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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2019
20. Jahrgang
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1. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der eine Gehörsverletzung geltend gemacht wird, wahrt nicht den Grundsatz der materiellen Subsidiarität, wenn der Beschwerdeführer zuvor zwar einen formal als Anhörungsrüge bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, darin jedoch nicht aufgezeigt hat, inwiefern das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat.
2. Wenngleich die Darlegungsanforderungen an einen Klageerzwingungsantrag nicht überspannt werden dürfen, ist es jedenfalls nicht ausreichend, wenn der Antragsteller den Inhalt von Zeugenaussagen lediglich in Auszügen und in einer Weise mitteilt, die ein hinreichend konkretes strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten nicht erkennen lässt.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage rechtfertigt.