo- oder Hebephilie keine Behinderung im Sinne des Grundgesetzes; verfassungsrechtliches Bestimmtheitsgebot; Bestimmung der Kindlichkeit der Nachbildung anhand einer Gesamtbetrachtung); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (unmittelbare Betroffenheit eines potentiellen Puppennutzers auch durch das Verbot des Inverkehrbringens und Erwerbs;

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Grundsatz der Subsidiarität; Unzumutbarkeit des Verstoßes gegen eine Strafnorm); abweichende Meinung des Richters Offenloch (Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage; unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB; § 184l StGB

1. Die Strafvorschrift des § 184l StGB, welche das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Dieses umfasst die Anerkennung der persönlichen Geschlechtsidentität, die Wahrung sexueller Integrität und ihre Entfaltung durch sexuelle Aktivität, auch in der Ausdrucksform autoerotischer Handlungen.

3. Die Strafnorm berührt jedoch nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt abwägungsfest entzogen ist. Die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben, gehört zwar grundsätzlich zum unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts. Dies gilt jedoch nicht, wenn mit der sexuellen Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einhergeht.

4. Der Gesetzgeber ist in zulässiger Weise davon ausgegangen, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen zu sexuellen Handlungen schon als solche dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht. Damit besteht eine Verbindung der – auch im Verborgenen stattfindenden – Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht.

5. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne muss, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden.

6. Die Rechtfertigungsanforderungen sind allerdings besonders hoch, wenn es um Gewährleistungsgehalte geht, die einen spezifischen Bezug zur Garantie der Menschenwürde aufweisen. Dabei reichen die Garantien besonders weit, je mehr sich der Einzelne innerhalb der engsten Privatsphäre bewegt, und schwächen sich mit zunehmendem sozialen Kontakt nach außen ab.

7. Das Strafrecht wird als „ultima ratio“ des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist. Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen.

8. Dem mit § 184l StGB verbundenen schwerwiegenden und tiefen Eingriff in die Privatsphäre stehen mit der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet ist und denen er den Vorrang gegenüber dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung einräumen durfte.

9. Die Strafnorm dient nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers dem Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt. Sie soll zum einen verhindern, dass bei den Nutzern kindlicher Sexpuppen der Wunsch geweckt oder verstärkt wird, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen. Zum anderen soll die Vorschrift einer sexualbezogenen Objektifizierung von Kindern und damit zugleich einer schleichenden Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern im Sinne einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz entgegenwirken. Beides sind verfassungsrechtlich legitime Zwecke, die jedenfalls in ihrer Verknüpfung zur Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe geeignet sind.

10. Die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers unterliegt lediglich einer verfassungsgerichtlichen Vertretbarkeitskontrolle. Nach den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen bestehen Anhaltspunkte sowohl für die Annahme, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte. In dieser Situation ist es angesichts des überragenden Gewichts der in Rede stehenden Rechte von Kindern von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für die Verbote des § 184l StGB entschieden hat, auch wenn eine gefahrbegründende Wirkung der Puppen nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern vermutet werden kann.

11. Die Strafnorm des § 184l StGB verletzt auch nicht das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Eine Pädo- oder Hebephilie ist ungeachtet ihrer Einstufung als Krankheit durch die WHO keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und wird daher nicht von dem dort normierten Diskriminierungsverbot erfasst, weil sie die Betroffenen nicht in ihrer Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung einschränkt.

12. Das Tatbestandsmerkmal der „körperlichen Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes“ ist mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar. Ihm liegt eine Legaldefinition wie in § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB zugrunde, bei der es auf eine aus der Perspektive eines objektiven Betrachters zu beurteilende eindeutige Kindlichkeit

ankommt. Diese muss sich aus einer Gesamtbetrachtung des möglichen Tatgegenstands unter Einbeziehung von Gesichtspunkten wie der Größe oder einer eventuellen Stimme der Nachbildung oder der fehlenden Ausreifung primärer und sekundärer Geschlechtsmerkmale ergeben.

13. Ein Beschwerdeführer, der geltend macht, sich eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild zum persönlichen Gebrauch verschaffen zu wollen, ist durch § 184l StGB nicht nur als Adressat des strafbewehrten Besitzverbots, sondern auch hinsichtlich der unter Strafe gestellten „marktbezogenen“ Handlungen des Inverkehrbringens und Erwerbs selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen und damit beschwerdebefugt, weil diese Verbote das von ihm erstrebte Verhalten zumindest erheblich erschweren.

14. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Strafvorschrift, welche ein von dem Beschwerdeführer beabsichtigtes Verhalten untersagt, wahrt den Grundsatz der Subsidiarität, ohne dass der Beschwerdeführer zuvor fachgerichtliche Rechtsbehelfe ergriffen hat, weil es unzumutbar ist, zunächst gegen eine Strafvorschrift zu verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung auszusetzen, um dann im Strafverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen.