HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2021
22. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Zum strafrechtlichen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bei sexuell motivierten unbefugten Bildaufnahmen von Genitaluntersuchungen durch den Arzt

Zugleich eine Besprechung des Beschlusses BGH HRRS 2021 Nr. 350

Von Dr. Anja Schmidt, Halle[1]

Am 2. Februar 2021 erging ein Beschluss des 4. Strafsenates des BGH[1] zu zwei Rechtsfragen des Straftatbestandes des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c StGB: Zum einen entschied der BGH, dass Patienten, die einen Arzt wegen einer Vorsorgeuntersuchung aufsuchen, unter den Schutz des § 174c I StGB fallen. Zum anderen hielt er fest, dass eine sexuelle Handlung vorliegt, wenn der Arzt die von ihm vorgenommene gynäkologische Untersuchung heimlich zu sexuellen Zwecken bildhaft aufnimmt. Beide Fragen waren höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden. Der Beschluss ist zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen des BGH (BGHSt, BGHR) vorgesehen.

Die Fallkonstellation der unbefugten Genitalaufnahmen des Gynäkologen wirft zudem die Frage nach der Strafbarkeit als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen gem. § 201a I Nr. 1 StGB oder als Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 184k StGB auf. An ihr zeigt sich, wie wenig durchdacht beide Normen in ihrem Verhältnis zueinander sind. Denn während unbefugte Genitalaufnahmen unter § 184k StGB, ein Sexualdelikt, fallen, wenn die Genitalien selbst gegen Anblick besonders geschützt sind, werden unbefugte Genitalaufnahmen in anderen Situationen und unbefugte Aufnahmen von sexuellen Handlungen lediglich von § 201a StGB als Delikt zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereiches erfasst.

I. Sachverhalt

Dem Beschluss des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gynäkologe hatte heimliche Bild- und Videoaufnahmen der entkleideten Genitalien seiner Patientinnen bei seinen Vorsorgeuntersuchungen angefertigt. Er hatte den Untersuchungsstuhl zudem so eingestellt, dass den Patientinnen eine Beobachtung seines Tuns erschwert wurde und er aus seiner Sicht bessere Aufnahmen anfertigen konnte. Bei den Untersuchungshandlungen führte er einen Finger in die Vagina der Patientinnen zwecks Tastuntersuchungen ein, die (wie sich aus der weiteren Beschlussbegründung ergibt) die Grenzen des medizinisch Erforderlichen nicht überschritten haben sollen. Die Erstellung der Bild- und Videoaufnahmen war den Sachverhaltsfeststellungen zufolge allein sexuell motiviert.

II. Vorsorgeuntersuchungen als Anvertrauen „wegen einer körperlichen Krankheit“

§ 174c I StGB stellt unter anderem sexuelle Handlungen einer Person unter Strafe, wenn sie diese an einer Person vornimmt, die ihr wegen einer körperlichen Krankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, wenn dabei das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis missbraucht wird. Da es sich um eine gynäkologische Vorsorgeuntersuchung handelte, stellte sich die Frage, ob sich die Patientinnen dem Gynäkologen zur Beratung oder Behandlung wegen einer körperlichen Krankheit anvertraut hatten, denn sie suchten den Arzt zur Prävention einer körperlichen Erkrankung und nicht zu deren Behandlung auf.

1. Argumentation des BGH

Der BGH hält fest, dass es nicht erforderlich ist, „dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder

eine Behinderung vorliegt, sofern nur die betroffene Person subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet“.[2] Damit folgt der BGH einer Argumentation seiner bisherigen Rechtsprechung, die allerdings nicht die Konstellation der Vorsorgeuntersuchung betraf.[3]

Hinsichtlich des Wortlautes des § 174c I StGB hält der Beschluss fest, dass „wegen einer Krankheit“ zwar „infolge, auf Grund“ einer Krankheit, aber auch „in Hinsicht auf“ eine Krankheit bedeutet,[4] sodass die Anwendung der Norm auf Vor- und Nachsorgeuntersuchungen die Wortlautgrenze der Auslegung gem. Art. 103 II GG nicht verletzt. In der Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien führt der BGH aus, dass es dem Gesetzgeber bei der Neufassung des § 174c StGB darum gegangen ist, „den Missbrauch der durch das Beratungs-?, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis begründeten Vertrauensstellung und des sich daraus ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses zu sexuellen Kontakten unter Strafe zu stellen“.[5] Es komme demnach auf die Vertrauensstellung an, die der Arzt auch bei Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nimmt,[6] und nicht darauf, ob die Erkrankung, wegen der der Arzt aufgesucht wird, eine besondere Abhängigkeit der Patienten begründet.[7]

2. Schrifttum

Im Schrifttum wird die Konstellation der Vor- oder Nachsorgeuntersuchung kaum behandelt. Häufig wird festgestellt, dass die Norm auch Personen schütze, die lediglich aufgrund einer Einbildung ärztlichen Rat suchen, denn es stehe „der Missbrauch der Vertrauensstellung im Vordergrund“, „nicht das Ausnutzen einer krankheitsbedingten Schwächung“.[8]

Die Reformkommission zum Sexualstrafrecht empfahl mit großer Mehrheit, § 174c StGB so zu ergänzen, dass auch Vor- oder Nachsorgeuntersuchung erfasst werden, denn in beiden Konstellationen sei das Opfer gleichermaßen schutzbedürftig.[9] Die Kommission ging also davon aus, dass Vor- und Nachsorgeuntersuchungen noch nicht vom Tatbestand des § 174c I StGB umfasst sind.

Martin Heger hält ausdrücklich fest, dass der geschützte Personenkreis nur „Menschen mit bestimmten intellektuellen, psychischen oder physischen Beeinträchtigungen“ umfasst.[10] Ein lediglich auf eine Beeinträchtigung gerichtetes Behandlungsverhältnis genüge nicht, weil die tatbestandsspezifische Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung „in Ermangelung eines krankheits- oder behinderungsbedingten Abhängigkeitsverhältnisses“ nicht gegeben sein dürfte.[11] Andere betonen, dass es nicht einleuchtet, dass jedwede körperliche Erkrankung von § 174c I StGB erfasst ist, denn bei diesen ist die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht regelmäßig herabgesetzt, beispielsweise bei nur einfachen und kurzfristigen Krankheiten wie einer Erkältung.[12]

3. Auslegung des § 174c I StGB

a) Wortlaut der Norm

Für die Auslegung des § 174c I StGB ist zunächst festzuhalten, dass sich der 4. Strafsenat des BGH mit seiner Auslegung im Rahmen der Wortlautgrenze hält. Zwar legt die Lektüre der Norm vordergründig nahe, dass jemand aufgrund einer bestehenden Erkrankung ein ärztliches Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis aufsucht. Allerdings begibt sich auch wegen einer Krankheit in ein ärztliches Beratungs- und Behandlungsverhältnis, wer abklären möchte, ob Anzeichen für eine bestimmte Krankheit bestehen, wie dies bei „Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen“ im Sinne des § 192 VVG der Fall ist. Hinzu kommt, dass diagnostische Untersuchungen unter den Begriff der Behandlung fallen.[13]

b) Gesetzgeberischer Wille

Der durch das 6. StrRG vom 26.1.1998 eingeführte § 174c StGB[14] erfasste in seiner ursprünglichen Fassung lediglich Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisse wegen geistiger oder seelischer Erkrankungen oder Behinderungen. In der Gesetzesbegründung wurde auf eine bestehende Erkrankung oder Behinderung Bezug genommen: die Norm sollte „nicht nur psychisch Kranke, sondern auch geistig oder seelisch Behinderte[...]vor sexuellen Übergriffen durch Personen schützen, denen sie innerhalb der genannten Abhängigkeitsbeziehungen anvertraut sind“.[15] Die Begründung ging von einer starken psychischen Abhängigkeit geistig oder seelisch erkrankter oder behinderter Personen in Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen aus, zeigte sich dabei aber offen für weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf.[16] Bei der Einführung des § 174c StGB war damit die seelisch-geistige Konstitution der betroffenen Person Grund für die Kriminalisierung.

Die Ausweitung des geschützten Personenkreises auf Menschen mit körperlichen Krankheiten und Behinderungen erfolgte kurze Zeit später durch das SexualdelÄndG.[17] Begründet wurde sie unter anderem damit, dass auch bei Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Therapeuten bestehen kann.[18] Gesetzgeberisch wird für die aktuelle Gesetzesfassung also auf das besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur behandelnden Person und nicht vordergründig auf eine bestehende Erkrankung abgestellt.[19]

Bemerkenswert ist zudem, dass die Bundesregierung bei der Einführung des § 174c StGB in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates darauf hinwies, dass der Begriff der Behandlung auch rein diagnostische Untersuchungen erfasse.[20]

c) Sinn und Zweck der Norm

Auch die teleologische Auslegung des § 174c StGB ergibt, dass Strafgrund der Missbrauch der besonderen Abhängigkeit der betroffenen Person in einem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis im Zusammenhang mit einer Erkrankung oder Behinderung ist, ohne dass eine Erkrankung oder Behinderung vorliegen muss.

§ 174c StGB stellt den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe. Die Ausnutzung eines solchen Verhältnisses durch einen sexuellen Missbrauch ist nicht nur bei bestehenden Erkrankungen möglich, die das Ausnutzen erleichtern, weil sie eine spezifische konstitutionelle Abhängigkeit von der behandelnden Person begründen. Eine spezifische Abhängigkeit von der behandelnden Person kann auch aus anderen Umständen der Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungssituation resultieren, wie die entschiedene Fallkonstellation eindrücklich zeigt. Hier ergab sich das behandlungsspezifische Abhängigkeitsverhältnis zum einen aus der Untersuchungssituation, bei der die Patientin mit entkleideten Genitalien auf dem Rücken vor dem Gynäkologen lag, der den Untersuchungsstuhl zusätzlich so eingestellt hatte, dass sie ihn schlechter beobachten und er bessere Aufnahmen herstellen konnte. Zum anderen erwuchs sie aus der Art der Untersuchung, bei der die Patientin Berührungen an ihren entkleideten Genitalien zulassen muss. Dabei ist für die Situation des Ausgesetztseins unerheblich, ob die mit gespreizten Beinen auf dem Rücken im gynäkologischen Untersuchungsstuhl liegende Person vorsorglich oder zur Behandlung einer bestehenden Erkrankung an den entblößten Genitalien berührt wird.[21] Die „Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung wurzelt nämlich“ in derartigen Fällen ebenso wie bei eingebildeten Krankheiten „nicht primär in dem Zustand des Opfers (wie etwa bei § 179 StGB), sondern beruht auf seiner spezifischen Abhängigkeit von einem professionellen Helfer“.[22] Ob bei den sexuellen Handlungen der behandelnden Person tatsächlich die spezifisch gefährliche Behandlungssituation (oder Konstitution des Opfers) ausgenutzt wird, ist beim Missbrauchserfordernis zu prüfen. Beim Ausnutzen der Körperstellung der Patientin im gynäkologischen Untersuchungsstuhl und der spezifischen Art der Untersuchung ist dies zweifelsohne der Fall.

4. Ergebnis

Im Ergebnis subsumiert der BGH Vorsorgeuntersuchungen zutreffend unter den Tatbestand des § 174c StGB, denn auch sie erfolgen „wegen einer Krankheit“ im Sinne des § 174c I StGB und können in einer Behandlungssituation stattfinden, die spezifische Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung begründen. Soweit er darauf abstellt, dass die untersuchte Person subjektiv eine Behandlungsbedürftigkeit empfindet, trägt seine Begründung für Vorsorgeuntersuchungen jedoch nicht. Denn es geht bei von den Krankenkassen empfohlenen und bezahlten Vorsorgeuntersuchungen nicht um ein lediglich subjektiv empfundenes Behandlungsbedürfnis und auch nicht um eine eingebildete Krankheit, sondern um die frühzeitige Entdeckung von tatsächlich möglichen schweren Erkrankungen.

III. Sexuelle Handlung bei gynäko-logischer Untersuchung lege artis

Die zweite entscheidungserhebliche Frage war, ob eine sexuelle Handlung im Sinne der §§ 184h Nr. 1, 174c I StGB vorliegt, wenn eine gynäkologische Untersuchung vorgenommen wird, die allein zu sexuellen Zwecken aufgezeichnet wird.

1. Argumentation des BGH

Der 4. Strafsenat des BGH geht unter diesen Umständen vom Vorliegen einer sexuellen Handlung aus, auch wenn die Untersuchungen die Grenzen des medizinisch Erforderlichen nicht überschritten. Dabei orientiert er sich an den allgemeinen Grundsätzen zur Bestimmung einer sexuellen Handlung, wonach das äußere Erscheinungsbild des Handelns maßgebend ist und zumindest auch eine Sexualbezogenheit erkennen lassen muss. Für die Beurteilung sei auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls, auch die sexuelle Motivation des Täters, kennt.[23] Im entschiedenen Fall seien die Berührungen und Penetrationen der Genitalien der Patientinnen „nicht regelgerecht und deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen als sexuelle Handlungen im Sinne des § 174c I, § 184h Nr. 1 StGB“ anzusehen gewesen, „weil die sexuelle Motivation des Angeklagten nicht nur auf die Anfertigung der Bildaufnahmen und Videos beschränkt blieb, sondern auch die äußere Ausgestaltung der jeweiligen ‚Untersuchungshandlungen‘ in einer Weise mitbestimmte, dass deren

Behandlungs- und Untersuchungscharakter durch ihren Sexualbezug überlagert wurde“.[24] Die äußere Behandlungssituation sei für die sexuellen Zwecke präpariert gewesen durch das Installieren zweier versteckter Kameras und einer vom Üblichen abweichenden Stellung des Behandlungsstuhles.[25] Die „in dieses Rahmengeschehen eingebetteten Untersuchungshandlungen“ seien für den Angeklagten „das Material für seine ausschließlich zu sexuellen Zwecken gefertigten digitalen Bilder und Videos“ gewesen.[26] Der Senat stellt also auf alle Umstände des Einzelfalles ab, auch solche, die im Augenblick der Tatsituation für die jeweilige Patientin oder nicht eingeweihte Dritte nicht erkennbar waren. Zu diesen Umständen zählten nicht nur die sexuelle Motivation des Gynäkologen, sondern auch äußerlich erkennbare Umstände wie das Herrichten der Kameras und die ungewöhnliche Einstellung des Untersuchungsstuhles.

In einem Beschluss des 3. Strafsenates v. 7.4.2020 wurde die Frage, ob medizinische Untersuchungshandlungen lege artis zugleich sexuelle Handlungen sein können, lediglich aufgeworfen. Eine abschließende Stellungnahme hielt der Senat mit der Begründung für nicht erforderlich, dass die untersuchende Person aufgrund der fehlenden Approbation nicht mehr medizinisch lege artis handeln konnte.[27] Mit seinem Beschluss vom 2.2.2021 nimmt der 4. Strafsenat des BGH also erstmals höchstrichterlich zu dieser Frage Stellung.

2. Bewertung

Die Argumentation des BGH entspricht den konsentierten Vorgaben zum Begriff der sexuellen Handlung. Eine sexuelle Handlung soll dem Schrifttum zufolge gemeinhin dann vorliegen, wenn bei einer „Beurteilung des Gesamtvorganges[...]für das allgemeine Verständnis nach dessen äußerem Erscheinungsbild“ ein Sexualbezug erkennbar ist.[28] Abzustellen ist auf das Urteil eines objektiven Beobachters, der alle Umstände des Einzelfalles einschließlich der Motivation des Täters kennt.[29] Bei Handlungen mit eindeutigem Sexualbezug soll es nicht auf die Motivation des Täters ankommen, während bei neutral oder mehrdeutig wirkenden Handlungen seine sexuelle Motivation zu berücksichtigen ist, jedenfalls wenn diese nach außen erkennbar wird.[30] Gynäkologische Untersuchungen im Rahmen des medizinisch Erforderlichen sind äußerlich neutrale Handlungen. Hier kommt es also auf die Beurteilung des Gesamtgeschehens durch einen objektiven Beobachter an, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Zu diesen Umständen gehören das Herrichten der Kameras, des Untersuchungsstuhls und die sexuelle Motivation des Arztes bei den Bildaufnahmen. Diese Umstände weisen eindeutig einen Sexualbezug auf, der sich nicht in der sexuellen Motivation erschöpft, sondern auch äußerlich im Herrichten des Untersuchungsstuhles und der Kameras dokumentiert hat. Nach allen erkennbaren Gesamtumstände lag also eine sexuelle Handlung vor.

Allerdings lässt sich dieses Ergebnis auch anzweifeln, denn laut Sachverhaltsfeststellungen bewegten sich die Untersuchungshandlungen im Rahmen des medizinisch Erforderlichen. Es wird vertreten, dass eine medizinische Untersuchungshandlung trotz sexueller Motivation keine sexuelle Handlung ist, wenn sie äußerlich unauffällig oder lege artis durchgeführt wurde,[31] oder zumindest auch einen ärztlichen Untersuchungszweck verfolgte und die ärztliche Untersuchung auch medizinisch indiziert war.[32] Monika Frommel hält insofern fest, dass eine Handlung „entweder als ärztliche Untersuchung oder als sexuelle Handlung einzustufen[ist]“.[33] Diesen Auffassungen zufolge läge keine sexuelle Handlung vor.

Einerseits liegt dem Senatsbeschluss die Feststellung zugrunde, dass die Untersuchungshandlungen sich im Rahmen des medizinisch Erforderlichen bewegten, andererseits folgert der Senat aus den äußeren Umständen - dem besonderen Einrichten des Untersuchungsstuhles und den medizinisch nicht notwendigen Aufnahmen mit sexueller Motivation -, dass sie die Untersuchungssituation so mitbestimmt haben, dass die Untersuchungshandlungen nicht regelgerecht und sexuelle Handlungen sind. Gegen die Beurteilung als sexuelle Handlung spricht, dass die sexuelle Motivation für das Herrichten der Kameras und das Herstellen der Bildaufnahmen festgestellt wurde, nicht aber für die äußerlich unauffälligen gynäkologischen Untersuchungen. Allerdings lassen sich die Untersuchungshandlungen und ihre Aufzeichnung mit sexueller Motivation nicht so voneinander trennen, dass die sexuelle Motivation keine Bedeutung für die Untersuchungshandlungen gehabt hätten. Diese waren aufgrund der Vorbereitungen für die Bildaufnahmen mit sexueller Motivation von vornherein in einen sexuellen Kontext eingebettet, wobei sich die sexuelle Motivation durch diese Vorbereitungen auch äußerlich manifestiert hatte. Sexuelle Handlungen lagen also vor, auch wenn diese zugleich medizinische Untersuchungshandlungen lege artis waren. Diese werden dabei nicht allein durch die Motivation des Angeklagten zu sexuellen Handlungen.[34] Anders ließe sich die Situation nur beurteilen,

wenn auch die Bildaufnahmen medizinisch indiziert gewesen wären, denn dann ließe sich der Sexualbezug nur aus der Motivation des Arztes folgern. Die Argumentation des Senats trifft im Ergebnis also zu.

IV. Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen von Genitalien

Damit liegt schon aufgrund des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses eine Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung der Patientinnen vor. Diese kann jedoch auch in den unbefugten Bildaufnahmen selbst liegen. Zwar hatte der BGH aufgrund der Verfolgungsverjährung nicht zu entscheiden, ob die unbefugte Herstellung von Bildaufnahmen der Genitalien gem. § 201a I Nr. 1 StGB strafbar ist.[35] Allerdings stellt sich für derartige Konstellationen grundsätzlich die Frage der Anwendbarkeit dieser Norm, die zudem in einem merkwürdigen Spannungsverhältnis zum Straftatbestand der Verletzung des Intimbereiches durch Bildaufnahmen gem. § 184k StGB steht. Im vorliegenden Fall wäre die Frage besonders bedeutsam, wenn eine sexuelle Handlung im Sinne der §§ 184h Nr. 1, 174c I StGB verneint würde.

1. Strafbarkeit heimlich aufgenommener gynäkologischer Untersuchungen gem. § 201a I Nr. 1 StGB

Nach § 201a I Nr. 1 StGB macht sich wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen strafbar, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.

a) Unbefugte Bildaufnahme von einer anderen Person in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum

Ein Gynäkologe, der heimlich digitale Bilder und Videos von den Genitalien und Untersuchungen an den Genitalien seiner Patientinnen anfertigt, stellt unbefugt Bildaufnahmen her. Die Patientinnen befinden sich auch in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum, denn in der Regel sind gynäkologische Untersuchungszimmer nach außen hin gegen Einblicke geschützt[36] und dieser Sichtschutz soll auch dazu dienen, vor Beobachtungen des höchstpersönlichen Lebensbereiches von außen abzuschirmen.[37] Die unbefugten Bildaufnahmen sind zudem unabhängig davon strafbar, ob die aufnehmende Person sich inner- oder außerhalb des Raumes befindet.[38]

Eine Bildaufnahme von einer anderen Person liegt vor, auch wenn diese nicht ganz oder lediglich Körperteile von ihr abgebildet werden. Denn der Begriff der Bildaufnahme ist weiter als der des „Bildnisses“, der in §§ 22, 23, 33 KUG verwendet wird. Ein Bildnis ist die Abbildung einer Person in ihrer wirklichen Erscheinung als Porträt oder Ganzkörperaufnahme, wobei diese erkennbar ist.[39] Eine Bildaufnahme von einer Person ist hingegen auch dann gegeben, wenn diese lediglich Körperteile von ihr zeigt oder sie nicht ohne Weiteres erkennen lässt.[40]

b) Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen der höchstpersönliche Lebensbereich der betroffenen Person im Zusammenhang mit unbefugten Bildaufnahmen verletzt ist.

aa) Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches wird als neuralgischer Punkt der Tatbestandsformulierung betrachtet, weil er „ohne Not“ „einen bislang unbekannten Begriff“ einführte, zumal der 15. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB mit „Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs“ überschrieben ist und der Begriff des „persönlichen Lebensbereiches“ an anderen Stellen rechtlich verwendet wird, etwa in §§ 68a I StPO, 171b I 1 GVG.[41] Den gesetzgeberischen Motiven zufolge wurde bei der Formulierung des Tatbestandes der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches dem der Intimsphäre vorgezogen, um unnötige Verengungen auf Nacktheit und Sexualität zu vermeiden.[42] Allerdings könne sich die Bestimmung des Begriffs am in der Rechtsprechung ausgeformten Begriff der Intimsphäre orientieren, dem „vor allem, aber nicht nur, die Bereiche von Krankheit, Tod und Sexualität zuzuordnen[sind]“.[43] Ausdrücklich werden in den folgenden Erläuterungen Einzelheiten über das Sexualleben, Nacktaufnahmen und die gynäkologische Untersuchung von Frauen erwähnt.[44] Der gesetzgeberischen Intention folgend wird allgemein davon ausgegangen, dass jedenfalls die Intimsphäre oder der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sein muss, wobei insbesondere Nacktheit und Sexualität

erfasst sind.[45] Unbefugte Bildaufnahmen von Genitalien betreffen die Intimsphäre, jedenfalls wenn sie in einem abgeschirmten Bereich privater Lebensgestaltung hergestellt werden, wie dies bei der gynäkologischen Untersuchung der Fall ist.[46]

bb) Verletzung aufgrund des Tathandelns und des Bildinhaltes

Umstritten ist zudem, ob sich die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches aus dem Tathandeln, dem unbefugten Herstellen oder Übertragen der Bildaufnahme, oder aus dem Bildinhalt selbst ergeben muss.[47] In der vorliegenden Konstellation der unbefugten Genitalaufnahmen durch den untersuchenden Gynäkologen liegt ein Eindringen in den höchstpersönlichen Lebensbereich durch das Herstellen von Bildaufnahmen vor, denn dieser nutzt eine Situation aus, in der sich ihm die Patientinnen mit entkleideten Genitalien für eine Untersuchung anvertrauen und dieses Vertrauensverhältnis wird durch die unbefugten Bildaufnahmen missbraucht. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichesergibt sich also im Hinblick auf das Tathandeln aus dem Missbrauch des Vertrauensverhältnisses, das durch das Behandlungsverhältnis begründet wird. Dieses Argument wird dem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches gerecht.

Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches ergibt sich aber auch aus dem Bildinhalt, weil es sich um Nacktaufnahmen intimer Körperteile in geschützten Räumen handelt, die gewöhnlich nur unter besonderen Umständen gezeigt werden oder zu sehen sind, also dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind.[48]

c) Notwendigkeit der Erkennbarkeit der abgebildeten Person?

Schließlich ist umstritten, ob der höchstpersönliche Lebensbereich nur dann verletzt ist, wenn die betroffene Person erkennbar oder zumindest identifizierbar ist. Einige gehen davon aus, dass es auf die Identifizierbarkeit oder Erkennbarkeit nicht ankommt, sodass Genitalaufnahmen unabhängig davon unter den Tatbestand des § 201a StGB fallen, ob die Person anhand der Genitalien oder weiterer Merkmale identifizierbar oder erkennbar ist.[49]

Andere halten fest, dass die Person zwar nicht zwingend deutlich und vollständig erkennbar, aber zumindest doch identifizierbar sein muss, sei es durch äußere Umstände, wie die ebenfalls aufgenommene Umgebung.[50] Diese Auffassung hat auch der BGH in einem anderen Fall heimlicher Bildaufnahmen eines Gynäkologen vertreten. Er nahm eine ausreichende Identifizierbarkeit für den Fall an, dass die Tatopfer „aufgrund hinreichend vorhandener Identifizierungsmerkmale von den jeweiligen Tatopfern der eigenen Person zugeordnet werden können“.[51] Bei Anwendung dieser Grundsätze wird die Erkennbarkeit einer Person anhand der Genitalien und damit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches jedoch auch? verneint.[52] Genitalien sind ebenso individuell ausgebildet wie das Gesicht,[53] sodass eine Person anhand deren Abbildung identifizierbar und erkennbar ist. Sie lässt sich zwar anhand ihrer Genitalien nicht auf die gleiche Weise erkennen oder identifizieren wie an ihrem Gesicht, weil ihr Gesicht öffentlich sichtbar ist, ihre Genitalien hingegen öffentlich kaum und auch privat nur in besonderen Situationen zu sehen sind. Aber über die individuelle Ausbildung ihrer Genitalien ist sie für diejenigen erkennbar, die ihren Anblick kennen, sei es nur für das Tatopfer selbst. Damit sind Genitalaufnahmen unabhängig davon vom Tatbestand des § 201a StGB erfasst, ob es für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches auf die Erkennbarkeit oder Identifizierbarkeit der Person ankommt.

Abgesehen davon sollte generell auf das Merkmal der Erkennbarkeit für § 201a StGB verzichtet werden. Die Erkennbarkeit ist wesentliches Merkmal des Bildnisses im Sinne der §§ 22, 23 KUG.[54] Es ist nicht ersichtlich, warum es auf § 201a StGB übertragen werden sollte, der lediglich von Bildaufnahmen spricht. § 201a StGB hat zum Ziel, vor einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches als „unverletzlicher Eigensphäre“ zu schützen,[55] während die §§ 22, 23, 33 KUG das Recht am eigenen Bild, also das Recht einer Person schützen, innerhalb bestimmter Grenzen selbst darüber zu bestim-

men, wie sie im Bild dargestellt wird.[56] Der höchstpersönliche Lebensbereich erschöpft sich aber nicht im Recht am eigenen Bild, sondern umfasst weitere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie das Recht auf Wahrung der Privat- und Intimsphäre.[57]

c) Ergebnis

Der Tatbestand des § 201a I Nr. 1 StGB ist bei unbefugten Genitalaufnahmen des Gynäkologen also in der Regel erfüllt. Dies gilt auch, wenn wie hier angenommen wird, dass die abgebildeten Untersuchungen des Gynäkologen missbräuchliche sexuelle Handlungen waren. Denn auch diese ergeben sich aus dem Bildinhalt und betreffen den höchstpersönlichen Lebensbereich.

2. Verhältnis zu § 184k StGB

Auch § 184k StGB regelt unbefugte Aufnahmen von Genitalien. Die Norm ist im vorliegenden Fall zwar schon deshalb nicht anwendbar, weil sie erst am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist.[58] Allerdings stellt sich die Frage, ob sie auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar wäre und in welchem Verhältnis § 201a und § 184k StGB zueinander stehen, zumal beide Normen systematisch unterschiedlich verankert sind - § 201a StGB im 15. Abschnitt des Besonderen Teils als eine Form der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereiches und § 184k StGB im 13. Abschnitt als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Nach § 184k I Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit direktem Vorsatz „von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind“. Die Norm stellt also unbefugte, auch heimliche, Bildaufnahmen von Genitalien unter Strafe, allerdings nur soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Was das für die vom BGH entschiedene Fallkonstellation bedeutet, ist dem Wortlaut der Norm nach unklar: Einerseits war der Genitalbereich räumlich gegen Einblicke von außen geschützt, andererseits war der Genitalbereich der betroffenen Personen bei der gynäkologischen Untersuchung gerade nicht gegen den Anblick durch die aufnehmende Person, den Gynäkologen, abgeschirmt. Dem Gesetzgeber stand die Upskirting-Situation vor Augen: Die unbefugt aufgenommenen Körperteile müssten gegen Anblick geschützt sein, denn „nur derjenige begeht strafwürdiges Unrecht, der sich[...]auch über die durch die Bekleidung nach außen hin dokumentierte Bestrebung des Opfers hinwegsetzt, diese Körperteile fremden Anblicken zu entziehen“.[59] Der gesetzgeberische Wille würde also dafür sprechen, heimliche Aufnahmen von Genitalien in Situationen, in denen die Genitalien bewusst von der betroffenen Person entblößt wurde, aus dem Schutzbereich des § 184k StGB herauszunehmen.[60]

Dies wirft gesetzessystematisch Fragen auf, denn es ist nicht ersichtlich, warum unbefugte Genitalaufnahmen in Wohnungen oder gegen Einblick geschützten Räumen den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich verletzten, während Aufnahmen von Genitalien in der Öffentlichkeit, wenn diese gegen Anblick besonders geschützt sind, als Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung gelten. Es geht bei beiden Konstellationen um eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, in der Regel mit einem Bezug zur sexuellen Selbstbestimmung der betroffenen Person. Erst recht gilt dies für unbefugte Bildaufnahmen von sexuellen Handlungen. Auch an der vorliegenden Fallkonstellation zeigt sich damit, dass § 184k StGB im Verhältnis zu § 201a StGB wenig durchdacht ist.[61] Dies sollte dringend korrigiert werden, und zwar für unbefugte Genitalaufnahmen wie für unbefugte Aufnahmen von sexuellen Handlungen. Letztere fallen bislang lediglich unter § 201a StGB, der mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches tatbestandlich zudem höhere Anforderungen an die Strafbarkeit stellt als § 184k, zumal die Auslegung dieses Merkmals umstritten ist. Eine Einordnung als Sexualdelikt liegt dabei nahe, weil das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auch die Befugnis umfasst, selbst darüber zu bestimmen, wer wann welche sexualbezogenen Bildaufnahmen von einer Person anfertigt sowie ob und wie mit diesen umgegangen wird.[62]

V. Fazit

Der Beschluss des BGH trifft im Ergebnis zu. Bei heimlichen Bildaufnahmen der Untersuchungshandlungen des

Gynäkologen an den Genitalien seiner Patientinnen während der Vorsorgeuntersuchungen zu sexuellen Zwecken liegt ein sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c I StGB vor. Darüber hinaus ist der Straftatbestand der Verletzung des Lebens- und Geheimnisbereiches durch Bildaufnahmen nach § 201a I Nr. 1 StGB auch nach den strengsten Anforderungen an diesen Tatbestand erfüllt. Allerdings zeigt diese Konstellation, dass die uneinheitliche Regelung sexualbezogener unbefugter Bildaufnahmen durch die § 184k StGB und § 201a StGB unzureichend durchdacht ist. Hier besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf.


[*] Die Verfasserin ist Leiterin des DFG-geförderten Projektes „Pornographie und sexuelle Selbstbestimmung“ an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Die Verfasserin dankt Joachim Renzikowski, Inga Schuchmann, Leonie Steinl und Boris Burghardt für konstruktives Feedback und Diskussionen zu Detailfragen dieses Beitrages.

[1] BGH 4 StR 364/19, Beschluss v. 2.2.2021 = HRRS 2021 Nr. 350.

[2] BGH HRRS 2021 Nr. 350, Rn. 7.

[3] Vgl. BGH 3 StR 44/20, Beschluss v. 7.4.2020 = HRRS 2020 Nr. 589; BGH NStZ 2012, 440, 441 = HRRS 2012 Nr. 101.

[4] BGH HRRS 2021 Nr. 350, Rn. 9.

[5] BGH HRRS 2021 Nr. 350, Rn. 10.

[6] Vgl. BGH HRRS 2021 Nr. 350, Rn. 10.

[7] So auch BGH NStZ 2012, 440, 441 = HRRS 2012 Nr. 101; BGH NJW 2016, 2965, 2966 Rn. 19 = HRRS 2016 Nr. 786; BGH NJW 2011, 1891, 1892 Rn. 30 = HRRS 2011 Nr. 732.

[8] MüKoStGB/Renzikowski, StGB, 3. Aufl. (2017), § 174c Rn. 13; vgl. auch Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl. (2020), § 174c Rn. 6; LK-StGB/Hörnle, https://db.degruyter.com/db/lko (2014), § 174c Rn. 15.

[9] Vgl. BMJV (Hg.), Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, 2017, S. 175, 340.

[10] Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl. (2018), § 174c Rn. 2.

[11] Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl. (2018), § 174c Rn. 2.

[12] Vgl. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. (2019), § 174c Rn. 4a; LK-StGB/Hörnle, https://db.degruyter.com/db/lko (2014), § 174c Rn. 4; BMJV (Hg.), Abschlussbericht, 2017, S. 339.

[13] Vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl. (2020), § 174c Rn. 9; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl. (2017), § 174c Rn. 20; LK-StGB/Hörnle, https://db.degruyter.com/db/lko (2014), § 174c Rn. 11.

[14] BGBl I 1998, 164.

[15] BT-Drs. 13-8267, S. 6.

[16] Vgl. BT-Drs. 13/8267, S. 4, 6, 11.

[17] Vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3007.

[18] Vgl. BT-Drs. 15/350, S. 16.

[19] Vgl. auch BGH NStZ 2012, 440, 441 = HRRS 2012 Nr. 101.

[20] Vgl. BT-Drs. 13/8267, S. 11.

[21] Vgl. auch BMJV (Hg.), Abschlussbericht, S. 339.

[22] So zur Situation eingebildeter Krankheiten Renzikowski, Anm. zu BGH 4 StR 669/10, Urt. v. 14.4.2011, NStZ 2011, 694, 697 = HRRS 2011 Nr. 732.

[23] BGH 4 StR 364/19, Beschluss v. 2.2.2021 = HRRS 2021 Nr. 350, Rn. 12.

[24] BGH 4 StR 364/19, Beschluss v. 2.2.2021 = HRRS 2021 Nr. 350, Rn. 15.

[25] Vgl. BGH 4 StR 364/19, Beschluss v. 2.2.2021 = HRRS 2021 Nr. 350, Rn. 15.

[26] BGH 4 StR 364/19, Beschluss v. 2.2.2021 = HRRS 2021 Nr. 350, Rn. 15.

[27] BGH 3 StR 44/20, Rn. 12 ff., Beschluss v. 7.4.2020 = HRRS 2020 Nr. 589.

[28] Laubenthal, Handbuch Sexualstraftaten, 2012, Rn. 102; Vgl. auch Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. (2019), § 184h Rn. 6; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl. (2020), § 184h Rn. 5; LK-StGB/Laufhütte/Roggenbuck, 6. Bd., 12. Aufl. (2009), § 184g Rn. 6.

[29] Vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl. (2020), § 184h Rn. 5; Laubenthal, Handbuch Sexualstraftaten, 2012, Rn. 108.

[30] Vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl. (2020), § 184h Rn. 5.

[31] Vgl. MüKoStGB/Hörnle, 3. Aufl. (2017), § 184h Rn. 4; NK-StGB/Frommel, 5. Aufl. (2017), § 184h Rn. 1; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl. (2015), § 184h Rn. 8. Hintergrund dürfte sein, dass allein innere Vorgänge nicht pönalisierungswürdig sind, vgl. LK-StGB/Laufhütte/Roggenbuck, 6. Bd., 12. Aufl. (2009), § 184g Rn. 6.

[32] Vgl. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. (2019), § 184h Rn. 10.

[33] NK-StGB/Frommel, 5. Aufl. (2017), § 184h Rn. 1.

[34] Vgl. zudem OLG Jena NStZ-RR 1996, 294, 295, das Turnübungen eines nackten Kindes dann als sexuelle Handlung bewerten würde, wenn das Kind veranlasst wurde, die Turnübungen als sexuelle Posen für Bildaufnahmen auszuführen, auch wenn es deren Sexualbezogenheit selbst nicht erkennt.

[35] Vgl. BGH Az. 4 StR 364/19, Beschluss v. 2.2.2021 = HRRS 2021 Nr. 350, Rn. 4.

[36] Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich auf ärztliche Behandlungszimmer BT-Drs. 15/2466, S. 5; Vgl. zudem Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. (2019), § 201a Rn. 10; Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. Aufl. (2018), § 201a Rn. 2; Kargl ZStW 117 (2005), 324, 331.

[37] Vgl. zu diesem Kriterium Fischer, StGB, 68. Aufl. (2020), § 201a Rn. 12.

[38] Vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. (2020), § 201a Rn. 13; Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. Aufl. (2018), § 201a Rn. 3; Koch GA 2005, 589, 598 Fn. 73; Kühl AfP 2004, 190, 194.

[39] Vgl. BeckOK UrhR/Engels, 30. Ed. (15.1.2021), § 22 KUG Rn. 19, 22 ff.; Dreier/Schulze/Specht, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. (2018), § 22 KUG Rn. 1 ff.

[40] Vgl. zum Ganzen Matt/Renzikowski/Altenhain, StGB, 2. Aufl. (2019), § 201a Rn. 5; vgl. zudem MüKoStGB/Graf, 3. Aufl. (2017), § 201a Rn. 29, der allerdings eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches verneint, wenn eine Aufnahme nicht einer konkreten Person zugeordnet werden kann.

[41] ?? ? Koch GA 2005, 589, 595 f.; vgl. zudem Hoyer ZIS 2006, 1, 1.

[42] Vgl. BT-Drs. 15/2466, S. 4.

[43] BT-Drs. 15/2466, S. 5.

[44] Vgl. BT-Drs. 15/2466, S. 5.

[45] Vgl. etwa Matt/Renzikowski/Altenhain, StGB, 2. Aufl. (2019), § 201a Rn. 19; Koch GA 2005, 589, 596 f.; vgl. zudem Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. Aufl. (2018), § 201a StGB Rn. 3; MüKoStGB/Graf, 3. Aufl. (2017), § 201a Rn. 45; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl. 2017, § 201a Rn. 22.

[46] Etwas anderes könnte nur bei Aufnahmen im öffentlichen Raum, z.B. am FKK-Strand, gelten, wobei fraglich ist, ob allein das nackte Aufhalten im öffentlichen Raum auch zu ungewollten Bildaufnahmen berechtigt; vgl. Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. Aufl. (2018), § 201a StGB Rn. 2.

[47] Ausführlich Hoyer ZIS 2006, 1 ff.; Rahmlow HRRS 2005, 84, 91 ff.; vgl. zudem Matt/Renzikowski/Altenhain, StGB, 2. Aufl. (2019), § 201a Rn. 20.

[48] Vgl. auch Matt/Renzikowski/Altenhain, StGB, 2. Aufl. (2019), § 201a Rn. 19; Kargl ZStW 117 (2005), 324, 337; Koch, GA 2005, 589, 595.

[49] Vgl. Matt/Renzikowski/Altenhain, StGB, 2. Aufl. (2019), § 201a Rn. 20; Koch, GA 2005, 589, 595; Kargl ZStW 117 (2005), 324, 337, 340.

[50] Vgl. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. (2019), § 201a Rn. 7; Fischer, StGB, 68. Aufl. (2020), § 201a Rn. 5.

[51] BGH NStZ 2015, 391, 391 = HRRS 2015 Nr. 381.

[52] MüKoStGB/Graf, 3. Aufl. (2017), § 201a Rn. 29; Hoyer ZIS 2006, 1, 2.

[53] Bei weiblichen Genitalien etwa hinsichtlich der Form, Größe und Farbe der äußeren und inneren Labien, der Größe der Klitoris und der Behaarung, vgl. dazu etwa die Vulvagalerien auf https://www.bravo.de/dr-sommer/die-neue-vulva-galerie-174474.html (6.4.2021), in Méritt (Hg.), Frauenkörper neu gesehen, 2012, S. 150 f. oder die Zeichnungen von realen Vulven von Hilde Atlanta unter https://www.instagram.com/the.vulva.gallery/. Das gleiche gilt für die männlichen Genitalien, vgl. etwa https://www.bravo.de/dr-sommer/die-neue-penis-galerie-175567.html.

[54] Ausführlich Dreier/Schulze/Specht, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. (2018), § 22 KUG Rn. 3.

[55] NK-StGB/Kargl, 5. Aufl. 2017, § 201a Rn. 3; vgl. zudem Koch GA 2005, 589, 595.

[56] Vgl. BeckOK UrhR/Engels, 30. Ed. (15.1.2021), § 22 KUG Rn. 5.

[57] Vgl. Matt/Renzikowski/Altenhain, StGB, 2. Aufl. (2019), § 201a Rn. 2. Andere beschränken aber den Schutzzweck des § 201a StGB auf das Recht am eigenen Bild, vgl. etwa MüKoStGB/Graf, 3. Aufl. (2017), § 201a Rn. 10.

[58] 59. StÄG - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen, vom 9.10.2020, BGBl I 2075.

[59] BT-Drs. 19/17795, S. 11. Der Gesetzesentwurf des Bundesrates sah vor, dass der Intimbereich einer Person „unter deren Bekleidung“ fotografiert oder gefilmt wird, vgl. BT-Drs. 19/15825, S. 7.

[60] Vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. (im Erscheinen), § 184k Rn. 15.

[61] Kritisch zu § 184k StGB im Verhältnis zu § 201a StGB aus unterschiedlichen Gründen etwa MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. (im Erscheinen), § 184k Rn. 4; Bonnin/Berndt, Rechtsdogmatische Überlegungen zum Phänomen des Upskirting - zugleich eine kritische Betrachtung aktueller Entwicklungen, NJOZ 2020, 129 ff.; Berghäuser, Upskirting und ähnliche Verhaltensweisen, ZIS 2019, 474; Eisele/Straub, Strafbarkeit der Bildaufnahmen des Intimbereiches durch sog. Upskirting, KriPoZ 2019, 367, 370.

[62] Ähnlich Wolf, Zur Strafbarkeit unbefugter Genitalaufnahmen, AnwBl Bln 2020, 307, 309. Der Bundesrat stellte in seiner Gesetzesbegründung zu § 184k StGB hingegen auf die sexuelle Motivation der aufnehmenden Person ab, vgl. BT-Drs. 19/15825, S. 1 f., 9. M.E. geht es eher um den Sexualbezug der Aufnahme, die etwa auch zur Demütigung des Opfers benutzt werden kann, vgl. dazu auch den Gesetzesantrag einiger Länder BR-Drs. 443/19, S. 13 f. Für eine Zuordnung zu § 201a StGB hingegen u. a. Bundesregierung BT-Drs. 19/17795, S. 3; Eisele/Straub, Strafbarkeit der Bildaufnahmen des Intimbereiches durch sog. Upskirtung, KriPoZ 2019, 367, 373; Kubiciel, Das Verbot des Upskirting: Schutz der sexuellen Selbstbestimmung oder des Persönlichkeitsrechts?, jurisPR-StrafR 23/2019 Anm. 1 .; Mengler, Strafwürdigkeit voyeuristischer „Upskirt“-Aufnahmen, ZRP 2019, 224, 226.