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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2018
19. Jahrgang
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Von RA Prof. Dr. Reinhold Schlothauer, Bremen, RA Prof. Dr. Ralf Neuhaus, Dortmund, RA Prof. Dr. Holger Matt, Frankfurt a.M. und Dr. Dominik Brodowski, Frankfurt a.M.
In das Recht der notwendigen Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) kommt Bewegung: Deutschland ist europarechtlich verpflichtet, bis zum 25. Mai 2019 die sogenannte PKH-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren[1]) in deutsches Strafverfahrensrecht umzusetzen.[2] Dies hat neben konkreten Auswirkungen auf den Zeitpunkt und den Maßstab der Pflichtverteidigerbestellung sowie auf die Auswahl des Rechtsbeistands auch systemische Konsequenzen: Die Richtlinie verlangt, dass das System der Pflichtverteidigung und die dabei angebotenen Dienstleistungen von angemessener Qualität sind, um die Fairness des Verfahrens zu wahren. Die zur vollständigen und kohärenten Umsetzung notwendigen und auch sinnvollen Änderungen arbeitet der nachfolgende Vorschlag für ein Umsetzungsgesetz heraus. Dieser ist in einer Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses (Strauda) der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) entstanden und verfolgt das Ziel, eine Grundlage für die in den kommenden Monaten dringend gebotene Diskussion über die Zukunft der notwendigen Verteidigung zu liefern – eine Diskussion, an der sich neben der Rechtspolitik auch die Strafrechtswissenschaft sowie die Strafverteidigung rege beteiligen sollte.
Für ein faires, rechtsstaatliches und auch effektives Strafverfahren ist es von zentraler Bedeutung, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger als Rechtsbeistand beiseite stehen kann. Aus diesem Grund haben sich die EU-Mitgliedstaaten bereits im Jahr 2009 als Teil des sogenannten Stockholmer Programms[3] entschieden, Maßnahmen zum "Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe" zu ergreifen, wobei das "Recht auf Rechtsbeistand[…]für einen Verdächtigen oder Beschuldigten in einem Strafverfahren zum frühesten geeigneten Zeitpunkt des Verfahrens[…]zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens von grundlegender Bedeutung[ist]; das Recht auf Prozesskostenhilfe sollte sicherstellen, dass tatsächlich Zugang zum vorgenannten Recht auf Rechtsbeistand besteht" ("Maßnahme C" bzw. "Measure C" der Entschließung 2009/C 295/01[4]). Nach Verabschiedung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren[5] haben auf Initiative der Europäischen Kommission das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Oktober 2016 den zweiten Teil dieser "Measure C" beschlossen: Die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls[6] (im Folgenden: RL) legt einen verbindlichen europäischen Mindeststandard fest, mit dem die notwendige Verteidigung bzw. Prozesskostenhilfe in Strafverfahren ("legal aid") als wesentliche Bedingung für das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand sichergestellt werden soll.
Diese Richtlinie ist bis zum 25. Mai 2019 in nationales Recht umzusetzen. In vielen Mitgliedstaaten besteht erheblicher Umsetzungsbedarf, unter anderem in Deutschland. So muss Deutschland bis zu diesem Zeitpunkt diejenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um das deutsche Strafverfahrensrecht und verwandte Rechtsgebiete in
Einklang mit dieser Richtlinie zu bringen (vgl. Art. 12 Abs. 1 RL). Der nachfolgende Vorschlag für ein dieser Anforderung entsprechendes Umsetzungsgesetz beschränkt sich auf das zur Umsetzung in Deutschland zwingend erforderliche Maß; zugleich wird die Chance zu einer besseren, weil kohärenten Systematisierung der bereits de lege lata bestehenden Regelungen genutzt.
1. Zur Richtlinie (EU) 2016/1919 ("PKH-Richtlinie")
Bei der PKH-Richtlinie handelt es sich um den zweiten Teil der sogenannten "Measure C" des "Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren"[7] (s. Erwägungsgründe 4 und 7 RL), die die bereits geltende Richtlinie 2013/48/EU zum "Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren" "ergänzt" (Art. 1 Abs. 2 RL). Sie dient dem Zweck, "[...]dass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand" auch unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten "wahrgenommen werden kann" (Art. 3 RL); damit "soll die Effektivität des[…]Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleistet werden" (Erwägungsgrund 1 RL).[8]
Die PKH-Richtlinie sieht ein mehrstufiges Verfahren vor: In einem ersten Schritt ist jeweils festzustellen, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet ist (Art. 2 RL). Ist dies der Fall, so muss in einem zweiten Schritt eine "zuständige[…]Behörde" über die Gewährung von Prozesskostenhilfe unverzüglich entscheiden (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL) und hierbei die in Art. 4, Art. 5 RL abgesteckten Mindestvorgaben für den Entscheidungsmaßstab beachten ("means test" betreffend die Bedürftigkeit oder "merits test" betreffend materielle Kriterien). In einem dritten Schritt ist ein Rechtsbeistand zu bestellen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe "spätestens vor einer Befragung durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsorgane oder eine Justizbehörde" (Art. 4 Abs. 5 RL) erfolgt.
Die Mitgliedstaaten haben ferner erforderliche Maßnahmen – auch finanzieller Art – zu treffen, um u.a. sicherzustellen, dass "die Qualität der mit der Prozesskostenhilfe verbundenen Dienstleistungen angemessen ist, um die Fairness des Verfahrens zu wahren, wobei die Unabhängigkeit der Rechtsberufe gebührend zu achten ist" (Art. 7 Abs. 1 lit. b RL). Zu diesem Zweck sind "unter gebührender Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsberufe und der Rolle derjenigen, die für die Weiterbildung von Rechtsbeiständen zuständig sind,[…]geeignete Maßnahmen zur Förderung geeigneter Weiterbildungsmaßnahmen für Rechtsbeistände[zu ergreifen], die Dienstleistungen im Rahmen von Prozesskostenhilfe erbringen" (Art. 7 Abs. 3 RL).
Die Umsetzung dieser Mindestvorgaben zur Qualität der Prozesskostenhilfe hat zur Konsequenz, dass auch das Verfahren der Auswahl und Bestellung von Rechtsbeiständen im Einzelfall (Art. 6 Abs. 1 RL) angepasst werden muss. Folglich muss das bestehende Auswahl- und Bestellungsverfahren – auch angesichts empirischer Rechtstatsachenforschung mitunter stark kritisiert[9] – einer Reform unterzogen werden.
2. Konzeption des nachfolgenden Vorschlags für ein Umsetzungsgesetz
Der nachstehende Gesetzesvorschlag [10] enthält die zu einer kohärenten und vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 erforderlichen Veränderungen für das deutsche Strafverfahrensrecht, ihm gleichgestellte Verfahrensordnungen und das Rechtshilferecht im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Er basiert dabei erstens auf der Annahme, dass Deutschland am bisherigen, bewährten Modell einer notwendigen Verteidigung als funktionales Äquivalent[11] zu einer Prozesskostenhilfe in Strafsachen festhält. Entsprechend dieser Vorgabe geht der hier vorgelegte Vorschlag zweitens davon aus, dass sich die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) weiterhin ausschließlich anhand von materiellen Kriterien ("merits test") und nicht an einer – insbesondere in frühen Verfahrensstadien schwer zu überprüfenden – Bedürftigkeit ("means test") bemessen.
Der nachfolgende Gesetzesentwurf beschränkt sich, soweit nicht anders angegeben, auf das zur Umsetzung zwingend erforderliche Maß, nutzt aber die Chance zu einer verbesserten Systematisierung durch eine Vereinheitlichung der verwendeten Begrifflichkeiten und durch eine kohärente Lozierung der gesetzlichen Regelungen. Der Vorschlag führt zu folgender Grobstruktur des Rechts über eine notwendige Verteidigung:
Die bisher verstreut in der StPO zu findenden materiellen Kriterien für eine notwendige Verteidigung ("merits test") werden in § 140 StPO-E zusammengeführt. Die bereits in § 140 StPO verwendete Formulierung hierfür, dass die "Mitwirkung eines Verteidigers[…] notwendig[ist]", wird im Gesetzesvorschlag immer dann aufgegriffen, wenn auf diese materiellen Kriterien Bezug genommen wird. Sonderregelungen zu den anzuwendenden
materiellen Kriterien im Jugendgerichtsgesetz (§ 68 JGG-E) und im Rechtshilferecht (§§ 40 Abs. 2, 83j Abs. 1 Satz 1 IRG-E, §§ 31 Abs. 2, 37 Abs. 6 IStGH-Gesetz-E) werden terminologisch vereinheitlicht.
Die miteinander zusammenhängenden Fragen, ab wann und bis wann innerhalb eines Strafverfahrens ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, sind in § 141 StPO-E geregelt. Dabei beschränkt sich die vorgeschlagene Regelung vorrangig auf die Feststellung, ob in einem Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie brauchen Fragen der Auswahl eines Pflichtverteidigers (§ 142 StPO-E) ebenso wie Regelungen über dessen Auswechslung (§ 143 StPO-E) an dieser Stelle nicht getroffen zu werden.
Bei der Auswahl der zu bestellenden Pflichtverteidiger steht die Sicherstellung der von der Richtlinie geforderten angemessenen Qualität der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Vordergrund. Das vorrangig dem Beschuldigten zustehende Auswahlrecht ist deshalb auf solche Rechtsanwälte beschränkt, die über die notwendige Qualifikation verfügen. Diese festzustellen und die nach der Richtlinie gebotenen Weiterbildungsmaßnahmen durchzuführen, liegt im Verantwortungsbereich der Rechtsanwaltskammern. Diese haben auch über die Berechtigung eines Pflichtverteidigerwechsels zu befinden, was eine objektivere Entscheidung erwarten lässt als insbesondere diejenige durch das erkennende Gericht, dem gegenüber der Beschuldigte nicht immer in der gebotenen Offenheit seine Gründe für den Wechsel darlegen kann.
In den Fällen, in denen der Beschuldigte keinen Verteidiger auswählt oder dieser nicht zur Verfügung steht, ist die Auswahl nach Zustellung der Anklage von der Rechtsanwaltskammer zu treffen. Bei unter Zeitdruck stehenden Auswahlentscheidungen, insbesondere im Ermittlungsverfahren, erfolgt diese durch das zuständige Gericht, das sich dabei eines ebenfalls von der Rechtsanwaltskammer zu installierenden ortsnahen Verteidigernotdienstes zu bedienen hat.
Folgeänderungen zur rechtzeitigen Sicherstellung notwendiger Verteidigung und zu damit korrespondierenden Belehrungspflichten finden sich in §§ 58, 145, 163a StPO-E; terminologische und systematische Anpassungen in §§ 114b, 136 StPO-E. In § 465 StPO-E ist auf die bereits jetzt geltende Rechtslage (vgl. § 6 Abs. 1 JBeitrG) hinzuweisen, dass die Kosten der notwendigen Verteidigung nur dann vollstreckt werden dürfen, wenn ein Verurteilter diese nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufbringen kann.
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 141 wie folgt neu gefasst:
"§ 141 Feststellung der Notwendigkeit der Verteidigung"
2. § 58 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen und unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 den Beistand eines Verteidigers zu beanspruchen und zu beantragen."
b) Folgender Satz wird angefügt:
"In einem Fall notwendiger Verteidigung gelten § 145 Absatz 1 und 4 sowie § 141 Absatz 4 und 6 entsprechend."
3. In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a werden die Wörter "die Bestellung" durch die Wörter "den Beistand" ersetzt und nach dem Wort "beanspruchen" die Wörter "und beantragen" eingefügt.
4. § 136 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Bei" durch die Wörter "Unmittelbar vor" ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter "die Bestellung" durch die Wörter "den Beistand" ersetzt, nach dem Wort "beanspruchen" die Wörter "und beantragen" eingefügt sowie das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen.
5. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Anklage zum Oberlandesgericht oder Landgericht erhoben wird oder einem solchen Gericht das Verfahren gemäß § 209 Absatz 2 vorgelegt wird;"
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. ein Ergriffener oder Festgenommener einem Gericht nach §§ 115 Absatz 1, 115a Absatz 1, 128 Absatz 1 oder § 129 vorgeführt wird;"
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt oder in polizeilichem Gewahrsam befindet;"
d) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 angefügt:
"10. das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund deren Bedeutung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten für geboten hält;
11. ein hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter dies beantragt."
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Im Übrigen ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn dies wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten ist oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann."
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. § 141 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt, nach der Angabe "9" die Wörter "und 11" eingefügt und die Wörter "wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt" durch die Wörter "ist festzustellen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist" ersetzt.
b) Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
"(2) Ergibt sich erst später die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers, ist dies sofort festzustellen.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 140 ist die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers unverzüglich festzustellen, sobald
1. ein Beschuldigter nach §§ 127 Absatz 2, 127b Absatz 1 oder § 129 festgenommen oder nach § 115 Absatz 1 ergriffen wird;
2. gegen den Beschuldigten im anhängigen oder einem anderen Verfahren Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird oder er sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet oder ihm sonst die Freiheit entzogen ist;
3. eine richterliche Vernehmung durchgeführt werden soll; § 145 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend; oder
4. während des Vorverfahrens
a) der Beschuldigte durch Beamte des Polizeidienstes (§ 163a Absatz 4 Satz 3) oder die Staatsanwaltschaft (§ 163a Absatz 3 Satz 2) befragt
oder
b) eine Identifizierungs- oder Vernehmungsgegenüberstellung (§ 58 Absatz 2) durchgeführt werden soll."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Bestellung" durch die Wörter "Feststellung der Notwendigkeit der Verteidigung bei einem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat," ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten. Im Fall von Absatz 3 Nummer 1 oder 4 ist der Vorgang durch die Staatsanwaltschaft dem nach Satz 1 zuständigen Gericht zur Entscheidung vorzulegen."
cc) Der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon und die Wörter "im Falle des § 140 Absatz 1 Nummer 10 das Gericht, bei dem die Vernehmung durchzuführen ist." ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Die Feststellung nach Absatz 3 Nummer 1 bleibt wirksam, bis der Beschuldigte wieder in Freiheit gesetzt wird. Die Feststellung nach Absatz 3 Nummer 2 bleibt für das weitere Verfahren wirksam; diese Feststellung kann aufgehoben werden, wenn die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung endet oder der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Im Übrigen bleibt die Feststellung für das weitere Verfahren wirksam. § 140 Absatz 1 Nummer 10 bleibt unberührt.
(6) Das nach Absatz 4 zuständige Gericht bestellt den nach Maßgabe des § 142 ausgewählten Rechtsanwalt als Verteidiger, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht."
7. § 142 wird wie folgt neu gefasst:
"§ 142 Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers
(1) Vor der Bestellung eines Verteidigers nach § 141 Absatz 1 oder 2 ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl aus dem Kreis der hierzu gemäß § 49 Absatz 1 BRAO berechtigten Rechtsanwälte zu bezeichnen. Unterbleibt die Bezeichnung eines Verteidigers oder ist der von dem Beschuldigten bezeichnete Verteidiger nicht erreichbar oder verhindert, so erfolgt die Auswahl des zu bestellenden Verteidigers nach § 91 Absatz 1 BRAO. Das nach § 141 Absatz 4 zuständige Gericht fordert die für seinen Bezirk zuständige Rechtsanwaltskammer unter Mitteilung der Anklageschrift auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Unterbleibt die Bezeichnung des Verteidigers durch die Rechtsanwaltskammer oder bedarf es keinen Aufschub gestattender Verfahrenshandlungen, erfolgt die Bestellung nach Absatz 2.
(2) Vor der Bestellung eines Verteidigers nach § 141 Absatz 3 ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl aus der bei der für den Sitz der Staatsanwaltschaft zuständigen Rechtsanwaltskammer elektronisch geführten Liste (§ 90 Absatz 1 BRAO) zu bezeichnen. Unterbleibt die Bezeichnung eines Verteidigers durch den Beschuldigten oder ist der von ihm bezeichnete Verteidiger nicht erreichbar oder verhindert, so wählt das nach § 141 Absatz 4 zuständige Gericht den zu bestellenden Verteidiger aus der Liste der im wöchentlichen Verteidigernotdienst zur Verfügung stehenden Rechtsanwälte (§ 90 Absatz 2 BRAO) aus."
8. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Auf Antrag des Beschuldigten kann die Bestellung auf einen anderen Verteidiger aus dem Kreis der hierzu gemäß § 49 BRAO berechtigten Rechtsanwälte übertragen werden. Einem Antrag des Angeklagten ist zu entsprechen, wenn
1. ihm nach § 142 Absatz 2 ein Verteidiger bestellt wurde und er dessen Auswechslung vor Anklageerhebung begehrt;
2. er dies nach Anklageerhebung und vor Eröffnung des Hauptverfahrens begehrt; oder
3. er dies nach Verkündung eines nicht rechtskräftig gewordenen Urteils innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung begehrt;
§ 142 gilt entsprechend. Im Übrigen sind Anträge auf Auswechselung des bestellten Verteidigers der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk das Verfahren anhängig ist, zur Entscheidung gemäß § 91 Absatz 2 BRAO zuzuleiten. Der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 genannten Fristen ist bis zu deren Entscheidung, längstens jedoch für sechs Wochen gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung."
9. In § 145 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Angeklagten" gestrichen und die Wörter "einen anderen Verteidiger zu bestellen" durch die Wörter "nach Maßgabe von § 142 Absatz 2 weiter zu verfahren" ersetzt.
10. In § 163a wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) In einem Fall notwendiger Verteidigung gelten § 145 Absatz 1 und 4 sowie § 141 Absatz 4 und 6 entsprechend."
11. In § 465 Absatz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon und die Wörter "Kosten der notwendigen Verteidigung dürfen nur vollstreckt werden, soweit er diese nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufbringen kann." ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 68 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
"§ 68 Notwendige Verteidigung
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig. Wenn dies wegen der geringen Schwere der Tat und wegen der geringen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage entbehrlich ist, findet Satz 1 keine Anwendung, es sei denn,
1. einem Erwachsenen wäre ein Verteidiger zu bestellen,
2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter sind ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen,
3. der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter sind nach § 51 Absatz 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte kann durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Absatz 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden, oder
4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) kommt seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 83i folgende Angabe eingefügt:
"§ 83j Unterstützung durch einen Rechtsbeistand"
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen" werden durch die Wörter "Die Mitwirkung eines Beistands ist notwendig" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.
c) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma und durch das Wort "oder" ersetzt.
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. der Verfolgte aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wird."
3. Nach § 83i wird folgender § 83j eingefügt:
"§ 83j Unterstützung durch einen Rechtsbeistand
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist notwendig, wenn eine aufgrund eines deutschen Ersuchens festgenommene Person ihr Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands zur Unterstützung des sie im ersuchten Mitgliedstaat vertretenden Rechtsbeistands wahrnimmt. Die Vorschriften des 11. Abschnitts des I. Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 140 und 141 Absatz 1 bis 3 und 5 StPO gelten entsprechend. Die Mitwirkung bleibt notwendig, bis die Person übergeben wird oder die Überstellung seitens des ersuchten Staates rechtskräftig abgelehnt wird. Erfolgt die Überstellung zur Strafverfolgung, so bleibt die Notwendigkeit der Mitwirkung abweichend von Satz 3 wirksam, bis die überstellte Person wieder in Freiheit gesetzt oder rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wird. Einem nach Überstellung gestellten Antrag auf Auswechslung des beigeordneten Rechtsanwalts ist vor Beginn der Hauptverhandlung zu entsprechen; § 143 StPO bleibt unberührt."
Artikel 4
Änderung des IStGH-Gesetzes
Das IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Die Mitwirkung eines Beistands ist notwendig."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "und § 142 Abs. 2" gestrichen.
2. In § 37 Absatz 6 werden die Wörter "ein Beistand zu bestellen" durch die Wörter "die Mitwirkung eines Beistands notwendig" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu §§ 90 und 91 wie folgt gefasst:
"Dritter Abschnitt: Sicherstellung eines wirksamen Systems der Beistandsleistung für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen
§ 90 Verteidiger nach § 142 Absatz 2 der Strafprozessordnung
§ 91 Verteidigerauswahl und -wechsel unter Mitwirkung der Rechtsanwaltskammer"
2. In § 31 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und dem Semikolon folgende Wörter vorangestellt: "und erteilte Berechtigungen zur Leistung von Rechtsbeistand für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen; auf Antrag zusätzlich: nachgewiesene Tätigkeitsschwerpunkte, Aus- und Fortbildungen sowie Sprachkenntnisse".
3. § 49 wird wie folgt neu gefasst:
"§ 49 Beistandsleistung bei notwendiger Mitwirkung eines Rechtsanwalts
(1) Zur Leistung von Rechtsbeistand für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen sind Fachanwälte für Strafrecht und diejenigen Rechtsanwälte verpflichtet, denen von der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer hierfür die Berechtigung nach Absatz 3 oder 4 erteilt wurde und die nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt worden sind. Dies gilt entsprechend für sonstige Beistandsleistungen, zu denen Rechtsanwälte nach diesen Vorschriften herangezogen werden.
(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, seine Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür gewichtige Gründe vorliegen. Im Übrigen erfolgt die Bestellung nach §§ 90, 91.
(3) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Berechtigung zur Leistung von Rechtsbeistand nach Absatz 1 entscheidet der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer gebildete Fachausschuss für Strafrecht. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist eine einjährige Zulassung und der Nachweis der Teilnahme an einer im Anschluss in Präsenzform durchgeführten Fortbildungsveranstaltung der Bundesrechtsanwaltskammer zu den mit dem Rechtsbeistand für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen verbundenen Dienstleistungen, die sechzehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf. Die Fortbildung ist kostenfrei.
(4) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist berechtigt, weiteren in seinem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälten mit einem nach Absatz 3 vergleichbaren Kenntnis- und Erfahrungsstand die Berechtigung zur Leistung von Rechtsbeistand für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen zu erteilen.
(5) Rechtsanwälte, die die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht führen oder die sonst zur Leistung von Rechtsbeistand nach Absatz 1 berechtigt sind, haben kalenderjährlich gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, dass sie an einer in Präsenzform durchgeführten Fortbildungsveranstaltung der Bundesrechtsanwaltskammer auf dem Gebiet der mit dem Rechtsbeistand für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen verbundenen Dienstleistungen teilgenommen haben, deren Dauer fünf Zeitstunden nicht unterschreiten darf. Die Fortbildung ist kostenfrei.
(6) Einem Rechtsanwalt, der seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 und 5 nicht nachkommt, kann die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung und zur Leistung von Rechtsbeistand für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen entzogen werden. Darüber hinaus können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gemäß §§ 113 bis 115c ergriffen werden."
4. § 80 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Präsident bestellt einen oder mehrere Rechtsanwälte als Geschäftsführer. Diesen obliegt insbesondere die Sicherstellung eines wirksamen Systems der Beistandsgewährung für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen nach §§ 90, 91. Auf Geschäftsführer findet § 76 entsprechende Anwendung."
5. Nach § 89 wird folgender Dritter Abschnitt eingefügt:
"Dritter Abschnitt: Sicherstellung eines wirksamen Systems der Beistandsleistung für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen
§ 90 Verteidiger nach § 142 Absatz 2 der Strafprozessordnung
(1) Der Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer erstellt getrennt für jedes Landgericht, das im Bezirk der Rechtsanwaltskammer seinen Sitz hat, eine elektronisch geführte Liste, in die mit ihren weiteren Daten gemäß § 31 Absatz 3 in alphabetischer Reihenfolge diejenigen gemäß § 49 Absatz 1 berechtigten Rechtsanwälte eingetragen werden, deren Kanzlei ihren Sitz in dem jeweiligen Landgerichtsbezirk hat. Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in einem angrenzenden Landgerichtsbezirk können auf deren Antrag oder im Einvernehmen der betroffenen Rechtsanwaltskammern in die nach Satz 1 geführte Liste aufgenommen werden.
(2) Nach Festsetzung der zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 142 Absatz 2 der Strafprozessordnung bei den im Bezirk des Landgerichts bestehenden Gerichten wöchentlich erforderlichen Anzahl an Rechtsanwälten werden diese aus der Liste nach Absatz 1 in deren Reihenfolge bestimmt. Diese sind zum Zwecke ihrer Erreichbarkeit über ihre Heranziehung rechtzeitig zu informieren. Im Falle ihrer Verhinderung haben sie rechtzeitig mitzuteilen, durch welchen anderen gemäß § 49 Absatz 1 berechtigten Rechtsanwalt sie vertreten werden. Dieser hat die Übernahme der Vertretung dem Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Die Namen der für den wöchentlichen Verteidigernotdienst zur Verfügung stehenden Rechtsanwälte sind in Form eines elektronischen Verzeichnisses für die Gerichte nach Satz 1 zugänglich zu machen.
§ 91 Verteidigerauswahl und -wechsel unter Mitwirkung der Rechtsanwaltskammer
(1) Wird die Rechtsanwaltskammer nach § 142 Absatz 1 der Strafprozessordnung um die Bezeichnung eines Verteidigers ersucht, trifft der dafür zuständige Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahl unter den gemäß § 49 Absatz 1 berechtigten Rechtsanwälten. Er ist von der Bezeichnung ausgeschlossen; dies gilt auch für ihm gesellschaftsrechtlich oder arbeitsvertraglich verbundene Rechtsanwälte. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der bezeichnete oder ausgewählte Rechtsanwalt wird dem Vorsitzenden des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, unverzüglich mitgeteilt. Der Beschuldigte ist hierüber zu informieren.
(2) Über den Antrag des Verdächtigen, der beschuldigten Person oder gesuchten Person, den Rechtsanwalt, der ihm für die Erbringung der Dienstleistungen zur Beistandsleistung zugewiesen wurde, auswechseln zu lassen (§ 143 Absatz 2 Satz 3 Strafprozessordnung), entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer gebildeten Fachausschusses für Strafrecht. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn konkrete Umstände dies rechtfertigen. Für das weitere Verfahren gilt § 142 Absatz 1 der Strafprozessordnung entsprechend. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann binnen einer Woche nach Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragt werden. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar. Über die Entscheidung des Fachausschusses sowie eine Anrufung des Anwaltsgerichts und dessen Entscheidung sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft zu unterrichten."
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 5 Nr. 2 und Nr. 4 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 25. Mai 2019 in Kraft.
Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht aufgrund der Änderung der Überschrift des § 141 StPO-E.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 58 StPO-E):
Zu § 58 Abs. 2 Satz 2 StPO-E:
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a, lit. b RL 2012/13/EU sind Beschuldigte umgehend über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu belehren. Dies schließt die Belehrung über ihr Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen einen Verteidiger beanspruchen und dies beantragen zu können (siehe hierzu ergänzend §§ 114b Abs. 2, 136 Abs. 1 StPO-E einschließlich der dort näher ausgeführten Begründung).
Zu § 58 Abs. 2 Satz 6 StPO-E:
Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e sublit. i und ii RL messen der Identifizierungs- und Vernehmungsgegenüberstellung eine wesentliche Bedeutung als Ermittlungs- bzw. Beweiserhebungshandlung bei. Sind die Kriterien des Art. 4 Abs. 4 RL erfüllt, bedarf es vor der Durchführung der Gegenüberstellung der Beiordnung eines Verteidigers.
Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass insbesondere die Identifizierungsgegenüberstellung eine besonders anspruchsvolle Ermittlungshandlung ist und etwaige Fehler, wie die internationale Forschung zeigt, in der Regel irreparabel sind. Die Anwesenheit eines Verteidigers trägt dazu bei, dass das Ergebnis einer ordnungsgemäß durchgeführten Gegenüberstellung für das weitere Verfahren bindungsähnliche Wirkung entfaltet.
Aus diesem Grunde muss die Anwesenheit eines Verteidigers im Falle notwendiger Verteidigung sichergestellt werden. Bleibt ein Wahlverteidiger oder ein bestellter Verteidiger im Gegenüberstellungstermin aus, muss dem Beschuldigten sogleich ein anderer Verteidiger nach Maßgabe des § 141 Abs. 4 und Abs. 6 StPO-E bestellt werden, der sodann bei der Gegenüberstellung anwesend zu sein hat.
Die Regelung lehnt sich an diejenige zur Durchführung einer mündlichen Haftprüfung im Falle der Abwesenheit des Beschuldigten an (§ 118a Abs. 2 S. 5 StPO). Auch dort darf im Falle des Ausbleibens eines gewählten oder bestellten Verteidigers die Haftprüfung nur in Anwesenheit eines neu zu bestellenden Verteidigers durchgeführt werden. [12] Mit der Durchführung der Gegenüberstellung muss zugewartet werden bis zur praktischen Gewährleistung des Rechts auf Rechtsbeistand. Der Eilbedürftigkeit wird durch den Verweis in § 145 Abs. 1 StPO-E auf die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 142 Abs. 2 StPO-E Rechnung getragen.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 114b Absatz 2 StPO-E):
Das Gesetz gewährt dem Beschuldigten bereits jetzt einen Anspruch und – anders als z.B. in § 114b Abs. 2 Nr. 3 StPO – nicht nur ein Antragsrecht. Nach der Richtlinie soll dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Beistand eines Verteidigers zu beantragen, arg. ex Art. 6 Abs. 2 a.E., Erwägungsgrund 18 RL. Da ein Antragsrecht nicht zwingend das Bestehen eines Anspruchs voraussetzt, sollte es zur Klarstellung bei der geltenden Gesetzesfassung verbleiben, wonach der Beschuldigte darüber zu belehren ist, dass er den Beistand eines Verteidigers beanspruchen kann; zusätzlich ist er auf sein unter diesen Umständen bestehendes Antragsrecht hinzuweisen.
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 136 Absatz 1 StPO-E):
Abs. 1 Satz 3 und 4 sind weiterhin für die Verfahren von Bedeutung, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers nicht notwendig ist.
Zur Änderung in Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz kann auf die Begründung zu § 114b Abs. 2 Nr.4a StPO verwiesen werden.
Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz ist zu streichen. Der Verweis auf die Kostentragungspflicht des Beschuldigten schreckt ihn faktisch – entgegen der Zielsetzung der Richtlinie – von der Inanspruchnahme einer Pflichtverteidigung ab und kann auch irreführend sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn er die Kosten des Verfahrens infolge seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht tragen kann und aufgrund des insoweit nach § 6 Abs. 1 JBeitrG bestehenden Vollstreckungsschutzes ohnehin keine Inanspruchnahme zu befürchten hat.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 140 StPO-E):
a) Vorbemerkung:
§ 140 StPO-E regelt in Abs. 1 und 2 die Voraussetzungen, unter denen die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist ("ob"). Dieser kann in den betreffenden Fällen sowohl ein von dem Beschuldigten beauftragter Wahlverteidiger (§§ 137, 138 StPO) oder ein ihm bestellter Verteidiger sein. Es widerspricht dieser Gesetzessystematik, wenn § 140 Abs. 2 StPO unter den dort genannten Voraussetzungen die Bestellung eines Verteidigers regelt, derer es nicht bedarf, wenn bereits ein Wahlverteidiger mandatiert ist. Ebenso ist die Regelung in § 140 Abs. 1 Nr. 5 a.E. und in Abs. 3 StPO bislang systematisch falsch platziert, soweit sie sich auf die Dauer und Aufhebung der Verteidigerbestellung bezieht und damit den actus contrarius zur Verteidigerbestellung darstellt, die in § 141 StPO geregelt ist. Die Voraussetzungen, unter denen die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, sollen deshalb in § 140 StPO getrennt von den Fragen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Verteidigers geregelt werden. Letzteres ist Gegenstand von § 141 StPO. Dementsprechend sind § 140 Abs. 1 Nr. 5 und § 140 Abs. 2 StPO zu ändern und § 140 Abs. 3 StPO an dieser Stelle zu streichen.
b) Zu § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO-E:
Entscheidend für die Frage, ob eine Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht stattfindet, ist – von Fällen des § 209 Abs. 2 StPO abgesehen –, ob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Oberlandes- oder Landgericht erhebt. Die Änderung
macht deutlich, dass hierbei auf die Würdigung der Staatsanwaltschaft abzustellen ist und es daher ihr obliegt, einen Antrag gem. § 141 Abs. 4 StPO-E zu stellen.
c) Zu § 140 Abs. 1 Nr. 3a StPO-E:
Nach Art. 4 Abs. 4 lit. a RL sind die materiellen Kriterien für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Unterstützung durch einen Verteidiger "in jedem Fall erfüllt", wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person einem zuständigen Gericht oder einem zuständigen Richter zur Entscheidung über eine Haft vorgeführt wird. Dies betrifft die Fälle, in denen ein Beschuldigter auf Grund eines Haftbefehls ergriffen (§ 115 StPO) oder durch die Staatsanwaltschaft oder Beamte des Polizeidienstes vorläufig festgenommen (§ 127 Abs. 2 StPO) wird und gem. §§ 115 Abs. 1, 115a Abs. 1, 128 Abs. 1 oder 129 StPO einem Gericht vorgeführt wird. Erfasst wird von der Vorschrift ferner die richterliche Vernehmung zwecks Entscheidung über die weitere Invollzugsetzung eines nach § 116 Abs. 1 bis 3 StPO außer Vollzug gesetzten Haft- oder Unterbringungsbefehls nach Widerruf der Verschonung. Denn ein aufgrund der Anordnung nach § 116 Abs. 4 StPO festgenommener Beschuldigter ist erneut nach §§ 115, 115a StPO dem Richter vorzuführen.[13] Der Aufnahme der §§ 115 Abs. 1, 115a Abs. 1 StPO in die Vorschrift bedarf es deshalb, weil nach wie vor strittig ist, ob bei einem auf Grund eines Haft- oder vorläufigen Unterbringungsbefehls ergriffenem Beschuldigten bereits Untersuchungshaft bzw. einstweilige Unterbringung "vollstreckt" wird und damit § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO einschlägig ist oder nicht.[14]
d) Zu § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO-E:
Befindet sich ein Beschuldigter in einer Anstalt aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a RL ("deprived of liberty" = Freiheitsentzug) eröffnet. Nach Art. 4 Abs. 4 lit. b RL sind die nach materiellen Kriterien zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe "in jedem Fall" erfüllt, wenn sich ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person "in Haft befindet". Dies gilt auch für Verfahren, die nur eine "geringfügige Zuwiderhandlung" zum Gegenstand haben (Art. 2 Abs. 4 RL).
