HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1068
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 115/17, Beschluss v. 02.08.2017, HRRS 2017 Nr. 1068
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin klargestellt, dass sich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Siegen vom 27. August 2012 nur auf die Tat vom 7. Oktober 2011 bezieht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. Der Tenor des angefochtenen Urteils war dahin klarzustellen, dass sich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Siegen vom 27. August 2012 nur auf die Tat vom 7. Oktober 2011 (Transport von insgesamt vier Kilogramm Marihuana) bezieht. Denn nur diese Tat war Gegenstand des Wiederaufnahmebeschlusses des Landgerichts Arnsberg vom 14. April 2016.
2. Eines Ausspruches über die Auflösung der im Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. September 2013 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es entgegen der Auslegung des Generalbundesanwalts nicht, da diese Gesamtstrafe bereits aufgrund des Wiederaufnahmebeschlusses vom 14. April 2016 entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1960 - 2 StR 604/59, BGHSt 14, 85, 89; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 370 Rn. 12; KK-StPO/Schmidt, 7. Aufl., § 370 Rn. 12).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1068
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner