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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 973

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 204/21, Beschluss v. 01.07.2021, HRRS 2021 Nr. 973


BGH 1 StR 204/21 - Beschluss vom 1. Juli 2021 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 23. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1. a) Da die Strafkammer im Rahmen ihrer Ausführungen zur Bemessung der Gesamtstrafe nicht strafschärfend auf das von der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO betroffene Tatgeschehen abgestellt, sondern lediglich zu Gunsten des Angeklagten die vollständige Rückzahlung „etwaig“ zu Unrecht erhaltener Fördermittel (UA S. 52) berücksichtigt und sie zudem ausgehend von den bereits in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf eine moderate Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hat, kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der erhobenen Verfahrensrüge einer Verletzung der gesetzlichen Hinweispflicht (§ 265 StPO) beruht. Dass die Strafkammer im Rahmen der Ausführungen zur Bewährungsentscheidung die Einbettung der Steuerstraftaten „in das Vorhaben, Fördermittel im Rahmen […] eines Subventionsverfahrens betrügerisch zu erlangen“ (UA S. 53 f.), zur Begründung der Höhe der als Bewährungsauflage festgesetzten Geldauflage herangezogen hat, berührt die Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten, begegnet aber auch mit Blick auf die gesetzliche Hinweispflicht nach § 265 StPO keinen durchgreifenden Bedenken.

b) Der daneben zur Begründung der Revision geltend gemachte Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) greift schon deshalb nicht durch, weil die im zweiten Rechtsgang im Bewährungsbeschluss erteilte Bewährungsauflage - ungeachtet der im Urteil verorteten Ausführungen zur Begründung der Höhe der Geldauflage - nicht Gegenstand des Urteils ist.

2. Die zulässige Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss ist unbegründet, weil dieser keine gesetzwidrige Anordnung enthält (§ 305a Abs. 1 Satz 2 StPO). Gegen die erteilte Bewährungsauflage, einen Geldbetrag von 275.000 € an gemeinnützige Einrichtungen zu zahlen, ist aus den - ungeachtet des nicht gegebenen Begründungserfordernisses (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 268a Rn. 7 mwN) - in den schriftlichen Urteilsgründen und dem Nichtabhilfebeschluss vom 14. Mai 2021 niedergelegten Gründen der Sache nach nichts zu erinnern.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 973

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede