Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2017
18. Jahrgang
PDF-Download
1. Ein Verstoß gegen das Verwendungsverbot nach § 97 Abs. 1 S. 3 InsO hat kein Verfahrenshindernis zur Folge. Das gilt selbst dann, wenn das Verwendungsverbot – was der Senat hier nicht entscheiden muss – eine Fernwirkung hinsichtlich der Verwertung aller aufgrund von Auskünften des Schuldners nach § 97 Abs. 1 S. 1, S. 2 InsO gewonnener Erkenntnisse entfalten sollte. Auch dann bliebe es dabei, dass ein Verstoß mit der Verfahrensrüge geltend zu machen ist.
2. Ein Verfahrenshindernis nimmt die Rechtsprechung nur unter Umständen an, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Diese müssen in Ansehung der im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips zu beachtenden Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege so schwer wiegen, dass von ihrem (Nicht-)Vorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängt. Das ist bei Verfahrensfehlern in der Regel nicht der Fall. Aus dem Rechtsstaatsgedanken herzuleitende Verfahrenshindernisse stellen vielmehr eine seltene Ausnahme dar, weil das Rechtsstaatsgebot nicht nur die Belange des Beschuldigten, sondern auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schützt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann von Amts wegen geboten sein, wenn die persönlichen Umstände des Angeklagten, etwa wegen einer Intelligenzminderung, eine besondere Schutzbedürftigkeit begründen und das Ausmaß seines Verschuldens derart vermindern, dass die Versagung einer Wiedereinsetzung das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht in seinem Kerngehalt beeinträchtigen würde.
1. Besteht eine enge Bindung zwischen einem Mitglied des zuständigen Spruchkörpers und dem Geschädigten (hier: einem Richter am selben Gericht), die auch in das Privatleben hineinreicht, begründet das regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 StPO. Rein dienstliche Beziehungen rechtfertigen hingegen für sich allein die Annahme von Befangenheit regelmäßig nicht.
2. Liegt kumulativ zum Bestehen einer engen persönlichen Bindung eine Selbstablehnung vor, in der die Richterin mitteilt, gegenüber dem Angeklagten nicht unbefangen zu sein, kommt regelmäßig eine nicht nur rechtsfehlerhafte, sondern willkürliche Entscheidung in Betracht, wenn die Selbstablehnung für unbegründet erklärt wird. In diesem Fall kann ausnahmsweise auch in einem Fall des § 30 StPO im Revisionsverfahren eine Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG begehrt werden.
3. Für die Befangenheit ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich ein Richter für befangen hält, da es maßgeblich nicht auf dessen subjektive Sicht, sondern auf eine objektive Betrachtung der Sachlage ankommt. Teilt der Richter dem Angeklagten aber mit, dass er ihm gegenüber voreingenommen sei, bekundet er eine innere Einstellung zu dem Angeklagten, die diesem - jedenfalls wenn sie mit nachvollziehbaren objektiven Umständen begründet wird - bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme liefert, dass der betreffende Richter eine innere Haltung gegen seine Person eingenommen hat, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflusst.
4. Nach § 63 muss zweifelsfrei feststehen, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Im Zuge der hiernach notwendigen eindeutigen Bewertung des psychischen Zustandes des Täters muss geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit zur Einsicht in das Unerlaubte seiner Tat fehlt. Erst wenn sich ergeben hat, dass der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war, kann sich die Frage nach seiner Steuerungsfähigkeit stellen.
1. Der Senat hat Bedenken gegen ein auf den Rechtsgedanken des § 34 StGB gestütztes außergesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht. Allerdings bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob in begrenzten Ausnahmesituationen die Annahme eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts in Betracht kommt. Denn jedenfalls müsste dazu feststehen, dass andere Maßnahmen zum Schutz des Zeugen – etwa nach § 58a StPO oder nach dem ZSHG – nicht ausreichend wären.
2. Eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB erfordert im sog. Zweipersonenverhältnis in subjektiver Hinsicht neben dem Vorsatz des Täters bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale, dass er beim Entführen oder Sichbemächtigen des Opfers die Absicht hat, dessen Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen.
3. Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des Täters die Bemächtigungssituation in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. BGH NStZ 2007, 32 f.). Darüber hinaus muss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs- oder Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang hergestellt werden, dass dem Opfer die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden soll; der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn die dem Opfer abgepresste Handlung erst nach der Freilassung erfolgen soll (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 109 f.).
1. Hat ein Gericht eine Sache gemäß § 270 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen, so ist die Prüfung des Revisionsgerichts auf die Frage beschränkt, ob das höherrangige Recht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) objektiv willkürlich verletzt ist. Bei Vorliegen von objektiver Willkür entfällt die grundsätzlich bestehende Bindungswirkung.
2. Willkür liegt vor, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen; schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Allein die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt den gesetzlichen Richter auf diese Weise entzieht.
3. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage bleibt das Gericht bei sich nachträglich herausstellender unzu-
reichender Strafgewalt zunächst an seine vormalige Straferwartung gebunden, weil anderenfalls die für die geordnete Verfahrensabwicklung notwendige Kontinuität der einmal begründeten Zuständigkeit ständig in Frage gestellt werden könnte. Hat sich allerdings seit dem Eröffnungsbeschluss die Sach- und Rechtslage nur in Bezug auf außerhalb der angeklagten Tat liegende Umstände, jedoch in für die Straferwartung entscheidungserheblicher Weise geändert, besteht für eine derartige Bindung unter dem Aspekt der willkürlichen Entziehung des gesetzlichen Richters grundsätzlich kein sachlicher Grund.
4. Die Berücksichtigungsfähigkeit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft als schadensausschließende Kompensation im Rahmen der Vermögenssaldierung (§ 263 StGB) ist nicht davon abhängig, dass der Bürge einen entsprechenden Anteil seines Vermögens dauerhaft vorhält. Vielmehr ist hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sicherheiten einzig auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen.
5. Ein schadenshindernder kompensierender Vermögenszufluss, auch in Form werthaltiger Sicherheiten, liegt nur dann vor, wenn er unmittelbar aus der Vermögensverfügung resultiert. Bei einem Finanzierungsleasing ist das typische Dreiecksverhältnis mit zwei verschiedenen Leistungsbeziehungen insofern auch für die strafrechtliche Beurteilung maßgebend. Eine durch die Kaufpreiszahlung gegenüber einer beteiligten Gesellschaft bewirkte Vermögensminderung wird daher nicht ohne Weiteres unmittelbar durch eine gegenüber der anderen im Dreiecksverhältnis beteiligten Gesellschaft erworbene Sicherheit kompensiert.
6. Für den (Darlehens-)Gläubiger können Sicherheiten nur dann eine schadenshindernde Kompensation darstellen, wenn sie ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des - betrügerisch handelnden - Schuldners, und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisiert werden können. Selbstschuldnerische Bürgschaften des dolos vorgehenden Angeklagten sind daher in der Regel keine taugliche Kompensation, zumal persönliche Sicherheiten ohnehin regelmäßig riskanter als dingliche Rechtspositionen sind.
Kommen nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, ist vom Beschwerdeführer darzutun, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, um somit die Angriffsrichtung der Rüge deutlich zu machen.
1. Gespräche, die auf eine Einstellung von Taten während laufender Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO hinzielen, lösen grundsätzlich keine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO aus. An seiner gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. BGH NStZ 2016, 171) hält der Senat nicht mehr fest.
2. Eine Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO, eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO oder eine Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO können grundsätzlich ohne Verletzung des Verbots der Verständigung über den Schuldspruch gemäß § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein (vgl. BVerfG NStZ 2016, 221). Erforderlich ist aber, dass die Teileinstellung, die Verfahrensbeschränkung oder Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO aus Gründen der Opportunität Teil verständigungsbezogener Gespräche sind und in einen Konnex zu Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten gebracht werden.
3. Hierfür reicht es im Zusammenhang mit § 154 Abs. 2 StPO etwa noch nicht, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten Gespräche geführt werden, die allein auf die Möglichkeit einer Teileinstellung gerichtet sind. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Entscheidung nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht oder der darauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft als notwendige Voraussetzung für eine solche Entscheidung als „Gegenleistung“ für eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten in Aussicht gestellte oder zugesagte Leistung darstellt.
4. Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 3 StPO greift ein, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt. Diese Mitteilung ist sodann gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu protokollieren (vgl. BVerfGE 133, 168, 215 ff.).
5. Für die Zulässigkeit künftiger Rügen nach § 243 Abs. 4 StPO im Zusammenhang mit Teileinstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO weist der Senat darauf hin, dass nach dem oben genannten Maßstab das Rügevorbringen, es habe Gespräche zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft über eine Teileinstellung außerhalb der Hauptverhandlung gegeben, an denen die Verteidigung nicht beteiligt worden sei, nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Erforderlich ist ein nicht ins Blaue hinein gemachter Vortrag, der die schlüssige Behauptung enthält, es habe ein Konnex zwischen der angefragten Mitwirkung bei der Teileinstellung und dem Verfahrensergebnis, etwa durch Zusage einer Strafe in einer bestimmten Höhe, gegeben.
1. Die Ablehnung der beantragten audiovisuellen Übertragung der Zeugenvernehmung in den Raum, in dem sich der Angeklagte während seines Ausschlusses aufhielt, kann sich im Einzelfall als ermessens- und deshalb rechtsfehlerhaft erweisen.
2. In welcher Weise der Vorsitzende im Fall des Ausschlusses während einer Zeugenvernehmung die gebotene Unterrichtung des Angeklagten vornimmt, wird durch das Gesetz nicht näher bestimmt. Es obliegt der Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden zu beurteilen, wie dies im konkreten Fall erfolgt. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterrichtung schreibt das Gesetz jedenfalls vor, dass diese vor der Vornahme jeder weiteren Verfahrenshandlung zu erfolgen hat.
3. Über seine bisherige Rechtsprechung hinaus hält der Senat die Erfüllung der Unterrichtungspflicht durch eine simultane Videoübertragung der während des Ausschlusses erfolgenden Zeugenvernehmung im Grundsatz gegenüber der nachträglichen Unterrichtung über die wesentlichen Inhalte der Vernehmung und der sonstigen Verhandlung seitens des Vorsitzenden für vorrangig. Dieser grundsätzliche Vorrang ergibt sich aus einer teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung des Rechts des Angeklagten auf effektive Verteidigung.
4. Bei der Ausübung seiner Sachleitungsbefugnis ist der Vorsitzende damit gehalten, seine Unterrichtungspflicht vorrangig durch die Ermöglichung einer Videoübertragung während der Dauer des Ausschlusses zu erfüllen. Rügt die Revision eine unzureichende Erfüllung dieser Pflicht, bedarf es dazu einer entsprechenden Beanstandung.
5. Durch die (rechtsfehlerfreie) Unterrichtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen und noch im Zusammenhang mit der von den anderen Prozessbeteiligten gehörten Zeugenaussage Stellung zu nehmen. Ein Beruhen der Entscheidung auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung der Simultanübertragung wird nach Maßgabe dessen insbesondere dann auszuschließen sein, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Angeklagte bei zeitlich früher oder in anderer Form als geschehen erfolgter Unterrichtung wirksamer hätte verteidigen können.
6. Als erheblich sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus. Diese Maßstäbe für die Beurteilung der Erheblichkeit sind durch die Einführung von § 184i StGB nicht verändert worden. Vor allem ist daran festzuhalten, dass bei der Bewertung der Erheblichkeit im Rahmen von Sexualstraftatbeständen zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen wegen deren besonderen Schutzwürdigkeit weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen.
1. Für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Strafkammer in der Besetzung zuständig, die außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat, also mit drei Berufsrichtern (§ 76 Abs. 1, 1. Halbs. GVG). Schöffen können am Eröffnungsbeschluss nicht mitwirken, da sie mangels Aktenkenntnis nicht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von § 203 StPO beurteilen können. Auch dann, wenn eine zunächst unterbliebene Eröffnungsentscheidung erst in der Hauptverhandlung nachgeholt werden soll, muss die Strafkammer in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden (st. Rspr.). Entscheidet sie in einer Besetzung, die für die Beurteilung der Voraussetzungen generell ungeeignet ist, liegt ein Verfahrensfehler vor. Der Eröffnungsbeschluss einer Strafkammer, der nur von zwei statt von drei Berufsrichtern unter Mitwirkung der Schöffen gefasst wurde, ist daher unwirksam.
2. Wer unter Einsatz einer Waffe einen anderen mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 111, 112).
3. § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO verlangt dabei die Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 377).
Auf den Einwand gemäß § 16 S. 2 StPO hin hat das Gericht ausschließlich zu prüfen, ob es für den ihm vorliegenden Lebenssachverhalt örtlich zuständig ist. Eine inhaltliche Prüfung dahin, ob hinreichender Tatverdacht für die seiner Kognitionspflicht unterliegende Tat oder Teile dieser Tat vorliegt, findet dagegen nicht statt. Denn insoweit liegt mit dem Eröffnungsbeschluss eine abschließende Entscheidung vor, die im Verfahren nach § 16 StPO nicht erneut zu beurteilen ist. Für die dort noch vorzunehmende Prüfung ist vielmehr allein maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines die örtliche Zuständigkeit begründenden Gerichtsstands gegeben waren.
1. Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist.
2. Wird das Urteil mehreren Empfangsberechtigten (förmlich) zugestellt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist zwar grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen.
3. Ist aber die Revisionsbegründungsfrist aufgrund der ersten Zustellung(en) bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen, wird durch diese keine neue Frist in Gang gesetzt.