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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2023
24. Jahrgang
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1. Einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst im Sinne der § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) erbringt auch derjenige, der gegenüber den Zahlungsdienstnutzern nur zum Schein als Zahlungsdienstleister auftritt. (BGHR)
2. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG liegt ein Finanztransfergeschäft bei (Zahlungs-)Diensten vor, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird. Erfasst werden danach Zahlungsvorgänge, bei denen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer, d.h. dem Zahler nach § 1 Abs. 15 ZAG oder dem Zahlungsempfänger nach § 1 Abs. 16 ZAG keine kontenmäßige Beziehung. An einer solchen fehlt es, wenn der Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto im Sinne des § 1 Abs. 17 ZAG für den Zahler oder den Empfänger führt. (Bearbeiter)
3. Nach Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Service Directive – PSD II), die als unionsrechtliche Grundlage bei der Begriffsbestimmung heranzuziehen ist, ist es unerheblich, in welcher Form der Geldbetrag eingebracht und in Empfang genommen wird; dies kann etwa in bar, per Scheck durch Einzugsermächtigung sowie durch Aufrechnung oder auch durch Überweisung erfolgen. (Bearbeiter)
4. Daraus, dass der zu transferierende Geldbetrag nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG „nur zur Übermittlung entgegengenommen“ werden muss, folgt nicht, dass eine „Entgegennahme“ nur dann anzunehmen ist, wenn der Finanzintermediär die Gelder tatsächlich zweckentsprechend weiterleitet. (Bearbeiter)
5. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG ist aufsichtsrechtlich zu bestimmen ist. Danach ist es ausreichend, wenn die Tätigkeit auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Eine gewerbsmäßige Begehung im strafrechtlichen Sinn wird demgegenüber nicht vorausgesetzt. (Bearbeiter)
6. Soweit vertreten wird, Fälle, in denen der Finanzintermediär von Anfang an beabsichtigt, die vereinnahmten Gelder pflichtwidrig anderweitig zu verwenden, seien aus dem Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG ausgenommen, weil es sich um vorgespiegelte Scheingeschäfte und nicht um wirklich betriebene, grundsätzlich erlaubnisfähige Finanztransfergeschäfte handele, folgt der Senat dem nicht. Die mit dieser Auffassung einhergehende Annahme, „Erbringen“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 4
Alt. 1 ZAG erfordere in subjektiver Hinsicht den Willen, erlaubnisfähige Zahlungsdienste in Form von Finanztransfergeschäften zu betreiben, legt weder der Wortlaut der Norm nahe, noch lässt sich ein derartiges Erfordernis mit dem Ergebnis der weiteren Auslegung der Vorschrift in Einklang bringen. (Bearbeiter)
1. Die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie die nachfolgende Einkommensteuererklärung sind eine einzige materiellrechtliche Tat, und zwar im Wege einer Bewertungseinheit. Dies folgt aus der Bindungswirkung des vom Betriebsstättenfinanzamt erlassenen Feststellungsbescheids für das Wohnsitzfinanzamt bei der Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte (§ 171 Abs. 10, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Etwaige Angaben des Steuerpflichtigen zu solchen gewerblichen Einkünften in seiner Einkommensteuererklärung sind bedeutungslos; die tatbestandsrelevante Falscherklärung liegt damit bereits in der vorangegangenen Feststellungserklärung bzw. in den für die Organgesellschaften abgegebenen Ertragsteuererklärungen.
2. In diesem Sinne ist mit Erlass des Feststellungsbescheids als einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil für den Kommanditisten die Steuerstraftat vollendet; die nachfolgende Einkommensteuererklärung und der unrichtige Einkommensteuerbescheid führen mit der Steuerverkürzung zur Tatbeendigung (vgl. BGHSt 53, 99).
In Fällen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung resultiert, sondern ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ohne zugrundeliegende Leistung vorliegt, erlangt der Täter mit Blick auf die Sonderstellung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG im Steuersystem keinen wirtschaftlichen Vorteil, weshalb eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen hier nicht in Betracht kommt.
1. Wird von vornherein eine Teilmenge zum Handeltreiben und eine Teilmenge zum Eigenverbrauch erworben, so ist die Tat rechtlich allerdings als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb (nicht Besitz) von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 52 StGB) zu würdigen; denn der Auffangtatbestand des unerlaubten Besitzes wird dann vom Tatbestand des Erwerbs verdrängt.
2. Einzelne Drogengeschäfte, bei denen die Bezahlung des Kaufpreises der vorangegangenen Lieferung bei der jeweils nachfolgenden Drogenlieferung erfolgt, sind zur Tateinheit verknüpft.