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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2014
15. Jahrgang
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Von Marten Selbmann, Halle/Nuthetal[*]
Wer es unterlässt, einen tatbestandlichen Erfolg des Strafgesetzbuches abzuwenden, verwirklicht die Strafbarkeitsvoraussetzungen dieses Gesetzes gemäß § 13 Abs. 1 StGB nur dann, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat. Dieses Erfordernis einer Einstandspflicht ist alles, was der Gesetzgeber dem Rechtsanwender zur Verfügung stellt, dem die Aufgabe zufällt das begehungsgleiche Unterlassen zu prüfen. Im Laufe ihrer Geschichte haben Rechtsprechung und Lehre stetig neue Einstandspflichten entwickelt. Dieser Prozess, der seinen Anfang zu Beginn des 19. Jahrhunderts nahm,[1] wird mit dem steten Wandel von Verantwortungsbegründung und Verantwortungsverteilung unserer immer komplexer werdenden Welt keinen absehbaren Abschluss finden. Die bisher geschaffenen Garantenstellungen weisen bereits eine erstaunliche Formenvielfalt auf.[2] Hiervon erfreuen sich jedoch nur wenige einer einheitlichen Akzeptanz. Der wohl einzige gemeinsame dogmatische Angelpunkt ist, dass sie alle Rechtspflichten begründen.[3] Darüber hinaus besteht jedoch kein erkennbarer Konsens. So nimmt es nicht wunder, dass auch die Geschäftsherrenhaftung, die als Modell einer Garantenstellung für Geschäftsführer entwickelt wurde, stark umstritten ist. Ihre verfassungsrechtliche Berechtigung wird angezweifelt, ihr dogmatischer Ursprung uneinheitlich beurteilt und ihre Grenzen werden nach ganz unterschiedlichen Methoden abgesteckt. Der erste Teil dieses Aufsatzes (I) soll die unterschiedlichen Strömungen der Geschäftsherrenhaftung systematisieren und mittels einer eigenen Beurteilung auf ein dogmatisches Fundament stellen.
Durch das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. 10. 2011 wurde die Geschäftsherrenhaftung nicht nur zum ersten Mal ausdrücklich höchstrichterlich anerkannt, sondern auch weiterentwickelt. Die Geschehnisse des sogenannten Bauhof-Falls zu beleuchten sowie die hierzu vom BGH geschaffenen Kriterien kritisch zu würdigen und auf ihre innere Konsistenz bei der Anwendung zu überprüfen, ist Gegenstand des zweiten Teils dieses Aufsatzes (B). Im dritten Teil (C) wird der Verfasser schließlich überprüfen, ob die Verantwortungsträger des Bauhofs eine Garantenstellung innehatten, wobei ein besonderes Augenmerk auf die arbeitsrechtlichen Grundlagen und die allgemeine Dogmatik der Garantenstellungen gelegt werden soll.
Die Geschäftsherrenhaftung ist das strafrechtliche Einstehenmüssen des Geschäftsherrn zur Abwendung von tatbestandlichen Erfolgen im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB, die durch Angehörige seines Unternehmens verwirklicht werden.[4] Diese Handlungspflicht resultiert aus der umfassenden Verantwortung der Geschäftsführung für ihren Herrschaftsbereich.[5] Durch Delegation kann diese Pflichtenstellung auf Verantwortungsträger innerhalb der Unternehmenshierarchie übergehen.[6] Daher handelt es sich nicht nur um die Haftung der Geschäftsführung, sondern auch von anderen Leitungspersonen.[7]
Im Hinblick auf die dogmatische Begründung der Geschäftsherrenhaftung besteht keine Einigkeit. Eine Ansicht stützt sie auf das Direktionsrecht des Geschäftsherrn,[8] während eine andere Auffassung den Betrieb als Gefahrenherd ansieht und eine Pflicht der Geschäftsführung zur Überwachung herausstellt.[9] Schließlich wird für bestimmte Berufsgruppen auch eine Garantenstellung kraft tatsächlicher Übernahme anerkannt.[10]
Dieser Ansatz hat seinen Ursprung in der materiellen Rechtspflichtenlehre Schünemanns, welche Garantenstellungen mit der Herrschaft über den Grund des Erfolgs erklärt.[11] Der Geschäftsherr kann durch Weisungen (§ 106 GewO) Straftaten Untergebener verhindern.
Handelt er nicht, so unterlässt er die Abwendung des Erfolgs.[12] Er herrscht somit durch sein Unterlassen über den Grund des Erfolgs.[13] Seine Pflicht zum Handeln folgt dabei aus seiner mit den Machtbefugnissen einhergehenden Verantwortung sowie der Hilflosigkeit des Opfers die Gefahr eigenständig abzuwenden.[14] Die Herrschaftsmacht beruht zudem auf dem Informations- und Wissensvorsprung der Geschäftsführung.[15] Die Lehre der Herrschaft über den Erfolgsgrund schlägt eine Brücke zu der für Begehungsdelikte entwickelten Tatherrschaftslehre Roxins,[16] indem sie die Herrschaftsbeziehung zu den Rechtsgütern des Opfers mit der Tatherrschaft der Begehungsdelikte gleichsetzt.[17] Ein weiteres Element zur Begründung dieser Herrschaftsmacht ist die Kontrolle des Arbeitgebers über gefährliche Betriebsmittel.[18]
Demgegenüber betrachten manche den gesamten Betrieb als eine Gefahrenquelle und stützen die Geschäftsherrenhaftung auf die Überwachungspflichten des Inhabers.[19] Dieser Ansatz geht im Ursprung auf Jakobs und seine Lehre zur Organisationsherrschaft über einen eigens geschaffenen Gefahrenherd zurück.[20] Die Überwachungspflicht wird zum Teil auch darauf gestützt, dass andere die Gefahrensphäre des Betriebes achten müssen und zumeist auch nicht aktiv auf diese einwirken können.[21] Der Geschäftsherr muss im Gegenzug die Verkehrssicherheit des Betriebs gewährleisten.[22] Ferner hat
die Umwelt keinen Einblick in betriebliche Fertigungsprozesse und erwartet daher auch, von den Produkten des Unternehmens nicht geschädigt zu werden.[23] Der Begriff "Gefahrenquelle" umfasst sowohl Schadenspotenziale die von Personen, als auch solche, die von Sachen ausgehen.[24] Zumal auch eine gefährliche Sache nur im Falle der unsachgemäßen oder missbräuchlichen Handhabung durch den Menschen für die Geschäftsherrenhaftung von Relevanz ist.[25]
Eine Garantenstellung zur Abwehr von aus dem Unternehmen begangenen Straftaten kann auch aus der tatsächlichen Übernahme dieser Pflicht erwachsen.[26] Diese Sichtweise vertritt der 5. Strafsenat des BGH in seinem Urteil zum Fall Berliner Stadtreinigung, bezüglich Compliance Beauftragter, in einem Obiter Dictum.[27] Bekannt ist diese Begründung bereits bezüglich der Beauftragten für Immissions- (§ 53 BImSchG) und Gewässerschutz (§ 21a WHG).[28]. Allerdings war nicht eindeutig ersichtlich, ob der BGH bereits eine Garantenstellung der Geschäftsleitung voraussetzte, welche mit der tatsächlichen Übernahme der Tätigkeit auf den Compliance Officer überging.[29] Möglich ist auch, dass der BGH eine primäre Garantenstellung für Compliance Beauftrage aus tatsächlicher Übernahme annahm,[30] die somit kein Derivat der Geschäftsherrenverantwortung darstellt. Die nähere Konturierung der Handlungspflichten ergibt sich aus dem Dienstvertrag und, soweit vorhanden, gesetzlichen Vorschriften.[31]
Ein Teil der Literatur steht der Geschäftsherrenhaftung grundsätzlich ablehnend gegenüber.[32] Eine Ausnahme solle nur gelten, wenn Mitarbeiter Straftaten mittels einer betriebsspezifischen Gefahrenquelle begehen und dabei im vermeintlichen Interesse des Betriebs handeln. Demnach nimmt diese Ansicht eine Handlungspflicht etwa im Falle der Verwirklichung von § 324 StGB durch die Ableitung von Chemieabfällen in Gewässer oder Körperverletzungen durch die geflissentliche Überdosierung schmerzstillender Betäubungsmittel an.
Zur Begründung werden die verfassungsrechtliche Freiheit des Menschen, autonom zu handeln, und die damit einhergehende Eigenverantwortung angeführt.[33] Zwar muss der Begehungstäter regelmäßig die Verantwortung für sein Handeln übernehmen und ist daher zumeist als Haupttäter einzustufen, was aber einer Strafbarkeit des Unterlassenden als Nebentäter oder Helfer nicht entgegensteht.[34]
Auch aus gesetzlichen Wertungen werden Argumente gegen die Geschäftsherrenhaftung abgeleitet.[35] So erlegen manche Gesetze Leitungspersonen ausdrücklich eine Haftung für Untergebene auf. Beispiele hierfür finden sich in §§ 357 Abs. 1 StGB, 41 Abs. 1 WStG, 108 Abs. 1 S. 1 SeemG.[36] Diese Vorschriften normieren eigenständige abgeschlossene Hierarchiesysteme deren Funktionsfähigkeit in besonderem öffentlichem Interesse steht.[37] Daher kann aus dem Fehlen einer solchen Vorschrift für die Geschäftsführung von Unternehmen nicht generell geschlossen werden, dass keine Verantwortung des Geschäftsherrn für aus dem Betrieb heraus begangene Straftaten besteht.[38] Ebenso wenig steht die Ausgestaltung der Geschäftsherrenhaftung als Ordnungswidrigkeit durch § 130 OWiG der Anerkennung einer Geschäftsherrenhaftung entgegen,[39] denn diese Norm hat mit dem
Verzicht des Schuldnachweises für den Inhaber ein breiteres Anwendungsfeld.[40]
Gegen die Auffassung des Betriebes als Gefahrenquelle wird schließlich der Gefahrschaffungsgedanke der objektiven Zurechnung herangezogen. Das Innehaben eines Unternehmens sei "sozialadäquat" und daher grundsätzlich keine über das erlaubte Risiko hinausgehende Gefahr.[41]
Der restriktiven Ansicht ist zuzugestehen, dass das Führen eines Unternehmens grundsätzlich ein erlaubtes Risiko darstellt und daher zur Herstellung des Zurechnungszusammenhangs nicht ausreicht. Die Geschäftsherrenhaftung begründet eine Rechtspflicht des Geschäftsführers auf Grund seiner Gesamtverantwortung für das Unternehmen. Wegen dieser Gesamtverantwortung muss er für Gefahrenquellen des Unternehmens Sorge tragen, da er aufgrund seiner Position in der Lage ist, sie einzudämmen. Aus diesem Grunde rechnet man ihm die Verantwortung für die Straftaten seiner Untergebenen zu und begründet so sein Unterlassungsunrecht.[42] Die Geschäftsherrenhaftung stellt demnach auch ein Zurechnungsmodell dar.[43] Indem die ablehnende Ansicht die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr anzweifelt, erfasst sie damit also einen richtigen dogmatischen Anknüpfungspunkt. Zweifelhaft ist, ob eine solche Gefahrschaffung durch das Betreiben eines Unternehmens generell abgelehnt werden kann. Insbesondere Großunternehmen haben eine weit verzweigte hierarchische Organisationsstruktur. Deliktisches Verhalten kann auf allen Ebenen und in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten. Damit besteht im Hinblick auf das Gefahrenpotenzial ein mehr als gradueller Unterschied zu anderen erlaubten Risiken wie etwa dem Innehaben einer Privatwohnung.[44] Spätestens dann, wenn die Geschäftsleitung eine Rechtsgutsverletzung feststellt oder bei gebotener Vorsicht hätte feststellen müssen, hat sich das allgemeine Gefahrenpotential zu einer ganz bestimmten Gefahr verdichtet.[45] Bleibt sie untätig, verstößt sie gegen das Gebot den gefährlichen Zustand abzuwenden.
Damit trifft sie der Vorwurf der Aufrechterhaltung eines rechtlich missbilligten Zustandes, welcher den Zurechnungszusammenhang zur Tat herstellt.
Die Argumentation, durch das Betreiben eines Unternehmens werde generell keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, überzeugt daher nicht.
Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist ein verfassungsrechtlich verbürgtes Prinzip, welches vorsieht, dass niemand dazu angehalten ist Handlungen anderer vollverantwortlicher Personen zu überwachen.[46] Ihm ist die Wertung zu entnehmen, dass der Begehungstäter als Hauptverantwortlicher grundsätzlich das Gros der Verantwortung für seine Taten trägen muss.[47] Gerade einer unterschiedlichen Gewichtung von deliktischer Verantwortung trägt das Strafrecht mit seinem ausdifferenzierten Beteiligungssystem Rechnung. Die Eigenverantwortung ist daher als wichtige verfassungsrechtliche Weichenstellung auf dem unsicheren Terrain der Geschäftsherrenhaftung zu berücksichtigen.[48]
Sowohl die Herrschaft über den Erfolgsgrund als auch die Überwachung des Betriebes als Gefahrenquelle sind Erklärungsansätze, welche den Rechtsgedanken der Haftung für Verrichtungsgehilfen auf § 13 Abs. 1 StGB übertragen und so strafrechtsdogmatisch auskleiden. Zur Begründung des rechtlichen Einstehenmüssens gemäß § 13 Abs. 1 StGB bedarf es jedoch einer konkreten Rechtspflicht,[49] ganz gleich ob zum Schutze vor oder zur Abwendung von Gefahren.[50]
Eine solche Rechtspflicht kann sich nur aus dem materiellen Recht[51] oder der faktischen Übernahme einer Tätigkeit als Substrat des Vertrages,[52] bestenfalls mit einer näheren vertraglichen Ausgestaltung der Pflichten, erge-
ben.[53] Nur unter diesen Voraussetzungen weist das Handlungserfordernis die hinreichende Festigkeit auf, um die tatbestandliche Voraussetzung der Erfolgsabwendungspflicht zu erfüllen und ihr damit die verfassungsrechtlich notwendige Bestimmtheit zu verleihen.[54] Für die Haftung des Geschäftsherrn sind daher die ihr zu Grunde liegenden außerstrafrechtlichen Grundsätze, insbesondere der strukturell ähnliche § 831 Abs. 1 BGB[55] und der Grundsatz der Allzuständigkeit, maßgeblich.[56] Übernimmt ein Betriebsangehöriger faktisch eine Leitungsposition, hat er eine Teilzuständigkeit über einen Betriebsbereich, in dem er mittels seiner Weisungsmacht betriebsbezogene Straftaten abwenden muss.
Der Betriebsbezug ist das wesentliche Merkmal zur Begrenzung der Geschäftsherrenhaftung. Die nähere Ausfüllung dieses Begriffs ist wegen seiner Unbestimmtheit und des Anliegens der Wahrung einer angemessenen Haftungsreichweite außerordentlich schwierig.[57] Im Folgenden werden die hierzu vertretenen Ansichten aus Rechtsprechung und Schrifttum dargelegt.
Eine Ansicht bejaht den Betriebsbezug, wenn sich der Täter bei Deliktsverwirklichung die Wirkungsmöglichkeiten des Betriebs zu Nutze macht.[58] Unproblematisch erfasst ist zunächst die Tatbegehung mittels einer betriebsspezifischen Gefahrenquelle.[59] Ferner nutzt der Täter die Wirkungsmöglichkeiten des Betriebs aus, wenn er auf betriebliche Infrastruktur zurückgreift.[60] Beispielhaft genannt seien hier Berater von Telekommunikationsunternehmen, die sich Zugang zu aufgezeichneten Telefongesprächen verschaffen, um diese gegen ein Entgelt an Privatunternehmen zu übermitteln (§ 202a StGB). Auch eine Nähe zu Rechtsgütern des Opfers begründet den Betriebsbezug. Nicht umfasst sind Delikte, die sich zufällig im Betrieb ereignen, bei denen also weder die Beschaffenheit des Betriebes noch die berufsbedingte Nähe zum Opfer ausgenutzt werden und sich damit nur zufällig im Betrieb ereignen.[61]
Nach Ansicht des BGH muss der Täter die Tat in Ausführung der Verrichtung und nicht bloß "bei Gelegenheit" dazu begehen.[62] Zur näheren Konkretisierung führt der BGH aus, dass die Tat in einem spezifischen, inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Verrichtung stehen muss.[63] Entscheidend sei, dass sich die Gefahr der Deliktsbegehung aus der Tätigkeit des konkreten Betriebs ergeben muss und sich nicht ebenso in jedem anderen Betrieb niederschlagen kann.[64]
Ein anderer Ansatz knüpft an diejenigen Pflichten an, welche den Inhaber gemäß § 130 I OWiG treffen.[65] Bezüglich der Inhaberpflichten bestehen jedoch ebenfalls erhebliche Bedenken bezüglich der gesetzlichen Bestimmtheit.[66]
Zur Präzisierung wird daher eine Beschränkung auf diejenigen Delikte vorgeschlagen, die der Branche wesenseigen sind.[67] Hiervon erfasst wäre beispielsweise der Kapitalanlagebetrug in Investmentbanken oder auch der Abrechnungsbetrug in Krankenhäusern.
Nur solche Taten als betriebsbezogen zu werten, die "in Ausführung" und nicht nur "bei Gelegenheit" der Verrichtung begangen werden, hat einen wesentlichen Vorzug. Die Konkretisierung erfolgt unter Auslegung eines Tatbestandsmerkmales, welches auf § 831 Abs. 1 BGB und damit einem der Geschäftsherrenhaftung verwandten Rechtsgedanken beruht. Währenddessen orientieren sich alle anderen Ansätze ausschließlich am Wortlaut der Betriebsbezogenheit selbst, die in § 13 Abs. 1 StGB nicht tatbestandlich vertypt ist,[68] sondern lediglich aus dem
Interesse heraus geschaffen wurde, die durch richterliche Rechtsfortbildung entstandene Geschäftsherrenhaftung einzugrenzen.[69] Die zivilrechtliche Judikatur prüft diesbezüglich, ob "ein innerer Zusammenhang"[70] zwischen der Schädigung des Gehilfen und seiner Tätigkeit besteht. Dies ist der Fall, wenn diese nach der Wertung des Einzelfalls noch dem Pflichtenkreis des Geschäftsherrn zuzuordnen ist.[71] Die strafrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen erlauben jedoch nicht, dass die Strafbarkeit auf Grund der Wertung des Einzelfalls bestimmt wird. Dies wäre insbesondere für die Geschäftsherrenhaftung, die im Wortlaut von § 13 Abs. 1 StGB nur mittelbar über die Erfolgsabwendungspflicht verankert ist, heikel. Auch die strenge grammatikalische Auslegung zeigt, dass sich der Rückgriff auf den "inneren Zusammenhang" ohne weitere spezifizierende Modifikationen, nicht zur Konkretisierung der Geschäftsherrenhaftung eignet.[72] Die Ansicht, die voraussetzt, dass die Begehung der Tat die Nutzung von Ressourcen oder gar Gelegenheiten mit einschließt, führt zu einer unüberschaubaren Ausweitung der Strafbarkeit. Setzt der Täter ein betrügerisches Schreiben an seine Versicherung mit einem Computer des Betriebs auf, nutzt er bereits ein betriebliches Mittel. Die Nähe zu Rechtsgütern anderer stellt eine zwingende Prämisse der meisten Berufe und auch der meisten Straftaten dar, sodass auch diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt sein wird. Der gegenüber jedermann erweiterte Vorwurf an die Untätigkeit des Geschäftsführers würde damit schon in der bloßen Anstellung anderer aufgehen. Gegen eine solch umfassende Auffassung des Betriebsbezugs spricht dessen Zweck, die Strafbarkeit des Geschäftsherrn vernunftgemäß zu begrenzen. Der Sanktionsgrund der Pflichtverletzung aus § 130 Abs. 1 OWiG liegt hingegen in einer Vernachlässigung der betrieblichen Aufgaben des Inhabers.
Wegen der strafbegründenden Wirkung der Geschäftsherrenhaftung bedarf es einer Pflichtverletzung des Geschäftsherrn, welche ein gegenüber jedermann erweitertes Einstehenmüssen von diesem begründet. Auch wenn die Inhaberpflichten des § 130 I OWiG nicht klar umgrenzt sind, stellt die Ausgestaltung der Geschäftsherrenhaftung als Organisationsverschulden einen gangbaren Weg dar.
Der Geschäftsherr hat die Möglichkeit, die ihm zur Verfügung stehenden arbeitsrechtlichen Instrumentarien zur Eindämmung von Straftaten einzusetzen. Dieser Umstand ist es, der ihn von außenstehenden Personen unterscheidet und daher auch seine Handlungspflicht begründet. Spiegelbildlich muss sich in den deliktischen Handlungen der Täter zur Herstellung des Betriebsbezugs eine Gefahr realisieren, die aus Mängeln der Organisation des Betriebes rührt. Zur Abgrenzung ist daher entscheidend, ob ex-ante betrachtet ein solcher Organisationsmangel des Geschäftsherrn oder der Leitungsperson den Erfolg ermöglicht hat. Dieser Prüfungspunkt weist eine strukturelle Ähnlichkeit zur Quasi-Kausalität auf. Nach dem hier entwickelten Konzept ist jedoch nur zu prüfen, ob der Schaden durch eine ordnungsgemäße Erfüllung der betrieblichen Organisationspflichten vor der deliktischen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Demgegenüber wird zur Erfüllung der Quasi-Kausalität jedwedes Nichtstun im Moment der Tatbegehung als ursächlich für den Erfolg erachtet. Der das unechte Unterlassungsdelikt begründende Kausalitätsnachweis ist damit wesentlich weiter, was der strafbarkeitseinschränkenden Funktion der Betriebsbezogenheit geschuldet ist.
Das Anwendungsfeld der Geschäftsherrenhaftung ist a priori auf Fälle begrenzt, bezüglich derer die Geschäftsführung Kenntnis hatte.[73]
Sieht der Geschäftsführer eines Klempnereibetriebes, wie sein Angestellter einen Gegenstand in der Wohnung eines Kunden stiehlt, so ist dies noch nicht unmittelbar auf einen Mangel seiner Betriebsführung zurückzuführen und er macht sich nicht gemäß §§ 242 Abs. 1, 13 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar.
Bei der Erstbegehung der Straftat ist nur zu prüfen, ob diese aufgrund der organisatorischen Beschaffenheit des Betriebes ermöglicht wurde, ohne in diese Betrachtung das unmittelbare Einschreiten durch die Betriebsführung mit einzubeziehen.
Das Arbeitsrecht eröffnet dem Geschäftsherrn nun eine Reihe von Instrumenten um der erneuten Begehung von Straftaten dieses Arbeitnehmers vorzubeugen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung. Ferner kann er Kontrollen vornehmen oder anderweitige Vorkehrungen treffen, die ihm als Organisationsherrn des Betriebs zur Verfügung stehen. Leitungspersonen müssen entweder nach Maßgabe ihrer Befugnisse selbst auf den Täter einwirken oder das deliktische Verhalten der nächsthöheren Ebene melden. Tragen sich die Straftaten erneut zu, so kann sich der betreffende Geschäftsherr oder Vorgesetzte mit dem Verweis auf die arbeitsrechtliche Maßnahme exkulpieren. Diese Exkulpationsmöglichkeit weist eine strukturelle Nähe zu jener von § 831 Abs. 1 S. 2 BGB, dem zivilrechtlichen Pendant zur Geschäftsherrenhaftung sowie dem Überwachungserfordernis aus § 130 Abs. 1 OWiG auf.
Unternimmt der Geschäftsherr trotz der ihm zur Verfügung stehenden arbeitsrechtlichen Mittel keinerlei Schritte, und setzt der Täter zum wiederholten Male zur Straftat an, so ist dies dem Geschäftsherrn als Organisa-
tionsmangel anzulasten. In der deliktischen Handlung realisiert sich eine Gefahr, welche zumindest auch auf die vorherige Untätigkeit des Geschäftsherrn zurückzuführen ist und dadurch einen Bezug zu dessen betrieblicher Verantwortung aufweist. Nunmehr nimmt er das Geschehen als Garant wahr und nur noch ein unmittelbares Einschreiten kann ihn vor der Unterlassungsstrafbarkeit bewahren.
Dass die Passivität nach Beobachtung einer Straftat für das beobachtende Mitglied der Geschäftsführung oder der Leitungsebene strafbar sein kann, wird sich diesem in der Laiensphäre erschließen. Der Ansatz wirft damit keine gegenüber der gegenwärtigen Situation qualifizierten verfassungsrechtlichen Bedenken auf.
Welche Maßnahme der Arbeitgeber ergreift steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Dieses kann sich jedoch je nach Schwere der Straftat reduzieren und bei Verbrechen gar auf die außerordentliche Kündigung verdichten.
Nach dem konkret entscheidungsrelevanten Sachverhalt verübten S., K. und B. regelmäßig Tätlichkeiten auf D., wozu sie auch Gerätschaften des Bauhofs einsetzten.[74] M., der Vorarbeiter der Kolonne, welcher nicht Vorgesetzter des D. war und dessen Strafbarkeit es zu untersuchen galt, war zwar anwesend, beteiligte sich jedoch nicht aktiv an den Misshandlungen.[75] Eine psychische Beihilfe konnte ihm nicht nachgewiesen werden.[76] Seine Mitangeklagten begingen mitunter folgende Straftaten:
Sie zwangen D. in eine Friedhofskapelle, wo K. und B. ihn fixierten und zunächst S. und nach einem Positionstausch auch K. ihm Hiebe mit einen Knüppel auf den Thorax versetzten, wodurch dieser eine Rippenfraktur erlitt.[77] Die Kapelle konnte D. wegen der lähmenden Schmerzen für mehrere Stunden nicht verlassen.[78]
In einem weiteren Zwischenfall forderten S. und K. ihn auf, sich einen Schaden an einem Fahrzeug anzusehen und schlugen seinen Kopf, nachdem er sich heruntergebeugt hatte, auf die Motorhaube.[79]
In dem dritten geschilderten Fall versetzten ihm S. und K. erneut Schläge, weil er sich für eine berufliche Fortbildung anmeldete.[80]
Die Geschehnisse des Bauhof-Falles erstreckten sich von August 2006 – Juli 2008. Eine Reportage der ZEIT[81] hilft dabei, die Hintergründe der Taten auf dem Bauhof Hilchenbach zu verstehen. Eine nähere Betrachtung des Sachverhalts führt zu Fragestellungen, welche für die rechtliche Bewertung des Falles eine Rolle spielen. D. geriet seit Beginn seiner Tätigkeit auf dem Hilchenbacher Bauhof regelmäßig in den Fokus der Angeklagten.[82] Die Gründe hierfür waren eine Fehlstellung seiner Augen sowie ein sog. "hirnorganisches Psychosyndrom"[83], welches er infolge eines Autounfalls erlitt.[84] Dadurch wirkt sein Verhalten nach außen hin laut und überschwänglich.[85] Die Aufgaben, die er erhielt, waren weitestgehend sinnlos und demütigend. So sollte er Pflanzen in den gefrorenen Boden eingraben oder bei starkem Schneefall Laub zusammenfegen.[86] Körperliche Misshandlungen fanden zunächst nur vereinzelt statt und nahmen dann sukzessive sowohl quantitativ als auch qualitativ zu.[87] Neben der vom BGH erwähnten Vorkommnisse strangulierten die Täter D. auch mit dem Zweig eines Weißdornstrauchs, ketteten ihn an ein Nutzfahrzeug, mit dem sie ihn über den Boden schliffen und leiteten Auspuffgase in Mund und Nase.[88] Außerdem hielten sie ihm eine Kettensäge an den Hals und drohten ihn zu töten, falls er sich an Dritte wenden sollte.[89] Der Hauptakteur bei allen Taten war S., der auf dem Bauhof für seine Gewaltbereitschaft bekannt war.[90] M., der Kolonnenführer, war nach Aussage des Opfers anwesend, lächelte und gab Anregungen zur Ausführung der Taten.[91] D. bat seinen Vorgesetzten J. mehrfach um Hilfe, wurde jedoch stets forsch zurückgewiesen.[92] Nach den Aussagen des Opfers und des Bauhofpersonals ergibt sich das Gesamtbild eines desorganisierten Betriebes, in dem sich fast jeder S. unterordnete und in dem die Leitungsebene zu verängstigt
und desinteressiert war, um etwas zu unternehmen.[93] Im Auftrag des Gerichts prüfte ein Aussagepsychiater der Berliner Charité, inwieweit die Angaben von D. glaubwürdig waren und kam zu dem Schluss, dass Lügen generell nicht in das Krankheitsbild des D. passen würde und insbesondere ein ausgefeiltes Lügengebilde weder seiner Persönlichkeit noch seinem Intellekt entspräche.[94]
Der BGH konstatierte, dass sich eine Garantenstellung weder aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers noch aus der Herrschaft über den Betrieb als Gefahrenherd ergebe, soweit es am Betriebsbezug fehle.[95] Damit verzichtete er auf eine nähere dogmatische Herleitung der Geschäftsherrenhaftung. Die Erwähnung beider Begründungsansätze deutet jedoch darauf hin, dass er sie im Falle des Vorliegens des Betriebsbezugs auch kumulativ für möglich hält.
Die Funktion des Betriebsbezugs als entscheidendes Regulativ der Handlungspflichten des Geschäftsherrn wird in dem Urteil mehrfach ausdrücklich hervorgehoben.[96] Für die Bestimmung des Betriebsbezuges verwendet der BGH Kriterien, die der langjährigen Auslegungspraxis von § 831 I BGB entlehnt sind.[97] So soll dieser nur dann bestehen, wenn ein "innerer Zusammenhang"[98] zwischen der deliktischen Handlung und der betrieblichen Aufgabe des Täters vorliege. Auszuklammern seien jedenfalls Straftaten, die dieser nur "bei Gelegenheit der Verrichtung" begehe.[99]
Diese Konkretisierungsversuche sind zwar geeignet Delikte auszuschließen, die keinerlei Verbindung mehr zur betrieblichen Tätigkeit aufweisen, verhelfen aber unterhalb dieser Schwelle nicht zu weiterer Klarheit.[100] Die Begehung unmittelbar in Ausführung der Verrichtung ist zunächst nur bei Fahrlässigkeitsdelikten zu bejahen, die der Täter durch die unsachgemäße Verrichtung von Betriebsaufgaben begeht. Auf einem Bauhof ist dies etwa im Falle von Körperverletzungen durch die unzureichende Beseitigung von Unfallgefahren denkbar.
Für die Begehung von Vorsatzdelikten wird der Täter, soweit strafbare Handlungen nicht zu seinem Pflichtenkreis zählen, seine betriebliche Tätigkeit immer unterbrechen müssen. Aufgrund welches Umstandes er sodann die Schwelle zur Gelegenheit der Verrichtung überschreitet, bleibt konkretisierungsbedürftig.[101] Zudem stellt sich die Frage, was den inneren Zusammenhang kennzeichnet und wann lediglich ein äußerer Zusammenhang zur Tätigkeit gegeben ist. Sicher ausschließen lassen sich damit nur Straftaten, welche keinen erkennbaren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit aufweisen. Die ersten beiden Definitionsversuche des BGH zur Betriebsbezogenheit konkretisieren dieses Merkmal demnach nur scheinbar.[102]
Der BGH versucht jedoch, das Gelegenheitskriterium zu präzisieren. Erforderlich ist danach, dass sich in der strafbaren Handlung eine konkrete Betriebsgefahr verwirklicht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Straftat nicht auch in jedem anderen Betrieb begangen werden kann.[103] Sicher ausschließen lassen sich damit zunächst nur Wirtschaftsdelikte, die in jedem größeren Betrieb auftreten können.[104]
Der BGH hat vorliegend den Betriebsbezug der Übergriffe auf D. abgelehnt, obschon diese auch mittels Gerätschaften des Bauhofs begangen wurden. Damit ist davon auszugehen, dass Betriebsgeräte, die zur Begehung von Körperverletzungen verwendet werden, eine erhöhte Gefährlichkeit aufweisen müssen. Auf einem Bauhof haftet eine solche sacheigene Gefährlichkeit etwa schweren Bau- und Räumfahrzeugen an.
Die Voraussetzung einer Straftat, die nicht in jedem anderen Betrieb auftreten kann, zieht der Geschäftsherrenhaftung sehr enge Grenzen. Indem der BGH für Betriebsgegenstände eine erhöhte Gefährlichkeit der betreffenden Sache fordert, knüpft er konsequent an das von ihm geschaffene Erfordernis der Betriebsspezifik an. Tatsächlich finden sich in jedem Betrieb Gegenstände, die man als Schlagwerkzeug verwenden kann, und es kann im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob der Täter eine Körperverletzung mit einem zu den Betriebsgeräten gehörenden Rechen oder einem auf dem Betriebsgelände herumliegenden Ast begeht. Indem er die Gefahreneigenschaft in den Fokus rückt, schafft er außerdem eine Paral-
lele zur Dogmatik der objektiven Zurechnung, womit sich ein innerer Zusammenhang zwischen der Verantwortung des Geschäftsherrn und der Straftat über den Gefahrschaffungsgedanken überzeugend begründen lässt.
In Bezug auf die gesteigerte Personalgefahr stellt der BGH heraus, dass die Angriffsmuster der Täter einige Besonderheiten aufweisen. Im Ergebnis stimmt er mit dem Generalbundesanwalt darin überein, dass es sich bei den Taten um Mobbing handelt.[105] Im Gegensatz zum GBA, der hieraus einen Betriebsbezug ableitet, lehnt der BGH dies ab.[106] Mobbing könne in jedem Betrieb mit mehreren Mitarbeitern auftreten und sei daher nicht Ausfluss einer besonderen Gefahr, die nur dem Personal des Bauhofs anhaftet.[107] Insbesondere könne die gehäufte Tatbegehung, das "iterative Moment"[108], nichts daran ändern.
Die Einordnung der Taten als Mobbing ist aus verschiedenen Gründen höchst fragwürdig. Die Arbeitsgerichte definieren den Begriff als "fortgesetzte, systematisch durchgeführte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen am Arbeitsplatz gegenüber einzelnen Mitarbeitern zur Erreichung von Zielen,[…]die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers verletzen"[109]. Kennzeichnend ist danach, dass Taten, die einzeln betrachtet eine eher geringe Intensität und Rechtsrelevanz aufweisen, in der Summe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen und somatischen Wohlbefindens des Opfers führen.[110]
Dieses Grundschema ist auch nach den Mobbinganalysen anderer Disziplinen wie den Arbeitswissenschaften[111] oder der Sozialpsychologie[112] für das Mobbing konstitutiv. Strafbare Verhaltensweisen sind vorrangig Beleidigungen und Nötigungen und in Ausnahmefällen auch Körperverletzungen.[113] Die meisten Handlungen überschreiten die Schwelle zur Straftat jedoch nicht, sind also nach strafrechtlicher Wertung neutral.
Die Handlungen der Täter im Bauhof-Fall waren zu Beginn vorrangig durch Beleidigungen und Nötigungen geprägt, sodass zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des eher rauen Arbeitsklimas eines Bauhofs die Annahme von Mobbing noch vertretbar erscheint. Im weiteren Verlauf kam es jedoch zu einer zunehmenden Enthemmtheit und immer schwereren körperlichen Attacken.[114] Die Schläge auf Schädel und Thorax waren geeignet, konkret lebensgefährliche traumatische Verletzungen wie Epiduralhämatome[115] oder Lungenverletzungen[116] herbeizuführen. Demnach handelte es sich um Misshandlungen, die für sich genommen bereits eine große Verletzungsintensität und erhebliche Rechtsrelevanz aufwiesen.
Die Taten waren damit keine bloßen Mobbinghandlungen, sondern gingen in ihrer Schwere weit darüber hinaus.
Der BGH fordert für in der Person des Täters gründende Gefahren dieselbe Überschreitung einer betriebsspezifischen Erheblichkeitsschwelle wie für Sachgefahren. Die Vorgehensweise ist methodisch konsistent. Im Zuge der Einordnung des Geschehens unter den Oberbegriff des Mobbings lehnt der 4. Strafsenat den Betriebsbezug des Phänomens aber ganz allgemein auf Grundlage seiner strengen Anforderungen ab und verliert die Umstände des konkreten Falles aus den Augen. Die in ihrem Verlauf stetig intensiver werdenden Gewalttaten ließen sich nicht mehr unter den Begriff des Mobbings subsumieren. Das von nazistischem Denken geprägte Betriebsumfeld und die desorganisierte Betriebsführung bildeten die Voraussetzungen für die Begehung der Misshandlungen, welche niemals Konsequenzen nach sich zogen. Derartig unstrukturierte und rechtsgelöste Verhältnisse sind nicht ohne Weiteres in jedem anderen Betrieb denkbar. Vielmehr realisierte sich eine Gefahr des konkreten Betriebes. Die Taten erfüllten damit die vom BGH gesetzten Voraussetzungen an die Betriebsbezogenheit.
Der BGH erkennt für Mobbinghandlungen unter bestimmten Umständen den Betriebsbezug an. Die Fassung der Straftaten von S., K. und B. unter diesen Oberbegriff haben sich zwar im konkreten Fall als verfehlt herausgestellt. Dennoch sollen die vom BGH benannten Kriterien der Vollständigkeit halber gewürdigt werden. Mobbing ist nach Auffassung des BGH dann betriebsbezogen, wenn es sich auf einen Auftrag der Betriebsführung zurückfüh-
ren lässt oder Machtbefugnisse zur Tatbegehung ausgenutzt werden.[117]
Soweit der Geschäftsherr einen Auftrag zur Begehung von Straftaten gegen einen Mitarbeiter erteilt, verstößt er gegen das Verbot zur Anstiftung von Straftaten und nicht gegen das Gebot diese zu verhindern.[118] Wenn dieser Auftrag nicht die für die Anstiftung notwendige Bestimmtheit aufweist, so wird er regelmäßig ein gefahrbegründendes Vorverhalten im Sinne der dogmatisch fragwürdigen,[119] aber höchstrichterlich anerkannten Ingerenz darstellen.[120] Mühe, welche den Auftrag der Betriebsführung in ihrer Dissertation zur Feststellung des Betriebsbezugs von Mobbinghandlungen erdachte,[121] hält dieses Kriterium selbst nur für anwendbar, wenn der unvorsätzlich handelnde Arbeitgeber mit einer wertneutralen Aussage den Entschluss zur Mobbinghandlung weckt, dies erkennt und billigt, weil eine eventuelle Selbstkündigung des Betroffenen wegen der ersparten Abfindungskosten in seinem Sinne ist.[122] In der Arbeitswirklichkeit handelt es sich dabei wohl um einen außerordentlichen Sonderfall, womit dieses Kriterium im Ergebnis ein nur unbedeutendes Anwendungsfeld hat.
Der BGH erkennt den Betriebsbezug auch dann an, wenn das Mobbing unter Ausnutzung arbeitstechnischer Machtbefugnisse begangen wird.[123] Über solche Machtbefugnisse verfügen nur Personen, die selbst Führungsverantwortung innehaben. Demnach trifft den Geschäftsherrn oder den Leiter dann eine Erfolgsabwendungspflicht, wenn eine ihm hierarchisch nachgestellte Person mit Weisungsrecht die strafbaren Mobbinghandlungen vornimmt. Dies drängt den Schluss auf, dass der Geschäftsherr, wenn er schon verpflichtet ist, diejenigen Straftaten zu verhindern welche Leitungspersonen begehen, doch erst Recht einschreiten müsste, wenn die Straftaten von Mitarbeitern der untersten Hierarchiestufe verübt werden. Zumal die Weisungsgewalt diesen gegenüber die größte Potenz aufweist. Betrachtet man die vertikal abgeleitete Herrschaftsmacht nicht nur als Begründungsmerkmal für die Abwendung, sondern auch für die Begehung von Straftaten für Unternehmen als konstitutiv, so stellt dies ein gutes Argument für dieses Kriterium dar, welches den oben herausgestellten Erst-Recht-Schluss jedoch nicht zu entkräften vermag.
Die vom BGH angeführten Kriterien scheinen ihrer Urheberin Mühe, die diese lediglich als Sonderfälle konstruierte, entfremdet.[124] Diese sieht wegen der Wehrlosigkeit des Opfers, der fehlenden Waffengleichheit zu hierarchisch Höhergestellten, der mit dem Arbeitsplatzverlust einhergehenden Existenznot und der Bindung an das räumlich begrenzte Arbeitsumfeld den Betriebsbezug des Mobbings als gegeben an.[125] Tatsächlich ist Mobbing ein für Betriebe typisches Verhalten. Soweit der Arbeitgeber erkennt, dass ein Arbeitnehmer vermehrt Opfer von Übergriffen wird, und diese die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten, so kann dies Ergebnis einer mangelhaften Betriebsorganisation sein, was nach der hier vertretenen Ansicht den Betriebsbezug herstellt.[126]
Im Folgenden wird untersucht, inwieweit die Leitungs- und Führungsebene des Bauhofes Handlungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB trafen.
