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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2021
22. Jahrgang
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1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat(en) ergibt, dass von ihm in Folge seines fortdauernden Zustands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten in Folge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei sind neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung auch die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können, einzustellen.
2. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankung in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann ihm Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht zulässig, die straffreie Lebensführung eines Täters bei der Strafzumessung mit der Begründung unberücksichtigt zu lassen, dass Straffreiheit eine Selbstverständlichkeit sei. Dies gilt auch für Rechtsanwälte.
1. Mehrere Tatbeteiligte, die aus einer rechtswidrigen Tat etwas erlangt haben, haften als Gesamtschuldner.
2. Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht.
3. Die Einziehung des Wertes des Veräußerungssurrogates, soweit dieses nicht mehr vorhanden ist und daher nicht eingezogen werden kann, sieht das Gesetz nicht vor.
4. Für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise genügt, wenn der Täter sich zumindest mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus der Tat verspricht.
1. Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang ist kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung.
2. Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, sind einer additiven Betrachtungsweise nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen.
3. Anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene. Dies ist etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden angenommen worden.
Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB sind alle geldwerten Leistungen, die zur Ermöglichung oder Durchführung der Tat aufgewendet werden. Der erbrachte Aufwand muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gerade mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang mit Tat und Erwerbsakt. Geldwerte Leistungen, die der Täter zeitlich nach dem strafrechtswidrigen Erwerb zur Verdeckung der Tat oder sonstigen Sicherung des durch die Tat Erlangten aufwendet, unterfallen daher nicht den Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 StGB.