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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2014
15. Jahrgang
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Von Ramona Francuski, LL.B. (Bucerius Law School), Hamburg[*]
Am 21. Februar stimmten die Mitglieder des Bundestages mit nur drei Nein-Stimmen und sieben Enthaltungen für einen Gesetzesentwurf von Union und SPD, dessen Ziel die Verschärfung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung ist.[1] Weniger als einen Monat später passierte der Entwurf erfolgreich den Bundesrat.[2] § 108e StGB n.F. wird damit zum 01. September 2014 geltendes Recht und nimmt sich des dringenden Änderungsbedarfs (dazu B.) im Bereich der Strafbarkeit von Korruption in den deutschen Volksvertretungen an. Daher widmet sich dieser Beitrag der Norm in ihrer neuen Fassung (dazu C.) und will die verbleibenden Schwächen aufzeigen (dazu D.). Die abschließende These soll bereits an den Beginn gestellt sein: Die Neufassung des § 108e StGB ist ein Schritt in die richtige Richtung auf dem verschlungenen Pfad im Kampf gegen Korruption. Sie sollte aber im Hinblick auf die Bestechung von Mandatsträgern nicht der letzte Schritt sein.
Um diese These zu begründen, sollen – zum einen – die Strafbarkeitslücken aufgezeigt werden, welche die Norm in ihrer geltenden Fassung hinterlässt. Zum anderen sind zwingende rechtliche Vorgaben auf internationaler Ebene in die Betrachtung einzubeziehen.
Die Abgeordnetenbestechung wird geprägt von einer langen Historie der gesetzgeberischen Grabenkämpfe. Um die heutige, sehr restriktive Fassung des § 108e StGB begreifen zu können, muss der Blick kurz auf eben diese Geschichte gelenkt werden. War die Abgeordnetenbestechung im Reichsstrafgesetzbuch[3] noch als Unterfall in die allgemeine Wahlbestechung eingebettet und auf den Stimmenkauf beschränkt,[4] wurden bereits in der Weimarer Republik Rufe nach einer Ausweitung der Strafbarkeit laut. Keiner der in dieser Zeit vorgelegten Entwürfe trat jedoch in Kraft. Mit dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953[5] wurde die Strafbarkeit zwar auf die Handlungsvarianten des "Anbietens, Versprechens und Gewährens" bzw. "Forderns, Versprechenlassens und Annehmens" erweitert, aber zugleich – entgegen der Intention hierauf drängender Stimmen – durch § 109 StGB a.F. noch enger gefasst als zuvor. Dieser beschränkte den Anwendungsbereich der Norm auf "Wahlen zu den Volksvertretungen" sowie "sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden". In den darauffolgenden rund 40 Jahren sollten alle Versuche zur Erweiterung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung[6] erfolglos bleiben. Neben der – in leicht veränderter Form – weitergeltenden Bestechung bei Wahlen und Abstimmungen unter Beteiligung des Volkes (heute geregelt in § 108b i.V.m. § 108d StGB) wurde erst am 14. Januar 1994[7] der geltende § 108e StGB als Sonderregelung für die Abgeordnetenbestechung eingeführt.[8]
Die Norm[9] soll die Sachlichkeit des Stimmverhaltens bei Wahlen und Abstimmungen sowie das öffentliche Ver-
trauen hierauf und in die Unabhängigkeit der Mandatsinhaber schützen.[10] Dazu stellt § 108e StGB heute nach herrschender Auslegung nur den Stimmenkauf und ‑verkauf bei Wahlen und Abstimmungen innerhalb der in der Norm genannten Gremien unter Strafe.[11] Die Beeinflussung von Abgeordneten bei der Beratung und Vorbereitung der Beschlussfassung ist hingegen nicht betroffen.[12] Nicht ganz klar ist, inwieweit neben Wahlen und Abstimmungen im Plenum auch solche in anderen Gremien der jeweiligen Volksvertretung umfasst sind. Die herrschende Auffassung will diejenigen Ausschüsse in den Anwendungsbereich der Norm einbeziehen, in denen ausschließlich Mitglieder der jeweiligen Volksvertretung vertreten sind.[13] Das Stimmverhalten in Fraktionen soll hingegen außen vor bleiben,[14] da sie gerade kein rein parlamentarisches Forum sind, sondern eine "Zwitterstellung zwischen parteipolitischer und gesamtparlamentarischer Willensbildung"[15] einnehmen. Bei Wahlen und Abstimmungen auf Ebene der Gemeinden und Gemeindeverbände greift § 108e StGB nach höchstrichterlich bestätigter[16] herrschender Auffassung nur dann ein, wenn die legislative Tätigkeit ihrer Mitglieder und deren Mitwirkung an der politischen Willensbildung betroffen sind.[17] Soweit kommunale Mandatsträger hingegen konkrete Verwaltungsentscheidungen treffen, werden sie als Amtsträger angesehen und fallen in den Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB.
Stimmenkauf und -verkauf sind dabei nicht i.S.d. § 433 BGB, sondern "im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs bildlich"[18] und damit weit zu verstehen. Erforderlich ist die Zuwendung eines materiellen Vorteils, der die Stimme des Abgeordneten "zur Ware erniedrigt".[19] Damit bleibt die Zuwendung immaterieller Vorteile an Mandatsträger straflos.[20] Ob auch Drittvorteile von der Norm erfasst werden, ist umstritten.[21] Einigkeit besteht zumindest dahingehend, dass sozialadäquate und politisch übliche Zuwendungen nicht erfasst sein sollen.[22] Dabei ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln, wo die Grenzen des parlamentarisch Üblichen und damit rechtlich Zulässigen verlaufen.[23] Hier verlässt sogar die restriktive geltende Vorschrift den rechtssicheren und einfach handhabbaren Bereich und begibt sich in die Untiefen von Abwägungsentscheidungen. Klare Abgrenzungskriterien stehen nicht zur Verfügung; vielmehr erfolgt eine Orientierung an den Verhaltensregeln der Geschäftsordnung des Bundestages sowie an § 44a AbgG, der allgemeine Regelungen zur Ausübung des Mandats trifft.[24]
Die gewährten Vorteile müssen sich im Rahmen einer konkreten Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung für ein hinreichend bestimmtes Stimmverhalten bei einer Wahl oder Abstimmung darstellen.[25] Die allgemeine Einflussnahme auf Entscheidungen von Abgeordneten – als "Pflege der politischen Landschaft"[26] – soll ebenso wenig strafbar sein wie die nachträgliche Belohnung einer Stimmabgabe, also sog. "Dankeschön-Spenden".[27] Damit werden insbesondere wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Abgeordneten und Interessengruppen von der Norm nicht erfasst, bei denen lediglich die Vertretung allgemein formulierter politischer Interessen angestrebt wird.[28] Straflos bleiben insoweit auch die häufig entgeltlichen Tätigkeiten von Abgeordneten als Lobbyisten und etwaige Beratertätigkeiten, selbst wenn die Bezahlung des Abgeordneten unangemessen
hoch und auf unlautere politische Einflussnahme gerichtet sein sollte.[29] Selbst das Ermöglichen von "Testfahrten" mit teuren Autos sowie die Gewährung von Urlaubsaufenthalten und vergünstigten Krediten ohne konkreten Bezug zu einer Stimmabgabe sind für Abgeordnete – anders als für Amtsträger wie etwa den Bundespräsidenten oder die Minister – strafrechtlich bislang völlig unproblematisch.[30]
Vor dem Hintergrund dieser Auslegung stellt sich die in den letzten Jahren häufig diskutierte Anschlussfrage, ob § 108e StGB in seiner geltenden Fassung diejenigen Anforderungen erfüllt, denen sich die Bundesrepublik in verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkommen zur Bekämpfung von Korruption verschrieben hat.[31] Hierzu zählen das EU-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung vom 25. Juni 1997,[32] die OECD-Konvention zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997,[33] das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption vom 27. Januar 1999[34] und die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003.[35] Letztere hat Deutschland bereits am 9. Dezember 2003 unterzeichnet;[36] doch erst am 28. Mai 2014 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Vertragsgesetzes zur Ratifizierung des Übereinkommens beschlossen.[37]
Allein aus dieser zuletzt genannten UN-Konvention ergibt sich im Hinblick auf § 108e StGB in seiner geltenden Fassung akuter Änderungsbedarf: Sie bezieht in den Begriff des Amtsträgers in Art. 2 lit. a) i) auch Personen ein, die in einem Vertragsstaat ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehaben. In Art. 15 der Konvention werden die Signatarstaaten dann dazu aufgefordert, den Austausch eines so bezeichneten "ungerechtfertigten Vorteils" und der Vornahme bzw. des Unterlassens einer Diensthandlung durch einen Abgeordneten – auch außerhalb von Wahlen und Abstimmungen – als korruptive Vereinbarung unter Strafe zu stellen. Dies gilt im Hinblick auf die aktive Bestechung nicht nur für nationale, sondern gem. Art. 16 des Übereinkommens auch für ausländische Amtsträger oder einen Amtsträger einer internationalen Organisation. Dieser Forderung wird die geltende Norm im deutschen StGB mit ihrem auf Stimmenkauf und ‑verkauf beschränkten Anwendungsbereich nicht gerecht.[38] Auch werden immaterielle und Drittvorteile bislang nicht erfasst.
Doch selbst vor diesem eindeutigen völkerrechtlichen Hintergrund gehen die Meinungen zur Zukunft der bisherigen Fassung der Abgeordnetenbestechung im deutschen Recht sehr weit auseinander: Sie bewegen sich von der Forderung nach Streichung der Norm[39] über die Beibehaltung in der aktuellen Fassung[40] bis hin zu deren massiver Erweiterung.[41]
Die Stimmen, die den § 108e StGB in seiner geltenden Ausgestaltung als ausreichend erachten, legen ihren Ausführungen eine sehr weite Auslegung der Norm zu Grunde und gehen infolgedessen davon aus, dass sie bereits heute großes "dogmatisches Potential" aufweise. Unter Betonung des "Unternehmens-Charakters" der Norm wird die These aufgestellt, dass sie in ihrer Reichweite den §§ 331 ff. StGB "nahezu" entspreche.[42] Dabei wird allerdings übersehen, dass ein Kausalverhältnis zwischen einer Zuwendung und einer konkreten Stimmabgabe praktisch so gut wie nie gegeben oder zumindest
nachzuweisen sein wird. Wie bereits aufgezeigt, werden mehrere strafwürdige Fall-Konstellationen[43] gerade nicht erfasst. Insbesondere die bislang nicht in den Tatbestand einbezogene Vorbereitung der Beschlussfassung in den Gremien birgt ein hohes Umgehungspotential. Denn dort werden die Argumente im Hinblick auf parlamentarische Entscheidungen ausgetauscht; die tatsächliche Abstimmung stellt nur den Schlusspunkt des Entscheidungsvorgangs dar. Über diese Vorbereitung können Interessengruppen nach geltendem Recht durch Geldzuwendungen an Abgeordnete enorme Macht im Parlament gewinnen – ohne strafrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen.[44] Auch die "politische Klimapflege" oder das Zuschanzen lukrativer Neben- und Beratertätigkeiten an Abgeordnete bewegen sich nicht selten auf einem sehr schmalen Grat zwischen Zulässigkeit und unlauterer politischer Einflussnahme, der jedenfalls zu den Seiten hin durch strafrechtliche Sanktionen begrenzt werden sollte.[45]
Auch die Praxis der Strafverfolgung beweist, wie eng der Anwendungsbereich der geltenden Norm ist: Für das Berichtsjahr 2012 weist das Bundeslagebild "Korruption" nur 15 polizeilich erfasste Taten nach § 108e StGB auf – und damit die seit Jahren mit Abstand größte Zahl von polizeilich untersuchten Abgeordnetenbestechungen. Demgegenüber werden pro Jahr über 8.000 andere Korruptionsstraftaten registriert.[46] Nach der Einführung des § 108e StGB in seiner geltenden Fassung dauerte es zudem 13 Jahre, bis es 2007 zu einer ersten Verurteilung durch das Landgericht Neuruppin kam.[47] Diese Zahlen sind wohl nicht darauf zurückzuführen, dass Abgeordnete grundsätzlich nicht bestochen würden oder sich nicht bestechen ließen.[48] Vielerorts wird § 108e StGB daher als praktisch bedeutungsloses "symbolisches"[49] Strafrecht, als zahnloser Tiger angesehen. Die Norm erfasse durch den engen Wortlaut "nur ausgesprochen krude, krasse und simple Formen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit";[50] filigranere, aber nicht weniger unlautere Einflussnahmen werden sehenden Auges hingenommen. Selbst der BGH hat in einer Entscheidung vom 9. Mai 2006[51] "gesetzgeberischen Handlungsbedarf" gesehen und mehr als deutliche Worte für den deutschen Strafgesetzgeber gefunden: In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens habe das gewandelte öffentliche Verständnis der besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptivem Verhalten geführt. Am Tatbestand der Abgeordnetenbestechung sei diese Entwicklung allerdings vorbeigegangen, obwohl die aktuelle Fassung nicht ausreiche, um alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen im parlamentarischen Betrieb zu erfassen.[52]
Bis zu einem gewissen Grad ist die Zurückhaltung im Bereich der Abgeordnetenbestechung mit dem Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG zu rechtfertigen. Dieser garantiert dem einzelnen Abgeordneten eine unabhängige Ausübung seiner Mandatstätigkeit nach Maßgabe seines Gewissens[53] – oder in diesem Kontext präziser formuliert: seiner politischen Überzeugung.[54] Im Gegensatz zu einem Amtsträger ist er gerade nicht zu objektiv neutralem Handeln verpflichtet, sondern darf und soll im politischen Gefüge die Interessen von gesellschaftlichen Gruppen vertreten.[55] Dies tut er allerdings – in Abkehr vom imperativen Mandat der vorrevolutionären Epoche und von insbesondere Rousseaus basisdemokratischen Vorstellungen – nicht als bloßer Funktionär des Volkes oder irgendwelcher Kollektive, sondern als selbstständig handelnder Volksvertreter.[56] Der Grundsatz des freien Mandats soll die Abgeordneten daher nicht zuletzt vor politischer Korruption schützen. Denn wo Interessenvertretung nicht mehr auf politischer Überzeugung, sondern allein auf Zuwendungen beruht, stellt sie sich in Widerspruch zur Verpflichtung parla-
mentarischer Tätigkeit auf das Gemeinwohl und ist nicht mehr Ausdruck freier Mandatsausübung.[57]
Die Einbeziehung solcher Handlungsweisen in den strafbaren Bereich der Abgeordnetenbestechung, bei denen der Mandatsträger nicht lediglich seiner Überzeugung folgt, sondern sich auch oder allein von Zuwendungen leiten lässt, flankiert daher das freie Mandat und sichert seine praktische Durchsetzung strafrechtlich ab. Allein die Angst vor Ermittlungsverfahren "in den eigenen Reihen" darf einer vor dem Hintergrund des Rechtsguts gebotenen Erweiterung der Strafbarkeit nicht entgegenstehen. Dabei muss dennoch stets der Austausch zwischen Abgeordneten und Interessenvertretern aus der Gesellschaft straffrei möglich sein; denn auf dieser Kommunikation fußt letztlich die Überzeugung des Mandatsträgers, die ihn zum Volksrepräsentanten erhebt.
Die Strafbarkeitslücken im Bereich der Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten können auch nicht mit anderen, bestehenden Mitteln des Korruptionsstrafrechts geschlossen werden. Im Raum steht insoweit eine Instrumentalisierung der Regeln zur Amtsträgerkorruption in den §§ 331 ff. StGB. Aufgrund der bereits angedeuteten Unterschiede im Hinblick auf Position und Funktion von Abgeordneten und Amtsträgern können diese Normen jedoch keine Anwendung auf Abgeordnete finden. Denn diese sind nach höchstrichterlicher,[58] vor dem aufgezeigten verfassungsrechtlicher Hintergrund dogmatisch richtiger Rechtsprechung keine Amtsträger i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b oder c StGB.[59]
Unabhängig von den aus der Schaffung einer gesonderten Strafnorm abgeleiteten systematischen Argumenten,[60] sprechen insbesondere teleologische Erwägungen gegen die Einbeziehung des Abgeordneten in den Amtsträgerbegriff.[61] Denn Amts- und Mandatsausübung unterscheiden sich gravierend. Die Unterschiede betreffen dabei die Art und Weise des Zustandekommens hoheitlicher Entscheidungen. Der Amtsträger ist bei Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich weisungsgebunden und substituierbar; seine Entscheidung kann an eine andere Person delegiert oder von einer höherrangigen Stelle evoziert werden. Der Mandatsträger kann hingegen bei seinen Entscheidungen nicht vertreten werden und ist allein seinem Gewissen unterworfen. Mit der Unvertretbarkeit spielen auch gerade Partikularinteressen eine wesentliche Rolle, für die der Abgeordnete als Volksvertreter gewählt wurde und eintreten darf bzw. soll. Obwohl auch Mandatsträger – etwa als kommunale Abgeordnete – Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen können,[62] fehlt es zudem an ihrer Eingliederung in ein Dienst- oder Auftragsverhältnis zur öffentlichen Hand und in entsprechende hierarchische Strukturen. Allein bei Betrauung mit konkreten Verwaltungsaufgaben will der 5. Strafsenat auch kommunale Mandatsträger als Amtsträger einordnen.
Abschließend lässt ein systematischer Blick auf die Regelung der Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Abgeordneter in Art. 2 § 2 IntBestG Zweifel an der aktuellen Fassung des § 108e StGB aufkeimen.[63] Dort wird – wesentlich weitergehend – nicht nur der Kauf der Stimme eines Abgeordneten unter Strafe gestellt, sondern in Umsetzung der OECD-Konvention ein den §§ 331, 332 StGB vergleichbares Verhalten erfasst. Eine Verbindung zu konkretem Stimmverhalten ist nicht erforderlich. Während also nach in Deutschland anwendbarem Strafrecht das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Mandat an ausländische Abgeordnete unter Strafe steht, ist dieselbe Handlung gegenüber ihren deutschen Kollegen straflos. Eine derartige systematische Inkonsequenz ist dem deutschen (Straf-)Recht grundsätzlich fremd.[64] Überzeugende Gründe für die unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Mandatsträger wurden bislang nicht vorgetragen.
Die Notwendigkeit, § 108e StGB zu reformieren und die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung auszudehnen, sollte damit außer Frage stehen.[65] Fischer nennt den dies-
bezüglichen jahrelangen "Dornröschenschlaf" des Gesetzgebers treffend "ein[sic]skandalöse Verweigerung von Rechtmäßigkeit durch diejenigen, die es angeht."[66]
An dieser Stelle soll nun der Blick der im September dieses Jahres in Kraft tretenden Neufassung zugewendet werden. § 108e StGB n.F. lautet:
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,
2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,
3. der Bundesversammlung,
4. des Europäischen Parlaments,
5. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.
(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Dabei stellen sich verschiedene Fragen: Welches Verhalten wird künftig unter Strafe stehen? Sind etwaige Besonderheiten des Tatbestandes im Vergleich zu den übrigen Regelungen des deutschen Korruptionsstrafrechts gerechtfertigt? Wird mit der Neuregelung den internationalen Vorgaben nun endlich Genüge getan? Und ist diese Lösung vielleicht nur ein Zwischenschritt zu einer noch umfassenderen Kriminalisierung der Abgeordnetenbestechung?
Um all diese Fragen zu beantworten, ist der neue Tatbestand zunächst vor dem Hintergrund des in der Gesetzesbegründung genannten Rechtsguts – des "öffentliche[n]Interesse[s]an der Integrität parlamentarischer Prozesse und der Unabhängigkeit der Mandatsausübung sowie der Sachbezogenheit parlamentarischer Entscheidungen"[67] – auszulegen.
§ 108e StGB n.F. erfasst als mögliche Vorteilsempfänger nach Abs. 1 bzw. 2 die Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder und – erweitert durch Abs. 3 – zudem die Mitglieder einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments, einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation oder eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates. Nr. 4 und 5 beziehen also auch diejenigen Abgeordneten mit ein, deren Bestechung bislang allein in Art. 2 § 2 IntBestG geregelt ist. Die Regelungen des IntBestG werden durch den Gesetzesentwurf jedoch nicht angetastet, weshalb auf das Verhältnis der Normen zueinander und die resultierenden Friktionen noch zurückzukommen sein wird.
Tatbestandsmäßig handelt, wer als Mitglied einer der genannten Versammlungen "einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse" (Abs. 1) bzw. wer "einen ungerechtfertigten Vorteil für[ein solches]Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse"
(Abs. 2). Die Tathandlungen müssen also – vergleichbar mit denen der §§ 331 ff. StGB – auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet sein, die eine Handlung bei Wahrnehmung des Mandats in ein bestimmtes Beziehungsverhältnis (Äquivalenzverhältnis) zu einer Vorteilsgewährung stellt. Dieses Kernstück der Bestechungsdelikte[68] prägt auch den Charakter der Abgeordnetenbestechung und soll künftig wesentlich mehr erfassen als den bloßen Stimmenkauf und -verkauf.
Unter einem Vorteil ist – ganz in der Tradition der §§ 331 ff., 299 StGB[69] – jede Zuwendung zu verstehen, die den Empfänger materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat.[70] Als Empfänger kommt nunmehr nicht nur der Angeordnete, sondern auch ein Dritter in Betracht.
Erfasst wird in Anlehnung an die UN-Konvention und das Übereinkommen des Europarats[71] allerdings allein das Andienen bzw. Erbitten eines "ungerechtfertigten"[72] Vorteils. In § 108e Abs. 4 S. 1 StGB n.F. wird insoweit klargestellt, dass ein solcher jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn seine Annahme im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften steht.[73] Nach § 108e Abs. 4 S. 2 StGB n.F. stellen ein politisches Mandat oder eine politische Funktion (Nr. 1) sowie eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende (Nr. 2) explizit keinen ungerechtfertigten Vorteil dar. Laut Gesetzesbegründung sollen über dieses Merkmal zudem diejenigen Vorteilsgewährungen straffrei gestellt werden, die "anerkannten parlamentarischen Gepflogenheiten"[74] entsprechen. Auch in diesen Fällen scheide bereits der Anschein einer unzulässigen Einflussnahme auf die Mandatswahrnehmung aus, sodass der Schutzbereich der Norm nicht tangiert sei.[75]
Hinsichtlich der Tathandlungen des Forderns, sich Versprechenlassens, Annehmens bzw. Anbietens, Versprechens und Gewährens kann ohne Einschränkungen und Besonderheiten auf die Auslegungsgrundsätze der Amtsträger- und Wirtschaftskorruption zurückgegriffen werden.[76] Entscheidend ist hierbei stets der äußere Erklärungswert des Verhaltens; etwaige innere Vorbehalte des Mandatsträgers, sein Verhalten nicht durch den ungerechtfertigten Vorteil leiten zu lassen, sind für die Beurteilung der Strafbarkeit unerheblich.[77]
Der Vorteil muss als Gegenleistung für die Vornahme einer konkreten Handlung angenommen oder gewährt werden. Die Unrechtsvereinbarung wird also anders als bei der Amtsträgerkorruption in den §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB nicht gelockert, sondern verlangt einen hinreichenden Bezug zu einer konkret umrissenen, zukünftigen Handlung. Nachträgliche "Dankeschön-Spenden" werden vom Tatbestand also ebenso wenig erfasst wie die allgemeine politische "Klimapflege".
Diese Handlung muss "bei der Wahrnehmung des Mandates" und zwar nicht mehr allein in Form der Stimmabgabe in Wahlen und Abstimmungen erfolgen,[78] wodurch der Anwendungsbereich der Norm erheblich ausgedehnt wird. Dies ist bereits verfassungsrechtlich angezeigt, erstreckt sich doch auch die Freiheit des Mandats i.S.d. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG auf jegliche parlamentarische Arbeit – unabhängig von ihrer Ausübung im Plenum oder in Untergliederungen des Parlaments, also auch in den Fraktionen.[79] Nach wie vor werden vom Tatbestand solche Verhaltensweisen nicht erfasst, die der Mandatsträger als Mitglied eines parteiinternen Gremiums oder im Rahmen einer Nebentätigkeit vollzieht.[80] Bei kommunalen Mandatsträgern ist im Lichte der bereits vorgestellten BGH-Rechtsprechung an dieser Stelle zu prüfen, ob sie als Mandatsträger gehandelt oder konkrete, ihnen übertragene Verwaltungsaufgaben ausgeführt haben und daher als Amtsträger i.S.d. §§ 331 ff. StGB tätig wurden.[81]
Die Formulierung "im Auftrag oder auf Weisung"[82] ist Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG entlehnt. In der verfassungsrechtlichen Literatur besteht Einigkeit über die Tautologie dieser Wortwahl; sie diene allein der Verdeutlichung und Verstärkung der inhaltlichen Aussage:[83] Die Regelung beraubt jeden Versuch der Fremdbestimmung seiner rechtlichen Wirkung; dem Mandatsträger erteilte oder angesonnene Aufträge und Weisungen sind gem. § 134 BGB nichtig, wenn in ihnen allein der Versuch liegt, den Abgeordneten zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten.[84] Die Begriffe des Auftrags und der Weisung sind hiernach umfassend zu verstehen und zielen nicht nur auf Verträge und Abreden, mit denen die Meinung des Abgeordneten vorgeformt werden soll, sondern auch auf faktische Versuche, seine Entscheidungen zu binden.[85] Demnach sind die Begriffe auch in der neu gefassten Strafnorm weit auszulegen: Die anvisierte Handlung des Abgeordneten muss lediglich Folge einer Einflussnahme von außen sein. Auf einen etwaigen Rechtsbindungswillen des Bestechenden kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Mandatsträger sich bereit erklärt oder sich aus dem Blickwinkel des Vorteilsgebers bereiterklären soll, sich dessen Interesse zu unterwerfen.[86] Eine inhaltliche Einschränkung ergibt sich aus dieser Wendung damit nicht.