Der hier entwickelte Ansatz betrachtet den Betriebsbezug arbeitsrechtsakzessorisch, indem er eine Korrelation zwischen der Straftat und einer Vernachlässigung der Organisationspflichten des Geschäftsherrn voraussetzt. Zunächst muss die deliktische Handlung jedenfalls unter Ausnutzung der Wirkungsmöglichkeiten des Betriebs begangen worden sein. Ansonsten weist sie keinen Zusammenhang mit dem Pflichtenkreis des Geschäftsherrn auf. Ereignet sich eine Straftat in der Herrschaftssphäre des Geschäftsherrn, so muss er angemessene Maßnahmen ergreifen, um einer erneuten Deliktsbegehung durch den betreffenden Mitarbeiter entgegenzuwirken. Sollte dieser Mitarbeiter erneut eine Straftat im Betrieb begehen, kann sich der Geschäftsherr mit einem Verweis auf diese Maßnahmen exkulpieren. Blieb er untätig, stellt dies einen Mangel seiner Arbeitgeberpflichten dar und die Straftat ist betriebsbezogen. In diesem Falle kann ihn nur noch ein unmittelbares Einschreiten vor der Unterlassungsstrafbarkeit bewahren. Die Überwachung gefährlicher Betriebsmittel (Gefahrgüter, schwere Maschinen) stellt stets eine ureigene Aufgabe der Geschäftsführung dar. Begeht ein Mitarbeiter eine Straftat mittels einer solchen Sache, ist diese daher stets als betriebsbezogen zu qualifizieren.
Sämtliche Erklärungsmodelle der Geschäftsherrenhaftung orientieren sich an der mit den Kompetenzen des Geschäftsherrn einhergehenden Herrschaftsmacht und der daraus resultierenden Verpflichtung Gefahren einzudämmen. Diese Erwägungen nicht nur allgemein zur Begründung der Geschäftsherrenhaftung anzustellen, sondern sie auch zur Bestimmung ihrer Reichweite heranzuziehen, ist daher konsequent. Das Ziel dieser Vorgehensweise ist dabei nicht Arbeitnehmer in einem ähnlichen Maße zu überwachen wie Kinder, Strafgefangene oder Patienten der geschlossenen Station einer psychiatrischen Klinik.[127] Vielmehr geht es darum die Umwelt und die Arbeitnehmer ausschließlich mittels der Instrumente vor Betriebsgefahren zu schützen, die das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Daher steht dieser Vorgehensweise auch der Grundsatz der Eigenverantwortung nicht entgegen.
Der Bauhof-Fall ist ein anschauliches Beispiel dafür, dass auf der Betriebsbeschaffenheit fußende Gefahren nicht zwingend maschinell oder chemisch sein müssen, sondern auch originär personell sein können. Denn D. war aufgrund seiner untergeordneten Position, der Zuweisung zur "Rödeltruppe" und des völlig desorganisierten und behindertenfeindlichen Betriebsklimas den Angriffen dieser Tätergruppe besonders ausgeliefert.
Die Betriebsbezogenheit ist nach alledem in Abhängigkeit einer Pflichtverletzung des Geschäftsherrn oder der Leitungsperson zu betrachten. M. als Vorarbeiter traf damit nach der ersten Tatbegehung die Pflicht, gegen die Taten von S., K. und B. nach Maßgabe seiner Leitungsbefugnisse einzuschreiten. Hiervon machte er jedoch keinen Gebrauch. Als weitere Voraussetzung ist jedoch erforderlich, dass die Erfüllung der arbeitsrechtlichen Pflichten den tatbestandlichen Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abwenden würde. Da auch J., der Leiter des Bauhofs, die Hilfegesuche des D. stets zurückwies, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Meldung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Eine von der Geschäftsleitung abgeleitete Garantenstellung aufgrund der Geschäftsherrenhaftung ist damit abzulehnen. Demgegenüber hätte J., nachdem D. sich ihm gegenüber offenbarte, gegen S., K. und B. im Rahmen seiner Organisationspflichten vorgehen müssen. Indem er hierauf verzichtete und weiterhin untätig blieb, traf ihn somit eine Garantenstellung im Sinne der Geschäftsherrenhaftung.
In Betracht kommt auch eine Beschützergarantenstellung des M. kraft übernommener arbeitsrechtlicher Pflichten. Die für die Strafbarkeit aus einem Unterlassungsdelikt notwendige Prämisse ist jedoch, dass außerstrafrechtliche Pflichten im Allgemeinen und arbeitsrechtliche Schutzpflichten im Besonderen eine Garantenstellung gemäß § 13 Abs. 1 StGB begründen können.
In der die Garantenstellungen betreffenden Literatur wird teilweise angenommen, dass das Strafrecht ein in sich geschlossener Bereich sei und sich daher die Einstandspflicht des § 13 Abs. 1 StGB allein aus strafrechtlichen Wertungen speisen müsse.[128] Ungeeignet zur Begründung strafrechtlicher Garantenstellungen sind jedenfalls strafrechtliche Verbotsnormen, denn deren Normappell verlangt eine tatbestandliche Handlung zu unterlassen, und nicht eine die Tatbestandsverwirklichung aktiv verhindernde Handlung vorzunehmen.[129] Die Begründung einer Rechtspflicht aus dem zu Grunde liegenden Tatbestand müsste sich zudem – unverkennbar zirkelschlüssig – aus sich selbst heraus begründen.[130] Wären damit lediglich strafrechtliche Gebotsnormen in Bezug genommen, etwa § 323c StGB, so würde damit die darin postulierte Pflicht zur Hilfeleistung extrahiert und in § 13 I StGB implementiert.[131]
Dies widerspricht jedoch dem Sinn der jeweiligen Unterlassungsdelikte. Dieser liegt für § 13 Abs. 1 StGB darin, das Unrecht der Begehungsdelikte auf den Bereich des Unterlassens zu übertragen, soweit eine besondere Rechtspflicht besteht.[132] Demgegenüber statuiert § 323c StGB lediglich eine allgemeine Hilfspflicht ohne qualifizierte Anforderungen an die Person des Helfenden.[133]
Die Lebenswirklichkeit wird von einer Vielzahl von Rechtsmaterien durchwirkt. Der Versuch, das Strafrecht von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Wertungen zu isolieren, würde unausweichlich zu gesetzlichen Widersprüchen führen.[134] Die Rechtsordnung ist daher vielmehr als systematisches Ganzes zu betrachten, was dazu führt, dass die Rechtsgebiete miteinander korrespondieren und sich ergänzen.[135] Die Grundlage einer
Rechtspflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB kann damit nur in einer außerstrafrechtlichen Norm liegen.[136]
Mit der Anerkennung außerstrafrechtlicher Vorschriften zur Begründung einer Garantenstellung ist aber noch keine Erkenntnis darüber gewonnen, welche Voraussetzungen diese Rechtspflichten aufweisen müssen. Ließe man jedweden Rechtsgedanken zur Begründung einer Garantenstellung genügen, würden sich wahrscheinlich in sämtlichen denkbaren Fällen Garantenpflichten konstruieren lassen.[137] Die Voraussetzungen der Erfolgsabwendungspflicht des unechten Unterlassungsdeliktes wären selbst für versierte Rechtsanwender nicht mehr vorhersehbar. Um einer solchen, zweifellos verfassungswidrigen Ausweitung der Strafbarkeit entgegenzuwirken,[138] bedarf es genauer Kriterien, mit deren Hilfe sich die Eignung eines Gesetzes zur Begründung einer Garantenstellung bestimmen lässt.[139]
Der Sinn der Funktionenlehre liegt in der Systematisierung und Kategorisierung möglicher Garantenstellungen anhand ihrer Rechtsnatur.[140] Bezüglich der Gefahren, die es abzuwehren oder einzudämmen gilt, sind die daraus abgeleiteten Garantenpflichten absolut zu verstehen.[141] Sie überdehnen daher regelmäßig die Grenzen der ihnen zu Grunde liegenden außerstrafrechtlichen Pflichten. Daher ist durch Auslegung der zivilrechtlichen Norm zu ermitteln, ob diese nach ihrem Schutzzweck und ihrer Schutzintensität auch zur Abwendung der konkreten Gefahr für das betreffende Rechtsgut verpflichtet und so eine Garantenstellung begründen kann.[142] Die Erkenntnis, ob eine außerstrafrechtliche Pflicht auch eine Handlungspflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB ist, ergibt sich nach alledem aus folgenden Kriterien. Zunächst ist unter Anwendung der Funktionenlehre zu ermitteln, ob die Norm dem Personenkreis, dem der Täter angehört eine Schutz- oder eine Aufsichtspflicht auferlegt. Diese Einteilung begründet noch keine Garantenpflicht per se, sondern verhilft zur Erkenntnis darüber, ob sich die Rechtspflicht dem Kreis möglicher Garantenstellungen zuweisen lässt. In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, ob die Norm nach ihrem Schutzzweck und unter Berücksichtigung ihrer Schutzintensität ein Einschreiten gegen die konkret in Rede stehende Gefahr gegenüber der geschädigten Person oder Sache erfasst.[143] Ist dem so, und der Verpflichtete blieb untätig, so unterließ er es, einen Erfolg abzuwenden, obgleich er rechtlich dafür einzustehen hatte, dass dieser Erfolg nicht eintritt. Der Voraussetzungen des Wortlauts von § 13 Abs. 1 StGB sind dann stets erfüllt.