Da nach Art. 4 Abs. 5 RL Prozesskostenhilfe "unverzüglich" zu bewilligen ist, hat die in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorgesehene Drei-Monats-Frist zu entfallen.
Im Hinblick darauf bedarf es keiner Klärung, ob Untersuchungshaft in anderer Sache die Notwendigkeit der Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 oder nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO begründet.[15]
§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO letzter Halbsatz ist zu streichen, weil § 140 StPO das "Ob" der Mitwirkung eines Verteidigers und nicht das "wie lange" betrifft (dazu § 141 Abs. 5 StPO-E).
Nach bayerischem Polizeirecht können mit richterlicher Anordnung, die spätestens alle drei Monate zu verlängern ist, Personen zeitlich unbegrenzt in Präventivgewahrsam genommen werden; andere Landespolizeigesetze kennen zumeist zeitliche Höchstfristen von wenigen Tagen oder Wochen. Bei einer auf richterlicher Anordnung beruhenden solchen Ingewahrsamnahme – d.h. spätestens zum Ende des Tages nach dem Ergreifen (vgl. Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG) – besteht für Strafverfahren, die gegen die in Gewahrsam genommene Person geführt werden, dasselbe strukturelle Defizit in der Verteidigungsfähigkeit wie bei Untersuchungshaft und Unterbringung in einer Anstalt. Daher ist dies als neue Fallgruppe einer notwendigen Verteidigung aufzunehmen (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO); dies entspricht auch dem Gebot der Art. 2 Abs. 4 letzter Unterabs. und Art. 4 Abs. 4 lit. b RL: Diese sprechen in ihrer englischen Fassung von "detention", was bruchlos auch auf die hier gegenständliche "preventive detention" anwendbar ist. Doch auch der in der deutschen Fassung verwendete Begriff "Haft" ist weiter als eine "Strafhaft", so dass sich auch eine "Präventivhaft" unter diesen Begriff subsumieren lässt.
e) Zu § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO-E:
Die bisherige Regelung des § 141 Abs. 3 S. 4 StPO ist in § 140 Abs. 1 StPO-E zu übernehmen, da sie das "Ob" der notwendigen Mitwirkung eines Verteidigers und nicht das "Wann" betrifft.
Richterliche Vernehmungen i.S.d. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO (= § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO-E), bei denen die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein kann, beziehen sich sowohl auf Zeugen- als auch Beschuldigtenvernehmungen (zu Letzteren siehe die Begründung des "Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens"[16]). Zeugenvernehmungen, deren Bedeutung die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten gebieten kann, betreffen insbesondere Aussagen wesentlicher Belastungszeugen, die möglicherweise in einer späteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden können, wodurch das Konfrontationsrecht des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK beeinträchtigt sein könnte. Dabei kann es sich sowohl um Vernehmungen im Ermittlungsverfahren
(§ 168c Abs. 2 StPO) als auch um solche im Hauptverfahren (§ 223 StPO) handeln. Beschuldigtenvernehmungen, deren Bedeutung die Mitwirkung eines Verteidigers gebietet, können insbesondere ein in der späteren Hauptverhandlung verlesbares Geständnis (§ 254 Abs. 1 StPO) zum Gegenstand haben, aber auch solche betreffen, die Voraussetzung für die Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung sind (§ 233 Abs. 2 StPO). Die bisherige Bedeutung der Vorschrift in Bezug auf haftrichterliche Beschuldigtenvernehmungen nach §§ 115 Abs. 1, 115a Abs. 2, 128 Abs. 1 und 129 StPO[17] relativiert sich im Hinblick auf die einzuführende Regelung in § 140 Abs. 1 Nr. 3a StPO-E.
f) Zu § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO-E:
Die bisherige Regelung in § 140 Abs. 2 S. 2 StPO ist in den Katalog des § 140 Abs. 1 StPO zu übernehmen. Sie entspricht Art. 9 RL. Im Hinblick auf die Gründe, die für die Einführung der Antragsvoraussetzung geführt haben, [18] soll es dabei im Hinblick auf die Generalklausel des § 140 Abs. 2 sein Bewenden haben, was die RL (siehe Erwägungsgrund 18) zulässt.
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 141 StPO-E):
a) Vorbemerkung:
Der Regelungsgehalt der Vorschrift beschränkt sich auf den Zeitpunkt der Feststellung der Notwendigkeit der Verteidigung gem. § 140 StPO-E, die Dauer der Wirksamkeit dieser Feststellung, die ggf. erforderliche Bestellung eines Verteidigers und die Zuständigkeit für die betreffenden Entscheidungen.
b) Zu § 141 Abs. 1 StPO-E:
Die Feststellung der Notwendigkeit der Verteidigung unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 4 und Nr. 5 StPO-E ist nach Art. 4 Abs. 4 lit. a und b RL nicht auf das Zwischen- und Hauptverfahren beschränkt. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 RL ist die Notwendigkeit der Unterstützung durch einen Verteidiger "in jedem Fall" unverzüglich festzustellen. Deshalb ist für diese Fallgruppen eine Regelung für das gesamte Verfahren zu treffen (siehe nachstehend § 141 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StPO-E) und dem entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO in § 141 Abs. 1 StPO-E zu streichen. Zu ergänzen ist die Vorschrift um den aus § 140 Abs. 2 StPO verlagerten Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO-E.
c) Zu § 141 Abs. 1 und Abs. 2 StPO-E:
Die weiteren Änderungen in Abs. 1 und die Änderung des Abs. 2 machen deutlich, dass die Feststellung der Notwendigkeit der Verteidigung eine eigenständige Entscheidung erfordert, die nicht mit dem Vorgang der Bestellung eines konkreten Rechtsanwalts zusammenfällt, wie dies in §§ 141 Abs. 4, 142 StPO geregelt ist. Erst nach einer Auswahl gemäß § 142 StPO-E kommt es zur Bestellung desjenigen Rechtsanwalts, der den Beschuldigten in dem anhängigen Verfahren (Art. 4 Abs. 6 RL) unterstützen soll (§ 141 Abs. 6 StPO-E). Dies entspricht Art. 6 Abs. 1 RL, der zwischen den Entscheidungen über das "Ob" (Feststellung der Notwendigkeit der Verteidigung) und über die Bestellung eines Verteidigers differenziert.
d) Zu § 141 Abs. 3 StPO-E:
Für die in allen Verfahrensabschnitten in Betracht kommenden Fälle der notwendigen Mitwirkung eines Verteidigers unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 4 und 5 sowie Nr. 10 StPO-E bedarf es entsprechend Art. 4 Abs. 5 RL einer Regelung des Inhalts, dass die betreffende Feststellung unverzüglich zu erfolgen hat (§ 141 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StPO-E). Das gilt im Falle des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO-E auch dann, wenn der Beschuldigte in polizeilichen Gewahrsam (etwa eine mehrtägige polizeirechtliche Ingewahrsamnahme) genommen wurde. Auch dann befindet sich der Beschuldigte in "Haft" ("detention").
aa) Zu § 141 Abs. 3 Nr. 3 StPO-E:
Für die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers anlässlich einer richterlichen Vernehmung (§ 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO-E) ist klarzustellen, dass für den Fall der Abwesenheit eines gewählten oder bestellten Verteidigers die Vernehmung nur in Anwesenheit eines gem. § 145 Abs. 1 StPO neu zu bestellenden Verteidigers durchgeführt werden darf.[19]
bb) Zu § 141 Abs. 3 Nr. 4 StPO-E:
Speziell für das Vorverfahren ist unter den Voraussetzungen des § 140 StPO die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers gemäß Art. 4 Abs. 5 RL spätestens vor der Durchführung einer Befragung durch Beamte des Polizeidienstes oder die Staatsanwaltschaft oder vor der Durchführung einer Identifizierungs- oder Vernehmungsgegenüberstellung festzustellen (§ 141 Abs. 3 Nr. 4 StPO-E).
Unter den Voraussetzungen des § 140 StPO hat ein Beschuldigter schon nach geltendem Recht einen Anspruch auf Verteidigerbeistand im Vorverfahren: Zwar deutet § 141 Abs. 3 S. 1 StPO auf eine Ermessensentscheidung ("kann") hin, die der für die Bestellung zuständige Richter bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 StPO zu treffen hat (siehe dem gegenüber die nach § 141 Abs. 3 S. 3 StPO – "ist" – zwingende Beiordnung im Falle eines diesbezüglichen Antrags der Staatsanwaltschaft). Diese Deutung ist allerdings durch die zeitlich jüngere Änderung in § 136 Abs. 1 S. 3 StPO, auf den auch § 163a Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 2 StPO verweist, zu relativieren. In Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b RL 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ist § 136 Abs. 1 S. 3 StPO nämlich dahingehend ergänzt worden, dass der Beschuldigte bei Beginn der ersten Vernehmung darüber zu belehren sei, dass er "unter den Voraussetzungen des
§ 140 Abs. 1 und 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers …" beanspruchen kann.[20] Zwar gilt auch dieser Anspruch nur "nach Maßgabe des § 141 Abs. 1 und Abs. 3". Diese Verweisung soll sich allerdings nur auf das Antragserfordernis der Staatsanwaltschaft gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 StPO beziehen,[21] was im Hinblick auf die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO systematisch zwingend ist. Denn nur die Staatsanwaltschaft kann im Ermittlungsverfahren beurteilen, ob Anklage zum Oberlandesgericht oder Landgericht erhoben werden soll und dies in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig macht. Diese Einschätzungsprärogative der Staatsanwaltschaft erfordert für die Feststellung der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers im Vorverfahren einen diesbezüglichen Antrag. Mit dem durch § 136 Abs. 1 S. 3 StPO zum Ausdruck gebrachten "Anspruch" auf Bestellung eines Verteidigers ließe sich im Übrigen aber weder die "kann"-Vorschrift des § 141 Abs. 3 S. 1 StPO noch das Antragserfordernis der Staatsanwaltschaft gem. § 141 Abs. 3 S. 2 StPO vereinbaren. Der Anspruch zielt auf die Bestellung eines Verteidigers und weder auf die Stellung eines Antrags durch die Staatsanwaltschaft noch auf die Vornahme einer gerichtlichen Ermessensentscheidung.
Dementsprechend hat der nach § 141 Abs. 4 StPO zuständige Richter bzw. das zuständige Gericht im Vorverfahren (mit Ausnahme von § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) auch schon nach geltendem Recht ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers festzustellen, wenn nach seiner Beurteilung die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 oder des Abs. 2 StPO (bzw. § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a, 6 bis 9 sowie 11 oder des Abs. 2 StPO-E) vorliegen.
Nach Art. 4 Abs. 5 RL ist diese Entscheidung unverzüglich und spätestens vor einer "Befragung" [22] durch Beamte des Polizeidienstes (§ 163a Abs. 4 S. 3 StPO) oder die Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 S. 2 StPO) oder vor der Durchführung einer Identifizierungs- oder Vernehmungsgegenüberstellung mit dem Beschuldigten (§ 58 Abs. 2 StPO) zu treffen, weil hierbei die Anwesenheit des Beschuldigten vorgeschrieben bzw. zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. c RL). Damit macht auch die Richtlinie deutlich, dass unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 RL die Mitwirkung eines Verteidigers auch schon im Vorverfahren notwendig ist, weil polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Beschuldigtenvernehmungen sowie Vernehmungs- oder Identifizierungsgegenüberstellungen gerade für das Vorverfahren typische Beweiserhebungs- und Ermittlungshandlungen sind. Ein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten anlässlich einer Tatortrekonstruktion (Art. 2 Abs. 1 lit. c sublit. iii RL) sieht die StPO nicht vor, so dass insoweit der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet ist.
e) Zu § 141 Abs. 4 StPO-E:
Die Änderung von Satz 1 macht deutlich, dass die Feststellung der notwendigen Mitwirkung eines Verteidigers eine eigenständige Entscheidung erfordert, die nicht mit dem Vorgang der Bestellung eines konkreten Rechtsanwalts zusammenfällt, wie dies nach §§ 141 Abs. 4, 142 StPO der Fall ist. Erst nach Auswahl gemäß § 142 StPO-E kommt es gem. § 141 Abs. 6 StPO-E zur Bestellung desjenigen Rechtsanwalts, der den Beschuldigten in dem anhängigen Verfahren (Art. 4 Abs. 6 RL) unterstützen soll. Dies entspricht Art. 6 Abs. 1 RL, der zwischen den Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe und der Bestellung eines Rechtsanwalts differenziert.
Die Sätze 2 und 3 regeln, von wem die Initiative für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Feststellung der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers) ausgehen kann und tragen dabei allen in Betracht kommenden Verfahrenskonstellationen Rechnung: So ist in den Fällen des § 141 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 3 Nr. 3 (= § 140 Abs. 1 Nr. 10) StPO-E das zuständige Gericht beziehungsweise der für die Vernehmung zuständige Richter berufen, die Voraussetzungen einer notwendigen Mitwirkung eines Verteidigers zu prüfen. Der für das Verfahren zuständige Staatsanwalt muss zumindest im Vorverfahren die Initiative ergreifen, wenn er die Erhebung der Anklage zum Landgericht oder Oberlandesgericht (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) beabsichtigt. Insbesondere in den Fällen des § 141 Abs. 3 Nr. 1 und 4 StPO-E kann daneben der über seinen Anspruch auf Verteidigerbeistand belehrte Beschuldigte auch selbst aktiv werden, wenn er von diesem Gebrauch machen möchte. Durch die zuständigen Beamten des Polizeidienstes ist dann unter Vermittlung der Staatsanwaltschaft die Entscheidung des zuständigen Richters beziehungsweise Gerichts herbeizuführen. Im Übrigen haben sie von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft eine richterliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorliegen, wenn nicht das Verfahren nur eine geringfügige Zuwiderhandlung i.S.d. Art. 2 Abs. 4 RL zum Gegenstand hat. Denn nach Art. 6 Abs. 1 und Erwägungsgrund 24 der Richtlinie muss eine "unabhängige Behörde" oder "ein Gericht" für die Entscheidung "über die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe" zuständig sein.
f) Zu § 141 Abs. 5 StPO-E:
Da § 141 StPO die Feststellung der Notwendigkeit der Verteidigung regelt, ist aus systematischen Gründen dort auch die Dauer der Wirksamkeit dieser Feststellung festzulegen.
Anders als für die nach § 141 Abs. 1 und Abs. 2 StPO erfolgende Feststellung der notwendigen Mitwirkung der Verteidigung im Zwischen- und Hauptverfahren, die für das weitere Verfahren wirksam bleibt (§ 141 Abs. 5 S. 3 StPO-E), ist für die Verfahrenssituationen gemäß § 141
Abs. 3 Nr. 1 und 2 StPO-E eine zeitliche Begrenzung erforderlich. Für die Fälle des § 140 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO = § 141 Abs. 3 Nr. 2 StPO-E wird die bislang in § 140 Abs. 3 StPO – unsystematisch – verortete Regelung übernommen (§ 141 Abs. 5 S. 2 StPO-E). Für die Feststellung der Notwendigkeit einer Verteidigermitwirkung in den Fällen des § 141 Abs. 3 Nr. 1 StPO-E folgt die zeitliche Begrenzung aus der diesen zu Grunde liegende Freiheitsentziehung (§ 141 Abs. 5 S. 1 StPO-E). Damit werden die Verfahren erfasst, in denen der Beschuldigte nicht einem Richter vorgeführt wird, weil er vorher wieder in Freiheit gesetzt wird (§ 128 Abs. 1 S. 1 StPO) oder in den Fällen des § 115 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft nach § 120 Abs. 3 S. 2 StPO die Freilassung des Beschuldigten anordnet. Die für den Sonderfall einer richterlichen Vernehmung erfolgende Feststellung gem. § 141 Abs. 3 Nr. 3 StPO-E = § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO-E wirkt bis zu deren Abschluss (§ 141 Abs. 5 S. 4 StPO-E[23]).
Die Feststellung der Notwendigkeit der Verteidigung im Vorverfahren (§ 141 Abs. 3 Nr. 4 StPO-E) bleibt für das weitere Verfahren wirksam.
g) Zu § 141 Abs. 6 StPO-E:
Indem die Feststellung der notwendigen Mitwirkung eines Verteidigers (§ 141 Abs. 4 StPO-E) von der Entscheidung über die Auswahl (§ 142 StPO-E) und diese von der Bestellung eines konkreten Rechtsanwalts (§ 141 Abs. 6 StPO-E) abgekoppelt wird, kann der berechtigten Kritik an der gegenwärtigen Praxis der Pflichtverteidigerbeiordnung begegnet werden, wonach die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Richters sowohl für die Feststellung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO als auch für die Verteidigerauswahl zu einer strukturellen Befangenheit führt. Die näheren Einzelheiten des Auswahlverfahrens, das diesem Eindruck vorbeugen soll, sind in § 142 StPO-E geregelt.
Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 142 StPO-E):
a) Vorbemerkung:
Bei der Auswahl eines zu bestellenden Verteidigers ist primär den Wünschen des betroffenen Beschuldigten Rechnung zu tragen. Seiner autonomen Entscheidung sind allerdings in zweifacher Hinsicht Grenzen gesetzt. Diese ergeben sich zum einen aus der nach der Richtlinie sicherzustellenden Qualität der mit der Erbringung von Dienstleistungen für Verdächtige, beschuldigte Personen im Strafverfahren und gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls betrauten Rechtsanwälte. Danach sind Rechtsanwälte nur unter bestimmten qualitativen Voraussetzungen zur Übernahme dieser Dienstleistungen berechtigt (vgl. § 49 BRAO-E und die dortige Begründung). Zum anderen hat die zeitliche Vorverlagerung der notwendigen Verteidigung insbesondere im Ermittlungsverfahren zur Folge, dass kurzfristig ein zeitnah zur Verfügung stehender Pflichtverteidiger herangezogen werden muss. In den Fällen des § 141 Abs. 3 StPO-E erfordert dies die Bestellung eines ortsnahen Verteidigers.
Ferner ist das Auswahlverfahren in den Fällen, in denen der Beschuldigte von seinem Auswahlrecht keinen Gebrauch macht oder der von ihm bezeichnete Verteidiger nicht erreichbar oder verhindert ist, möglichst gerichtsfern zu gestalten. Insbesondere ist zu vermeiden, dass der für das Erkenntnisverfahren zuständige Richter wie nach derzeit geltendem Recht die Möglichkeit hat, die Person des in "seinem" Verfahren als Verteidiger tätigen Rechtsanwalts zu bestimmen. Denn dass dabei auch sachfremde Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, kann nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere aus der Sicht eines Beschuldigten kann der Eindruck "struktureller Befangenheit" des auswählenden Richters, aber auch des ausgewählten Rechtsanwalts entstehen. Letzterer könnte sich durch eine mehr den Wünschen des Gerichts als den Interessen des Beschuldigten angepasste Verteidigung für die Bestellung gefällig zeigen, auch in der Hoffnung auf Berücksichtigung in zukünftigen Verfahren.
Die Auswahlentscheidung folgt deshalb unterschiedlichen Regeln je nachdem, ob die Bestellung nach § 141 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO-E oder nach § 141 Abs. 3 StPO-E zu erfolgen hat. Für beide Verfahrenskonstellationen gelten allerdings dieselben besonderen Anforderungen an die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen. Konsequenterweise muss § 142 Abs. 2 StPO a.F. ersatzlos entfallen.
b) Zu § 142 Abs. 1 StPO-E:
Das vorrangig dem Beschuldigten eingeräumte Auswahlrecht wird nur dadurch beschränkt, dass er seine Wahl unter denjenigen Rechtsanwälten zu treffen hat, die über die besondere Qualifikation zur Erbringung von Dienstleistungen für Verdächtige, beschuldigte Personen im Strafverfahren und gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verfügen (§ 49 Abs. 1 BRAO-E). Er kann dabei auf alle in der Bundesrepublik zugelassenen und nach § 49 Abs. 1 BRAO-E berechtigten Rechtsanwälte zugreifen, die in dem von der Bundesrechtsanwaltskammer geführten elektronischen Gesamtverzeichnis erfasst sind. Dieses Verzeichnis steht ihm zur Einsicht offen (§ 31 Abs. 1 und Abs. 3 BRAO-E).
In den Fällen, in denen von ihm kein Verteidiger bezeichnet wird oder der von ihm bezeichnete Verteidiger nicht erreichbar oder verhindert ist und von ihm kein anderer Verteidiger benannt wird, ist die Auswahl wegen der hier bestehenden Gefahr struktureller Befangenheit der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer zu übertragen (vgl. § 91 Abs. 1 BRAO-E). Zu diesem Zweck ist dieser die erhobene Anklageschrift zur Verfügung zu stellen, im Falle des § 141 Abs. 2 StPO-E ein ggf. davon abweichender Eröffnungs- oder Verweisungsbeschluss. Der von dem zuständigen Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer ausgewählte Rechtsanwalt ist für den Beschuldigten zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 141 Abs. 6 StPO-E). So hat möglicherweise nur der für das Verfahren zuständige Vorsitzende Kenntnisse von einer bestehenden Interessenkollision in Person des ausgewählten Verteidigers, über die weder der Beschuldigte noch die zuständige Rechtsanwaltskammer verfügen.
Wird innerhalb der gesetzten Frist von der Rechtsanwaltskammer kein Verteidiger bezeichnet oder bedarf es keinen Aufschub gestattender Verfahrenshandlungen, erfolgt die Bestellung nach § 142 Abs. 2 StPO-E. Die Auswahlentscheidung hat dann der Vorsitzende des Gerichts zu treffen, bei dem das Verfahren anhängig ist. Aus dem Kreis der nach § 49 Abs. 1 BRAO-E berechtigten Rechtsanwälte ist derjenige Verteidiger zu bestellen, der nach seinem Tätigkeitsschwerpunkt und weiteren Qualitätsmerkmalen (vgl. § 31 Abs. 3 BRAO-E) sowie nach seiner zeitlichen Verfügbarkeit für das spezifische Verfahren geeignet erscheint.
c) Zu § 142 Abs. 2 StPO-E:
In den Fällen des § 142 Abs. 2 StPO-E, in denen die PKH-Richtlinie anwaltlichen Beistand für den Beschuldigten fordert, weil keinen Aufschub gestattende Beweiserhebungs- oder sonstige Verfahrenshandlungen anstehen oder diesem die Freiheit entzogen wird, ist es geboten, die Bestellung auf solche qualifizierten Rechtsanwälte zu beschränken, die ihre Kanzlei im Bezirk des jeweiligen Landgerichts oder jedenfalls in dessen örtlicher Nähe unterhalten. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der zur Wahrung der Rechte der Verteidigung gebotene Rechtsbeistand unverzüglich zur Verfügung steht. Deshalb ist die Auswahl hier auf der Grundlage der Liste der zur Erbringung von Dienstleistungen für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen berechtigten Rechtsanwälte (§ 49 Abs. 1 BRAO-E) vorzunehmen, die von der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer zu erstellen ist (§ 90 Abs. 1 BRAO-E). Dem Beschuldigten ist zunächst Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger aus dieser Liste zu bezeichnen (§ 142 Abs. 2 S. 1 StPO-E).
Macht der Beschuldigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder ist der von ihm bezeichnete Rechtsanwalt nicht zu erreichen oder verhindert, muss im Hinblick auf die in diesen Fällen in aller Regel bestehende Eilbedürftigkeit und Fristgebundenheit anstehender Verfahrenshandlungen und auf die durch Freiheitsentziehung eingeschränkte Handlungsfähigkeit des Beschuldigten das nach § 141 Abs. 4 StPO-E zuständige Gericht die Auswahl treffen. Um zu gewährleisten, dass ein Verteidiger zeitnah zur Verfügung steht, ist er aus der Liste der im wöchentlichen Verteidigernotdienst zur Verfügung stehenden ortsnahen Rechtsanwälte (§ 90 Abs. 2 BRAO-E) auszuwählen.
In diesen Fällen besteht auch nur eine allenfalls eingeschränkte Gefahr "struktureller Befangenheit" des die Auswahl treffenden Gerichts. Für das weitere Verfahren hat der Beschuldigte dann ohnehin das Recht, den ihm beigeordneten "Notverteidiger" auswechseln zu lassen (§ 143 Abs. 2 Nr. 1 StPO-E). Der Begriff des "Notverteidigers" lehnt sich an den für nach § 165 StPO tätige Richter verwendeten Begriff des "Notstaatsanwalts" an.
Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 143 StPO-E):
Art. 7 Abs. 4 RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass Verdächtigen und beschuldigten und gesuchten Personen auf entsprechenden Antrag das Recht eingeräumt wird, den ihnen zugewiesenen Rechtsanwalt auswechseln zu lassen, sofern dies konkrete Umstände rechtfertigen.
Solche konkreten Umstände sind bereits systembedingt in speziellen Konstellationen der notwendigen Mitwirkung eines Verteidigers und der Auswahl des zu bestellenden Rechtsanwalts zu bejahen. In den Fällen des § 141 Abs. 3 StPO-E steht die Entscheidung unter einem besonderen Zeitdruck. Um gleichwohl eine zeitnahe qualifizierte Unterstützung sicherzustellen, ist in diesen Fällen die Auswahl auf solche Rechtsanwälte beschränkt, die ihre Kanzlei im (angrenzenden) Bezirk des Landgerichts unterhalten, bei dem die für das Verfahren zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat (§ 142 Abs. 2 StPO-E / § 90 BRAO-E). Zwar kann der Beschuldigte von seinem auf diese Anwaltsgruppe reduzierten Auswahlrecht Gebrauch machen; gleichwohl handelt es sich um eine Entscheidung, die vielfach unter ungünstigen Bedingungen getroffen werden muss. Hier muss der Beschuldigte im weiteren Verfahren die Möglichkeit zu einem Anwaltswechsel haben, ohne dass er dies durch den Vortrag konkreter Umstände rechtfertigen muss (§ 143 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StPO-E).
Dies gilt ferner in Fällen, in denen ein Verteidiger von der Rechtsanwaltskammer oder dem zuständigen Gericht ausgewählt werden musste (§ 142 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 StPO-E). Generell muss deshalb für den Beschuldigten nach Anklageerhebung die Möglichkeit eines Anwaltswechsels bestehen. Die Erhebung der öffentlichen Klage ist eine Verfahrenszäsur, anlässlich derer der bislang bestehende Anfangsverdacht auf die Stufe des hinreichenden Tatverdachts gehoben wird. Diese qualitative Änderung der Verfahrenssituation muss es dem Beschuldigten erlauben, den Wechsel des für ihn bestellten Verteidigers zu beantragen, ohne dass er dies durch den Vortrag konkreter Umstände rechtfertigen muss. Dem trägt § 143 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StPO-E Rechnung. Auch nach einem nicht rechtskräftig gewordenen Urteil kann der Wunsch nach einem Verteidigerwechsel bestehen, dem ohne Darlegung besonderer Gründe Rechnung zu tragen ist (§ 143 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StPO-E).
In den sonstigen Fällen, in denen die konkreten Umstände des jeweiligen Verfahrens einen Verteidigerwechsel rechtfertigen, obliegt deren Prüfung dem Fachausschuss Strafrecht bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer (siehe § 91 Abs. 2 BRAO-E und die dortige Begründung).
Auch bei Bestellung eines neuen Rechtsanwalts dürfen nur solche herangezogen werden, die über die gebotene Qualität i. S. d. § 49 Abs. 1 BRAO-E verfügen, wobei dem Beschuldigten zuvor die Möglichkeit eingeräumt wird, in diesem Rahmen eine Auswahl zu treffen.
Um zu verhindern, dass Hauptverhandlungen bereits deswegen ausgesetzt werden müssen, weil die Entscheidung nicht innerhalb der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Fristen getroffen werden kann, sieht § 143 Abs. 2 S. 4 StPO-E deren Hemmung vor.
Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 145 StPO-E):
Die Umsetzung der Richtlinie begründet die Notwendigkeit der tatsächlichen Mitwirkung eines Verteidigers anlässlich von zwei wesentlichen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen: Dabei handelt es sich zum einen um die Identifizierungs- und Vernehmungsgegenüberstellung (Art. 2 Abs. 1 lit c) und Art. 4 Abs. 5 RL, § 58 Abs. 2 StPO-E) und zum anderen um die Befragung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes und die Staatsanwaltschaft (Art. 4 Abs. 5 RL, § 163a Abs. 6 StPO-E). Zusätzlich bedarf es schon nach geltendem Recht im Falle einer richterlichen Vernehmung i. S. d. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO der tatsächlichen Mitwirkung eines Verteidigers, wenn dies aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint.[24] Diese Regelung ist nunmehr in §§ 140 Abs. 1 Nr. 10, 141 Abs. 3 Nr. 3 StPO-E (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 145 Abs. 1 StPO) übernommen worden.
Bleibt bei einer dieser Gelegenheiten der vom Beschuldigten gewählte oder ihm bestellte Verteidiger aus, ist ihm in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1 StPO ein anderer Verteidiger zu bestellen. § 145 Abs. 1 StPO-E verweist bzgl. der Auswahl des neu zu bestellenden Verteidigers auf die Vorschrift des § 142 Abs. 2 StPO-E. Da es in den betreffenden Fällen in der Regel um Beweiserhebungs- und Verfahrenshandlungen handelt, die keinen Aufschub gestatten (§ 141 Abs. 3 StPO-E), bedarf es eines Auswahlverfahrens, das dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung trägt und deshalb den Einsatz eines "Notverteidigers" erfordert.
Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 163a StPO-E):
Art. 4 Abs. 5 RL verweist auf die Notwendigkeit eines Verteidigerbeistands anlässlich polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Vernehmungen eines Beschuldigten unter der Voraussetzung der Kriterien einer notwendigen Verteidigung gem. Art. 4 Abs. 4 RL. Auf die Begründung der korrespondierenden Vorschrift des § 58 Abs. 2 S. 5 StPO-E kann im Übrigen Bezug genommen werden.
Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 465 StPO-E):
Es entspricht bereits der geltenden Rechtslage (vgl. § 6 Abs. 1 JBeitrG), dass die Kosten der notwendigen Verteidigung als Teil der Kosten des Verfahrens nur vollstreckt werden dürfen, soweit der Verurteilte diese nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufbringen kann. Auch wenn die Voraussetzungen und Folgen dieses Vollstreckungsschutzes erst nach Rechtskraft detailliert zu prüfen sind, trägt eine Verankerung dieser Maßgabe bereits in § 465 StPO-E dem Anliegen der Richtlinie Rechnung, dass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nicht daran scheitern darf, dass der Betroffene nicht über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (Art. 3 RL).
Nach Art. 9 RL sollen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen Rechnung tragen. Dies begründet die grundsätzliche Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende. Davon ist entsprechend Art. 2 Abs. 4 RL sowie Art. 6 und Art. 18 RL (EU) 2016/800 nur in Verfahren wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen bzw. bei einfacher Sach- und Rechtslage eine Ausnahme zu machen. Die Rückausnahme gem. § 68 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 JGG-E entspricht der geltenden Rechtslage und Art. 2 Abs. 4 letzter Satz der RL. § 69 S. 3 Nr. 5 JGG ist im Hinblick auf Nr. 1 unter Verweis auf § 140 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StPO-E entbehrlich und zu streichen.
Zu Artikel 3 Nr. 1 (Inhaltsübersicht):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht aufgrund der Einfügung des § 83j IRG-E.
Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 40 IRG-E):
a) Zu § 40 Abs. 2 IRG:
Die Vorschrift ist an die neue Gesetzesterminologie anzupassen und in Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 RL um die Fallgruppe der Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zu ergänzen.
b) Zu § 40 Abs. 3 IRG:
Durch Streichung des § 142 Abs. 2 StPO a.F. entfällt die Notwendigkeit, diesen von der Inbezugnahme des 11. Abschnitts des I. Buches der StPO auszunehmen.
Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 83j IRG-E):
Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 5 Abs. 2 RL.
