HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2020
21. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH


I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

538. BGH 4 StR 397/19 – Beschluss vom 14. Januar 2020 (LG Halle)

Versuch (unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls).

§ 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 4 StGB

1. Auch für den Versuchsbeginn beim Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB kommt es maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Täters bei der Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals des Einbrechens an; handelt er beim Aufhebeln eines Fensters oder bei der gewaltsamen Überwindung eines sonstigen Hindernisses in der Vorstellung, in unmittelbarem Anschluss hieran in die (Privat)Wohnung einzudringen und hieraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, so ist die Schwelle zum Versuch regelmäßig überschritten und das geschützte Rechtsgut aus der maßgeblichen Tätersicht bereits konkret gefährdet.

2. Diesem Ergebnis stehen Entscheidungen des 2. und des 5. Strafsenats nicht entgegen; sie betrafen jeweils im Tatsächlichen anders gelagerte Fallkonstellationen. Sollte den Beschlüssen des 5. Strafsenats allerdings die Rechtsauffassung zugrunde liegen, dass die Annahme eines Versuchs in Fällen des Einbruchsdiebstahls generell und losgelöst von den Feststellungen im Einzelfall ausscheidet, solange der Täter nicht unmittelbar zur Wegnahme angesetzt hat, könnte der Senat dem nicht folgen.


Entscheidung

479. BGH 3 StR 385/19 – Urteil vom 23. Januar 2020 (LG Krefeld)

Tatrichterliche Beweiswürdigung zum Vorliegen des Tötungseventualvorsatzes (äußerst gefährliche Gewalthandlungen; Indiztatsache; Hemmschwelle; Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände; Wissens- und Willenselement; Motiv; spontane Handlung; affektive Erregung; Überprüfung durch Revisionsgericht).

§ 261 StPO; § 15 StGB; § 212 StGB

1. Zwar liegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei äußerst gefährlichen Handlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten.

2. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbstständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist.

3. Wenn auch die Frage, ob ein Angeklagter mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt, nicht notwendigerweise von dem Motiv abhängt, das ihn zur Tat veranlasste, so kann die Art der Beweggründe für die Prüfung von Bedeutung sein, ob der Angeklagte nach der Stärke des ihn zur Tat treibenden Handlungsimpulses bei seinem Vorgehen den Tod anderer Personen billigend in Kauf nahm.


Entscheidung

514. BGH 1 StR 637/19 – Beschluss vom 29. Januar 2020 (LG Konstanz)

Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs: Rücktrittshorizont, maßgeblicher Zeitpunkt).

§ 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB

Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt (sog. Rücktrittshorizont). Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.).


Entscheidung

544. BGH 4 StR 96/19 – Beschluss vom 10. Oktober 2019 (LG Berlin)

Konkurrenzen (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr).

§ 316 StGB; 21 StVG

Sowohl bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG als auch bei dem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB handelt es sich um Dauerstraftaten, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch kurze Fahrtunterbrechungen nicht in selbständige Taten aufgespalten werden.


II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

547. BGH 4 StR 673/19 – Beschluss vom 24. März 2020 (LG Wiesbaden)

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (Hindernisbereiten durch Betreten des Gleisbetts).

§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB

1. Zum Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

2. Ob ein Hindernisbereiten schon dann vorliegt, wenn die das Gleisbett querende Person die von dem Schienenfahrzeug genutzten Gleise noch nicht erreicht hat, kann dahinstehen. In dieser Konstellation ist jedenfalls ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben.