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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1084

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 261/22, Beschluss v. 07.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1084


BGH 3 StR 261/22 - Beschluss vom 7. September 2022 (LG Düsseldorf)

Wertersatzeinziehung (Angabe in Euro); Weisungen (Anzeige des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes; Anzeige der Einreise in die Bundesrepublik und des beabsichtigten Aufenthaltsortes; EU-Freizügigkeit).

§ 56c StGB; 73c StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Betrag der Wertersatzeinziehung gemäß § 73c Satz 1 StGB ist stets in Euro und nicht in einer Fremdwährung anzugeben. Bei dem durch die Anordnung der Einziehung von Wertersatz entstehenden staatlichen Zahlungsanspruch handelt es sich nicht um eine Fremdwährungsschuld (§ 244 BGB), sondern um eine ziffernmäßig zu bestimmende Geldwertschuld.

2. Eine dem Verurteilten erteilte Anordnung, während der Bewährungszeit jeden Wechsel des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes anzuzeigen, ist eine statthafte Weisung im Sinne des § 56c StGB, sofern mit ihr nicht erkennbar ausschließlich andere Zwecke verfolgt werden. Dies gilt erst recht für eine Bewährungsweisung an einen im Ausland lebenden Verurteilten, zukünftige Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland unter Mitteilung des beabsichtigten Aufenthaltsortes in Deutschland anzuzeigen. Eine derart marginale Pflicht stellt auch kein faktisches Einreiseverbot dar und berührt daher die allgemeine Freizügigkeit als EU-Bürger nicht.

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 2022 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese statt in Höhe von 20.000 € sowie 110.000 polnischen Zloty in Höhe eines Betrages von 45.586 € angeordnet wird.

2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 2022 wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen sowie versuchter Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000 € sowie eines weiteren Betrages von 110.000 polnischen Zloty (PLN) angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Zudem hat der Angeklagte Beschwerde gegen den mit dem Urteil verkündeten Bewährungsbeschluss der Strafkammer eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Allerdings ist der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.

I.

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hält die Einziehungsanordnung der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht in vollem Umfang stand.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den beiden Betrugstaten, auf die sich die Einziehungsentscheidung bezieht, veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin in zwei Fällen jeweils durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu, ihm Privatdarlehen zu gewähren. Die Nebenklägerin übergab dem Angeklagten in Erfüllung der Darlehensverträge und im Glauben an die Richtigkeit seiner Angaben insgesamt Bargeld in Höhe von 20.000 € sowie 110.000 PLN. Wie von ihm von vornherein zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, zahlte der Angeklagte weder die vereinbarten Zinsen noch am Ende der Laufzeiten die Darlehensbeträge an die Nebenklägerin zurück.

2. Zwar hat der Angeklagte durch die Betrugsdelikte als Taterträge Bargeld in Höhe von 20.000 € sowie 110.000 PLN erlangt, das nicht gegenständlich eingezogen werden konnte, so dass gemäß § 73c Satz 1 StGB die Anordnung der Einziehung des Wertes dieser Taterträge geboten war. Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer indes die Wertersatzeinziehung hinsichtlich der erlangten polnischen Zloty in der Fremdwährung angeordnet.

Der Betrag der Wertersatzeinziehung gemäß § 73c Satz 1 StGB ist stets in Euro und nicht in einer Fremdwährung anzugeben. Bei dem durch die Anordnung der Einziehung von Wertersatz entstehenden staatlichen Zahlungsanspruch (s. MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73c Rn. 13) handelt es sich nicht um eine Fremdwährungsschuld (§ 244 BGB), sondern um eine ziffernmäßig zu bestimmende Geldwertschuld (vgl. BeckOK BGB/Windehorst, 63. Ed., § 818 Rn. 22; MüKoBGB/Grundmann, 9. Aufl., § 245 Rn. 87). Eine als Tatertrag erlangte Fremdwährungssumme ist daher vom Tatgericht in Euro umzurechnen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73c Rn. 5; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 43).

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Bestimmung des Wertes erlangter Fremdwährungsgelder in Euro stets auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erlangung des Bargelds, also des Vermögenszuflusses, abzustellen ist (so BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468) oder es dann, wenn der Wert der fremden Währung gegenüber dem Euro zeitlich nachfolgend gestiegen ist, auf den Wechselkurs zu dem Zeitpunkt ankommt, zu dem eine unmittelbare gegenständliche Einziehung der erlangten Gelder wegen Vermischung mit anderem Bargeld oder Weggabe unmöglich geworden und damit der staatliche Anspruch auf Wertersatzeinziehung entstanden ist. Für letzteres spricht, dass bei der Bestimmung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Voraussetzungen für die Wertersatzeinziehung eingetreten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, juris Rn. 17; vom 7. September 2021 - 1 StR 262/21, juris Rn. 3; vom 19. Januar 2021 - 5 StR 291/20, juris Rn. 12; BT-Drucks. 18/9525 S. 67; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl., § 73c Rn. 10; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73c Rn. 7; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73d Rn. 13 f.; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 15 ff.).