Das Befolgen eines Vorschlags, der mit der Überzeugung des Abgeordneten übereinstimmt, ist diesem verfassungsrechtlich gerade nicht verwehrt. In § 108e StGB n.F. muss sich diese Wertung im Kausalitätserfordernis niederschlagen: Die als Gegenleistung vorgesehene Handlung des Abgeordneten muss kausal mit dem angedienten, versprochenen oder gewährten Vorteil verbunden sein. Das heißt, dass der Abgeordnete ohne den Vorteil eine andere Handlung vorgenommen hätte, die in Frage stehende Mandatswahrnehmung also gerade nicht seinem Gewissen entspricht. Auch die Gesetzesbegründung fordert insofern, dass "der Mandatsträger sich durch den Vorteil zu seiner Handlung bestimmen lässt und seine innere Überzeugung den Interessen des Vorteilsgebers unterordnet".[87] Letztlich komme es darauf an, dass der Mandatsträger sein Mandat kommerzialisiere, sich "kaufen" lasse.[88] Dieser Nachweis wird in der Regel schwer zu erbringen sein, womit eine erhebliche Einschränkung der neugewonnenen Weite im Rahmen der Unrechtsvereinbarung einhergeht.
Erfreulich ist bei diesem ersten Blick auf den neuen Tatbestand der Abgeordnetenbestechung, dass künftig neben dem gezielten Stimmenkauf und -verkauf auch alle anderen Handlungen in Wahrnehmung des Mandats erfasst werden sollen. Außerdem bezieht die neue Norm die Mandatsträger aus dem IntBestG ein und schafft somit – zumindest im StGB – einen gebotenen Gleichlauf der Strafbarkeit in- und ausländischer Mandatsträger. Um jedoch eine präzisere und kritische Einschätzung des neuen Gesetzesprojekts zu liefern, müssen die soeben aufgezeigten Tatbestandsmerkmale einer von der Gesetzesbegründung unabhängigen Analyse unterworfen und in den Kontext der Amtsträger- und Wirtschaftskorruption sowie der UN-Konvention eingebettet werden.
Als Besonderheit im geltenden Korruptionsstrafrecht sticht dabei zunächst die Beschränkung des § 108e StGB n.F. auf "ungerechtfertigte" Vorteile ins Auge. Ziel dieser Restriktion ist es, Straffreiheit für das in Abs. 4 angeführte, gesetzlich oder durch Verwaltungsvorschriften erlaubte Verhalten eines Mandatsträgers zu garantieren[89] sowie die Annahme von Vorteilen zu ermöglichen, die parlamentarischen Gepflogenheiten entsprechen.
Derartige erlaubte, d.h. sozialadäquate Vorteile werden in den §§ 331 ff. und 299 StGB nach gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ebenfalls aus dem Tatbestand ausgenommen.[90] Bei der Bestimmung der Sozialadäquanz treten naturgemäß Unschärfen und dementsprechend Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung auf. Für Mandatsträger würden sich die aus einem uneingeschränkten Vorteilsbegriff entstehenden Probleme zudem verschärfen:[91] Dieser könnte – abhängig von der weiteren Auslegung des Tatbestandes – verfassungsrechtlich zu-
lässige Direktspenden[92] an Abgeordnete als korruptives Verhalten erfassen; damit würde die Unabhängigkeit des Parlamentariers von seiner Partei erheblich eingeschränkt und parteilose Mandatsträger würden benachteiligt. Auch die Bezahlung für eine nach § 44a Abs. 1 S. 2 AbgG gesetzlich zulässige Berufsausübung neben der Mandatstätigkeit würde zunächst als Vorteil von der Norm erfasst. Erneut träfe den Rechtsanwender die Aufgabe, erlaubte Vorteile aus dem Tatbestand auszuscheiden, ohne dafür einen Anhaltspunkt im Wortlaut der Strafnorm zu finden.
Vor diesem Hintergrund ist der Versuch einer Präzisierung durch den "ungerechtfertigten" Vorteil und dessen Definition in § 108e Abs. 4 StGB n.F. lobenswert.[93] Auch die Beibehaltung eines naturalistischen Vorteilsbegriffs, der erst in einem zweiten Schritt durch wertende Betrachtung normativ aufgeladen wird, vermag zu überzeugen. Ob damit jedoch eine tatsächliche Konkretisierung erfolgt ist, welche die rechtssichere Handhabung des Tatbestandes der Abgeordnetenbestechung ermöglicht, kann bezweifelt werden.[94] Zwar ist die ausdrückliche Ausnahme von politischen Mandaten und Funktionen sowie gesetzlich zulässigen Spenden ein Schritt in die richtige Richtung. Insbesondere die Grenzen der laut Gesetzesbegründung ebenfalls einzubeziehenden "parlamentarischen Gepflogenheiten" bleiben allerdings unklar[95] und es ist zu bedauern, dass der Gesetzgeber sich insoweit – und im Hinblick auf sozialadäquate Zuwendungen[96] – nicht zu einer ausdrücklichen Aufnahme in die Definition des Abs. 4 durchringen konnte.[97]
Begrüßenswert ist ebenfalls, dass nicht mehr allein der Stimmenkauf und -verkauf, sondern – begrifflich präzise – jede Handlung "bei der Wahrnehmung des Mandats" tatbestandlich erfasst wird.[98] Damit ist die gesamte Mandatstätigkeit in die Strafnorm einbezogen, darüber hinausgehende Tätigkeiten, die in bloßem Zusammenhang mit dem Mandat ausgeübt werden,[99] hingegen nicht.
Jedoch beschränkt sich der Gesetzesentwurf auf eine konkrete Unrechtsvereinbarung und fordert den Tausch des Vorteils gegen eine bestimmte Handlung; die allgemeine Mandatsausübung im Interesse des Vorteilsgewährenden reicht als Gegenleistung nicht aus. Insoweit ist bedauerlich, dass eine strafrechtliche Erfassung auch dann nicht möglich ist, wenn für die vermeintliche Nebentätigkeit ein horrendes Gehalt ohne adäquate Gegenleistung an den Mandatsträger gezahlt wird und dies in der Erwartung geschieht, er werde seine Mandatsausübung im Allgemeinen – ohne Blick auf ein konkretes Verhalten – in Zukunft an den Interessen des Vorteilsgebers orientieren.[100] Obwohl der Zusammenhang zwischen der jeweiligen Wahrnehmung des Mandats und dem zugewendeten Gehalt praktische Beweisprobleme nach sich zieht,[101] wäre eine Erweiterung des Tatbestandes auf eine derartige generelle Beeinflussung der parlamentarischen Tätigkeit – sprich: die Lockerung der Unrechtsvereinbarung in Anlehnung an die §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB durch die Anknüpfung an einen Vorteil "für die Mandatsausübung" – doch wünschenswert.[102] Die grundgesetzlich verankerte alleinige Bindung des Parlamentariers an sein Gewissen wird strafrechtlich nur dann hinreichend abgesichert, wenn die Beeinflussung auch der allgemeinen Ausrichtung der Mandatstätigkeit unter Strafe gestellt wird. Denn im Gegensatz zu wirtschaftlichen Vorgängen i.S.d. § 299 StGB, die vom Austausch von Vorteilen leben, soll der Mandatsträger diese gerade nicht bei seiner parlamentarischen Tätigkeit berücksichtigen.
Mit der Öffnung des Tatbestandes des § 108e StGB für die gesamte Mandatsausübung würde, bei Orientierung an der Auslegung im Amtsträgerkorruptionsstrafrecht, jedoch auch die nachträgliche Gewährung von "Dankeschön-Spenden" erfasst.[103] Vorteile dürfen aber im parlamentarischen Kontext nur dann strafrechtlich relevant werden, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsausübung des Abgeordneten zeitigen können; denn nur in diesem Fall stellen sie Zuwendungen dar, die für die
Ausrichtung der parlamentarischen Tätigkeit entgegen der eigenen Überzeugung in Aussicht gestellt oder gewährt werden können. Insofern sollte die Norm auch im Falle einer Erweiterung auf die Beeinflussung künftiger Mandatsausübung beschränkt bleiben.[104]
Mit der tatbestandlichen Beschränkung auf ein Handeln des Abgeordneten "im Auftrag oder auf Weisung" des Vorteilsgebers sollen diejenigen Konstellationen aus dem Bereich der Strafbarkeit enthoben werden, in denen dem Mandatsträger Vorteile für eine seinem Gewissen und seiner inneren Überzeugung entsprechende Mandatsausübung zugewandt werden.[105] Diese Fälle könnten jedoch – wie sogleich aufgezeigt wird – ebenso über das Erfordernis der Kausalität zwischen Vorteil und Mandatsausübung gelöst werden.[106] Der gewählten Einschränkung bedarf es dazu nicht; der Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes ist sie eher abträglich.
Vielfach werden Bedenken hinsichtlich einer Lockerung der Unrechtsvereinbarung bei der Abgeordnetenkorruption geäußert. So zweifelt etwa Hartmann daran, ob mit einer gelockerten Unrechtsvereinbarung "stark genug zur Geltung käme, dass der Mandatsträger interessenorientiert entscheiden und zur Unterstützung seiner politischen Arbeit oder seiner Partei auch gewisse Vorteile[...]annehmen darf, solange er seine Aufgaben aufgrund einer freien Gewissensentscheidung wahrnimmt".[107] Diesen Bedenken kann mit der Ernstnahme des sich im Merkmal der "Gegenleistung" widerspiegelnden Kausalitätserfordernisses begegnet werden. Denn gerade die Abweichung von einer durch das freie Mandat verbürgten Entscheidung nach Maßgabe des Gewissens lässt die Tätigkeit des Abgeordneten zur Gegenleistung für den Vorteil werden. Das für die Annahme einer Korruptionsstrafbarkeit unabdingbare "do ut des" besteht nämlich dann nicht, wenn der Mandatsträger auch ohne die Zuwendung aufgrund seiner innere Überzeugung sein Mandat auf dieselbe Weise ausgeübt hätte.[108] Der Nachweis, dass gerade der Vorteil den Abgeordneten zu seiner Entscheidung bewogen hat und dass diese nicht von seinem Gewissen getragen wird, wird zwar nur überaus schwer zu erbringen sein – jedoch ähneln die Schwierigkeiten hier den Beweisschwierigkeiten hinsichtlich einer konkret in Aussicht gestellten Handlung. Auf diese Weise kann die gesamte Mandatsausübung als potentielle Gegenleistung für einen ungerechtfertigten Vorteil in den Tatbestand einbezogen werden, ohne dabei die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundsatzes des freien Mandats zu übergehen. Zur einfacheren Bestimmung des Austauschverhältnisses liegt es nahe, sich der in Sachen "EnBW"[109] vom BGH entwickelten Kriterien zu bedienen; insbesondere Transparenz[110] kann, wenngleich allein als Indiz, zur Orientierung dienen.[111] Ein solcher Ansatz sollte vor dem Hintergrund des Rechtsguts der Abgeordnetenbestechung – und gegebenenfalls mit entsprechenden Anpassungen – weiterverfolgt werden.
§ 108e Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB n.F. beziehen auch diejenigen Abgeordneten in den neu gefassten Tatbestand ein, deren Bestechung zusätzlich in Art. 2 § 2 IntBestG geregelt ist. Dies erkennen die Entwurfsverfasser und begründen die nunmehr doppelte Erfassung ausländischer Abgeordneter und der Mitgliedern einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation mit den Vorgaben des OECD-Übereinkommens und den "Besonderheiten der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr", auf den der Anwendungsbereich der Norm im IntBestG beschränkt ist.[112]
Dies vermag nicht recht zu überzeugen.[113] So weicht zum einen die UN-Konvention in ihren Vorgaben lediglich an einer Stelle von § 108e StGB n.F. ab: Beim Vorteilsgeber wird die Absicht vorausgesetzt, "im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten". Diese schränkt den Anwendungsbereich der eingeforderten Maßnahmen jedoch ein; § 108e StGB n.F. erfasst auch darüber hinausgehende Fälle ohne entsprechende Absichten. Zum anderen – und allein hier können Zweifel an der Umsetzung der Vorgaben aufkommen – erfasst die OECD-Konvention, auf der das IntBestG beruht, als Gegenleistung für den Vorteil jede Handlung oder Unterlassung des Mandatsträgers "in Zusammenhang mit der
Ausübung" seines Mandats. Dieser weit gefasste Wortlaut könnte auf den ersten Blick die Einbeziehung von Tätigkeiten auch außerhalb des Mandats erfordern. Laut Art. 1 Abs. 4 lit. c des OECD-Übereinkommens soll damit "jede Nutzung der Stellung[...]innerhalb oder außerhalb eines ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichs" erfasst werden. Mit dieser weiten Formulierung wird lediglich klargestellt, dass das Ausnutzen der formellen (Abgeordneten-)Stellung vollumfänglich in den strafbaren Bereich einzubeziehen ist. Es soll für eine Strafbarkeit nicht etwa auf die Einhaltung von Kompetenzregeln ankommen. Dies kann mit der hier vorgeschlagenen Erfassung der Mandatsausübung im Allgemeinen ohne weiteres erreicht werden, sodass eine Streichung des Art. 2 § 2 IntBestG angezeigt erscheint.
Aktueller Änderungsbedarf ergab sich im Hinblick auf die von Deutschland unterzeichneten internationalen Übereinkommen allein aus der UN-Konvention. Dabei mussten insbesondere immaterielle und Drittvorteile bei der Regelung der Abgeordnetenbestechung erfasst werden; diesen Forderungen ist der deutsche Gesetzgeber mit § 108e StGB n.F. nachgekommen. In Hinblick auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in Ausübung der Dienstpflichten ist dies ebenfalls anzunehmen, obwohl der deutsche Wortlaut, der ein Tätigwerden "im Auftrag oder auf Weisung" fordert, zunächst eine Einschränkung im Vergleich zu den Vorgaben des Übereinkommens nahelegt. Wie aufgezeigt, soll damit lediglich die Freiheit des Mandats unterstrichen werden; von der Norm erfasst wird jegliche Form der Einflussnahme von außen, mit der der Mandatsträger zu einer von seinen eigenen Überzeugungen abweichenden Handlung veranlasst werden soll. Den Anforderungen der UN-Konvention hält § 108e StGB n.F. damit stand.
Der Gesetzgeber befindet sich also mit der Neufassung des § 108e StGB auf dem richtigen Weg: Er behält die Sonderregelung für die Abgeordnetenbestechung bei[114] und erweitert den Bereich der Strafbarkeit. Nach eingehender Analyse des neuen Tatbestands sollen – in einem letzten Schritt – die Ergebnisse zusammengefasst und dabei einige Änderungsvorschläge in die Diskussion eingebracht werden:
Die Einschränkung "im Auftrag oder auf Weisung" sollte – ebenso wie Art. 2 § 2 IntBestG – gestrichen werden.
[*] Dieser Beitrag basiert auf einem Vortrag aus der mündlichen Promotionsprüfung der Autorin vom 27.05.2014 an der Bucerius Law School.
[1] BT-Drucks. 18/476; zum Abstimmungsergebnis BT-Plenarprotokoll 18/18, 1390.
[3] Vom 15. Mai 1871, RGBl. 1871, S. 127
[4] § 109 StGB a.F. lautete: "Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder verkauft, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden." Erfasst wurde also bspw. auch der Fall, dass ein reicher Geschäftsmann Wählern Geld zuwendete, damit diese bei der Bürgermeisterwahl für einen bestimmten Kandidaten stimmten (Hartmann, Reformmodelle zur Abgeordnetenbestechung[2013], S. 26, der auf den folgenden Seiten diese Norm genauer untersucht).
[5] BGBl. I 1953, S. 735, 740.
[6] Diese beleuchtet ausführlich Hartmann, Reformmodelle (Fn. 4), S. 41 ff.
[7] 28. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl. I 1994, S. 84.
[8] Weiterführend zur Gesetzgebungsgeschichte Möhrenschlager, in: FS Weber (2004), S. 217 ff.
[9] Einen Überblick zur Norm liefert für den wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages Schenk, Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption, S. 7 ff., abrufbar unter http://netzpolitik.org/wp-upload/Abgeordnetenkorruption.pdf , zuletzt abgerufen am 18. Mai 2014.
[10] Eser, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. (2014), § 108e Rn. 1; Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 27. Aufl. (2011), § 108e Rn. 1; Müller, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl. (2012), § 108e Rn. 1; Trüg, in: von Heintschel-Heinegg (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar zum Strafgesetzbuch Ed. 23 (Stand: 1. Dezember 2012), § 108e Rn. 3 und 3.1; ähnlich Wohlers/Kargl, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. (2013), § 108e Rn. 3: Integrität und Funktionsfähigkeit des repräsentativen Parlamentarismus im demokratischen Staat mit Schwerpunkt auf der Sachlichkeit des Abstimmungsverhaltens.
[11] Anders als bei § 108d StGB geht es nicht um Wahlen zu diesen Volksvertretungen.
[12] BT-Drucks. 12/5927, S. 6, wo diese Einschränkung mit dem Schutz allein der demokratischen Gleichheit im Hinblick auf parlamentarische Entscheidungen begründet wird; statt vieler Müller, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 12.
[13] Dazu zählen Ausschüsse und Kommissionen; gemischte Gremien werden hingegen nicht erfasst. So z.B. LG Düsseldorf I 10/04, Urteil v. 14. Oktober 2010 = BeckRS 2010, 25842; Müller, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 13.
[14] BT-Drucks. 12/5927, S. 6; Eser, in: Schönke/Schröder-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 4; Wohlers/Kargl, in: NK-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 4; Trüg, in: BeckOK-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 4; Müller, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 13; Barton NJW 1994, 1098, 1100; van Aaken ZaöRV 65 (2005), 407, 425; a.A. Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 61. Aufl. (2014), § 108e Rn. 3.
[15] Eser, in: Schönke/Schröder-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 4.
[16] BGHSt 51, 44, 57 f. = HRRS 2006 Nr. 486 Rn. 48; BGH NStZ 2007, 36 f. = HRRS 2006 Nr. 690 Rn. 9.
[17] Aus der Lit. s. nur Fischer-StGB (Fn. 14), § 108e Rn. 5; Müller, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 14 – jew. m.w.N.
[18] BT-Drucks. 12/5927, S. 7; Müller, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 16; Trüg, in: BeckOK-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 5; Eser, in: Schönke/Schröder-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 8.
[19] Erneut BT-Drucks. 12/5927, S. 7; instruktiver Sachverhalt bei BGH NStZ-RR 2009, 12 = HRRS 2008 Nr. 295.
[20] Statt vieler Fischer-StGB (Fn. 14), § 108e Rn. 4.
[21] Trüg, in: BeckOK-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 5.1; Müller, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 17.
[22] Lackner/Kühl-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 4. Ob sie schon keinen Vorteil im Sinne der Norm darstellen (so etwa Müller, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 18) oder erst im Rahmen der Unrechtsvereinbarung auszunehmen sind (bspw. Trüg, in: BeckOK-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 7), wird dabei unterschiedlich beantwortet, soll hier aber keine weitere Berücksichtigung finden.
[23] Vgl. nur Müller, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 18.
[24] Ebd., der aus diesem Grund auch an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Norm zweifelt.
[25] Eser, in: Schönke/Schröder-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 9; Wohlers/Kargl, in: NK-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 6; Müller, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 20; Trüg, in: BeckOK-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 6; Rudolphi, in: SK-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 11.
[26] BGHSt 51, 44, 61 Rn. 50 = HRRS 2006 Nr. 486 Rn. 56; aus der Lit. nur Eser, in: Schönke/Schröder-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 9 m.w.N.
[27] Trüg, in: BeckOK-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 6; Eser, in: Schönke/Schröder-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 10.
[28] Müller, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 20; Trüg, in: BeckOK-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 6.
[29] Trüg, in: BeckOK-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 6.
[30] Barton NJW 1994, 1099.
[31] Ausführlich dazu Hartmann, Reformmodelle (Fn. 4), S. 99 f. und van Aaken ZaöRV 65 (2005), 405, 423 ff.
[32] Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrages über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, ABl. C 195 vom 25. Juni 1997, S. 2-11. Dieses bedurfte in Deutschland keiner besonderen Umsetzung: Der Beamtenbegriff war autonom zu bestimmen, eine entsprechende Strafbarkeit für Amtsträger war in den §§ 331 ff. StGB vorgesehen und § 108e StGB erfasste neben den nationalen Volksvertretungen bereits seit 1994 das Europäische Parlament.
[33] Abrufbar unter http://www.oecd.org/daf/anti-bribery/ ConvCombatBribery_ENG.pdf , zuletzt abgerufen am 18. Mai 2014. Zur Umsetzung dieses Übereinkommens hat Deutschland das Internationale Bestechungsgesetz erlassen; entscheidende Strafnorm ist Art. 2 § 2 Abs. 1 IntBestG.
[34] Abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/GER/ Treaties/Html/173.htm , zuletzt abgerufen am 18. Mai 2014. Das Europaratsübereinkommen überlässt den unterzeichnenden Staaten letztlich mit der Möglichkeit des Vorbehalts in Art. 37 Abs. 1 die Entscheidung darüber, ob sie die Abgeordnetenbestechung überhaupt unter Strafe stellen wollen.
[35] Abrufbar unter http://www.un.org/depts/german/ueberein kommen/ar58004-oebgbl.pdf , zuletzt abgerufen am 18. Mai 2014.
[36] Stand laut UN vom 2. April 2014, laufend aktualisiert abrufbar unter http://www.unodc.org/unodc/en/treaties/ CAC/signatories.html , zuletzt abgerufen am 18. Mai 2014.
[37] Meldung der Redaktion beck aktuell vom 28. Mai 2014, becklink 1032749.
[38] Ausführlich Hartmann, Reformmodelle (Fn. 4), S. 99 f. und van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 405, 423 ff.
[39] So die Forderung von Ransiek StV 1996, 446, 452 f., der für eine Ausweitung der präventiven Kontrolle durch Transparenz plädiert; ähnlich äußert sich auch Barton NJW 1994, 1098, 1101 aufgrund der Unzulänglichkeiten des § 108e StGB in seiner geltenden Fassung, hält einen solchen Schritt aber aufgrund dessen Symbolcharakters für "mißverstehbar". Dölling NJW-Beil. 1996, 16, 18 hält eine Ausweitung der Norm für nötig, aber "außerstrafrechtliche Maßnahmen" zur "Gewährleistung der Integrität parlamentarischer Arbeit" für sinnvoller.
[40] Michalke, in: FS Hamm (2008), S. 459 ff.
[41] So bspw. Epp, Die Abgeordnetenbestechung – § 108e StGB (1997), S. 480 ("in Teilen unnötig eng gefasst"); Schaupensteiner NStZ 1996, 409, 415; v. Arnim NVwZ 2006, 249, 252.
[42] So insbesondere Michalke, in: FS Hamm (2008), S. 459, 473.
[43] Hartmann, Reformmodelle (Fn. 4), S. 111 ff. setzt sich mit den Argumenten für die Nichtnormierung der Abgeordnetenbestechung auseinander.
[44] Diesbezüglich klare Kritik z.B. von Müller, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 12; van Aaken ZaöRV 65 (2005), 407, 425 f.
[45] Mit ähnlicher Kritik Schenk, Rechtsfragen (Fn. 9), S. 11.
[46] Zu diesen Zahlen Bundeslagebild "Korruption" 2012, S. 4 und 6, abrufbar unter http://www.bka.de/DE/Themen ABisZ/Deliktsbereiche/Korruption/Lagebilder/lagebilder__node.html?__nnn=true , zuletzt abgerufen am 18. Mai 2014.
[47] LG Neuruppin 13 Kls 365 Js 30366/06 (16/06), Urteil v. 2. April 2007, (unveröffentlicht); dazu aber http://www.fwg-osterode.de/abfall-abgeordnetenbestechung108estgb.htm, und "Beeinflusst, nicht bestochen", Spiegel vom 21. Mai 2007, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-5164 4676.html , jeweils zuletzt abgerufen am 18. Mai 2014.
[48] Der Verweis auf Medien und Zivilgesellschaft als Kontroll-instanz vermag ebenso wenig zu überzeugen, da die Sanktionierung strafwürdigen Verhaltens damit an die Bürger überantwortet würde, s. dazu m.w.N. Hoven ZIS 2013, 33, 38, die auch noch weitere Gegenargumente entkräftet.
[49] So bspw. Barton NJW 1994, 1098, 1100. Zur Problematik "symbolischen Strafrechts" nur Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I (2006), § 2 VI ff. und Hassemer NStZ 1989, 553 ff.
[50] Barton NJW 1994, 1098, 1100, der es dabei für "nahezu ausgeschlossen" hält, "daß es Abgeordnete oder Lobbyisten gibt, die zugleich so töricht und so dreist sind, daß sie in einer derart plumpen Art und Weise zur Bestechung schreiten".
[51] BGHSt 51, 44, 60 Rn. 47 = HRRS 2006 Nr. 486 Rn. 52 – Wuppertaler Korruptionsskandal.
[52] Zust. bspw. Fischer-StGB, § 108e Rn. 1; Feinendegen NJW 2006, 2014, 2015; Wolf NJW 2006, 2735, 2737; ders. ZRP 2007, 44, 46; krit. Niehaus ZIS 2008, 49, 54 ff.
[53] Statt vieler Klein, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 69. Erg.-Lfg. (2013), Art. 38 Rn. 195. Das "Gewissen" ist insoweit der "Inbegriff intellektueller Anstrengungen zur Erfüllung der Aufgabe einer Institution", Heyen Der Staat 25 (1986), 35 49.
[54] Ausführlich und mit Nachw. erneut Klein, in: Maunz/Dürig-GG (Fn. 53), Art. 38 Rn. 195 sowie Butzer, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar zum Grundgesetz, Ed. 19 (Stand: 1. November 2013), Art. 38 Rn. 94, 96.
[55] Butzer, in: BeckOK-GG (Fn. 54), Art. 38 Rn. 93; aus dem strafrechtlichen Schrifttum jüngst bspw. Hoven ZIS 2013, 33, 37. Das Neutralitätsgebot für Amtsträger ergibt sich z.B. aus § 71 Bundesbeamtengesetz. Mandatsträger sind hingegen bspw. nach § 44a Abs. 2 S. 4 Abgeordnetengesetz berechtigt, finanzielle Zuwendungen von außen in Form von Spenden anzunehmen.
[56] Dazu Klein, in: Maunz/Dürig-GG (Fn. 53), Art. 38 Rn. 189 sowie Butzer, in: BeckOK-GG (Fn. 54), Art. 38 Rn. 92, 94 – jew. m.w.N.
[57] Hoven ZIS 2013, 33, 37.
[58] Richtungsweisend die Entscheidung des 5. BGH-Strafsenats BGHSt 51, 45 = HRRS 2006 Nr. 486; ebenso zuvor bereits Deiters NStZ 2003, 453, 455 ff.; Dahs/Müssig NStZ 2006, 191 ff.; der Entscheidung des BGH zustimmend auch Feinendegen NJW 2006, 2014, 2015; Stünker, in: FS Meyer (2006), S. 589, 595.
[59] A.A. zuvor noch das LG Köln NStZ-RR 2003, 364; AG Wuppertal 12 Ls 835 Js 79/01, Urteil v. 12. September 2002 (unveröffentlicht); LG Krefeld NJW 1994, 2036. Zum dem vor der Entscheidung des BGH uneinheitlichen Meinungsbild Szesny/Brockhaus NStZ 2007, 624, 625 m. Nachw. in Fn. 8, die die Sonderfrage problematisieren, wie kommunale Mandatsträger zu behandeln sind, die vom öffentlichen Gesellschafter eines (teil-)kommunalen Unternehmens in dessen Aufsichtsrat entsendet oder gewählt werden.
[60] BGHSt 51, 44, 50 f. Rn. 27 = HRRS 2006 Nr. 486 Rn. 27 f.
[61] Zum Folgenden ausführlich BGHSt 51, 44, 51 ff. Rn. 28 ff. = HRRS 2006 Nr. 486 Rn. 29 ff.
[62] So ordnet der BGH die Gemeindevertretung als Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft und nicht als Parlament im staatsrechtlichen Sinne ein, BGHSt 51, 44, 52 Rn. 31 = HRRS 2006 Nr. 486 Rn. 34. Trotz eines "gewissen legislatorischen Charakters" gehöre die Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinden zum Bereich der Verwaltung.
[63] In diese Richtung äußern sich sehr deutlich Trüg, in: BeckOK-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 14, Möhrenschlager, in: FS Weber (2008), S. 217, 228, Zypries StraFo 2004, 224 und Peek ZStW 120 (2008), 803. Allgemeiner begründet den gesetzgeberischen Handlungsbedarf der 5. Strafsenat des BGH(St 51, 44, 60 Rn. 47 = HRRS 2006 Nr. 486 Rn. 52).
[64] Kritisch diesbezüglich Trüg, in: BeckOK-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 14; Müller, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 8; Möhrenschlager, in: FS Weber (2008), S. 217, 228; Zieschang NJW 1999, 105, 107; Korte wistra 1999, 81, 87; Dölling ZStW 112 (2000), 334, 354; van Aaken ZaöRV 2005, 407, 428 f.; v. Arnim NVwZ 2006, 249, 252; Wolf NJW 2006, 2735, 2737; ders. ZRP 2007, 44, 45; Hoven ZIS 2013, 33, 39.
[65] So auch für den wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages Schenk, Rechtsfragen, (Fn. 10), Zusammenfassung und Transparency International e.V. Eckpunkte zur Anpassung des § 108e StGB, abrufbar unter http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Politik/Eckpunktepapier_Abgeordnetenbestechung_08-03-11.pdf, zuletzt abgerufen am 18. Mai 2014.
[66] Fischer-StGB (Fn. 14), § 108e Rn. 1; Jäckle ZRP 2012, 97 spricht von "Zwei-Klassen-Korruptionsrecht".
[67] Ebd.
[68] Kuhlen, in: NK-StGB (Fn. 10), § 331 Rn. 19 m.w.N.
[69] Zum identischen Vorteilsbegriff bei den §§ 331 ff., 299 StGB nur Fischer-StGB (Fn. 14), § 331 Rn. 11 und § 299 Rn. 7 m.w.N.
[71] Art. 15 und 16 des UN-Übereinkommens sowie Art. 4 und 6 des Europaratsübereinkommens sprechen von "undue advantages".
[72] Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte hingegen in BT-Drucks. 16/6726 die Beschränkung auf "rechtswidrige", d.h. auf "verwerfliche" Weise mit der Gegenleistung verknüpfte Vorteile vorgeschlagen.
[73] Dies sind bei den Abgeordneten des Bundestages etwa das AbgG, die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages aus Anlage 1 der GOBT und die dazu vom Präsidenten des Deutschen Bundestages erlassenen Ausführungsbestimmungen. Die Landtage haben entsprechende Gesetze und Verhaltensregeln erlassen. Damit wird nicht zuletzt an das Europaratsübereinkommen angeknüpft, dessen Erläuternder Bericht in Nr. 38 zu Art. 2 solche Vorteile aus dem Anwendungsbereich ausnimmt, die durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift zugelassen sind.
[75] Ebd., S. 7.
[76] Zur Auslegung im übrigen Korruptionsstrafrecht statt vieler Fischer-StGB (Fn. 14), § 331 Rn. 17 ff., § 333 Rn. 3 ff. und § 299 Rn. 17 m.w.N.
[78] Ein sehr ähnlicher Vorschlag findet sich bei Stünker, in: FS Meyer (2006), S. 589, 597 f., der den Stimmenkauf/-verkauf als qualifizierte Form der Abgeordnetenbestechung mit höherem Strafrahmen in einem eigenständigen Tatbestand erfassen will.
[79] Vgl. zur Auslegung des § 1083 StGB n.F. insofern BT-Drucks. 18/476, S. 8.
[81] Ebd.
[82] Mit diesem Vorschlag auch bereits Stünker, in: FS Meyer (2006), S. 589, 597, 602 und der Gesetzesentwurf der SPD-Fraktion in BT-Drucks. 17/8613. Die Einbeziehung eines Handelns "zur Vertretung oder Durchsetzung der Interessen des Leistenden oder eines Dritten" schlug die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in BT-Drucks. 16/6726 und ähnlich in BT-Drucks. 17/5933 vor.
[83] Klein, in: Maunz/Dürig-GG (Fn. 53), Art. 38 Rn. 194 und Butzer, in: BeckOK-GG (Fn. 54), Art. 38 Rn. 94, 98 mit umfassenden Nachw.
[84] Statt vieler Klein, in: Maunz/Dürig-GG (Fn. 53), Art. 38 Rn. 194.
[85] Butzer, in: BeckOK-GG (Fn. 54), Art. 38 Rn. 98.
[87] Ebd., S. 5.
[88] Ebd., S. 7.
[89] Eingehender untersucht Hartmann, Reformmodelle (Fn. 4), S. 171 ff. die Möglichkeit, die Abgeordnetenbestechung als Blanketttatbestand unter Rekurs auf die geltenden Verhaltensregeln der jeweiligen Volksvertretung auszugestalten, lehnt dies allerdings aus Bestimmtheitsgründen ab.
[90] Dabei besteht Streit über die konkrete dogmatische Verankerung dieser Ausnahme: dazu exemplarisch BGHSt 33, 336, 339; Dannecker, in: NK-StGB (Fn. 10), § 299 Rn. 39 – jew. unter Ablehnung des Vorteils; Kuhlen, in: NK-StGB (Fn. 10), § 331 Rn. 63, 98 f.; Krick, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 299 Rn. 29 – jew. unter Verneinung der Unrechtsvereinbarung.
[91] Auch dazu mit umfassenden Nachw. Hartmann, Reformmodelle (Fn. 4), S. 140 ff., der auch auf die schwierige Abgrenzung zwischen Direkt- und Parteispenden hinweist und auch letztere bei einem uneingeschränkten Vorteilsbegriff als von der Strafbarkeit bedroht sieht.
[92] Diese steht selbst bei Kritikern von Direktspenden nicht in Frage, s. dazu nur v. Arnim DÖV 2007, 897, 906.
[93] Ähnlich Hartmann, Reformmodelle (Fn. 4), S. 147 ("ungerechtfertigte, unbillige Vorteile"); Stünker, in: FS Meyer (2006), S. 589, 604 ("unbillige" Vorteile); Möhrenschlager, in: FS Weber (2004), S. 217, 232.
[94] Ähnliche Zweifel an der Rechtssicherheit bei Verwendung der Begriffe des "rechtswidrigen" Vorteils, der "verwerflichen" Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung und der "parlamentarischen Gepflogenheiten" in den verschiedenen Gesetzesentwürfen äußert Hoven ZIS 2013, 33, 43.
[95] Bei der Bestechung ausländischer Mandatsträger stellt sich darüber hinaus die Frage, ob parlamentarische Gepflogenheiten und Sozialadäquanz landesspezifisch oder anhand deutscher Maßstäbe auszulegen sind.
[96] Die Aufnahme eines entsprechend einschränkenden, allgemeinen Merkmals in den Tatbestand hält Hartmann, Reformmodelle (Fn. 4), S. 160 aufgrund dessen zwingender Unbestimmtheit für "nicht vollständig überzeugen[d]".
[97] Der Vorschlag von Hoven ZIS 2013, 33, 43, eine den §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB nachempfundene Genehmigungsmöglichkeit durch die Bundestagsverwaltung einzuführen, überzeugt hingegen vor dem Hintergrund des freien Mandats und der fehlenden Eingliederung in eine hierarchische Behördenstruktur nicht.
[98] So auch Stünker, in: FS Meyer (2006), S. 589, 602. Kritisch äußert sich diesbezüglich bspw. Epp, Abgeordnetenbestechung (Fn. 41), S. 280 ff.
[99] Eine solche Formulierung hatte die Fraktion DIE LINKE in BT-Drucks. 16/8979 und 17/1412 gefordert. Eine entsprechende Änderung ("im Zusammenhang mit der Dienstausübung") wurde auch vor der Lockerung der Unrechtsvereinbarung in den §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB diskutiert (s. BR-Drucks. 298/95, Art. 1 und BT-Drucks. 13/3353, S. 5 ff. ), aber von der Bundesregierung als zu weitgreifend abgelehnt (BT-Drucks. 13/6424, S. 13).
[100] Vgl. auch Schenk, Rechtsfragen (Fn. 9), S. 32: "übermäßig dotierte Nebentätigkeit" als "korrumpierende Gegenleistung im Sinne des § 108e StGB".
[101] S. auch Hartmann, Reformmodelle (Fn. 4), S. 152 f.
[102] So bspw. Schenk, Rechtsfragen (Fn. 9), S. 12; a.A. Hartmann, Reformmodelle (Fn. 4), S. 157; Stünker, in: FS Meyer (2006), S. 589, 600 f.
[103] S. zur entsprechenden Auslegung bei den §§ 331 ff. nur Heine, in: Schönke/Schröder-StGB (Fn. 10), § 331 Rn. 7 m.w.N.
[104] Ähnlich wohl Stünker, in: FS Meyer (2006), S. 589, 601, der nicht ganz präzise von "nachträglichem Belohnen" spricht, ein solches aber nur dann annehmen will, "wenn der Vorteil vor der Handlung in Wahrnehmung des Mandats versprochen, angeboten oder gefordert und erst nach der Vornahme der Handlung gewährt oder angenommen wird"; a.A. jüngst Hellmann Ad Legendum 2014, 16, 18; van Aaken ZaöRV 65 (2005), 407, 427; Schnell ZRP 2011, 4, 7; Transparency International e.V. Eckpunkte zur Anpassung des § 108e StGB, abrufbar unter http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Politik/Eckpunktepapier_Abgeordnetenbestechung_08-03-11.pdf , zuletzt abgerufen am 18. Mai 2014.
[105] Dazu ebenfalls Stünker, in: FS Meyer (2006), S. 597, 602, die Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks. 16/6727, S. 4 sowie Hartmann, Reformmodelle (Fn. 4), S. 161.
[106] Hartmann, Reformmodelle (Fn. 4), S. 163 sieht die Schwäche dieser Formulierung hingegen darin, dass sie lediglich Sachverhalte erfasse, "bei denen der Impuls für den Bestechungsvorgang vom Vorteilsgeber ausgeht"; die Gesetzesbegründung zum aktuellen Entwurf sieht dies explizit anders (BT-Drucks. 18/476, S. 8).
[107] Hartmann, Reformmodelle (Fn. 4), S. 153.
[108] Die Fraktion DIE LINKE sah in BT-Drucks. 17/1412 die Begrenzung auf solche Vereinbarungen vor, die der aus dem Mandat folgenden Stellung widersprechen. Zielt eine Vereinbarung auf eine nicht dem Gewissen des Mandatsträgers entsprechende Entscheidung ab, so widerspricht sie auch seiner Stellung.
[109] BGHSt 53, 6 = HRRS 2008 Nr. 896.
[110] Ähnlich im Ansatz van Aaken ZaöRV 65 (2005), 407, 430 ff.
[111] Zu solchen einem prozeduralen Ansatz zur Bestimmung der Grenzen des Erlaubten im Wirtschaftsstrafrecht Francuski, Prozeduralisierung im Wirtschaftsstrafrecht, Kap. 5 D. (im Erscheinen).
[112] BT-Drucks. 18/476, S. 6.
[113] Eine Harmonisierung der Vorschriften fordern etwa Müller, in: MüKo-StGB (Fn. 10), § 108e Rn. 8; Möhrenschlager, in: FS Weber (2004), S. 217, 228; Zieschang NJW 1999, 105, 107; Wolf NJW 2006, 2735, 2737.
[114] Eine vollständige Neukonzeption orientiert an Art. 357 Abs. 1 des italienischen Codice Penale ("pubblico ufficiale"), Art. 84 Abs. 1 des niederländischen Wetboek von Strafrecht ("ambtenare"), § 201 (a) (1) des U.S.-Code ("public official") sowie der OECD-Konvention, die allesamt Abgeordnete in den Amtsträgerbegriff einbeziehen, kommt in Deutschland aus den bereits angeführten Gründen nicht in Betracht. Eine Ausdehnung der §§ 331 ff. StGB auf Abgeordnete und damit die Gleichsetzung von Amtsträger- und Abgeordnetenkorruption, wie sie beispielsweise im französischen Recht erfolgt ist (Art. 432-11 ff. bzw. 433-1 Nouveau Code Pénal), ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht empfehlenswert. Ein rechtvergleichender Überblick findet sich bei Schenk, Rechtsfragen (Fn. 9), S. 23 ff.; Möhrenschlager, in: FS Weber (200epp4), S. 217, 223 ff.; van Aaken ZaöRV 65 (2005), 407, 413 ff.