HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2018
19. Jahrgang
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Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

92. BVerfG 2 BvR 424/17 (Zweiter Senat) - Beschluss vom 19. Dezember 2017 (Hanseatisches OLG)

Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Recht auf den gesetzlichen Richter; Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof; Verfassungsverstoß nur bei offensichtlich unhaltbarer Handhabung der Vorlagepflicht; Fallgruppen: grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht, bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft, Unvollständigkeit der Rechtsprechung, unvertretbare Überschreitung des Beurteilungsspielraums, willkürliche Annahme eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“); Mindestanforderungen an die Haftbedingungen im ersuchenden Staat (Übertragbarkeit der Rechtsprechung des EGMR; Vermutung einer Konventionsverletzung bei unter 3 m² Bodenfläche pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum; Entkräftung der Vermutung im Einzelfall).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 267 Abs. 3 AEUV; Art. 4 GRCh; Art. 51 GRCh; Art. 52 Abs. 3 GRCh; Art. 3 EMRK

1. Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein nationales letztinstanzliches Gericht hat eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts dem EuGH vorzulegen, sofern nicht die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist.

2. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob ein Fachgericht die unionsrechtliche Vorlagepflicht offensichtlich unhaltbar gehandhabt hat. Dies ist der Fall, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht trotz Zweifeln an der Rechtsauslegung eine Vorlage nicht in Betracht zieht (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht) oder wenn es ohne Vorlagebereitschaft bewusst von der Rechtsprechung des EuGH abweicht.

3. In den Fällen der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des EuGH verletzt das letztinstanzliche Hauptsachegericht mit einer Nichtvorlage das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn es seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet. Dies ist der Fall, wenn es willkürlich davon ausgeht, die Rechtslage sei entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“).

4. In der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist nicht abschließend geklärt, welche konkreten Mindestanforderungen im – unionsrechtlich determinierten – Auslieferungsverfahren auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls mit Blick auf die Haftbedingungen im ersuchenden Staat aus Art. 4 GRCh abzuleiten sind und nach welchen Maßstäben die Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten sind. Insbesondere ist offen, inwieweit bei der Bestimmung des Gewährleistungsgehalts von Art. 4 GRCh die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu berücksichtigen ist und ob diese vollständig übertragbar ist.

5. Ein Oberlandesgericht verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn es eine Auslieferung nach Rumänien ohne Vorlage an den EuGH für zulässig erklärt, nachdem es zwar erkannt hat, dass die konkret zu erwartenden Haftbedingungen hinter den räumlichen Anforderungen zurückbleiben, die der EGMR an einen menschenrechtskonformen Strafvollzug stellt, nachdem es sodann jedoch bei einer Gesamtbetrachtung – unter Einbeziehung selbst hinzugefügter weiterer Beurteilungsgesichtspunkte – die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten verneint hat (Hauptsacheentscheidung zur einstweiligen Anordnung vom 18. August 2017 [= HRRS 2017 Nr. 832]).

6. Nach der Rechtsprechung des EGMR folgt aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m2 pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Diese kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf. Von der Möglichkeit einer Entkräftung durch weitere Faktoren ist der EGMR ebenso wenig ausgegangen wie davon, dass bei einem persönlichen Raum von lediglich 2 m2 pro Gefangenem noch eine „Gesamtbetrachtung“ der Haftbedingungen vorgenommen werden könnte.


Entscheidung

94. BVerfG 2 BvR 2993/14 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 10. Januar 2018 (LG Frankfurt (Oder) / AG Frankfurt (Oder))

Durchsuchung der Geschäftsräume einer GmbH (Wohnungsgrundrecht; Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung; Anfangsverdacht; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang grundrechtsschonenderer Ermittlungshandlungen; Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung bei nur leichtem Tatverdacht; Vorrang milderer Mittel im Einzelfall; Aufklärung der finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft; Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis und die offenzulegenden Jahresabschlüsse; BaFin-Auskunft und Kontenabfrage); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Beschwerdebefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nur hinsichtlich seiner Privatsphäre zuzuordnender Räume).

Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 3 GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG; § 102 StPO; § 105 StPO; § 161 Abs. 1 StPO; § 15a Abs. 4 InsO; § 325 HGB; § 24c Abs. 3 Nr. 2 KWG

1. Der mit einer Durchsuchung verbundene schwerwiegende Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte räumliche Lebenssphäre des Einzelnen setzt zu seiner Rechtfertigung einen Anfangsverdacht voraus, der über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen und auf konkreten Tatsachen beruhen muss. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind.

2. Eine Durchsuchung ist unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des im jeweiligen Verfahrensabschnitt bestehenden Tatverdachts steht.

3. Der Verdacht der Insolvenzverschleppung gegen den Geschäftsführer einer GmbH wiegt nur wenig schwer, wenn er sich lediglich darauf stützt, dass die Gesellschaft zuvor regelmäßig erbrachte Mietzahlungen nicht mehr geleistet und der Geschäftsführer von einer finanziellen Notlage gesprochen hat, wenn jedoch nähere Erkenntnisse zu den finanziellen Verhältnissen der GmbH vollständig fehlen und der Geschäftsführer außerdem erklärt hat, die Mietforderungen mit konkreten Gegenforderungen zu verrechnen.

4. Bei dieser Sachlage waren die Ermittlungsbehörden gehalten, vor einer Durchsuchung alle naheliegenden, weniger eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen. Insbesondere wäre die Finanzlage der GmbH durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis und in die offenzulegenden, über den Bundesanzeiger zugänglichen Jahresabschlüsse sowie durch Rückgriff auf die Kontenumsätze über die BaFin und die kontenführenden Kreditinstitute aufzuklären gewesen.

5. Der Geschäftsführer einer GmbH ist mit Blick auf eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Gesellschaft nur

insoweit selbst beschwerdebefugt, als die Räumlichkeiten seiner Privatsphäre zuzuordnen sind. Hiervon kann bei dem Büro eines alleinigen Geschäftsführers ausgegangen werden, nicht hingegen bei den übrigen Räumen der GmbH.


Entscheidung

93. BVerfG 2 BvR 1297/16 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 16. Januar 2018 (OLG Hamm)

Recht auf effektiven Rechtsschutz im Strafvollzug (Auslegung von Anträgen im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen; Vermeidung einer Sachentscheidung durch Auslegung einer statthaften Rechtsbeschwerde als unzulässige Beschwerde); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Grundsatz der materiellen Subsidiarität; Erfordernis der Beseitigung einer Grundrechtsverletzung im sachnächsten Verfahren).

Art. 19 Abs. 4 GG; § 115 Abs. 3 StVollzG; § 33a StPO; § 304 StPO

1. Es widerspricht dem Grundgedanken des Art. 19 Abs. 4 GG, dem Sachvortrag eines Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren entgegen Wortlaut und erkennbarem Sinn eine Bedeutung beizulegen, die zur Zurückweisung des Rechtsbehelfs als unzulässig führen muss, während bei sachdienlicher Auslegung eine Sachentscheidung möglich wäre.

2. Holt die Strafvollstreckungskammer in einem strafvollzugsrechtlichen Verfahren das rechtliche Gehör nach und bescheidet sie den Gefangenen sodann erneut abschlägig, so ist auch gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Auslegung eines solchen Rechtsmittels als – unzulässige – Beschwerde verletzt den Gefangenen in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz.

3. Eine gegen die Verwerfung eines solchen zu Unrecht als Beschwerde ausgelegten Rechtsmittels gerichtete Verfassungsbeschwerde ist jedoch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Gefangene gehalten gewesen wäre, bereits die mit einem Gehörsverstoß behaftete Ausgangsentscheidung der Strafvollstreckungskammer mit der Rechtsbeschwerde anzufechten und so die geltend gemachte Grundrechtsverletzung im sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.


Entscheidung

95. BVerfG 2 BvR 2312/17 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 20. Dezember 2017 (OLG Karlsruhe / LG Mannheim)

Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven Rechtsschutz; Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses grundsätzlich nur bei noch gegenwärtiger Beschwer; Beschwer bei Ablehnung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe; „Anrechnungsüberhang“ durch bereits bezahlte Geldstrafe; Reichweite des Verschlechterungsverbots; eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts über die Gesamtstrafenbildung).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 51 Abs. 2 StGB; § 53 Abs. 2 StGB; § 54 StGB; § 55 StGB; § 460 StPO

1. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von einem Rechtsschutzinteresse im Sinne einer gegenwärtigen Beschwer durch die angegriffene Entscheidung abhängig zu machen. Allerdings dürfen dabei keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, soweit schwere Grundrechtseingriffe – insbesondere in das Recht auf Freiheit der Person – im Raum stehen.

2. Ein zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe Verurteilter ist durch eine Entscheidung beschwert, mit der die nachträgliche Bildung einer – gegenüber der Summe der Einzelstrafen notwendig niedrigeren – Gesamt(freiheits)strafe abgelehnt wird. Dass die Geldstrafe zwischenzeitlich vollständig bezahlt worden ist, hindert die Gesamtstrafenbildung nicht, wenngleich die gesetzlich zwingend vorgeschriebene vollständige Anrechnung der Zahlung auf die Gesamtstrafe zu einem „Anrechnungsüberhang“ führt, durch den sich die tatsächlich zu verbüßende Freiheitsstrafe (gegebenenfalls deutlich) verkürzt.

3. Das Beschwerdegericht verletzt das Recht des Verurteilten auf effektiven Rechtsschutz, wenn es zwar erkennt, dass die Vorinstanz unzutreffend davon ausgegangen war, die Bildung einer Gesamtstrafe sei nach Bezahlung der Geldstrafe rechtlich unzulässig, wenn es jedoch zugleich eine Beschwer für den Verurteilten verneint und sich deshalb nicht inhaltlich mit der Beschwerde befasst.

4. Das Verschlechterungsverbot steht der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Freiheits- und einer Geldstrafe nicht entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzubeziehende Geldstrafe bereits bezahlt ist und in einer Gesamtfreiheitsstrafe daher nicht das schwerere Strafübel zu sehen wäre.

5. Der Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts, ob von der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe ausnahmsweise abgesehen wird und Freiheits- und Geldstrafe nebeneinander bestehen bleiben, kann das Bundesverfassungsgericht nicht vorgreifen.


Entscheidung

96. BVerfG 2 BvR 2552/17 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 20. Dezember 2017 (Pfälzisches OLG Zweibrücken / AG Landau in der Pfalz)

Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung; Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen; Beginn der Hauptverhandlung regelmäßig spätestens drei Monate nach Eröffnungsreife; keine Rechtfertigung von dem Staat zurechenbaren Verfahrensverzögerungen durch Schwere der Tat oder längerfristige Überlastung des Gerichts; Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen; ausreichende Personalausstattung als verfassungsrechtliche Verpflichtung der Justizverwaltung).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; § 121 Abs. 1 StPO

1. Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist wegen der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung den Freiheitsanspruch des Beschuldigten überwiegen. Bei der Abwägung ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen.

2. Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um mit der gebotenen Schnelligkeit die notwendigen Ermittlungen abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Im Falle der Entscheidungsreife ist über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen.

3. Allein die Schwere der Straftat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag jedenfalls bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen die Fortdauer einer ohnehin bereits lang andauernden Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen.

4. Anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse kann eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts die Haftfortdauer niemals rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Überlastung auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt.

5. Haftfortdauerentscheidungen unterliegen von Verfassungs wegen einer erhöhten Begründungstiefe und erfordern regelmäßig schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen zum Fortbestehen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht und Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit.

6. Eine bereits seit über einem Jahr andauernde Belastungssituation der zuständigen Strafkammer rechtfertigt die Haftfortdauer nicht, wenn die Justizverwaltung ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Gerichte in einer Weise mit Personal auszustatten, die eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung erlaubt, sondern wenn zusätzliche Richterstellen erst zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt worden sind, zu dem eine rechtsstaatliche Verfahrensführung bereits nicht mehr möglich war.