Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2020
21. Jahrgang
PDF-Download
1. Ordnet das Tatgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und verhängt eine zeitige Freiheitsstrafe von über drei Jahren, so richtet sich die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe stets nach § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB; für die Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB ist daneben kein Raum. (BGHR)
2. Würde die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe in den Fällen des § 67 Abs. 2 S. 2, S. 3
StGB dazu führen, dass es angesichts der verhängten Freiheitsstrafe (hier: vier Jahre) und der prognostizierten Therapiedauer (hier: zweieinhalb Jahre) zu einer Verlängerung des bis zum Halbstrafenzeitpunkt zu verbüßenden Gesamtfreiheitsentzuges käme, so ist das durch § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, dass von der Anordnung eines Vorwegvollzugs abgesehen wird. (Bearbeiter)
1. Der Abschöpfung deliktisch erlangten Vermögens liegt der sämtliche Rechtsgebiete übergreifende Gedanke zugrunde, eine nicht mit der Rechtsordnung übereinstimmende Vermögenslage zu berichtigen. Soll die durch die rechtswidrige Tat entstandene Störung der Vermögenslage nach der Rechtsordnung erkennbar mit anderen Mitteln als der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung beseitigt oder gar hingenommen werden, hat die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB daher ausnahmsweise zu unterbleiben, sofern diese rechtliche Wertung dadurch unterlaufen würde.
2. Im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben ist die Einziehung des Nachlasses gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht zulässig, weil die diesbezügliche Rechtslage betreffend die Erbschaft vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist. Die Regelungen über die Erbunwürdigkeit sind insoweit gegenüber §§ 73 ff. StGB als abschließend zu betrachten, zumal auch in rechtssystematischer Hinsicht Bedenken gegen die Einziehung eines Nachlasses bestehen, weil der Staat sich auf diesem Wege solcher Vermögensgegenstände bemächtigen würde, die den Nachlassgläubigern zur Befriedigung ihrer Ansprüche zugewiesen sind.
Eine Schätzung des einzuziehenden Tatertrags nach § 73d Abs. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Werte, die für die §§ 73 bis 73d StGB maßgebend sind, nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können oder ihre Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit und Kosten erfordert. Eine Schätzung kann demnach nicht erfolgen, soweit die für die Einziehung maßgeblichen Werte in den Urteilsgründen bereits festgestellt sind.
1. Im Strafbefehlsverfahren ist für die Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB der Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls maßgeblich, sofern gegen diesen kein Einspruch eingelegt wurde (§ 410 Abs. 3 StPO). Wurde Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und hierauf eine Hauptverhandlung durchgeführt, so ist das auf diese ergangene letzte Sachurteil maßgebend.
2. Wird im Falle eines auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruchs durch Beschluss (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO) entschieden, ist für die Gesamtstrafenbildung der Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO entscheidend.
Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, die dann die alte Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung zu laufen beginnt.