HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1088
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 355/17, Beschluss v. 29.08.2017, HRRS 2017 Nr. 1088
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung strafschärfend auch „einen dreifachen Bewährungsbruch“ (UA 13) berücksichtigt. Den mitgeteilten Vorstrafen kann der Senat jedoch lediglich entnehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter zweifacher Bewährung stand. Jedoch kann der Senat ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Rechtsfehler ausschließen. Für das Landgericht waren bei der Strafzumessung ersichtlich maßgebend die Vielzahl der strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten, der Umstand, dass er mehrfach einschlägig wegen Vermögensstraftaten vorbestraft ist und hierwegen auch bereits Strafhaft verbüßt hat sowie der Umstand eines jedenfalls wiederholten Bewährungsbruchs.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1088
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner