HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2022
23. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

549. BGH 3 StR 136/21 - Beschluss vom 8. März 2022 (LG Kleve)

BGHR; Festlegung der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln.

§ 30a Abs. 1 BtMG

1. Es beginnt die nicht geringe Menge

der synthetischen Cathinone
- ?-Pyrrolidinovalerophenon und
- 3,4-Methylendioxypyrovaleron jeweils bei fünf Gramm,
- Buphedron und
- Pentylon jeweils bei 15 Gramm,
- Clephedron und
- 4-Methylethcathinon jeweils bei 25 Gramm,
- Methylon bei 30 Gramm,

der psychostimulierenden Phenethylamine
- Ethylphenidat bei 15 Gramm,
- 4-Fluoramfetamin bei 20 Gramm,

der synthetischen Cannabinoide
- AM-2201,
- JWH-122 und
- JWH-210 jeweils bei einem Gramm sowie

der Benzodiazepine
- Etizolam bei 240 Milligramm,
- Flubromazepam bei 600 Milligramm. (BGHR)

2. Die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials, zu bemessen. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen. (Bearbeiter)


Entscheidung

471. BGH 1 StR 360/21 - Urteil vom 8. März 2022 (LG Oldenburg)

Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung, erforderliche Darstellung im Urteil; Konkurrenzverhältnis zu einer zur Tatvorbereitung begangener Fälschung technischer Aufzeichnungen); Einziehung (erlangtes Etwas bei der

Steuerhinterziehung durch Steuerverkürzung: Zeitpunkt des Erlangens, Fälligkeit des Steueranspruchs durch (hypothetische) Festsetzung).

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 261 StPO; § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB § 73 Abs. 1 StGB; § 155 Abs. 1 AO

1. Für die Frage, ob der Täter aus einer Steuerverkürzung etwas erlangt hat, kann es nicht darauf ankommen, dass die Ertragsteuerschuld mit Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums, namentlich des Kalenderjahres, entsteht. Das bloße Nichtbegleichen einer offenen Steuerschuld erfüllt noch nicht die Tatbestandsvoraussetzung des „etwas erlangt“. Die Möglichkeit zur Realisierung der Steuerersparnis setzt vielmehr die Fälligkeit des vor Erhebung durch Steuerbescheid festzusetzenden (§ 155 Abs. 1 Satz 1, 2 AO) Steueranspruchs voraus.

2. Danach ist in den Fällen des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO der Zeitpunkt für die Einziehung maßgeblich, zu welchem die Angeklagte infolge fristgemäßer Erklärung veranlagt worden und die Ertragsteueransprüche fällig geworden wären. Hierzu sind die zur Tatvollendung bei unterlassener Abgabe von Ertragsteuererklärungen aufgestellten Grundsätze heranzuziehen. Danach tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung durch Bekanntgabe eines Schätzungsbescheids, mit dem die Steuern zu niedrig festgesetzt werden, oder zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Steuerpflichtige veranlagt worden wäre, wenn er die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht hätte; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat, wozu es ausreichender tatsächlicher Feststellungen bedarf (st. Rspr.).

3. Macht der Täter von zum Zwecke der Steuerhinterziehung verfälschten technischen Aufzeichnungen bei späterer Begehung der Steuerhinterziehung keinen Gebrauch (vgl. § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB), stehen Steuerhinterziehung und die Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tatmehrheit.


Entscheidung

479. BGH 1 StR 436/21 - Beschluss vom 12. Januar 2022 (LG Frankfurt a. M.)

Umsatzsteuerhinterziehung (keine steuerbaren Umsätze durch den Handel mit Abdeckrechnungen); Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn; Konkurrenzen bei fortlaufenden Beihilfehandlungen).

§ 370 Abs. 1 AO; § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 2 Abs. 1 UStG; § 266a Abs. 1 StGB; § 78a Satz 1 StGB

Der Handel mit Abdeckrechnungen ist kein der Umsatzsteuer unterliegender steuerbarer Umsatz. Zwar verbietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften. Dies gilt jedoch nicht für die Lieferung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die insoweit besondere Merkmale aufweisen, als sie – mit Ausnahme eines streng überwachten Vertriebes zur Verwendung für besondere Zwecke – schon nach ihrem Wesen in allen Mitgliedstaaten einem vollständigen Verkehrsverbot unterliegen. (st. Rspr.).


Entscheidung

505. BGH 2 StR 460/20 - Beschluss vom 11. Januar 2022 (LG Frankfurt am Main)

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Feststellung der geschuldeten Beiträge für die Fälligkeitszeitpunkt durch das Tatgericht: Darstellung in den Urteilsgründen, Berechnungsgrundlage, Berechnungen, Schätzung, Beurteilungsspielraum, beschränkte revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 266a StGB

1. Dem Tatgericht obliegt es grundsätzlich, die geschuldeten Beiträge für die Fälligkeitszeitpunkte gesondert nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist.

2. Daher genügt es nicht, lediglich die Summe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge anzugeben. Vielmehr müssen die Urteilsgründe zur Ermöglichung einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht die Berechnungsgrundlagen und die Berechnungen wiedergeben. Nur wenn hierzu erforderliche Feststellungen nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beträge geschätzt werden. Dies gilt insbesondere, wenn mangels einer Buchführung oder anderer aussagekräftiger Unterlagen eine konkrete Berechnung nicht vorgenommen werden kann. Dem Tatgericht kommt gegebenenfalls bei der Wahl der Schätzungsmethode ein Beurteilungsspielraum zu. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist dann darauf beschränkt, ob das Tatgericht nachvollziehbar dargelegt hat, warum es eine Schätzung vorgenommen, warum es sich der gewählten Methode bedient hat und weshalb diese geeignet ist.


Entscheidung

470. BGH 1 StR 35/22 - Beschluss vom 10. März 2022 (LG Kempten)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (minderschwerer Fall: Bedeutung der gehandelten Wirkstoffmenge).

§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG

Bei der Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die Annahme eines minderschweren Falls des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist die Frage, ob der Grenzwert der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln um ein Vielfaches oder aber nicht sehr erheblich überschritten ist, regelmäßig von Bedeutung (vgl. BGHSt 62, 90 Rn. 13). Während eine nur geringe Grenzwertüberschreitung ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles ist, spricht eine ganz erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen. Je geringer die Überschreitung des Grenzwerts ist, desto näher liegt die Annahme eines minder schweren Falles.