Satz 1 regelt die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Rechtsanwalts in Umsetzung des Art. 5 Abs. 2 RL. Für eine effektive Rechtsausübung (engl.: "effective access to justice") ist die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand im Inland zwingend notwendig, wenn eine Person ihr Recht auf Benennung eines inländischen Rechtsbeistands geltend macht. Satz 2 entspricht § 40 Abs. 3 IRG-E mit der Ausnahme der Nichtinbezugnahme des § 141 Abs. 5 StPO, der sich durch die in Satz 3 und Satz 4 erfolgende Spezialregelung erklärt. Die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Rechtsanwalts bleibt bei einem Europäischen Haftbefehl zur Strafvollstreckung bis zur Überstellung der Person notwendig. Bei einem Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung ist die gesuchte Person nach Überstellung aufgrund des vorliegenden inländischen Haftbefehls in Haft, so dass ohnehin nach § 140
Abs. 1 Nr. 3a StPO-E die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und eine bürokratische, erneute Beiordnung (ggf. desselben) Verteidigers zu vermeiden, dauert daher die Notwendigkeit der Mitwirkung fort, bis die überstellte Person wieder in Freiheit gesetzt wird oder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Satz 5 ergänzt die in § 143 StPO-E genannten Möglichkeiten der Übertragung der Verteidigung und begründet sich daraus, dass in der Phase vor und bei der Überstellung einerseits und des sich anschließenden Strafverfahrens andererseits nicht selten eine unterschiedliche Fachkunde des Verteidigers erforderlich ist, so dass zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Verteidigung (Art. 7 Abs. 1 lit. b RL) auf Antrag des Beschuldigten die Verteidigung auf einen anderen Verteidiger zu übertragen ist. Um Verzögerungen oder eine Aussetzung der Hauptverhandlung zu vermeiden, ist dieses Antragsrecht auf die Zeit bis zu Beginn der Hauptverhandlung begrenzt.
Zu Artikel 4 Nr. 1 (§ 31 IStGH-Gesetz):
Die Feststellung der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Beistands ist, um in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz die entsprechenden Gewährleistungen wie in nationalen Verfahren zu verwirklichen, vor die Vernehmung nach § 14 Abs. 2 IStGH-Gesetz, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 IStGH-Gesetz, vorzuverlagern. Dies wird ermöglicht durch eine Anpassung an die neue Gesetzesterminologie und durch den – ohnehin bereits in § 31 IStGH-Gesetz enthaltenen – Verweis auf die Vorschriften des 11. Abschnitts des I. Buches der StPO. Durch Streichung des § 142 Abs. 2 StPO a.F. entfällt die Notwendigkeit, diesen von dieser Inbezugnahme auszunehmen. Absatz 1 bleibt bestehen, um klarzustellen, dass es dem Verfolgten unbenommen ist, sich (ggf. zusätzlich) eines Beistands zu bedienen, der nicht die Berechtigung gemäß § 49 BRAO-E aufweist oder der nicht im Verfahren nach §§ 141, 142 StPO-E bestellt wurde.
Zu Artikel 4 Nr. 2 (§ 37 IStGH-Gesetz):
Die Vorschrift ist an die neue Gesetzesterminologie anzupassen.
Zu Artikel 5 Nr. 1 (Inhaltsübersicht):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht aufgrund der Einführung des neuen Dritten Abschnitts des Vierten Teils.
Zu Artikel 5 Nr. 2 (§ 31 BRAO-E):
Die Auswahl der im Rahmen der als Beistand heranzuziehenden Rechtsanwälte ist beschränkt auf solche, die über die dafür erforderliche Qualifikation im Sinne von § 49 Abs. 1 BRAO-E verfügen. Deren aktuellen Daten sind in elektronische Verzeichnisse aufzunehmen, die bei jeder Rechtsanwaltskammer für die in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte gefertigt werden. Die zu berücksichtigenden Daten beinhalten unter anderem die einem Rechtsanwalt verliehene Berechtigung, die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht zu führen. Ergänzend zu berücksichtigen sind die Daten solcher Rechtsanwälte, denen nach § 49 Abs. 3 BRAO-E die Berechtigung zur Leistung von Rechtsbeistand für Verdächtige und beschuldigte oder gesuchte Personen erteilt wird.
Die nur auf Antrag des Rechtsanwalts aufzunehmenden Zusatzangaben (nachgewiesene Tätigkeitsschwerpunkte, Aus- und Fortbildungen sowie Sprachkenntnisse) tragen dazu bei, die Auswahl des geeigneten Verteidigers durch den Rechtssuchenden selbst, aber auch durch das Gericht (im Fall des § 142 Abs. 2 StPO-E i.V.m. § 90 Abs. 2 BRAO-E) und durch die Rechtsanwaltskammer (im Fall des § 142 Abs. 1 StPO-E i.V.m. § 91 BRAO-E) auf eine tragfähige Grundlage zu stellen.
Soweit eine Verteidigerbestellung nach § 142 Abs. 2 StPO-E zu erfolgen hat, ist dafür die Liste mit denjenigen Rechtsanwälten maßgeblich, die von der Rechtsanwaltskammer erstellt wird, in deren Bezirk das betreffende Verfahren anhängig ist. Diese ist gemäß § 90 BRAO-E für den Einsatz der als "Notverteidiger" tätigen Rechtsanwälte aufzubereiten und zu verwenden.
In den übrigen Fällen ist die Auswahl nicht auf solche Rechtsanwälte beschränkt, die ihre Kanzlei im Bezirk des Landgerichts unterhalten, in dem das Verfahren anhängig ist. Hier kann die Auswahl unter allen in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwälten erfolgen, die über die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 49 Abs. 1 BRAO-E verfügen. Zu diesem Zweck ist auf das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Gesamtverzeichnis zurückzugreifen.
Beide Verzeichnisse stehen nach § 31 Abs. 1 BRAO Behörden, Gerichten und Rechtssuchenden zur Verfügung.
Zu Artikel 5 Nr. 3 (§ 49 BRAO-E):
Art. 7 Abs. 1 b RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die im Rahmen der Richtlinie durch einen Verteidiger zu erbringenden Dienstleistungen "von angemessener Qualität" sind. Dies soll die "Fairness des Verfahrens" gewährleisten (Art. 7 Abs. 1 lit. b RL). Zur Sicherstellung einer angemessenen Qualität verpflichtet Art. 7 Abs. 3 RL die Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen zur Förderung geeigneter Weiterbildungsmaßnahmen" derjenigen zu ergreifen, die zu den betreffenden Dienstleistungen herangezogen werden. Die Richtlinie geht danach davon aus, dass nicht jeder zugelassene Rechtsbeistand (anders als in der deutschsprachigen Fassung der Richtlinie wird in den Texten anderer Mitgliedstaaten ausschließlich von Rechtsanwälten gesprochen) zur Erbringung der geforderten Dienstleistungen "von angemessener Qualität" in der Lage ist.
Soweit Art. 7 Abs. 3 RL die Rolle derjenigen hervorhebt, "die für die Weiterbildung von Rechtsbeiständen zuständig sind" (der in der englischsprachigen Fassung ver-
wendete Begriff "responsible" verstärkt die Verbindlichkeit dieser Zuständigkeit), wird damit für die Umsetzung in das deutsche Recht die Brücke zu dem anwaltlichen Berufsrecht geschlagen. Die dort nach § 43c Abs. 1 BRAO anerkannte fachgebietsspezifische Qualifikation beruht auf dem Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in dem betreffenden Rechtsgebiet (vgl. für die Fachanwaltsbezeichnung Strafrecht § 5 f) und § 4 i.V.m. § 13 der Fachanwaltsordnung). Für die nach § 43c Abs. 6 BRAO gebotene berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte ist die Bundesrechtsanwaltskammer "zuständig" (§ 177 Abs. 2 Nr. 6 BRAO). Speziell für Fachanwälte existiert eine verbindliche gebietsspezifische Weiterbildungsverpflichtung (§ 15 Fachanwaltsordnung), deren Verletzung durch den Widerruf der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO) und durch anwaltsgerichtliche Maßnahmen (§ 113 Abs. 1 BRAO) sanktioniert werden kann.
Die von der Richtlinie vorausgesetzte Heranziehung besonders qualifizierter Rechtsanwälte als Verteidiger unter der Verantwortung der dafür "Zuständigen" gebietet es deshalb, die dafür erforderliche Berechtigung nach Maßgabe der Bundesrechtsanwaltsordnung und durch die danach zuständigen Rechtsanwaltskammern feststellen zu lassen.
Neben den Fachanwälten für Strafrecht (§ 49 Abs. 1 BRAO-E) sind diejenigen Rechtsanwälte zur Erbringung von Rechtsbeistand als Verteidiger berechtigt aber auch verpflichtet, deren dafür erforderliche Qualifikation von der Rechtsanwaltskammer anerkannt wird (§ 49 Abs. 3 und 4 BRAO-E).
Die entsprechend Art. 7 Abs. 3 RL verpflichtende Weiterbildung muss ebenfalls in den Händen der Bundesrechtsanwaltskammer liegen (§ 177 Abs. 2 Nr. 6 BRAO). Durch deren Zuständigkeit wird eine einheitliche und qualitativ hochwertige Weiterbildung sämtlicher mit PKH-Dienstleistungen betrauten Rechtsanwälte gewährleistet. Außerdem kann so der Richtlinie entsprochen werden, wonach die Mitgliedstaaten auch durch Maßnahmen finanzieller Art die Qualität der mit der Prozesskostenhilfe verbundenen Dienstleistungen sicherzustellen haben (Art. 7 Abs. 1 lit. b RL). Die Fortbildungen sind deshalb für die teilnehmenden Rechtsanwälte kostenfrei.
Die Verpflichtung zur Leistung von Rechtsbeistand, auch in Form der Mitwirkung an dem wöchentlichen Verteidigernotdienst (§ 90 Abs. 2 BRAO-E), sowie an der kontinuierlichen Fortbildung wird durch § 49 Abs. 6 BRAO-E besonders hervorgehoben.
Über den Antrag, eine Beiordnung im Einzelfall aufzuheben, hat das nach § 141 Abs. 4 StPO-E zuständige Gericht unter der Voraussetzung eines wichtigen Grundes (§ 141 Abs. 6 StPO-E) zu entscheiden. Das weitere Verfahren richtet sich dann je nach Verfahrenslage nach §§ 90 oder 91 BRAO-E.
Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 80 BRAO-E):
Zwecks organisatorischer Sicherstellung eines wirksamen Systems des Rechtsbeistands für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen ist im Hinblick auf die der Rechtsanwaltskammer in §§ 90, 91 BRAO-E übertragenen Aufgaben die Zuständigkeit eines oder mehrerer damit zu betrauenden Geschäftsführer, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sein müssen, zu begründen. Sie sind nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Satz 4 BRAO-E i.V.m. § 76 BRAO zur Verschwiegenheit – auch in gerichtlichen Verfahren – über diejenigen Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den §§ 90, 91 BRAO-E bekannt geworden sind. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen sie als Amtsträger (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB) den strengen strafrechtlichen Korruptionsverboten der §§ 331 ff. StGB.
Zu Artikel 5 Nr. 5 (Dritter Abschnitt des Vierten Teils):
a) Zu § 90 BRAO-E:
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass in den Eilfällen des § 141 Abs. 3 StPO-E binnen kurzer Frist ein ortsnaher Rechtsanwalt mit der erforderlichen Qualifikation (§ 49 Abs. 1 BRAO-E) von dem Beschuldigten benannt bzw. von dem nach § 141 Abs. 4 StPO-E zuständigen Gericht ausgewählt werden kann (§ 142 Abs. 2 StPO-E). Dazu wird von den Rechtsanwaltskammern ein verbindlicher Verteidigernotdienst installiert. Die dafür im Wochenturnus herangezogenen Rechtsanwälte sind verpflichtet, sich zur
Übernahme einer Pflichtverteidigung zur Verfügung zu halten. Betroffene Beschuldigte und die in dem jeweiligen Landgerichtsbezirk bestehenden Gerichte werden dadurch in die Lage versetzt, auf die Dienstleistungen qualifizierter Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger zugreifen zu können, die zeitnah einsetzbar sind.
aa) Zu § 90 Abs. 1 BRAO-E:
Die von dem Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer zu erstellende Liste enthält neben den Namen und Kontaktdaten der in dem jeweiligen Landgerichtsbezirk zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 49 Abs. 1 BRAO-E berechtigten Rechtsanwälte zusätzliche Informationen über Tätigkeitsschwerpunkte und weitere Qualifikationen (§ 31 Abs. 1 Nr. 5 BRAO-E), die bei der Auswahlentscheidung durch den Beschuldigten oder das nach § 141 Abs. 4 StPO-E zuständige Gericht herangezogen werden können. Um den Kreis der nach § 49 Abs. 1 BRAO-E berechtigten Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Gerichtsnähe erweitern zu können, besteht die Möglichkeit, auch solche in der betreffenden Liste zu erfassen, die ihren Kanzleisitz in einem angrenzenden Landgerichtsbezirk haben. Dies kann auf deren Antrag oder im Einvernehmen zwischen den betroffenen Rechtsanwaltskammern erfolgen.
bb) Zu § 90 Abs. 2 BRAO-E:
Der Geschäftsführer ermittelt unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten die wöchentlich zu erwartende Anzahl an Verfahren, in denen die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gemäß §§ 141 Abs. 3, 142 Abs. 2 StPO-E zu erwarten ist. Anhand der nach Absatz 1 erstellten Liste werden die dafür benötigten Rechtsanwälte wöchentlich der alphabetischen Reihenfolge nach bestimmt. Diese müssen in der betreffenden Woche zum Zweck der Übernahme einer Pflichtverteidigung und der damit verbundenen Dienstleistungen erreichbar sein. Im Falle ihrer Verhinderung sind sie verpflichtet, einen berechtigten Vertreter zu benennen, der in ihre Pflichtenstellung einzutreten hat. Der Geschäftsführer hat die Namen der als Verteidigernotdienst heranzuziehenden Rechtsanwälte in Form eines besonderen elektronischen Verzeichnisses den betreffenden Gerichten zugänglich zu machen, auf das sie zugreifen können, um einem Beschuldigten bzw. ggf. dem Gericht selbst eine Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Dieses Verzeichnis ist nicht allgemein zugänglich zu machen, damit die darin erfassten Rechtsanwälte den Gerichten im konkreten Einzelfall nach Möglichkeit auch zur Verfügung stehen.
b) Zu § 91 BRAO-E:
aa) Zu § 91 Abs. 1 BRAO-E:
In den Fällen des § 142 Abs. 1 StPO-E ist der von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer hierfür bestellte Geschäftsführer (§ 80 Abs. 1 S. 2 BRAO-E) für die Auswahl eines zu bestellenden Verteidigers zuständig. Dieser hat die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei kann er in Kenntnis der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe eine qualifizierte Entscheidung treffen, welcher Rechtsanwalt nach seinem Tätigkeitsschwerpunkt über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem spezifischen Rechtsgebiet verfügt. Ferner wird er zu berücksichtigen haben, ob der auszuwählende Rechtsanwalt auch in zeitlicher Hinsicht in dem für die Bearbeitung der Sache vorhersehbaren Zeitraum zur Verfügung steht. Über seine Entscheidung sind das zuständige Gericht und der Beschuldigte zu informieren. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden. Dies ist im Hinblick darauf sachgerecht, dass der Beschuldigte von der Möglichkeit, einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu bezeichnen, keinen Gebrauch gemacht hat und er entsprechend Art. 7 Abs. 4 RL das Recht hat, die Auswechselung des ihm bestellten Rechtsanwalts zu beantragen (§ 143 Abs. 2 S. 3 StPO-E, § 91 Abs. 2 BRAO-E).
bb) Zu § 91 Abs. 2 BRAO-E:
Liegt kein Fall vor, in dem auf Antrag des Beschuldigten schon ohne Vorliegen konkreter Umstände eine Auswechselung des bestellten Rechtsanwalts zu erfolgen hat (§ 143 Abs. 2 S. 2 StPO-E), sind für die nach § 143 Abs. 2 S. 3 StPO-E gebotene Entscheidung zwei Mitglieder des Fachausschusses Strafrecht (Vorsitzender bzw. sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied) der Rechtsanwaltskammer zuständig, in deren Bezirk das Verfahren anhängig ist. Diesem gegenüber können die konkreten Umstände vorgetragen werden, die Ursache für das Begehren des Beschuldigten sind. Im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht seiner Mitglieder (§§ 76, 43c Abs. 3 BRAO) hat der Beschuldigte die Möglichkeit, etwaige Differenzen über die Verteidigungsstrategie darzulegen. Dadurch wird das nach gegenwärtiger Rechtslage und ständiger Rechtsprechung bestehende Dilemma vermieden, wonach der Beschuldigte gegenüber dem zuständigen Gericht eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem bisherigen Verteidiger zumindest plausibilisieren muss, was zu Rückwirkungen auf dessen Entscheidung führen kann.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Rechtsschutz durch das zuständige Anwaltsgericht in Anspruch genommen werden. Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Auswahl des neu zu bestellenden Rechtsanwalts nach § 142 Abs. 1 StPO-E vorzunehmen. Das Verfahren kann erst dann weiter betrieben werden, wenn ein neuer Verteidiger bestellt oder der Antrag bestandskräftig abgelehnt worden ist. Dieser Situation wird durch die Regelung über die Fristenhemmung (§ 143 Abs. 2 S. 4 StPO-E) Rechnung getragen. Die Mitglieder des Fachausschusses und ggf. das Anwaltsgericht werden die damit verbundene Zeitvorgabe bei der Bearbeitung entsprechender Anträge berücksichtigen müssen.
Die Richtlinie ist fristgemäß bis zum 25. Mai 2019 umzusetzen. Zur Vorbereitung des wirksamen Systems der Beistandsleistung für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen sollen die Rechtsanwaltskammern bereits unmittelbar nach der Verkündung dieses Gesetzes die Möglichkeit erhalten, die hierfür nötigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen. Im Übrigen ist eine Umsetzung der Richtlinie zum 25. Mai 2019 geboten, aber auch ausreichend.
[1] AblEU Nr. L 297 v. 4. November 2016, S. 1 ff.
[2] Siehe hierzu Brodowski StV-Editorial 8/2017; Jahn/Zink Verteidiger der ersten Stunde ante portas: Legal Aid und das Pflichtenheft des deutschen Strafprozessgesetzgebers (im Erscheinen); Schlothauer StV 2018, 169.
[3] Europäischer Rat, Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger, AblEU Nr. C 115 v. 4. Mai 2010, S. 1 (siehe dort 2.4, S. 10).
[4] Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren, AblEU Nr. C 295 v. 3. Dezember 2009, S. 1.
[5] Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, AblEU Nr. L 294 v. 5. November 2013, S. 1.
[6] AblEU Nr. L 297 v. 4. November 2016, S. 1 ff.
[7] Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren, AblEU Nr. C 295 v. 3. Dezember 2009, S. 1.
[8] Insoweit korrespondiert die PKH-Richtlinie mit der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (AblEU Nr. L 132 v. 20. Mai 2016, S. 1), insbesondere dessen Art. 6: "Unterstützung durch einen Rechtsbeistand", Art. 18: "Recht auf Prozesskostenhilfe" und Art. 20: "Schulung".
[9] Jahn, Zur Rechtswirklichkeit der Pflichtverteidigerbestellung. Eine Untersuchung zur Praxis der Beiordnung durch den Strafrichter nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 der Strafprozessordnung in der Bundesrepublik Deutschland (2014), passim.
[10] Eine synoptische Darstellung des Entwurfs ist unter https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/18-02/pkh-synopse.pdf verfügbar.
[11] Zur Konstruktion als funktionales Äquivalent siehe Brodowski/Burchard/Kotzurek/Rauber/Vogel, in: Cape/Namoradze/Smith/Spronken (Hrsg.), Effective Criminal Defence in Europe (2010), S. 261.
[*] Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4. November 2016, S. 1).
[12] Paeffgen, in: Wolter (Hrsg.), SK-StPO, 5. Aufl. (2015 ff.), § 118a Rn. 5a; Böhm/Werner, in: Knauer/Kudlich/Schneider (Hrsg.), MüKo-StPO (2014),§ 118a Rn. 9.
[13] Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. (2017), § 116 Rn. 29.
[14] Verneinend BGHSt 60, 36 Tz. 10; Beulke, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Hrsg.), SSW-StPO, 2. Aufl. (2016), § 140 Rn. 22; Jahn, a.a.O. (Fn. 9), S. 35; Meyer-Goßner/Schmitt (Fn. 13), § 140 Rn. 14 - inkonsequent im Hinblick auf § 121 Rn. 4 -; bejahend Deckers StraFo 2009, 441, 443; Schlothauer, in: Festschrift für Samson (2010), S. 709, 714 f.; Schlothauer/Weider/Nobis, Untersuchungshaft, 5. Aufl. (2016), Rn. 334; Graf, in: Hannich (Hrsg.), KK-StPO, 7. Aufl. (2013), § 115 Rn. 11a; SK-StPO/Wohlers (o. Fn. 12), § 140 Rn. 11 m.w.N. unter Aufgabe seiner früheren Auffassung
[15] Nach der bis zur Einführung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 geltenden Rechtslage wurde Untersuchungshaft der Anstaltsunterbringung i. S. d. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zugeordnet, wobei für die Verteidigerbestellung allerdings § 117 Abs. 4 StPO vorgreiflich war: Lüderssen/Jahn, in: Erb u.a. (Hrsg.), Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. (2006–2014), § 140 Rn. 34.
[16] BT-Drucks. 18/11277, S. 27.
[17] Siehe hierzu Schlothauer StV 2017, 557.
[18] Dazu Werner NStZ 1988, 346, 347.
[19] Siehe schon zur geltenden Regelung in § 141 Abs. 3 S. 4 StPO Schlothauer StV 2017, 557, 559.
[20] So das am 6. Juli 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren BT-Drucks. 17/12578 und 17/13528.
[21] Siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 17/13528 v. 15. Mai 2013, S. 4 unter Hinweis auf die Entwurfsbegründung BT-Drucks. 17/12578, S. 16; ferner LR-StPO/Gless (o. Fn. 15), Nachtr. § 136 StPO Rn. 3.
[22] Die Wortwahl macht deutlich, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nicht nur bei förmlichen Vernehmungen, sondern auch bei informatorischen Befragungen gewährleistet sein muss.
[23] Siehe schon Schlothauer StV 2017, 557 für den bisherigen § 141 Abs. 3 S. 4 StPO.
[24] Hierzu Schlothauer StV 2017, 557, 559.