HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2022
23. Jahrgang
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Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

465. BVerfG 2 BvR 2069/21 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 30. März 2022 (OLG Hamm)

Auslieferung an die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Auslieferungshindernis der drohenden politischen Verfolgung als PKK-Kämpfer; bestandskräftige Flüchtlingsanerkennung in einem EU-Mitgliedstaat; richtlinienkonforme Auslegung; Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof; Recht auf den gesetzlichen Richter; Verfassungsverstoß bei grundsätzlicher Verkennung der Vorlagepflicht; Erfordernis einer Begründung der Entscheidung über die Vorlagepflicht; Unvollständigkeit der Rechtsprechung; willkürliche Annahme eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“).

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 267 Abs. 3 AEUV; Art. 288 Abs. 3 AEUV; Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 9 Abs. 3 Asyl-VRL; § 6 Satz 2 AsylG

1. Ein Oberlandesgericht verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn es eine Auslieferung an die Türkei ohne Vorlage an den EuGH für zulässig erklärt und dabei ein Auslieferungshindernis verneint, obwohl der Verfolgte, der sich darauf beruft, ihm drohe in der Türkei eine politische Verfolgung als Kämpfer der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), in Italien bestandskräftig als Flüchtling anerkannt ist.

2. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist offen, ob § 6 Satz 2 AsylG, dem zufolge die Entscheidung über die

Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes in Auslieferungsverfahren nicht verbindlich ist, mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 Asyl-VRL richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass jedenfalls eine bestandskräftige Anerkennung als Flüchtling in einem EU-Mitgliedstaat für das Auslieferungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und damit einer Auslieferung an einen Drittstaat zwingend entgegensteht.

3. Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein nationales letztinstanzliches Gericht hat eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts dem EuGH vorzulegen, sofern nicht die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist.

4. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob ein Fachgericht die unionsrechtliche Vorlagepflicht offensichtlich unhaltbar gehandhabt hat. Dies ist der Fall, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht trotz Zweifeln an der Rechtsauslegung eine Vorlage nicht in Betracht zieht (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht) oder wenn es ohne Vorlagebereitschaft bewusst von der Rechtsprechung des EuGH abweicht.

5. Von einer grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht ist erst recht auszugehen, wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen) Unionsrechts nicht hinreichend kundig macht oder wenn es offenkundig einschlägige Rechtsprechung des EuGH nicht auswertet. Um eine Kontrolle am Maßstab des Rechts auf den gesetzlichen Richter zu ermöglichen, hat das Gericht die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben.

6. In den Fällen der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des EuGH verletzt das letztinstanzliche Hauptsachegericht mit einer Nichtvorlage das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn es seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet, indem es willkürlich davon ausgeht, die Rechtslage sei entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“).


Entscheidung

466. BVerfG 2 BvR 2194/21 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 7. April 2022 (BGH / LG Bonn)

Strafrechtliche Vermögensabschöpfung trotz steuerrechtlicher Verjährung (Einziehung bei Steuerhinterziehung großen Ausmaßes durch sogenannte Cum-Ex-Geschäfte; Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung; Eigenständigkeit der Einziehung gegenüber Geschädigtenansprüchen; Unanwendbarkeit des spezifisch strafrechtlichen Rückwirkungsverbots; allgemeines Rückwirkungsverbot als Prüfungsmaßstab; konstitutiver Eingriff in die höchstrichterliche Gesetzesauslegung durch den Gesetzgeber; ausnahmsweise Zulässigkeit einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen; Vertrauensschutzgebot; Abwägung zwischen Vertrauensschutzbelangen und Gemeinwohl; Rechtfertigung der „echten“ Rückwirkung durch überragende Belange des Gemeinwohls; fortwährende Bemakelung strafrechtswidrig erworbener Vermögenswerte); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Subsidiaritätsgrundsatz; Verbot von Ausnahmegerichten; Erfordernis einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge zur Gerichtsbesetzung).

Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 2 Abs. 5 StGB; § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB; Art. 316j Nr. 1 EGStGB; § 47 AO; § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO; § 375a AO a. F.

1. Die Regelung in § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB, welche die Einziehung von Taterträgen ermöglicht, wenn der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr oder Wertersatz (lediglich) wegen Verjährung erloschen ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihr kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Vermögenseinziehung stehe im Widerspruch zu der nach der Verjährungsregelung in § 47 AO verbindlichen Vermögenszuordnung zugunsten des Steuerpflichtigen. Der Gesetzgeber hat sich für ein Nebeneinander von Einziehungsansprüchen und Ansprüchen Geschädigter entschieden, die sich in ihren Voraussetzungen, ihrem Umfang und ihrem Verjährungsregime unterscheiden. Verbunden sind die Rechtsmaterien lediglich durch § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine doppelte Inanspruchnahme des Betroffenen vermeidet.

2. Die Übergangsregelung des Art. 316j Nr. 1 EGStGB verletzt nicht das Rückwirkungsverbot. Sie unterliegt nicht dem spezifisch strafrechtlichen Rückwirkungsverbot, weil es sich bei der Vermögensabschöpfung um keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter handelt (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19 – [= HRRS 2021 Nr. 280]). Jedoch ist sie an dem allgemeinen Rückwirkungsverbot zu messen, weil der Gesetzgeber damit nachträglich konstitutiv der Auslegung des § 73e Abs. 1 StGB a. F. durch den Bundesgerichtshof die Grundlage entzogen hat, wonach das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung die Einziehung ausschließt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20 – [= HRRS 2021 Nr. 984]).

3. Die durch Art. 316j Nr. 1 EGStGB bewirkte „echte“ Rückwirkung, bei der eine Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Rechtsnorm für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll, ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Vertrauensschutzgebot ausnahmsweise vereinbar, weil sie durch überragende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.

4. Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl. Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich berührte Grundrecht.

5. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern

auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen nicht schutzwürdig war. Der Vertrauensschutz muss insbesondere zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern.

6. Der Gesetzgeber verfolgte mit der in Art. 316j Nr. 1 EGStGB enthaltenen Erstreckung der Einziehung auf Fälle, in denen bereits steuerrechtliche Verjährung eingetreten war, das Ziel, durch Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß eingetretene, fortwirkende Störungen der Vermögensordnung zu beseitigen und so der Rechtsgemeinschaft zu verdeutlichen, dass sich Straftaten nicht lohnen. Dieses Ziel ist überragend wichtig und geht dem Interesse des Täters, durch Steuerdelikte erlangte Vermögenswerte nach Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung behalten zu dürfen, vor. Diese lässt das mit der Bewertung eines Verhaltens als (Steuer-)Straftat verbundene sozial-ethische Unwerturteil nicht entfallen. Die fortwährende Bemakelung strafrechtswidrig erworbener Vermögenswerte stellt vielmehr eine Ausprägung des allgemeinen Prinzips dar, dass das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist. Dies gilt für den Straftäter ebenso wie für den nicht gutgläubigen Drittbereicherten.

7. Eine Verfassungsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beanstandet, eine Strafkammer sei unter Verstoß gegen das Verbot von Ausnahmegerichten allein zur Bearbeitung von Cum-Ex-Verfahren eingerichtet worden, genügt insoweit nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, wenn der Beschwerdeführer eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung durch den Bundesgerichtshof ausgeschlossen hat, indem er es unterlassen hat, im Revisionsverfahren eine entsprechende Verfahrensrüge zu erheben.


Entscheidung

463. BVerfG 1 BvR 576/19 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 12. November 2021 (LG Stuttgart / AG Stuttgart)

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens wegen Marktmanipulation (zivilrechtliche Schadensersatzklage eines in London ansässigen Hedgefonds; ergänzender Vortrag zur Grundrechtsberechtigung nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königsreichs; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Hinwirken auf Beiziehung der Strafakten in einem parallelen Zivilverfahren).

Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 406e StPO; § 474 Abs. 1 StPO; § 475 StPO; § 20a WpHG a.F.

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens wegen Marktmanipulation ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, in dem anhängigen zivilrechtlichen Verfahren über seine Klage auf Ersatz des durch die Marktmanipulation entstandenen Schadens auf die Beiziehung der Strafakten hinzuwirken (Folgeverfahren zum Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2015 – 1 BvR 2449/14 – [= HRRS 2016 Nr. 177]).

2. Ändert sich die Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde, so muss der Beschwerdeführer seinen Vortrag ergänzen. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union hat ein in London ansässiger Hedgefonds darzulegen, inwieweit er hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Grundrechtsverletzungen noch grundrechtsberechtigt ist.


Entscheidung

464. BVerfG 2 BvR 1419/18 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 9. März 2022 (OLG Braunschweig / LG Göttingen)

Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht; Mindestanforderungen an die Wahrheitserforschung; verfassungsrechtliches Gebot bestmöglicher Sachaufklärung; Übertragbarkeit der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die prognostische Begutachtung von im psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten auf die Sicherungsverwahrung; Pflicht zur regelmäßigen Heranziehung eines neuen externen Sachverständigen; keine Rechtfertigung der wiederholten Bestellung desselben Sachverständigen zur Fristwahrung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht auch bei mangelfreiem Gutachten).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 66 StGB; § 67d Abs. 3 StGB; § 73 Abs. 1 StPO; § 454 Abs. 2 StPO; § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO; § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO

1. Die Anordnung der Fortdauer einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verletzt das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, wenn die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage des Gutachtens eines externen Sachverständigen entscheidet, der innerhalb von zweieinhalb Jahren bereits zum vierten Mal mit der Begutachtung des langjährig Untergebrachten beauftragt worden war, obwohl sich dieser einer Exploration durch den Sachverständigen jeweils verweigert hatte, so dass die Gefahr einer repetitiven Routinebeurteilung auf der Hand lag. Dies gilt umso mehr, wenn die Maßregelvollzugseinrichtung mitgeteilt hat, dass bei dem Untergebrachten im Beobachtungszeitrum keine Symptome einer psychotischen Erkrankung mehr festgestellt worden seien, so dass in besonderem Maße eine neue Begutachtung auf der Basis gesteigerter Unvoreingenommenheit und kritischer Distanz gegenüber den bisherigen Gutachten geboten war.

2. Aus der freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, die auch im Verfahrensrecht Beachtung erfordert, ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben.

3. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die prognostische Begutachtung von im psychiatrischen Krankenhaus

Untergebrachten gelten auch für den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Danach ist es bei einer langjährigen Unterbringung in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder der Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen. Aus denselben Gründen kann es angezeigt sein, den Untergebrachten von einem Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Vollstreckungsverfahren noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war.

4. Wenngleich es für den Bereich der Sicherungsverwahrung an einer dem § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO entsprechenden einfachgesetzlichen Regelung fehlt, ist auch hier der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen durch eine entsprechende Gutachterauswahl entgegenzuwirken; denn die Anforderungen an die Einholung von Sachverständigengutachten und an die Bestimmung des jeweiligen Gutachters folgen im Bereich der Sicherungsverwahrung unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

5. Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ist der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen vorgelagert. Ein mit der wiederholten Bestellung desselben Sachverständigen verbundener Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht entfällt daher nicht deshalb, weil das neuerliche Gutachten mit den vorherigen Begutachtungen übereinstimmt und keine sachfremden Erwägungen erkennen lässt. Er ist auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass mit der Beauftragung des vorbefassten Sachverständigen die Überschreitung der Überprüfungsfrist vermieden oder gering gehalten werden soll.