Die Strafkammer hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Angeklagte die erhaltenen 110.000 PLN weggab oder mit anderem polnischen Bargeld vermischte und damit der staatliche Anspruch auf Zahlung von Wertersatz nach § 73c Satz 1 StGB entstand. Es steht auch nicht zu erwarten, dass solche Feststellungen noch getroffen werden könnten. Damit kommt es vorliegend für die Wertbestimmung in Euro auf den Zeitpunkt an, zu dem die Nebenklägerin dem Angeklagten die 110.000 PLN übergab. Das geschah am 18. Oktober 2018.

An diesem Tag belief sich - wie aus im Internet veröffentlichten Informationen der Europäischen Zentralbank ersichtlich und damit allgemeinkundig ist - der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank des Euro gegenüber polnischen Zloty auf 0,2326 € = 1 PLN. Die vom Angeklagten erlangten 110.000 PLN hatten mithin am 18. Oktober 2018 einen Wert von 25.568 €.

Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die rechtlich gebotene Umrechnung der vom Angeklagten erlangten Fremdwährungsgelder in Euro nachholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468). Die Einziehungsentscheidung ist mithin dahin zu ändern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 45.586 € angeordnet wird.

II.

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 268a Abs. 1 StPO mit dem Urteil verkündeten Bewährungsbeschluss des Landgerichts ist gemäß § 305a Abs. 1 Satz 1 StPO statthaft. Über sie hat, weil das Rechtsmittel parallel zur Revision gegen das Urteil eingelegt worden und gleichfalls entscheidungsreif ist, nach § 305a Abs. 2 StPO der Senat zu befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393). Die Prüfung ist allerdings nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO darauf beschränkt, ob eine mit dem Bewährungsbeschluss getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist; der Senat hat weder eigenständig die Zweckmäßigkeit von Auflagen oder Weisungen zu beurteilen noch ist er befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle rechtsfehlerfreier Erwägungen des Tatgerichts zu setzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14, BGHR StPO § 257c Abs. 2 Satz 1 Verständigungsgegenstand 1 Rn. 14; vom 14. Oktober 1994 - 3 StR 115/94, juris). Über die Beschwerde entscheidet der Senat, weil es sich um eine Annexentscheidung zur Revisionsentscheidung handelt, gleichfalls in der Besetzung von fünf Mitgliedern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14).

2. Der in Polen lebende Angeklagte, der polnischer Staatsangehöriger ist, wendet sich konkret gegen eine ihm auferlegte Meldepflicht: Das Landgericht Düsseldorf hat dem Angeklagten die Anordnung erteilt, jeden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland der Strafkammer vor der Einreise schriftlich anzuzeigen und dabei auch Mitteilung über seinen Aufenthaltsort in Deutschland zu machen. Diese Weisung entfalle, wenn und solange der Angeklagte einem in der Bundesrepublik ansässigen Rechtsanwalt eine Zustellungsvollmacht erteile. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 20 Ws 309/17, juris Rn. 10) geltend, diese Weisung sei rechtswidrig. Sie stelle faktisch ein Einreiseverbot dar und sei deshalb mit seiner Freizügigkeit als EU-Bürger nicht vereinbar. Die Strafkammer hat der - einfachen - Beschwerde nicht abgeholfen (§ 306 Abs. 2 StPO). In ihrem Nichtabhilfebeschluss hat sie die Anordnung damit begründet, sie hätte dem Angeklagten auch gemäß § 56c Abs. 2 StGB eine „unbedingte Meldeauflage“ erteilen können. Hiervon habe sie im Interesse des Angeklagten abgesehen, weil dieser seinen Wohnsitz in Polen habe. Die dem Angeklagten erteilte Weisung solle der Strafkammer ermöglichen, Kontakt mit dem Angeklagten aufzunehmen und sich über seine Lebenssituation unterrichtet zu halten. Die mit der Weisung bezweckte Erreichbarkeit des Angeklagten für die Strafkammer solle zudem sicherstellen, dass er zu etwaigen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht Stellung nehmen könne.

3. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Angeklagten angegriffene Anordnung ist nicht gesetzwidrig; auch im Übrigen lässt der Bewährungsbeschluss keine Rechtsmängel erkennen. Im Hinblick auf die Meldeanordnung gilt das Folgende:

a) Eine gemeinhin als „Meldeauflage“ bezeichnete und üblicherweise in Bewährungsbeschlüssen enthaltene Anordnung an einen Verurteilten, dem bewährungsaufsichtführenden Gericht jeden Wechsel des Wohnbeziehungsweise ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen, stellt regelmäßig eine zulässige Weisung im Sinne des § 56c StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 9; OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 Ws 328/03, NStZ 2004, 627 Rn. 3; SSW-StGB/Claus, 5. Aufl., § 56c Rn. 9; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07, NStZ-RR 2007, 338). Zwar dürfen einem Verurteilten Weisungen nach § 56c StGB nur insoweit erteilt werden, als sie dazu dienen können und sollen, ihn dabei zu unterstützen, zukünftig keine Straftaten mehr zu begehen. Sie müssen mithin spezialpräventiven Charakter haben (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14). Eine Meldeweisung hat allerdings in der Regel eine spezialpräventive Intention; von einer solchen kann ausgegangen werden, sofern die Anordnung keine beziehungsweise keine anderslautende Begründung enthält. Die Auffassung, eine Meldeweisung sei keine Weisung nach § 56c StGB, denn sie bezwecke als solche keine Hilfestellung bei einer straffreien Lebensführung, sondern allein eine Erleichterung justizieller Aufgabenerfüllung (s. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Juni 2007 - 3 Ws 624/07, NStZ 2009, 39; OLG Köln, Beschlüsse vom 28. März 2003 - 2 Ws 123/06, juris Rn. 9; vom 8. März 1994 - 2 Ws 137/94, NStZ 1994, 509; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 Ws 44/08, NStZ 2008, 461; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 20 Ws 309/17, juris Rn. 13), greift zu kurz. Denn soweit mit einer Meldeweisung intendiert ist, die jederzeitige Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Verurteilten sicherzustellen, ist dies kein Selbstzweck. Vielmehr soll eine Meldeanordnung dem Gericht in aller Regel ermöglichen, auch zukünftig durch konkrete Einzelmaßnahmen - etwa neue oder geänderte Auflagen oder Weisungen - spezialpräventiv auf den Verurteilten einwirken zu können. Mit einer Meldeweisung soll mithin typischerweise eine notwendige Voraussetzung dafür geschaffen werden, erforderlichenfalls helfend im Rahmen der Bewährungsaufsicht auf den Verurteilten Einfluss nehmen zu können; das genügt. Daher ist eine dem Verurteilten erteilte Anordnung, während der Bewährungszeit jeden Wechsel des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes anzuzeigen, eine statthafte Weisung im Sinne des § 56c StGB, sofern mit ihr nicht erkennbar ausschließlich andere Zwecke verfolgt werden. Mit der Einordnung einer „Meldeauflage“ als zulässige Weisung im Sinne des § 56c StGB ist zwar die grundsätzliche Möglichkeit verbunden, auf Verstöße gegen eine solche Anordnung gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB mit einem Widerruf der Strafaussetzung zu reagieren (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 Ws 328/03, NStZ 2004, 627 Rn. 5). Dies steht aber der Klassifizierung einer „Meldeauflage“ als Weisung nicht entgegen. Denn ein Bewährungswiderruf kommt nur in Betracht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07, NStZ-RR 2007, 338 f.).

b) Da nach dem Vorstehenden eine Weisung dahin, dem Gericht jeden Wechsel des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen, keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, gilt dies für die hier zu beurteilende Bewährungsweisung an einen im Ausland lebenden Verurteilten, „lediglich“ zukünftige Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland unter Mitteilung des beabsichtigten Aufenthaltsortes in Deutschland anzuzeigen, als eine den Verurteilten weniger belastende Anordnung erst recht (vgl. SSW-StGB/Claus, 5. Aufl., § 56c Rn. 9). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die Weisung auch kein faktisches Einreiseverbot dar und berührt daher seine allgemeine Freizügigkeit als EU-Bürger nicht (so auch SSW-StGB/Claus, 5. Aufl., § 56c Rn. 9). Denn die dem Angeklagten auferlegten Pflichten sind marginal (vgl. zur üblichen Meldeweisung BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179, 180). Sie stellen mithin keine Belastung dar, die geeignet erscheinen könnte, ihn von einem Aufenthalt in Deutschland abzuhalten.

Unschädlich ist, dass die Strafkammer die getroffene Anordnung erst mit der Nichtabhilfeentscheidung begründet hat. Denn ein Begründungserfordernis ist für Anordnungen in Bewährungsbeschlüssen nicht gegeben; es genügt, wenn das Gericht seine wesentlichen Erwägungen im Falle einer Beschwerde im Rahmen der gebotenen Nichtabhilfeentscheidung darlegt (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 268a Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 268a Rn. 7 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1084

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede