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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2017
18. Jahrgang
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1. Zwar ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes, weshalb bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente naheliegt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Prüfung der subjektiven Tatseite von Rechts wegen immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen hätte. Darin läge vielmehr eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des Beweiswerts und der Beweisrichtung eines bestimmten Indizes,
die einer unzulässigen, dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) widersprechenden Beweisregel nahekäme.
2. Im Rahmen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert die Tatvariante des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen die Wahrnehmbarkeit für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis begründet. Entscheidend ist somit nicht die Öffentlichkeit des Verwendungsortes an sich, sondern die vom Täter nicht überschaubare kommunikative Wirkung der Verwendung, mithin die Möglichkeit der Wahrnehmung durch einen größeren Personenkreis. Bei einer akustischen Äußerung kommt es deshalb darauf an, ob diese in einer Art und Weise abgegeben wurde, dass sie von einem größeren Personenkreis tatsächlich wahrgenommen wurde bzw. hätte wahrgenommen werden können.
3. § 130 Abs. 1 StGB setzt einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen (u.a.) Teile der Bevölkerung voraus, wozu auch die in Deutschland dauerhaft lebenden Ausländer gehören. Erforderlich ist ein im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerter Unrechtsgehalt, etwa bei schwerwiegenden Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren. Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf ausländerfeindliche Parolen ist im Einzelfall anhand dieses Maßstabs zu prüfen.
1. Der Anstifter hat für die Haupttat ebenso einzustehen wie der Angestiftete selbst. Sein Vorsatz muss daher auch auf die Ausführung der in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten (Haupt-) Tat bezogen sein.
2. Der Anstiftervorsatz muss die fremde Haupttat jedoch nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen. Ausreichend konkretisiert ist er zumindest dann, wenn er diejenigen Umstände umfasst, aus denen sich die durch die eigene Anstiftungshandlung verursachte fremde rechtswidrige Tat soweit erkennen lässt, dass sie dem Tatbestand einer Strafnorm zugeordnet werden kann.
3. Das tatbestandliche Geschehen muss in der Vorstellung des Anstiftenden als wenigstens umrisshaft individualisiertes Geschehen erscheinen. Insoweit genügt bedingter Vorsatz. Dieser liegt auch dann vor, wenn der Täter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist.
1. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Hält er dagegen die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten.
2. Wird der Täter durch eine andere Person von der Tatbegehung abgehalten, bedarf es für die Annahme eines nicht mehr rücktrittsfähigen fehlgeschlagenen Versuchs Feststellungen dazu, dass der Handelnde sein Vorgehen aufgrund des Einschreitens des Dritten als gescheitert ansieht oder dass ihm die Tatbegehung hierdurch anderweitig unmöglich wird. Dagegen bleibt ein Rücktritt möglich, wenn der Täter das Eingreifen der anderen Person zum Anlass für eine freiwillige Abstandnahme von der Tat nimmt.
1. Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont. Bei einem Tötungsdelikt liegt demgemäß ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist. Ein beendeter Tötungsversuch ist hingegen anzunehmen, wenn er den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht.
2. Eine Korrektur des Rücktrittshorzionts ist in engen Grenzen möglich. Der Versuch eines Tötungsdeliktes ist danach nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldigem Erkennen seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfungen nicht stand
Geht das Gericht unter Anwendung des Zweifelssatzes davon aus, dass der Angeklagte den Wegnahme- bzw. Zueignungsvorsatz erst nach Abschluss der Tötungshandlung gefasst hat liegt Tateinheit zwischen dem Tötungsdelikt und dem Vermögensdelikt vor, weil der Zweifelssatz, der zur Verneinung von Mord aus Habgier geführt hat, bei der Beurteilung der Konkurrenzen nochmals heranzuziehen ist. Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt dennoch nicht in Betracht, weil aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt.
1. Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt allgemein voraus, dass der Täter sich, getragen von beiderseitigem übereinstimmendem Willen und angelegt auf eine gewisse Dauer, in die Organisation eingliedert, sich ihrem Willen unterordnet und eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele entfaltet. Nicht zwingend erforderlich ist dagegen, dass Stellung und Funktion des Angeklagten innerhalb der Organisation näher bekannt sind.
2. Die versuchte Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB erfordert nicht, dass die Art und Weise der Ausführung sowie Ort und Zeit des projektierten Verbrechens in den Einzelheiten festgelegt sind. Jedoch muss dieses - aus der Sicht des Initiators - so weit konkretisiert sein, dass der präsumtive Haupttäter es „begehen könnte, wenn er wollte“.
Bei dem unechten Unterlassungsdelikt ist die sog. Quasi-Kausalität erforderlich, wonach ein Unterlassen nur dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als „quasiursächlich“ in Zurechnungsverbindung gesetzt werden kann, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.
1. Zwar besteht nach der Rechtsprechung nicht bei jedem Täter, der jenseits einer bestimmten Altersgrenze erstmals Sexualstraftaten begeht, Anlass, der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit oder gar einer Schuldunfähigkeit nachzugehen.
2. Jedoch sind die Prüfung dieser Frage und ihre Erörterung im Urteil jedenfalls dann veranlasst, wenn neben der erstmaligen Sexualdelinquenz in hohem Alter weitere Besonderheiten in der Person des Täters bestehen, die geeignet sind, auf die Möglichkeit einer durch Altersabbau bedingten Enthemmtheit hinzudeuten.
1. Da der Tatbestand der schweren Körperverletzung allein die Folgen für das Tatopfer in den Blick nimmt, ist eine an medizinischen Kriterien orientierte Auslegung des Begriffs der geistigen Krankheit angezeigt, wonach im Ausgangspunkt sämtliche krankheitswertige Schäden an der psychischen Gesundheit erfasst werden.
2. Dagegen widerspräche es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Begriff der „geistigen Krankheit“ inhaltlich an dem enger gefassten Merkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB auszurichten, da hier allein die tatbezogene Schuldfähigkeit des Täters in Rede steht. Das organische Psychosyndrom – welches nach der ICD-10-Klassifikation als psychische Krankheit eingeordnet wird– ist als krankheitswertiger psychischer Schaden somit vom Tatbestand erfasst.
3. Aus dem Wortlaut der Vorschrift („verfallen“) und einem Vergleich zu den sonstigen Tatbestandsvarianten ergibt sich, dass die geistige Krankheit nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein darf.
4. Die Tatbestandsvariante des Siechtums ist zu verneinen, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich das Krankheitsbild des Opfers verschlechtert, es nach wie vor zu eigenständiger Lebensführung in der Lage ist und seine allgemeine Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 % gemindert ist.
5. Für die Annahme einer geistigen Behinderung ist nur Raum, wenn Störungen der Gehirntätigkeit nicht bereits als geistige Krankheit zu qualifizieren sind.
6. Dass das Opfer keinen Anlass zur Tat geboten hat, darf – als Fehlen eines Strafmilderungsgrundes – nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
7. Tatmodalitäten und Tatmotive dürfen dann nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem psychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert.
1. Eine Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt bei Schüssen auf Fahrzeuge im Straßenverkehr voraus, dass die konkrete Gefahr für eines der in § 315b Abs. 1 StGB genannten Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist.
2. Daran fehlt es, wenn der Schaden ausschließlich auf der durch die Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht. Um insoweit auch nur zu einer Verurteilung wegen Versuchs zu gelangen, hätte der Angeklagte in seine Vorstellung aufnehmen und billigen müssen, dass es infolge des Schusses zu einem Beinahe-Unfall kommen kann.
1. In einfach gelagerten (potenziellen) Betrugsfällen standardisierter, auf massenhafte Erledigung ausgerichteter Abrechnungsverfahren kann das Tatgericht unter Umständen ausnahmsweise ohne Rechtsfehler eine Irrtumsquote schätzen, insbesondere wenn es um Kleinbeträge geht (vgl. hierzu BGH HRRS 2013 Nr. 387). In Fällen mit individueller Motivation zur Leistung ist hingegen grundsätzlich der Irrtum eines jeden Verfügenden konkret festzustellen.
2. Beim Anlagebetrug kann auf einen Irrtum immer schon dann geschlossen werden, wenn der Täter vorspiegelt, das Geld werde in einer Kapitalanlage angelegt, es aber – wie von vorneherein beabsichtigt – nur für eigene Zwecke oder die Aufrechterhaltung eines „Schneeballsystems“ verbraucht. In derartigen Fällen kann sich das Tatgericht rechtsfehlerfrei aus der Vernehmung einiger Anleger oder aus den äußeren Umständen die Überzeugung verschaffen, alle Anleger hätten irrtumsbedingt ihre von vorneherein verlorene „Geldanlage“ getätigt.
3. Für die Feststellung eines Vermögensschadens bei täuschungsbedingter Hingabe eines Darlehens sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners und dessen Rückzahlungswille entscheidend. Erreicht etwa zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe die (voraussichtliche) Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu den Fälligkeitszeitpunkten einen Grad an Unsicherheit, der über das übliche, von den Beteiligten vorausgesetzte und auch in Kauf genommene Maß an Risiken hinausgeht, ist der Rückzahlungsanspruch minderwertig. Dieser Minderwert ist nach wirtschaftlichen Maßstäben zu bestimmen.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH HRRS 2013 Nr. 470) liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist.
2. Eine teilweise Zerstörung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen. Maßstab ist insofern die Vorstellung eines verständigen Wohnungsinhabers, wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des
Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann.
3. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen. Hierbei ist auf die Zeit abzustellen, die für die tatbedingt erforderlichen Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigt wird.
4. Erhebliche Verrußungen können grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen. Dafür bedarf es aber durch die Verrußung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufene Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinn.
1. Die Tathandlungsalternative des Sich-Unterweisen-Lassens i.S.v. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist spiegelbildlich zu derjenigen des Unterweisens auszulegen. Beide Begehungsvarianten erfordern einen kommunikativen Akt zwischen Unterweisendem und Unterwiesenem, der die Unterrichtung in spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Gegenstand hat. Der kommunikative Akt kann auch - wie hier - über ein Forum des Internets vorgenommen werden. Er muss darauf gerichtet sein, dass der Unterwiesene die Handlung, über die ihm Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nach Abschluss der Unterrichtung ausführen kann.
2. Die Tathandlungsalternativen des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB setzen indes keinen Unterweisungserfolg in dem Sinne voraus, dass das Unterweisungsziel auch erreicht wird; vielmehr reicht eine bloße Unterweisungstätigkeit aus. Die Vorschrift verlangt nicht, dass der Unterwiesene im Anschluss an den kommunikativen Akt die Herstellung oder den Umgang mit den in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB beschriebenen Mitteln oder die dort genannten Fertigkeiten selbständig beherrscht.
§ 158 Abs. 1 StGB ist über den Wortlaut der Vorschrift (Täter) hinaus auch zugunsten von Teilnehmern anwendbar.
1. Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern wird durch den Qualifikationstatbestand des vollendeten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verdrängt.
2. Tateinheit kann lediglich ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat.
1. Ein Gebäude ist im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden. Wird ein Patientenzimmer durch ein Feuer in einem Klinikgebäude für 14 Wochen unbrauchbar, sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt.
2. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dies macht eine konkrete Darlegung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB auf den Täter und seine Handlungsmöglichkeiten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auswirkte.
1. Enthält ein Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die es ihm bei der Tat allein ankommt, und entledigt er sich - nachdem er dies festgestellt hat - deswegen des Behältnisses sowie des ggf. darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts, so kann er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten, sondern nur wegen versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden.
2. Der Tatrichter ist grundsätzlich verpflichtet, einen Sachverständigen anzuhören, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt und deshalb eine Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist (§ 246a Satz 2 StPO). Diese muss sich auch auf die Behandlungsaussichten beziehen (§ 246a Abs. 1 StPO). Nur wenn der Tatrichter die Maßregelanordnung allein in Ausübung seines Ermessens nicht treffen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist, ist er von dieser Verpflichtung befreit.
1. Der Senat geht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus. Daran hält der Senat nach Durchführung des Anfrageverfahrens fest.
2. Auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs ergibt sich, dass derjenige, der einen Rauschgifthändler mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, sich der räuberischen Erpressung schuldig macht.
3. Betäubungsmittel besitzen bei wirtschaftlicher Betrachtung einen erheblichen Wert, der auch einen besonderen Anreiz dazu bietet, damit Handel zu treiben, obwohl nahezu jeder nicht von einer staatlichen Genehmigung getragene Umgang damit bei Strafandrohung verboten ist. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Maßgeblich ist, ob dem Besitz ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, was regelmäßig zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind.
1. Eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB erfordert im sog. Zweipersonenverhältnis in subjektiver Hinsicht neben dem Vorsatz des Täters bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale, dass er beim Entführen oder Sichbemächtigen des Opfers die Absicht hat, dessen Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen.
2. Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des Täters die Bemächtigungssituation in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. BGH NStZ 2007, 32 f.). Darüber hinaus muss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs- oder Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang hergestellt werden, dass dem Opfer die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden soll; der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn die dem Opfer abgepresste Handlung erst nach der Freilassung erfolgen soll (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 109 f.).
Zwischen den Tatbeständen des Raubes und des räuberischen Diebstahls besteht zwar Gesetzeseinheit in der Weise, dass der Raub grundsätzlich den räuberischen Diebstahl verdrängt. Anders ist es allerdings, wenn die Nötigungshandlung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand verwirklicht wurde. In diesem Fall verdrängt der zur Sicherung der Beute aus dem vorhergehenden Raub begangene besonders schwere räuberische Diebstahl den Tatbestand des Raubes StGB.