HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2022
23. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Straftaten im Zusammenhang mit Impfnachweisen – der Stand nach Vorlagebeschluss des OLG Karlsruhe

Von Patrick Jagalla, Köln[*]

I. Einleitung

Es war nur eine Frage der Zeit, bis das erste Gericht die Frage der Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Fälschung von Impfnachweisen für den Zeitraum vor dem 24. November 2021 dem BGH zur Entscheidung vorlegen würde. Mittlerweile ist ein entsprechender Vorlagebeschluss des OLG Karlsruhe vom 26. Juli 2022[1] ergangen. Das OLG Karlsruhe will dabei dem OLG Celle folgen, welches eine Sperrwirkung ablehnt. Es sieht sich aber aufgrund einer Entscheidung des BayObLG daran gehindert. Nun wird sich der BGH mit dem Verhältnis der §§ 277-279 StGB a.F. zu § 267 StGB befassen müssen. Damit dürfte schon bald eine der aktuell umstrittensten strafrechtlichen Fragestellungen geklärt werden. Vor diesem Hintergrund nimmt der Beitrag die dahinterstehende Problematik in den Blick und beschäftigt sich darüber hinaus mit den am 24. November 2021 in Kraft getretenen Neuregelungen.

II. Straftaten im Zusammenhang mit Impfnachweisen

1. Rechtslage bis zum 23. November 2021

Trotz des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite[2] ist eine Betrachtung der bis zum 23. November 2021 geltenden Rechtslage unumgänglich. Anlass dafür sind zum einen der Vorlagebeschluss des OLG Karlsruhe mit der Frage "Entfalten die §§ 277 bis § 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine Sperrwirkung (privilegierende Spezialität), die bei Vorlage eines Impfausweises mit gefälschten Eintragungen über den Erhalt von Covid-19 Schutzimpfungen in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Covid-19-Impfzertifikats einen Rückgriff auf § 267 Abs. 1 StGB ausschließt und einer Verurteilung nach dieser Vorschrift entgegensteht?" und zum anderen weitere noch laufende Verfahren im Zusammenhang mit Taten, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen begangen worden sind. Dabei sind neben den Strafvorschriften des IfSG und des StGB auch die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.

a) Straftaten nach dem IfSG

Für eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit Impfpässen und -zertifikaten sind § 74 Abs. 2 IfSG und § 75a IfSG a.F. von Bedeutung. Beide Normen traten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze[3] am 1. Juni 2021 in Kraft. Sie stellen somit die gesetzliche Grundlage für jene Taten dar, die in der Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 23. November 2021 begangen worden sind.

aa) § 74 Abs. 2 IfSG

Nach § 74 Abs. 2 IfSG macht sich strafbar, wer eine in § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG bezeichnete Handlung begeht, indem er wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert. Dabei handelt nach § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG derjenige ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig "entgegen § 22 Abs. 1 eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert." § 22 Abs. 1 IfSG normiert wiederum eine Dokumentationspflicht für die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person. Daraus folgt, dass taugliche Täter i.S.d. § 74 Abs. 2 IfSG nur solche Personen sein können, die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind.[4] Nach § 20 Abs. 4 IfSG sind dies vorrangig Ärzte und Fachärzte. Seit neuestem zählen aber auch Apotheker dazu. Es handelt sich bei § 74 Abs. 2 IfSG somit um ein Sonderdelikt.[5] Darüber hinaus beschränkt sich der Tatbestand des § 74 Abs. 2 IfSG allein auf die nicht richtige

Dokumentation. Die übrigen der in § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG genannten Tathandlungen stellen folglich kein strafbares Verhalten dar.[6] Einer Auslegung in der Weise, dass auch die anderen Handlungsmöglichkeiten von § 74 Abs. 2 IfSG erfasst werden, steht der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen.[7]

Daneben setzt § 74 Abs. 2 IfSG ein Handeln "zur Täuschung im Rechtsverkehr" voraus, wobei jedes rechtserhebliche Verhalten erfasst ist. Gemeint ist somit auch jedes Handeln im privaten Bereich.[8] Falls die Tatbestandsmerkmale "wissentlich" oder "zur Täuschung im Rechtsverkehr" nicht erfüllt sind, dürfte eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG vorliegen. Das Gleiche gilt für die Taten, die im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG am 31. März 2021[9] und dem Inkrafttreten des § 74 Abs. 2 IfSG am 1. Juni 2021 begangen worden sind.

bb) § 75a IfSG a.F.

Eine Strafbarkeit kommt zudem nach § 75a IfSG a.F. in Betracht. Dabei wird gem. § 75a Abs. 1 IfSG a.F. bestraft, wer wissentlich entgegen § 22 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 oder Abs. 7 S. 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt. Während in § 22 Abs. 5 IfSG das digitale COVID-19-Impfzertifikat normiert ist, erfassen der Abs. 6 das digitale COVID-19-Genesenenzertifikat und der Abs. 7 das digitale COVID-19-Testzertifikat. Bei den beiden zuletzt genannten Zertifikaten handelt es sich um digitale Nachweise über eine Infektion respektive das Nichtvorliegen einer Infektion. Die tatbestandsmäßige Handlung des § 75a Abs. 1 IfSG a.F. stellt das nicht richtige Bescheinigen einer Impfung oder Testung dar. Bei der nicht richtigen Bescheinigung und der nicht richtigen Dokumentation handelt es sich im Kern um die gleiche strafbare Verhaltensweise und ist allein auf das unterschiedliche Medium zurückzuführen.[10] Darüber hinaus handelt es sich auch bei § 75 Abs. 1 IfSG a.F. um ein Sonderdelikt.[11] Als Täter kommen in Bezug auf Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1 nur die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Personen sowie nachträglich jeder Arzt oder Apotheker in Betracht. Hinsichtlich Abs. 7 S. 1 kann dagegen nur die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person tauglicher Täter sein.

Nach § 75a Abs. 2 IfSG a.F. wird bestraft, wer wissentlich einen nicht richtigen Nachweis zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Anders als bei Abs. 1 handelt es sich hierbei um ein Allgemeindelikt,[12] sodass auch jede ungeimpfte Person tauglicher Täter sein kann. Das Tatbestandsmerkmal des Gebrauchens ist erfüllt, wenn die Dokumentation oder die Bescheinigung "im Rechtsverkehr einem konkreten Empfänger zugänglich gemacht worden ist, also diesem die Wahrnehmung des Nachweises ermöglicht wurde."[13] Ein Gebrauchen ist somit anzunehmen, wenn der jeweilige Nachweis vorgezeigt wird.[14] Als Nachweis kommt "eine in § 74 Abs. 2 bezeichnete nicht richtige Dokumentation" (Nr. 1) oder "eine in Abs. 1 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung" (Nr. 2) in Betracht. In diesem Zusammenhang ist jedoch umstritten, ob durch die Inbezugnahme auf die zuvor genannten Normen auch solche Nachweise unter Abs. 2 fallen, die von Privatpersonen hergestellt worden sind. Schließlich können sich nach § 74 Abs. 2 IfSG und § 75a Abs. 1 IfSG a.F. nur solche Personen strafbar machen, die die Sondereigenschaft erfüllen. Zum einen wird vertreten, dass der Gebrauch jeder Fälschung von § 75a Abs. 2 IfSG a.F. umfasst sei.[15] Demnach stehe der Wortlaut des Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 dieser Annahme nicht entgegen.[16] So müsse es sich nur um eine "bezeichnete" unrichtige Dokumentation (Nr. 1) oder Bescheinigung (Nr. 2) handeln. Dass der Nachweis aus einer Tat nach § 74 Abs. 2 IfSG oder § 75a Abs. 1 IfSG a.F. erlangt worden ist, sei gerade nicht erforderlich.[17] Die ganz überwiegende Ansicht hält es dagegen für zwingend, dass die Nachweise aus einer der zuletzt genannten Straftaten stammen.[18] Diese Ansicht erscheint aufgrund der tatbestandlichen Verweisungen des § 75a Abs. 2 IfSG a.F. auf § 74 Abs. 2 IfSG und § 75a Abs. 1 IfSG a.F. vorzugswürdig. Denn die Verweisungen wären nicht erforderlich gewesen, wenn der Gesetzgeber den Gebrauch jeder unrichtigen Dokumentation oder Bescheinigung unter Strafe hätte stellen wollen.

b) Straftaten nach dem 23. Abschnitt des StGB

Eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Gebrauch gefälschter Impfnachweise kommt auch nach dem StGB in Betracht. Die einschlägigen Normen befinden sich dabei im 23. Abschnitt. Konkret geht es um die §§ 277-279 StGB a.F. und § 267 StGB.

aa) §§ 277 ff. StGB a.F.

Bei den §§ 277-279 StGB a.F. handelt es sich um Strafvorschriften, die bereits in der ursprünglichen Fassung von 1871 enthalten waren und verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit Gesundheitszeugnissen unter Strafe stellen.

(1) Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB a.F.)

Nach § 277 StGB a.F. wird bestraft, wer "unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht." Gesundheitszeugnisse sind

"körperlich oder elektronisch fixierte Aussagen über die körperliche oder psychische Gesundheit oder Krankheit eines (lebenden) Menschen."[19] Die Aussagen müssen sich dabei nicht nur auf den gegenwärtigen Befund beziehen, sondern können auch frühere Erkrankungen und deren Folgen sowie Prognosen betreffen.[20] Eine enge Auslegung, wonach die Dokumentation einer Impfung gerade keine Aussage über den Verlauf einer Krankheit oder den Gesundheitszustand einer Person trifft, führt dabei zu einer Ablehnung der Einordnung von Impfnachweisen als Gesundheitszeugnisse.[21] Diese Ansicht verkennt jedoch, dass ein Impfnachweis eine Aussage über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft und somit auch über den Gesundheitszustand einer Person enthält.[22] Darüber hinaus geht mit dem Nachweis einer Impfung die Aussage einher, dass die Körperzellen der geimpften Person der Wirkung des Impfstoffs vorübergehend ausgesetzt waren.[23] Vor diesem Hintergrund sind sowohl Impfdokumentationen als auch digitale Impfzertifikate als Gesundheitszeugnisse zu qualifizieren.[24] Gleiches gilt im Übrigen für Test- und Genesenenzertifikate, die unstreitig eine Aussage über den Gesundheitszustand einer Person treffen.[25] Bei Blankett-Impfausweisen handelt es sich dagegen mangels Aussage über den Gesundheitszustand eines konkreten individualisierbaren Menschen nicht um Gesundheitszeugnisse.[26]

§ 277 StGB a.F. ist als zweiaktiges Delikt ausgestaltet.[27] Eine Strafbarkeit kommt somit nicht bereits mit der Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses, sondern erst mit dessen zusätzlichen Gebrauch in Betracht. Die Ausstellung erfordert dabei ein Tätigwerden unter der Bezeichnung als Arzt bzw. einer anderen approbierten Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen. Erfasst ist somit nicht nur die Täuschung über die Person des Ausstellers, sondern auch die Täuschung über die Qualifikation des Ausstellers.[28] Im Zusammenhang mit Letzterem erscheint deshalb auch eine Strafbarkeit nach § 132a StGB möglich, sofern sich die fälschende Person als "Dr." ausgibt.[29] Der Gebrauch wird dagegen durch das Tatbestandsmerkmal "zur Täuschung von Behörden und Versicherungsgesellschaften" eingeschränkt. Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke führt somit gerade nicht zu einer Strafbarkeit. Schließlich handelt es sich bei einer Apotheke nicht um eine Behörde, sondern lediglich um eine von § 277 StGB a.F. nicht erfasste "sonstige Stelle" i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB.[30] Auch das Robert-Koch-Institut, das die COVID-19-Impfzertifikate generiert, ist nicht tauglicher Täuschungsadressat. Zwar handelt es sich hierbei um eine Behörde, allerdings fehlt es für eine Täuschung an einer Wahrnehmung des gefälschten Impfausweises durch einen Mitarbeiter des RKI.[31] Der eindeutige Wortlaut des § 277 StGB a.F. führt somit dazu, dass eine Strafbarkeit im privaten Rechtsverkehr grundsätzlich ausscheidet.

(2) Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB a.F.)

§ 278 StGB a.F. bestraft das unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen zum Gebrauch gegenüber Behörden und Versicherungsgesellschaften durch Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen. Erfasst wird somit die "schriftliche Lüge".[32] Wie bei den §§ 74 Abs. 2, 75a Abs. 1 IfSG a.F. handelt es sich hier um ein Sonderdelikt.[33] Als taugliche Täter kommen nur Ärzte und approbierte Medizialpersonen in Betracht. Unter "approbierte[n]Medizinalpersonen" sind – so wie bei § 277 StGB a.F. – alle Personen zu fassen, die einen Heilberuf ausüben, deren Ausbildung gesetzlich geregelt ist und durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen wird.[34] Als taugliche Täter kommen daher auch Apotheker in Betracht.[35] Dies ist insbesondere für die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten von Bedeutung. Eine Strafbarkeit nach § 278 StGB a.F. scheidet in den meisten Fällen aber dennoch aus. Schließlich werden die Fälle, in denen ein unrichtiges Zeugnis zum Gebrauch im privaten Rechtsverkehr ausgestellt wird, nicht erfasst.

(3) Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB a.F.)

§ 279 StGB a.F. stellt den Gebrauch eines Gesundheitszeugnisses der in den §§ 277, 278 StGB a.F. bezeichneten Art zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften unter Strafe. Es handelt sich um ein einaktiges Delikt und setzt aufgrund der "bezeichneten Art" lediglich den Gebrauch eines objektiv falschen oder verfälschten oder objektiv unrichtigen Gesundheits-

zeugnisses voraus.[36] Das Gesundheitszeugnis muss somit nicht zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften hergestellt oder von einer das Sonderdelikt erfüllenden Person ausgestellt worden sein.[37] Dadurch sollen die Fälle erfasst werden, in denen Personen mangels Ausstellens nicht nach §§ 277, 278 StGB a.F. bestraft werden können.[38] Allerdings führt die Beschränkung auf die konkreten Täuschungsadressaten dazu, dass erneut die Fälle nicht erfasst sind, in denen unrichtige Gesundheitszeugnisse im privaten Rechtsverkehr gebraucht werden.

bb) Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Darüber hinaus erscheint eine Strafbarkeit nach § 267 Abs. 1 StGB möglich. Danach wird bestraft, wer "zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht." Eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit Impfnachweisen setzt daher voraus, dass es sich bei Impfnachweisen zudem um Urkunden i.S.d. § 267 StGB handelt. Da Impfausweise und -bescheinigungen als Schriftstücke auch verkörperte Gedankenerklärungen darstellen, handelt es sich um Urkunden.[39] Impfzertifikate werden dagegen digital ausgestellt, sodass es an einer Verkörperung fehlt. Die digitalen Impfnachweise sind stattdessen als Datenurkunden i.S.d. § 269 StGB einzuordnen.[40] So handelt es sich bei Daten um Informationen, die "in einer primär für die maschinelle Verarbeitung bestimmten Form codiert sind."[41] Der Umstand, dass ein QR-Code ausgedruckt werden kann, schließt das Vorliegen von Daten nicht aus.[42] Im Ergebnis sind Impfnachweise somit nicht nur Gesundheitszeugnisse i.S.d. §§ 277 ff. StGB a.F., sondern auch Urkunden i.S.d. § 267 StGB bzw. Datenurkunden i.S.d. § 269 StGB.

Dies hat zur Folge, dass in bestimmten Konstellationen sowohl eine Strafbarkeit nach den §§ 277 ff. StGB a.F. als auch nach den §§ 267 ff. StGB in Betracht kommen könnte. So verwirklicht das Ausstellen einer Impfdokumentation unter falschem Namen den Tatbestand des § 277 Var. 2 StGB a.F. und den des § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB. Das Verfälschen einer echten Impfdokumentation verwirklicht den Tatbestand des § 277 Var. 3 StGB a.F. und den des § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB. Und auch der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Impfdokumentation führt zu einer Tatbestandsverwirklichung des § 279 StGB a.F. und des § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB. Allein das Ausstellen oder der Gebrauch einer unrichtigen Impfdokumentation führt nicht zu einer Tatbestandsverwirklichung des § 267 Abs. 1 StGB. In diesen Fällen liegt mangels Identitätstäuschung keine unwahre Urkunde, sondern eine von § 267 StGB nicht erfasste schriftliche Lüge vor.[43] Dadurch wäre der § 267 Abs. 1 StGB aber nicht seltener verwirklicht. Schließlich setzt § 267 Abs. 1 StGB lediglich ein Handeln "zur Täuschung im Rechtsverkehr" und somit keinen konkreten Täuschungsadressaten voraus. Dies würde dazu führen, dass der Gebrauch einer gefälschten Impfdokumentation im privaten Rechtsverkehr ebenfalls bestraft werden könnte. In diesem Kontext stellt sich allerdings die Frage, ob § 267 StGB überhaupt zur Anwendung kommt. Eine Anwendung des § 267 StGB wäre jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn man die §§ 277 ff. StGB a.F. als leges speciales ansehen würde.[44]

cc) Verhältnis der §§ 277 ff. StGB a.F. zu § 267 StGB

Ob die §§ 277 ff. StGB a.F. als leges speciales gegenüber § 267 StGB eine Sperrwirkung entfalten und dies sogar dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 277 ff. StGB a.F. nicht vorliegen, ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

(1) Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB a.F.

Die eine Ansicht bejaht eine Sperrwirkung. Begründet wird dies unter anderem mit der systematischen Stellung der §§ 277 ff. StGB a.F. im 23. Abschnitt. Während die dem gesamten Abschnitt vorangestellte Norm des § 267 StGB sich auf "Urkunden" im Allgemeinen beziehe, verenge sich der Tatbestand der §§ 277 ff. StGB a.F. dem Tatobjekt nach auf "Gesundheitszeugnisse", mithin eine speziellere Form der Urkunde.[45] Zugleich handle es sich bei den §§ 277 ff. StGB a.F. um ausführliche und ausdifferenzierte Vorschriften,[46] sodass diese als abschließende Sonderregelungen für Gesundheitszeugnisse anzusehen seien.[47] Darüber hinaus ergebe sich aus einem Vergleich der Vorschriften eine Privilegierung der §§ 277 ff. StGB a.F. im Verhältnis zu § 267 StGB.[48] Diese Privilegierung führe ebenfalls zur Einordnung der §§ 277 ff. StGB a.F. als Spezialvorschriften, mit der Folge, dass eine Gesetzeskonkurrenz und somit eine Sperrwirkung vorliege.[49] Begründet wird die Privilegierung zum einen mit der fehlenden Versuchsstrafbarkeit in den §§ 277 ff. StGB a.F.[50] Zum anderen wird auf den geringeren Strafrahmen der §§ 277, 279 StGB a.F. verwiesen.[51] Die §§ 277, 279 StGB a.F. sehen schließlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor, während nach § 267 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich ist. Und auch die Tatsache, dass es sich bei

§ 277 StGB a.F. um ein zweiaktiges Delikt handelt, wird als begünstigender Umstand gewertet.[52]

Aus der Beschränkung auf Behörden und Versicherungsgesellschaften folge zudem, dass der Gesetzgeber den Gebrauch von gefälschten Gesundheitszeugnissen zur Täuschung im privaten Rechtsverkehr gerade nicht unter Strafe stellen wollte.[53] Des Weiteren sei die Annahme einer Sperrwirkung erforderlich, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.[54] So würde das Fälschen eines Gesundheitszeugnisses ohne eine anschließende Vorlage nicht zu einer Strafbarkeit nach § 277 StGB a.F. führen. Allerdings läge bei der Ablehnung einer Sperrwirkung aufgrund der Einaktigkeit des § 267 StGB trotzdem eine Strafbarkeit vor.[55] Demzufolge stünde das alleinige Fälschen eines Gesundheitszeugnisses unter schwererer Strafe als das Fälschen und der zusätzliche Gebrauch.[56] Darüber hinaus würde der Gebrauch eines gefälschten Impfnachweises im privaten Rechtsverkehr mangels tauglichem Täuschungsadressat zu einer Straflosigkeit führen, was jedoch weniger gravierend sei, als im privaten Rechtsverkehr eine Strafbarkeit nach § 267 StGB und eine damit verbundene höhere Strafandrohung zuzulassen.[57] Für eine strengere Bestrafung als bei einem Gebrauch gegenüber Behörden und Versicherungsgesellschaften bestehe schließlich kein ersichtlicher Grund.[58] Stattdessen sei gerade die Geltendmachung von Leistungsansprüchen im Zusammenhang mit Erkrankungen in besonderem Maße geeignet, erhebliche wirtschaftliche Schäden zu verursachen.[59] Letztlich habe der Rückgriff aber schon aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Analogieverbots zu unterbleiben.[60] Die Anwendung des § 267 StGB wäre schließlich das Schließen einer Strafbarkeitslücke, welches das Strafrecht nicht erlaube.[61] Im Ergebnis handelt es sich daher um ein Versäumnis des Gesetzgebers, der mehrere Möglichkeiten zur Korrektur der §§ 277 ff. StGB a.F. verstreichen ließ.[62]

(2) Keine Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB a.F.

Die andere Ansicht, so auch das OLG Karlsruhe,[63] lehnt eine Sperrwirkung ab. So stehe zum einen der Wortlaut der §§ 277 ff. StGB a.F. einer Anwendung des § 267 StGB nicht entgegen.[64] Die Normen enthielten schließlich keinen Hinweis auf einen Anwendungsvorrang der §§ 277 ff. StGB a.F.[65] Darüber hinaus werden systematische Argumente angeführt. Demnach liege kein Fall der Spezialität vor, weil es zwischen § 277 StGB a.F. und § 267 StGB keinen Normenkonflikt gebe.[66] § 277 StGB a.F. sei nämlich gar nicht erst anwendbar, wenn es an einer Zweiaktigkeit fehle.[67] Im Allgemeinen seien die §§ 277-279 StGB a.F. auch dann schon nicht anwendbar, wenn es sich bei dem Täuschungsadressat weder um eine Behörde noch um eine Versicherungsgesellschaft handle.[68] Außerdem sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Schutz vor einer Täuschung über den Aussteller eines Gesundheitszeugnisses als geringer eingestuft habe als bei einer anderen unter § 267 StGB fallenden Konstellation.[69] Im Zusammenhang mit der Strafandrohung wird dabei noch ein weiterer Wertungswiderspruch angeführt. Demnach könne der Strafrahmen für die Fälschung eines Gesundheitszeugnisses über ein Tier nicht fünfmal so hoch sein, wie die Fälschung eines Gesundheitszeugnisses über einen Menschen,[70] sofern davon ausgegangen wird, dass ein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277 ff. StGB a.F. keine Gesundheitszeugnisse über Tiere umfasst.[71] Ferner würde die überwiegende Herausnahme von Gesundheitszeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Urkundenfälschung eine atypische Ausnahme darstellen, die der Gesetzgeber bei dem Thema "Gesundheit" nicht gewollt habe.[72] Stattdessen habe der Gesetzgeber die Strafbarkeit im Zusammenhang mit Gesundheitszeugnissen sogar um die Qualifikationstäuschung erweitert.[73]

In Bezug auf ein besonders erhöhtes Risiko für Schäden bei der Vorlage vor Behörden oder Versicherungsgesellschaften wird zudem vorgetragen, dass es keine Hinweise gebe, dass die Auswirkungen im privaten Rechtsverkehr regelmäßig geringer seien.[74] Gegen eine Strafbarkeit allein bei der Täuschung von Behörden und Versicherungsgesellschaften spreche auch, dass diese nicht als schutzwürdiger im Vergleich zu privat handelnden Personen anzusehen seien, da sie sogar die Möglichkeit hätten, die Echtheit eines Gesundheitszeugnisses zu überprüfen.[75] Diese Annahme würde dazu führen, dass der Täter stattdessen bei der Täuschung von Behörden und Versicherungsgesellschaften zu privilegieren wäre.[76] Dafür spreche auch die

Tatsache, dass ein Täter häufig faktisch gezwungen sei, ein Gesundheitszeugnis bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften einzureichen.[77] Nach diesem Verständnis gäbe es schließlich keinen Wertungswiderspruch in Bezug auf das Verhältnis der §§ 277 ff. StGB a.F. zu § 267 StGB.[78] Letztlich würde eine Sperrwirkung aber auch zu Strafbarkeitslücken und sinnwidrigen Ergebnissen führen, die dem Willen des Gesetzgebers widersprächen.[79]

(3) Strafrahmenlimitierung

Neben diesen konträren Auffassungen gibt eine weitere Ansicht, die einen Kompromiss findet und daher als "Mittelweg" einzuordnen ist. Demnach kommt in Fällen, in denen die §§ 277 ff. StGB a.F. nicht einschlägig sind, eine Strafbarkeit nach § 267 StGB in Betracht. Allerdings werden die vom Gesetzgeber vorgesehenen Privilegierungen der §§ 277 ff. StGB a.F. in der Weise berücksichtigt, dass eine Limitierung des Strafrahmens vorgenommen wird.[80] Auf diese Weise könne sowohl ein Unterlaufen der Privilegierungen also auch eine Straflosigkeit verhindert werden.[81]

c) Stellungnahme

Die Frage nach dem Verhältnis der §§ 277 ff. StGB a.F. zu § 267 StGB lässt sich durch keine der drei Auffassungen eindeutig beantworten. Vorzugswürdig ist dennoch die Annahme einer Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB a.F., sodass § 267 StGB unanwendbar ist.

Dafür sprechen zum einen Zweifel an einem möglichen Willen des Gesetzgebers von 1871, die Täuschung von Behörden und Versicherungsgesellschaften zu privilegieren. Die §§ 277 ff. StGB a.F. wären schließlich zur Erreichung dieses Zwecks nicht erforderlich gewesen. So hätte der Gesetzgeber innerhalb des § 267 StGB einen weiteren Absatz einfügen können, in dem er die Täuschung von Behörden und Versicherungsgesellschaften als minder schweren Fall regelt. Aber selbst wenn der Gesetzgeber eine Privilegierung in eigenständigen Normen gewollt hätte, wäre nicht nachvollziehbar, warum er die bereits in § 267 StGB enthaltenen Tatbestandsmerkmale wiederholt, anstatt auf eine vorherige Tat nach § 267 StGB zu verweisen. Die gleiche Frage stellt sich, wenn man in den §§ 277 ff. StGB a.F. lediglich eine Erweiterung der Strafbarkeit um das inhaltlich unrichtige Gesundheitszeugnis sehen will. Zum anderen kam dem Begriff "Urkunde" in der Vergangenheit eine andere Bedeutung zu. Nach dem Preußischen Strafgesetzbuch von 1851, in dem bereits die §§ 277 ff. StGB a.F. in den §§ 256 ff. pStGB enthalten waren, war unter einer Urkunde gem. § 247 pStGB "jede Schrift zu verstehen, welche zum Beweis von Verträgen, Verfügungen, Verpflichtungen, Befreiungen oder überhaupt von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist."[82] Auch § 267 RStGB verstand unter einer "Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist", solche, die "zum Beweise irgend eines Rechts (seiner Entstehung, Erhaltung, Veränderung oder Erlöschung) vom Rechtsleben (nicht etwa vom Austeller) bestimmt und geeignet sind."[83] Anders als nach heutigem Verständnis stellte ein Gesundheitszeugnis somit keine Urkunde dar.[84] Der damalige Gesetzgeber musste daher Spezialvorschriften schaffen, um eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit Gesundheitszeugnissen zu begründen. Dementsprechend hätte der Gesetzgeber mit der Änderung des Urkundenbegriffs im Jahr 1943 auch die §§ 277 ff. StGB a.F. anpassen müssen. Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe und des OLG Hamburg lässt sich aus dem Willen des historischen Gesetzgebers somit durchaus eine Sperrwirkung begründen. Auch die Ansicht, dass nach alter Rechtslage nur die bloße Herstellung gefälschter Gesundheitszeugnisse zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften straflos gewesen sei,[85] ist dann nicht überzeugend, wenn zugleich argumentiert wird, dass eine Differenzierung zwischen Urkunden aus unterschiedlichen (Lebens-)Bereichen nicht gewollt gewesen sei.[86]

Zwar führt die Sperrwirkung aufgrund der Unanwendbarkeit des § 267 StGB zu Strafbarkeitslücken, diese sind jedoch hinzunehmen. Schließlich obliegt es dem Gesetzgeber solche Lücken zu schließen. Aus kriminalpolitischer Sicht wäre eine umfassende Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Fälschung von Impfnachweisen wünschenswert. Dies darf aber nicht dazu führen, dass zum Nachteil eines Täters eine Strafbarkeit konstruiert wird. Aus diesem Grund ist auch eine Strafrahmenlimitierung abzulehnen. Denn sie setzt eine Strafbarkeit gem. § 267 StGB voraus. Und auch ein Ansatz, für die Information über die Chargennummer eine zu trennende Urkundeneigenschaft anzunehmen,[87] ist in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe abzulehnen.[88] Schließlich kann ein Impfnachweis nur als Ganzes ein Gesundheitszeugnis darstellen. Im Übrigen würde der Vorschlag zu einer "künstlichen", unannehmbaren Strafbarkeit führen. Im Ergebnis handelt es bei den §§ 277 ff. StGB a.F. im Verhältnis zu § 267 StGB daher um leges speciales.

Eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Fälschung von Impfnachweisen kommt nach der bis zum 23. November 2021 geltenden Rechtslage, entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe, somit allein nach den §§ 277-279 StGB a.F. und §§ 74 Abs. 2, 75a IfSG a.F. in Betracht. Dabei stellen sowohl § 278 StGB a.F. als auch die §§ 74 Abs. 2, 75a Abs. 1 IfSG a.F. mit dem Ausstellen unrichtiger Nachweise die gleiche Tathandlung unter Strafe. Von größerer praktischer Relevanz sind aber die Strafvorschriften des IfSG, da sie nicht das einschränkende Tatbestandmerkmal "zum Gebrauch bei einer Behörde oder

Versicherungsgesellschaft" voraussetzen. Allerdings wäre ihr Anwendungsbereich noch weitreichender gewesen, wenn der Gesetzgeber auf die Ausgestaltung als Sonderdelikt verzichtet hätte. Insbesondere hätte die Fälschung von Impfnachweisen durch Privatpersonen strafrechtlich erfasst werden können. Diese Chance hat der Gesetzgeber seinerzeit verpasst. Auch § 75a Abs. 2 IfSG a.F. wäre von größerer Bedeutung gewesen, wenn der Gesetzgeber nicht einen gefälschten Impfnachweis aus einer Vortat des § 74 Abs. 2 IfSG oder § 75a Abs. 1 IfSG a.F. vorausgesetzt hätte. Insbesondere hätten auch die Personen strafrechtlich belangt werden können, die solche Impfnachweise gebrauchen, die sie entweder selbst hergestellt oder von einem privat handelnden Dritten erworben haben. Dies gilt im Übrigen auch für die Fälschung von Genesenen- und Testzertifikaten. Für eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit Blankett-Impfnachweisen wäre dagegen eine gesonderte Regelung erforderlich gewesen. Insgesamt hätten die Strafbarkeitslücken seit dem 1. Juni 2021 daher deutlich kleiner sein können. Letztlich war es aber die Problematik rund um die §§ 277 ff. StGB a.F., die den Gesetzgeber zu einem erneuten Tätigwerden zwang.

2. Gesetzliche Grundlagen seit dem 24. November 2021

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 24. November 2021 gingen mehrere Änderungen in den Strafvorschriften des IfSG und des StGB einher. Das Gesetz wurde, nachdem es zuvor bereits einen Gesetzentwurf der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP[89] und einen der CDU/CSU[90] gegeben hatte, am 22. November 2021 gemäß der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses[91] beschlossen.

a) Änderungen im IfSG

Die Änderungen betrafen § 75a IfSG. Der bisherige Abs. 1, der die unrichtige Bescheinigung von Zertifikaten betraf, befindet sich nun in nahezu identischer Fassung in Abs. 1 Nr. 2. In Abs. 1 Nr. 1 wird nun zusätzlich die unrichtige Dokumentation einer Testung durch eine befugte Person unter Strafe gestellt. Die befugte Person muss dabei jedoch nicht zwingend eine Medizinalperson sein.[92] Die Dokumentation einer Testung durch eine unbefugte Person wird dagegen durch den ebenfalls neu geschaffenen § 75a Abs. 2 erfasst.[93] Daraus resultiert eine umfassende Strafbarkeit für unrichtige bzw. unbefugte Testdokumentationen. Außerdem enthält § 75a einen zusätzlichen Abs. 3. Dieser normiert die auch bisher bestehende Strafbarkeit in Bezug auf den wissentlichen Gebrauch der zuvor bezeichneten Tatobjekte zur Täuschung im Rechtsverkehr. § 75a Abs. 3 Nr. 1 IfSG betrifft dabei die unrichtige Dokumentation einer Impfung nach § 74 Abs. 2 IfSG und einer Testung nach § 75a Abs. 1 Nr. 1 IfSG durch eine befugte Person. Der § 75a Abs. 3 Nr. 2 entspricht dem § 75a Abs. 2 Nr. 2 IfSG a.F., sodass weiterhin der Gebrauch von digitalen Impf- und Testzertifikaten bestraft wird. Erneut müssen in diesen Fällen die Zertifikate durch eine befugte Person ausgestellt worden sein.[94] Nach dem neuen Abs. 3 Nr. 3 wird auch der Gebrauch einer unrichtigen Testdokumentation einer unbefugten Person nach Abs. 2 erfasst. Die Dokumentation einer unrichtigen Impfdokumentation durch eine unbefugte Person und deren Gebrauch stehen dagegen weiterhin nicht unter Strafe.[95] Insbesondere der praxisrelevante Fall, dass eine Person einen Impfausweis gebraucht, der von einem professionellen Fälscher ausgestellt worden ist, wird folglich nicht erfasst. Somit bleibt festzuhalten, dass § 75a IfSG zumindest um die Strafbarkeit im Zusammenhang mit unrichtigen Testdokumentationen erweitert worden ist.[96]

b) Änderungen im 23. Abschnitt des StGB

Im 23. Abschnitt des StGB gab es weitere Änderungen. Von diesen betroffen waren einerseits die schon bisher relevanten §§ 277-279 StGB und andererseits die bislang nicht einschlägigen §§ 281, 275 StGB.

aa) Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB)

Nach § 277 Abs. 1 StGB macht sich nun strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere Medizinalperson ein Gesundheitszeugnis ausstellt. Es handelt sich somit nunmehr um ein einaktiges Delikt. Diese Änderung war deshalb erforderlich, weil eine Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht erst mit dem zusätzlichen Gebrauch einhergeht.[97] Zudem sieht die Norm keinen konkreten Täuschungsadressaten mehr vor. Diese Ausgestaltung beruht auf dem Willen, auch die Täuschung von Privatpersonen fortan unter Strafe zu stellen.[98] Unter Gesundheitszeugnissen sind dabei weiterhin "sowohl schriftliche als auch digitale Zertifikate"[99] zu verstehen.[100] Die Beschlussempfehlung ist jedoch an dieser Stelle ungenau, da Zertifikate im Zusammenhang mit Gesundheitszeugnissen grundsätzlich nur digital ausgestellt werden können. Zu den approbierten Medizinalpersonen zählen auch weiterhin die Apotheker. Einer Klarstellung bedurfte es deshalb nicht, da zur Berufsausübung gem. § 2 Abs. 1 BApO eine Approbation vorausgesetzt wird.[101]

Darüber hinaus wird tatbestandlich nur noch die Täuschung über die berufliche Qualifikation erfasst.[102] Die

anderen Handlungsvarianten des § 277 StGB a.F., die bereits in § 267 StGB enthalten sind, wurden dagegen gestrichen. Auf diese Weise sollte eine erneute Sperrwirkung gegenüber § 267 StGB verhindert werden.[103] Das Gleiche gilt für die ebenfalls in Abs. 1 neu eingefügte Subsidiaritätsklausel.[104] Indem der Gesetzgeber die Klausel auf die Strafvorschriften desselben Abschnitts beschränkt, umgeht er zudem das Problem einer möglichen Subsidiarität gegenüber allen Strafvorschriften. Ob die Subsidiaritätsklausel tatsächlich erforderlich ist, wird unterschiedlich beurteilt. Eine Ansicht hält die Klausel für verzichtbar, da § 277 StGB nun einen anderen Sachverhalt als § 267 StGB erfasse und nicht als lex specialis zu bewerten sei.[105] Diese Ansicht verkennt jedoch, dass bei enger Auslegung noch immer eine Spezialität in Betracht kommt. Schließlich könnte man annehmen, dass im Zusammenhang mit Gesundheitszeugnissen nur noch die in § 277 StGB geregelte schriftliche Lüge strafbar sein soll. Dies würde im Übrigen zu einer noch größeren Strafbarkeitslücke führen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass zeitgleich ein Fall des § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB und des § 277 Abs. 1 StGB vorliegt.[106] Und auch der unveränderte Strafrahmen, der weiterhin nur eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorsieht, würde gegenüber § 267 StGB eine Privilegierung darstellen.[107] Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Gesetzgeber dem Entwurf der Union gefolgt wäre und ebenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren normiert hätte. Im Ergebnis hat die Subsidiaritätsklausel daher nicht nur eine deklaratorische Bedeutung.

Des Weiteren enthält § 277 StGB nun einen Abs. 2, der besonders schwere Fälle normiert. Demnach liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn "der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande […]Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt." Durch die Begriffe "Impfnachweise" und "Testzertifikate" hat der Gesetzgeber nun ausdrücklich klargestellt, dass auch digitale Gesundheitszeugnisse von § 277 StGB erfasst werden. Im Umkehrschluss wären Testdokumentationen aber künftig nicht erfasst.

bb) Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB)

§ 278 StGB stellt nach wie vor das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch einen Arzt oder eine andere Medizinalperson unter Strafe. Im Vergleich zu § 278 StGB a.F. wird jedoch kein Ausstellen "wider besseres Wissen" zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft mehr verlangt. Stattdessen kommt eine Strafbarkeit in Betracht, wenn der Täter ein unrichtiges Zeugnis "zur Täuschung im Rechtsverkehr" ausstellt. Dadurch sollen künftig auch die Fälle erfasst werden, in denen ein unrichtiges Zeugnis zur Vorlage im privaten Rechtsverkehr ausgestellt wird.[108] Zwar wird nun bezüglich der Täuschung eine Absicht vorausgesetzt, allerdings ist hinsichtlich der Unrichtigkeit des Gesundheitszeugnisses dolus eventualis ausreichend.[109] Dies hat zur Folge, dass ein tauglicher Täter sich bereits dann strafbar macht, wenn er an der Richtigkeit des ausgestellten Gesundheitszeugnisses zweifelt.[110] Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den § 278 StGB um einen Abs. 2 erweitert. Es handelt sich dabei um nahezu denselben Abs. 2 wie in § 277 StGB. Dementsprechend führen sowohl das gewerbsmäßige als auch das bandenmäßige Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu dem Vorliegen eines besonders schweren Falles. Der Strafrahmen liegt auch hier bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Dem Vorschlag der Union, der eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorsah, folgte man dagegen nicht.[111] Und auch auf eine – auch schon von der Union bei § 277 StGB vorgeschlagene – Versuchsstrafbarkeit wurde verzichtet. Mehrere Stimmen in der Literatur halten sie aufgrund ihrer geringen praktischen Relevanz jedoch ohnehin für entbehrlich.[112]

cc) Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB)

Wie bisher macht sich nach § 279 StGB strafbar, wer von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277, 278 bezeichneten Art Gebrauch macht. Dieser Gebrauch setzt allerdings nicht mehr die Absicht zur Täuschung einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft voraus, sondern die Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr. Somit sind nun auch die Fälle strafrechtlich erfasst, in denen schriftliche Impfdokumentationen in einer Apotheke zum Erhalt eines digitalen Impfzertifikats vorgelegt werden.[113] Mit Blick auf die vorherige Rechtslage gilt zudem, dass nun der Gebrauch eines zu jener Zeit straflos erworbenen Gesundheitszeugnisses eine strafbare Handlung darstellt.[114] Dem Ziel der beiden Gesetzentwürfe, den Gebrauch unbefugt oder unrichtig ausgestellter Gesundheitszeugnisse umfassend unter Strafe zu stellen, wurde somit Rechnung getragen. Anders als in den Entwürfen vorgesehen, enthält § 279 StGB ferner eine Subsidiaritätsklausel, um im Verhältnis zu § 267 StGB eine Sperrwirkung eindeutig auszuschließen.[115] Ein Abs. 2 mit der Regelung besonders schwerer Fälle wurde jedoch nicht eingeführt. Insbesondere der von der Union für einen besonders schweren Fall vorgesehene Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurde in diesem Zusammenhang als "geradezu absurd überhöht" bezeichnet, weil dieser bereits bei dem einmaligen Gebrauch eines gefälschten Impfnachweises betreffend übertragbare Krankheiten zur Anwendung gekommen wäre.[116]

dd) Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)

Daneben hat der Gesetzgeber in § 281 Abs. 2 StGB die Gesundheitszeugnisse den Ausweispapieren gleichgestellt.

Dies führt i.V.m. § 281 Abs. 1 StGB dazu, dass nun auch der Gebrauch eines fremden Gesundheitszeugnisses zur Täuschung im Rechtverkehr mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist. Das Gleiche gilt für das Überlassen eines Gesundheitszeugnisses. Aus der gewählten Formulierung folgt zudem, dass die Gesundheitszeugnisse nicht im Verkehr als Ausweise verwendet werden müssen.[117] Begründet wird diese Straferweiterung damit, dass es im Hinblick auf die Strafwürdigkeit keinen Unterschied mache, ob ein unbefugt bzw. unrichtig ausgestelltes Gesundheitszeugnis oder ein fremdes Gesundheitszeugnis gebraucht werde.[118] Darüber hinaus wird zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Ergänzung der Regelungszweck des § 281 StGB von der bisher allein erfassten (Vorbereitung einer) Identitätstäuschung auf eine abstrakt gesundheitsgefährliche Handlung bzw. deren Vorbereitung erweitert werde.[119] Das bedeutet aber auch, dass eine Gesundheitsgefahr nicht besteht, wenn die Aussagen des Zeugnisses auf den Verwender zutreffen.[120] In solchen Fällen wird den Gerichten daher zu einer teleologischen Reduktion geraten.[121]

ee) Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise (§ 275 StGB)

Der neu eingefügte § 275 Abs. 1a StGB normiert nun auch eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit Blankett-Impfausweisen. Es handelt sich dabei um solche Impfausweise, die noch nicht personalisiert sind.[122] Demnach macht sich strafbar, wer "in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Impfung dokumentiert" oder mit einem "auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis" Handel treibt. Für die Erfüllung der ersten Tatbestandsvariante ist dabei schon das Eintragen einer einzelnen – tatsächlich nicht durchgeführten – Impfung ausreichend.[123] Die weiteren Handlungsvarianten entsprechen denen des § 275 Abs. 1 StGB.

Der Grund für die Einführung einer Strafbarkeit im Zusammenhang mit Blankett-Impfausweisen liegt in der hohen Gefahr einer anschließenden Herstellung unrichtiger Impfausweise und dem fehlenden legitimen Verwendungszweck eines entsprechend präparierten Blankett-Impfausweises.[124] Die Beschränkung auf Blankett-Impfausweise hat aber wiederum zur Folge, dass Blankett-Testdokumentationen und Blankett-Genesenendokumentationen nicht von § 275 Abs. 1a StGB erfasst werden.[125] Insofern bestehe ein schwer erklärbarer Unterschied bei der Behandlung vergleichbarer Sachverhalte.[126] Einen weiteren Kritikpunkt stellt der Strafrahmen des § 275 Abs. 1a StGB dar. Dieser sieht nämlich für die Vorbereitung der Herstellung eines unrichtigen Impfausweises mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren einen höheren Strafrahmen als für die unbefugte Herstellung eines personalisierten Impfausweises nach § 277 Abs. 1 StGB vor.[127] Das Gleiche gilt gegenüber dem tatsächlichen Gebrauch eines unbefugt oder unrichtig ausgestellten Impfausweises gem. § 279 StGB.[128] Letztlich ist es aber der Gebrauch, der eine weitaus konkretere Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit darstellt. Unabhängig davon ist durch eine Änderung in § 275 Abs. 2 StGB auch dessen Qualifikation auf Abs. 1a anzuwenden.

c) Verhältnis des IfSG zum StGB

Ungeklärt ist bislang die Frage, in welchem Konkurrenzverhältnis die Strafvorschriften des IfSG und des StGB zueinander stehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass zwischen den jeweiligen Normen weiterhin Idealkonkurrenz (Tateinheit) besteht.[129] Den Vorschlag der Union, mit einer Subsidiaritätsklausel in den §§ 74 Abs. 2, 75a Abs. 1, 2 IfSG eine Sperrwirkung gegenüber §§ 267 ff. StGB auszuschließen,[130] hat er dabei nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Frage, ob für die §§ 74 ff. IfSG ein hinausgehender Anwendungsbereich besteht, verweist der Gesetzgeber auf die nicht richtige Bescheinigung einer Testung durch eine befugte, aber nicht approbierte Medizinalperson sowie den Gebrauch solcher Bescheinigungen.[131] Die Annahme einer Idealkonkurrenz wird jedoch teilweise als problematisch angesehen. So sei eine Tateinheit nicht überzeugend, da der Unrechtsgehalt einer Tat oftmals über die §§ 267 ff. StGB vollständig erfasst werde.[132] Die Anordnung der Subsidiarität hätte diesem Umstand Rechnung tragen können.[133] Die daraus resultierende vorrangige Anwendung der §§ 267 ff. StGB wird jedoch wiederum von anderer Seite als bedenklich betrachtet, da die Tatbestände des IfSG zum Teil engere Voraussetzungen normieren.[134] So setzt § 74 Abs. 2 IfSG nicht nur die Dokumentation der Impfung speziell gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 voraus, sondern begrenzt zusätzlich den Kreis tauglicher Täter auf zur Durchführung der Schutzimpfung befugte Personen.[135] § 74 Abs. 2 IfSG sei deshalb lex specialis gegenüber § 278 StGB.[136] Zusätzlich entfalte § 74 Abs. 2 IfSG eine Sperrwirkung, da der Strafrahmen im Vergleich zu dem des § 278 Abs. 2 StGB eine Privilegierung darstelle.[137] Im Zuge dessen könne § 74 Abs. 2 IfSG sogar als abschließende Regelung angesehen werden, mit der Folge, dass die §§ 267 ff. StGB selbst in Bezug auf Unbefugte unanwendbar wären.[138] Da auch § 75a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 IfSG gegenüber § 278 StGB und § 75 Abs. 3

Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 IfSG gegenüber § 279 StGB als spezieller anzusehen sind, wird im Ergebnis die Streichung der entsprechenden Normen im IfSG gefordert.[139]

d) Kritische Würdigung

Die Änderungen in den §§ 277 ff. StGB sind aus mehreren Gründen lobenswert. Zum einen ist es dem Gesetzgeber gelungen, die §§ 277 ff. StGB an § 267 StGB anzupassen. Dabei hat er nicht nur auf konkrete Täuschungsadressaten verzichtet, sondern die Delikte auch einaktig ausgestaltet. Zudem wurden die bereits in § 267 StGB enthaltenden Handlungsvarianten aus § 277 StGB gestrichen. Auch zu begrüßen ist die Einführung der Strafzumessungsvorschrift in den §§ 277, 278 StGB. Hierdurch kann das professionelle Fälschen von Gesundheitszeugnissen in Form von gewerbs- oder bandenmäßigem Vorgehen schärfer bestraft werden. Zudem hat der Gesetzgeber das Problem der Sperrwirkung gegenüber § 267 StGB durch die Einführung der Subsidiaritätsklauseln in den §§ 277, 279 StGB geschickt gelöst.

Allerdings sollte der Gesetzgeber im Rahmen der §§ 277 ff. StGB drei weitere Änderungen vornehmen. Als Erstes sollte er in den §§ 277-279 StGB die Versuchsstrafbarkeit anordnen. Zum einen könnte dadurch eine systematische Gleichstellung mit den §§ 267 ff. StGB, die ebenfalls den Versuch unter Strafe stellen, erreicht werden. Zum anderen hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 275 Abs. 1a StGB schon die dem Versuch zeitlich vorgelagerte Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise pönalisiert. Darüber hinaus würde die Anordnung der Versuchsstrafbarkeit das Risiko weiterhin bestehender Strafbarkeitslücken ausschließen, da die Handlungskette von der Vorbereitung bis zur Herstellung bzw. zum Gebrauch unter Strafe stehen würde. Als Zweites sollte in den §§ 277 Abs. 2, 278 Abs. 2 StGB der Begriff "Testzertifikate" durch "Testnachweise" ersetzt werden. Somit würde eindeutig klargestellt werden, dass auch in den Fällen, in denen schriftliche Testdokumentationen unbefugt ausgestellt werden, ein besonders schwerer Fall vorliegt. Als Letztes ist der Strafrahmen der §§ 277-279 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren anzuheben. Dafür spricht zum einen, dass bereits die Vorbereitung der Herstellung (§ 275 Abs. 1a StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird. Die anschließende Herstellung bzw. der Gebrauch darf schließlich nicht niedriger bestraft werden. Außerdem sieht § 75a IfSG für den Gebrauch einer unrichtigen Testdokumentation (Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2) und den Gebrauch eines unrichtigen Testzertifikats (Abs. 3 Nr. 2) eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Dieselben Taten würden nach § 279 StGB jedoch nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Eine Anhebung auf drei Jahre ist auch deshalb erforderlich, weil § 278 Abs. 1 StGB im Gegensatz zu § 75a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 IfSG die unrichtige Ausstellung allein durch Ärzte und approbierte Medizinalpersonen erfasst. Diese Personen sind jedoch in Bezug auf das Ausstellen von Gesundheitszeugnissen im Vergleich zu anderen befugten Personen als vertrauenswürdiger einzustufen, sodass der Strafrahmen höher als der des § 75a Abs. 1 sein muss. Gegen einen noch höheren Strafrahmen, insbesondere die Anpassung an § 267 StGB, spricht allerdings der hinter § 267 StGB zurückbleibende Unrechtsgehalt der §§ 277 ff. StGB. Diese setzen schließlich keine Täuschung über die Identität des Austellers voraus, die die Strafverfolgung erschwert.

Der Gesetzgeber hat jedoch mit der Überarbeitung der §§ 277 ff. StGB nicht nur Strafbarkeitslücken geschlossen, sondern mit der Einführung des § 275 Abs. 1a StGB auch Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt. Sowohl die Eintragung einer unrichtigen Schutzimpfung in einen Blankett-Ausweis als auch der Handel mit solchen Blankett-Ausweisen sind nun strafbar. Allerdings hätte der Gesetzgeber noch ein weiteres Verhalten pönalisieren sollen. So kommt es vor, dass Privatpersonen offizielle Ärzte- und Impfzentren-Stempel bei entsprechenden Herstellern bestellen, um sie dann zur Fälschung von Impfdokumentationen verwenden zu können. Laut einem Bericht komme es in gemeldeten Verdachtsfällen regelmäßig zu Einstellungen mit der Begründung, dass die Bestellung eines Stempels nicht strafbar sei.[140] Einer Straflosigkeit ist nach derzeitiger Rechtslage zuzustimmen. Allerdings wird man auch in diesen Fällen einen fehlenden legitimen Verwendungszweck und eine hohe Gefahrgeneigtheit hinsichtlich der Fälschung von Impfdokumentationen bejahen können. Das Gleiche gilt für die Bestellung oder Herstellung von Impfstoff-Chargen-Klebeetiketten, die nur noch in den Impfausweis eingefügt werden müssen.[141] Der § 275 Abs. 1a StGB sollte daher folgendermaßen geändert werden. Zunächst werden die einzelnen Vorbereitungshandlungen nummeriert. Im Anschluss werden folgende Worte hinter Nr. 3 eingefügt: "Stempel oder Impfstoff-Chargen-Etikette, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, unbefugt herstellt oder sich verschafft,". Das Tatbestandsmerkmal "unbefugt" ist deshalb erforderlich, damit sich professionelle Stempelhersteller bei richtigen Aufträgen nicht strafbar machen. Eine entsprechende Befugnisnorm müsste allerdings hinzukommend geschaffen werden.

Die Änderungen des IfSG sind einzeln betrachtet positiv zu bewerten. Problematisch ist jedoch das Verhältnis des IfSG zum StGB. Zwar stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass die Normen des StGB in Tateinheit stehen, allerdings wurde deutlich, dass auch die Gefahr einer Sperrwirkung gegenüber den Vorschriften des StGB besteht. Der Gesetzgeber sollte daher die sich überschneidenden Normen im IfSG streichen. Dies betrifft die §§ 74 Abs. 2, 75a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 IfSG. Darüber hinaus sollte in den Normen, deren Anwendungsbereich über den des StGB hinausgeht, jeweils eine Subsidiaritätsklausel eingefügt werden. Somit ließe sich eine Sperrwirkung gegenüber den §§ 267 ff. StGB verhindern. Es handelt sich dabei um § 75 Abs. 1, 2 und 3. In diesen Normen sollte zusätzlich das Tatbestandsmerkmal "wissentlich" gestrichen werden. Dies entspräche zum einen der Änderung in § 278 StGB und zum anderen würde eine drohende Privilegierung ausgeschlossen werden. Zuletzt sollte der Vorschlag von Weigend umgesetzt werden, wonach auch eine Regelung – ähnlich wie § 275 Abs. 1a StGB – für

Blankett-Testdokumentationen und Blankett-Genesenendokumentationen geschaffen werden könnte.[142] Schließlich besteht auch hier eine hohe Gefahr, dass diese zur Fälschung verwendet werden.

III. Fazit

Bis zum Beginn der COVID-19-Pandemie dürften die §§ 277 ff. StGB nur wenigen bekannt gewesen sein. Die ersten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Fälschung von Impfnachweisen hatten jedoch zur Folge, dass sich die Rechtsanwender mit den einschlägigen Strafvorschriften eingehend beschäftigen mussten. Die erste Entscheidung traf dabei das LG Osnabrück, welches zu Recht eine Sperrwirkung der §§ 277-279 StGB a.F. gegenüber § 267 StGB bejahte. Schließlich führten gleich mehrere Privilegierungen dazu, dass die §§ 277 ff. StGB a.F. als leges speciales anzusehen waren. Viele erstinstanzliche Gerichte schlossen sich im Nachgang dieser Wertung an. In jüngerer Vergangenheit sind es nun aber die Rechtsmittelgerichte – so auch das OLG Karlsruhe –, die eine Sperrwirkung der §§ 277-279 StGB a.F. ablehnen und eine Strafbarkeit nach § 267 StGB annehmen. Diese Rechtsauffassung erscheint allerdings verfehlt. Vielmehr führt die Unanwendbarkeit des § 267 StGB im Zusammenhang mit der Fälschung von Gesundheitszeugnissen und deren Gebrauch zu erheblichen Strafbarkeitslücken. Auch die Strafvorschriften in den §§ 74 ff. IfSG a.F. konnten diese Lücken nicht schließen. Dies hatte zur Folge, dass die praxisrelevanten Fälle, in denen Personen einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke zum Erhalt eines digitalen Impfzertifikats vorzeigten, bis zum 23. November 2021 nicht strafbar waren. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH im Rahmen der ihm vom OLG Karlsruhe vorlegten Frage zu demselben Ergebnis kommen wird. Eine gegenteilige Entscheidung wäre jedenfalls nur äußerst schwer nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund war der Gesetzgeber gezwungen, die entsprechenden Strafvorschriften zu überarbeiten. Dies tat er, mit der Folge, dass gerade einmal 29 Tage nach der Entscheidung des LG Osnabrück die Neuregelungen am 24. November 2021 in Kraft traten. Auch wenn die Änderungen insgesamt konstruktiv waren, sollte der Gesetzgeber mehrere Nachbesserungen vornehmen. Dabei sollte er insbesondere das Verhältnis des IfSG zum StGB gesetzlich bestimmen und weitere strafwürdige Handlungen pönalisieren. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber aber eine solide strafrechtliche Grundlage für Straftaten im Zusammenhang mit Impfpässen und -zertifikaten geschaffen. Zwar sind die Strafvorschriften des IfSG und des StGB mit der Aufhebung der pandemiebedingten Beschränkungen wieder in den Hintergrund gerückt, allerdings sind sie in Anbetracht der laufenden und noch folgenden Strafverfahren weiterhin äußerst relevant.


[*] Der Verfasser ist Student an der Universität zu Köln. Der Beitrag basiert auf der vom Verfasser im Rahmen des Schwerpunktseminars bei Herrn Professor Dr. Dr. h.c. Martin Paul Waßmer (Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität zu Köln) angefertigten Ausarbeitung. Die zwischenzeitlich ergangene und noch nicht in ihrer Begründung verfügbare Entscheidung BGH, Urt. v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22, konnte nicht mehr berücksichtigt werden. Sie betrifft unmittelbar nicht das Vorlageverfahren.

[1] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26. Juli 2022 – 2 Rv 21 Ss 262/22 = BeckRS 2022, 18816 = HRRS 2022 Nr. 1049.

[2] BGBl. 2021 I 4906.

[3] BGBl. 2021 I 1174.

[4] LG Osnabrück medstra 2022, 67, 68; LG Hechingen BeckRS 2021, 42275 Rn. 19; Gaede/J. Krüger NJW 2021, 2159, 2161.

[5] OLG Bamberg NJW 2022, 556, 558; Gaede/J. Krüger NJW 2021, 2159, 2161; Lorenz/Rehberger MedR 2022, 38, 42.

[6] Gaede/J. Krüger NJW 2021, 2159, 2160; Schmidhäuser medstra 2022, 21, 22.

[7] Gaede/J. Krüger NJW 2021, 2159, 2160; Schmidhäuser medstra 2022, 21, 22.

[8] M. Krüger/Sy GesR 2021, 626, 631.

[9] BGBl. 2021 I 370.

[10] M. Krüger/Sy GesR 2021, 626, 632.

[11] Gaede/J. Krüger NJW 2021, 2159, 2162; Lorenz medstra 2021, 210, 216; Lorenz/Rehberger MedR 2022, 38, 42.

[12] Lorenz/Rehberger MedR 2022, 38, 42.

[13] Gaede/J. Krüger NJW 2021, 2159, 2163.

[14] Gaede/J. Krüger NJW 2021, 2159, 2163.

[15] M. Krüger/Sy GesR 2021, 626, 632.

[16] M. Krüger/Sy GesR 2021, 626, 632.

[17] M. Krüger/Sy GesR 2021, 626, 632.

[18] LG Osnabrück medstra 2022, 67, 68; LG Hechingen BeckRS 2021, 42275 Rn. 19; Gaede/J. Krüger NJW 2021, 2159, 2163; Lorenz medstra 2021, 210, 216.

[19] OLG Bamberg NJW 2022, 556, 557; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, StGB § 277 Rn. 3.

[20] LG Osnabrück medstra 2022, 67; Fischer, 68. Aufl. 2021, StGB § 277 Rn. 3; Erb in: MüKoStGB, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 277 Rn. 2.

[21] AG Kiel BeckRS 2021, 42470 Rn. 3.

[22] RGSt 24, 284, 285; OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 18816 Rn. 16 = HRRS 2022 Nr. 1049; OLG Stuttgart BeckRS 2022, 6034 Rn. 14.

[23] LG München I BeckRS 2022, 6175 Rn. 22; LG Paderborn BeckRS 2021, 40611 Rn. 19.

[24] Fischer, 68. Aufl. 2021, StGB § 277 Rn. 3; Schuhr in: Spickhoff, Medizinrecht Kommentar, 3. Aufl. 2018, StGB § 278 Rn. 5; a.A. Zieschang ZIS 2021, 481, 482.

[25] LG Karlsruhe BeckRS 2021, 38285 Rn. 17.

[26] OLG Bamberg NJW 2022, 556, 557.

[27] Heger in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch Kommentar, 29. Aufl. 2018, StGB § 277 Rn. 3; Fischer, 68. Aufl. 2021, StGB § 277 Rn. 4.

[28] Maier in: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch Kommentar, 2. Aufl. 2020, StGB, § 277 Rn. 6; OLG Hamburg COVuR 2022, 179, 182.

[29] Fischer, 68. Aufl. 2021, StGB § 277 Rn. 13; vgl. M. Krüger/Sy GesR 2021, 626, 628; a.A. Puppe/Schumann in: NK-StGB, Nomos Kommentar StGB, 5. Aufl. 2017, § 277 Rn. 14.

[30] OLG Hamburg COVuR 2022, 179, 184; LG Osnabrück medstra 2022, 67, 68.

[31] OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 18816 Rn. 20 = HRRS 2022 Nr. 1049; OLG Celle COVuR 2022, 442, 443; OLG Hamburg COVuR 2022, 179, 184.

[32] Heger in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 278 Rn. 1; Fischer, 68. Aufl. 2021, StGB § 278 Rn. 1.

[33] Zieschang in: LK-StGB, Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch, 12. Aufl. 2009, § 278 Rn. 2; Puppe/Schumann in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 278 Rn. 1.

[34] Puppe/Schumann in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 278 Rn. 1, § 277 Rn. 5.

[35] Maier in: Matt/Renzikowski, 2. Aufl. 2020, StGB § 278 Rn. 2, § 277 Rn. 7; Fischer, 68. Aufl. 2021, StGB § 278 Rn. 2, § 277 Rn. 6.

[36] Zieschang in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 279 Rn. 1, 2.

[37] Fischer, 68. Aufl. 2021, StGB § 279 Rn. 2; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 30. Aufl. 2019, StGB § 279 Rn. 1.

[38] Zieschang in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 279 Rn. 1.

[39] OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 18816 Rn. 13 = HRRS 2022 Nr. 1049; Schmidhäuser medstra 2022, 21, 24.

[40] Gaede/J. Krüger NJW 2021, 2159, 2163; M. Krüger/Sy GesR 2021, 626, 627; Schmidhäuser medstra 2022, 21, 28.

[41] Erb in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, § 269 Rn. 13.

[42] Erb in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, § 269 Rn. 14.

[43] Heger in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 267 Rn. 17 f.; M. Krüger/Sy GesR 2021, 626, 628.

[44] Erb in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, § 277 Rn. 9, 11; Puppe/Schumann in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 277 Rn. 14; Gaede/J. Krüger NJW 2021, 2159, 2163.

[45] LG Paderborn BeckRS 2021, 40611 Rn. 25; Schmidhäuser medstra 2022, 21, 25.

[46] OLG Bamberg NJW 2022, 556, 558.

[47] BayObLG BeckRS 2022, 13743 Rn. 16; LG Würzburg BeckRS 2022, 540 Rn. 22

[48] LG Osnabrück medstra 2022, 67; LG Karlsruhe BeckRS 2021, 38285 Rn. 17.

[49] LG Hechingen BeckRS 2021, 42275 Rn. 15.

[50] LG Karlsruhe BeckRS 2021, 38285 Rn. 17; LG Hechingen BeckRS 2021, 42275 Rn. 16.

[51] LG Osnabrück medstra 2022, 67; Peglau NJW 1996, 1193, 1194; Schmidhäuser medstra 2022, 21, 25.

[52] LG Karlsruhe BeckRS 2021, 38285 Rn. 17; LG Hechingen BeckRS 2021, 42275 Rn. 16.

[53] LG Paderborn BeckRS 2021, 40611 Rn. 26; a.A. OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 18816 Rn. 38 = HRRS 2022 Nr. 1049.

[54] OLG Bamberg NJW 2022, 556, 558; LG Kaiserslautern BeckRS 2021, 41301 Rn. 15.

[55] OLG Bamberg NJW 2022, 556, 558; LG Kaiserslautern BeckRS 2021, 41301 Rn. 15; Zieschang ZIS 2021, 481, 483.

[56] OLG Bamberg NJW 2022, 556, 558.

[57] LG Paderborn BeckRS 2021, 40611 Rn. 26; LG Kaiserslautern BeckRS 2021, 41301 Rn. 15.

[58] LG Paderborn BeckRS 2021, 40611 Rn. 26.

[59] LG Paderborn BeckRS 2021, 40611 Rn. 26; LG Kaiserslautern BeckRS 2021, 41301 Rn. 15.

[60] LG Paderborn BeckRS 2021, 40611 Rn. 26; a.A. OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 18816 Rn. 27 f. = HRRS 2022 Nr. 1049.

[61] LG Landau BeckRS 2021, 39654 Rn. 11.

[62] BayObLG BeckRS 2022, 13743 Rn. 18; Zieschang ZIS 2021, 481, 483; Puppe/Schumann in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 277 Rn. 1.

[63] OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 18816 Rn. 52 = HRRS 2022 Nr. 1049.

[64] OLG Schleswig BeckRS 2022, 8590 Rn. 10; Dastis HRRS 2021, 456, 459.

[65] OLG Celle COVuR 2022, 442, 444; OLG Hamburg COVuR 2022, 179, 183.

[66] Dastis HRRS 2021, 456, 459.

[67] Dastis HRRS 2021, 456, 459.

[68] OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 18816 Rn. 23 f. = HRRS 2022 Nr. 1049.

[69] OLG Hamburg COVuR 2022, 179, 181.

[70] Dastis HRRS 2021, 456, 458.

[71] Puppe/Schumann in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 277 Rn. 4; Koch in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, StGB § 277 Rn. 2.

[72] OLG Hamburg COVuR 2022, 179, 181; vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 18816 Rn. 40 = HRRS 2022 Nr. 1049.

[73] OLG Stuttgart BeckRS 2022, 6034 Rn. 23; OLG Hamburg COVuR 2022, 179, 182.

[74] OLG Hamburg COVuR 2022, 179, 182; LG Heidelberg BeckRS 2022, 6654 Rn. 26.

[75] OLG Hamburg COVuR 2022, 179, 182; LG Heilbronn COVuR 2022, 186, 187.

[76] OLG Hamburg COVuR 2022, 179, 182; LG Heilbronn COVuR 2022, 186, 187.

[77] OLG Hamburg COVuR 2022, 179, 182.

[78] LG Heilbronn COVuR 2022, 186, 187.

[79] Schmidhäuser medstra 2022, 21, 25; Dastis HRRS 2021, 456, 459.

[80] Fischer, 68. Aufl. 2021, StGB § 277 Rn. 11; Jahn JuS 2022, 178, 179; Schmidhäuser medstra 2022, 21, 27.

[81] Jahn JuS 2022, 178, 179.

[82] Vgl. OLG Hamburg COVuR 2022, 179, 181.

[83] Grosch, StGB für das Dt. Reich v. 15.05.1871, § 267 Nr. 9.

[84] So auch OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 18816 Rn. 45 = HRRS 2022 Nr. 1049.

[85] OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 18816 Rn. 51 = HRRS 2022 Nr. 1049.

[86] OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 18816 Rn. 39 = HRRS 2022 Nr. 1049.

[87] OLG Hamburg COVuR 2022, 179, 180; LG Heidelberg BeckRS 2022, 6654 Rn. 14.

[88] Vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 18816 Rn. 17 = HRRS 2022 Nr. 1049.

[89] BT-Drs. 20/15.

[90] BT-Drs. 20/27.

[91] BT-Drs. 20/78.

[92] BT-Drs. 20/15, 35; Eisele, Schriftliche Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung im Hauptausschuss des Deutschen Bundestages am 15. November 2021, S. 4.

[93] BT-Drs. 20/89, 20.

[94] Gaede/J. Krüger medstra 2022, 13, 20.

[95] Gaede/J. Krüger medstra 2022, 13, 20.

[96] Hoven/Weigend KriPoZ 2021, 343, 348.

[97] BT-Drs. 20/15, 34.

[98] BT-Drs. 20/15, 34; BT-Drs. 20/27, 11.

[99] BT-Drs. 20/89, 20.

[100] BT-Drs. 20/27, 11; Eisele, a.a.O. (Fn. 87), S. 3; a.A. Zieschang, Schriftliche Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung im Hauptausschuss des Deutschen Bundestages am 15. November 2021, S. 5; ders. ZfIStw 2022, 140, 145.

[101] Gaede/J. Krüger medstra 2022, 13, 14; Eisele, a.a.O. (Fn. 87), S. 3; a.A. Pietsch Kriminalistik 2022, 21, 24 f.

[102] BT-Drs. 20/15, 33; LG Würzburg BeckRS 2022, 540 Rn. 19; Weidemann in: BeckOK StGB, Beck’scher Onlinekommentar StGB, 54. Ed. (August 2022), § 277 Rn. 5.

[103] BT-Drs. 20/15, 33; BT-Drs. 20/27, 2.

[104] BT-Drs. 20/89, 20; Pietsch Kriminalistik 2022, 21, 23.

[105] Hoven/Weigend KriPoZ 2021, 343, 345; Wolf ZfIStw 2022, 146, 168.

[106] Pietsch Kriminalistik 2022, 21, 24; Zieschang ZfIStw 2022, 140, 141.

[107] Eisele, a.a.O. (Fn. 87), S. 4; Pietsch Kriminalistik 2022, 21, 25; a.A. Wolf ZfIStw 2022, 146, 168.

[108] BT-Drs. 20/15, 34; BT-Drs. 20/27, 11.

[109] Eisele, a.a.O. (Fn. 87), S. 5; Zieschang, a.a.O. (Fn. 95), S. 4.

[110] Weigend, Schriftliche Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung im Hauptausschuss des Deutschen Bundestages am 15. November 2021, S. 4.

[111] BT-Drs. 20/27, 11.

[112] Hoven/Weigend KriPoZ 2021, 343, 347; Wolf ZfIStw 2022, 146, 168; a.A. Pietsch Kriminalistik 2022, 21, 24.

[113] Wolf ZfIStw 2022, 146, 169.

[114] LG Würzburg BeckRS 2022, 540 Rn. 23.

[115] BT-Drs. 20/89, 20.

[116] Weigend, a.a.O. (Fn. 105), S. 7 f.

[117] BT-Drs. 20/15, 35; Weidemann in: BeckOK StGB, 54. Ed. (August 2022), § 281 Rn. 9.

[118] BT-Drs. 20/15, 35.

[119] Hoven/Weigend KriPoZ 2021, 343, 347; Weigend, a.a.O. (Fn. 105), S. 7 f.; Gaede/J. Krüger medstra 2022, 13, 14; a.A. Wolf ZfIStw 2022, 146, 170.

[120] Hoven/Weigend KriPoZ 2021, 343, 347 f.; Gaede/J. Krüger medstra 2022, 13, 18.

[121] Hoven/Weigend KriPoZ 2021, 343, 348; Gaede/J. Krüger medstra 2022, 13, 18.

[122] BT-Drs. 20/15, 32.

[123] BT-Drs. 20/15, 32 f.

[124] BT-Drs. 20/15, 32.

[125] Gaede/J. Krüger medstra 2022, 13, 18; Hoven/Weigend KriPoZ 2021, 343, 344.

[126] Hoven/Weigend KriPoZ 2021, 343, 344.

[127] Gaede/J. Krüger medstra 2022, 13, 18; Eisele, a.a.O. (Fn. 87), S. 5.

[128] Eisele, a.a.O. (Fn. 87), S. 5, 7.

[129] BT-Drs. 20/89, 20; BT-Drs. 20/15, 35.

[130] BT-Drs. 20/27, 9, 12.

[131] BT-Drs. 20/15, 35.

[132] Eisele, a.a.O. (Fn. 87), S. 4.

[133] Eisele, a.a.O. (Fn. 87), S. 4.

[134] Wolf ZfIStw 2022, 146, 170.

[135] Wolf ZfIStw 2022, 146, 170.

[136] Hoven/Weigend KriPoZ 2021, 343, 348; Wolf ZfIStw 2022, 146, 170 f.

[137] Wolf ZfIStw 2022, 146, 170 f.

[138] Wolf ZfIStw 2022, 146, 171.

[139] Wolf ZfIStw 2022, 146, 171.

[140] FOCUS Online v. 13. Januar 2022, 14:26 Uhr, https://www.focus.de/gesundheit/gefaelschte-corona-dokumente-stempel-hersteller-warnte-regierung-vor-massen-betrug-bei-impf-dokumenten-und-blitzte-ab_id_37840737.html.

[141] Eisele, a.a.O. (Fn. 87), S. 2.

[142] Weigend, a.a.O. (Fn. 105), S. 3.