Das Strafrecht öffnet sich gegenüber außerstrafrechtlichen Normen und weist Instrumentarien auf, mit denen sich diese in das Konzept der Garantenstellung einordnen lassen. Im Folgenden wird überprüft, inwieweit sich die arbeitsrechtlichen Arbeitgeberpflichten in dieses Schema einfügen.
Schutzpflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus dem Dienstvertrag. Sie umfassen gemäß §§ 611, 241 Abs. 2 BGB die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers. Darüber hinaus erlegt ihm das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz weitere Pflichten zur Abwendung von Benachteiligungen und Belästigungen auf. Ob diese Vorschriften Misshandlungen der vorliegenden Art erfassen, bedarf der eingehenden Analyse.
Ihrer Funktion nach haben die Schutzpflichten den Rechtscharakter einer Beschützergarantenstellung.[144] Dies ist allerdings nicht so offensichtlich, wie man auf den ersten Blick vermuten mag. Die Schutzpflichten können nämlich auch die Überwachung betriebseigener Gefahrenquellen mit umfassen, damit diese den Arbeitnehmer nicht schädigen. Diese Überwachungspflicht ergibt sich demnach aber nicht unmittelbar aus der arbeitsvertraglichen Schutzpflicht, sondern ist lediglich ein aus ihr folgender Rechtsreflex.
Die Schutzpflichten des Arbeitgebers haben den Zweck die Individualrechtsgüter des Arbeitnehmers vor Schäden zu bewahren. Dieser Pflichtenkreis umfasst alle Gefahren, die der Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass er im Betrieb tätig wird, also auch Straftaten von Mitarbeitern, die diese aufgrund einer mangelhaften Betriebsorganisation begehen können.[145] Damit soll ein angemessenes Kräfteverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Mitarbeitern untereinander gewahrt werden. Die Schutzpflichten des Arbeitgebers umfassen folglich auch die konkret in Rede stehenden Gefahren.
Ein Teil der Literatur spricht arbeitsrechtlichen Schutzpflichten die notwendige Schutzintensität zur Begründung einer strafrechtlichen Garantenstellung ab. Mühe tut dies unter dem Gesichtspunkt gegenseitigen Vertrauens.[146] Dem Arbeitnehmer käme es vorrangig darauf an, seine Stellung im Betrieb zu halten und so seine Existenz zu sichern, während andere Rechtsgüter für ihn lediglich von hintergründigem Interesse seien.[147] Diese Wertung erscheint realitätsfern. Die meisten Arbeitnehmer wird es wohl tangieren, ob sie durch ihre Arbeit auch individuell geschädigt werden.[148] Eine Garantenstellung käme, so Mühe, lediglich dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Schutzpflicht übernimmt und der Arbeitnehmer auch auf ihre Einhaltung vertraut.[149]
Gegen das Kriterium des Vertrauens bestehen im konkreten Kontext schwerwiegende dogmatische Bedenken. Würden die arbeitsvertraglichen Schutzpflichten nur dann Wirkung entfalten, wenn der Arbeitnehmer darauf vertraut, so könnte sich der Arbeitgeber von vornherein dadurch exkulpieren, dass er der Entstehung von Vertrauen entgegenwirkt oder bereits entstandenes Vertrauen erschüttert. Der zivilrechtliche Pflichtenkreis würde nach der Transition in das Strafrecht durch die problematische Vertrauenslehre teleologisch reduziert. Auch bedarf es keines gesonderten Übernahmeakts des Arbeitgebers, denn die Übernahme der unabdingbaren Schutzpflichten erfolgt bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages.[150] Der Arbeitgeber hat somit jedenfalls die Pflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, Maßnahmen gegen schwere körperliche Misshandlungen anderer Mitarbeiter zu ergreifen. Diese unterfallen damit dem Schutzzweck der Norm.
Die Verpflichtung muss auch auf den Vorarbeiter M. übergegangen sein. Dieser hatte eine Leitungsfunktion inne, war aber nicht der Vorgesetzte des D. Die Stadt Hilchenbach übertrug ihre Weisungsmacht nicht auf ihn und demnach auch nicht ihre Schutzpflichten gegenüber D. Indem er und seine Mitangeklagten D. regelmäßig aufsuchten und ihm auch Aufgaben auftrugen, könnte M. diese Pflicht jedoch tatsächlich übernommen haben.
Die zivilrechtlichen Regeln zur Wirksamkeit von Verträgen lassen sich nur bedingt in das Strafrecht überführen.[151] Wenn eine Kinderfrau während eines Badeausflugs untätig bleibt, obgleich einer ihrer Schützlinge zu ertrinken droht, macht sie sich des Totschlags durch Unterlassen strafbar.[152] Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie ihren Arbeitsvertrag mit Erfolg anficht und dieser dadurch ex tunk unwirksam wird.
Erscheint die Kinderfrau entgegen einer vertraglichen Vereinbarung nicht und die Eltern lassen die Kinder dennoch allein am See zurück, können sie sich, wenn ein Kind ertrinkt, nicht mit dem Verweis darauf exkulpieren, dass für die Überwachung wegen des Vertrages mit der Kinderfrau gesorgt war.[153] An diesem Beispiel zeigt sich, dass eine Übertragung des Vertragsrechts auf das Garantenerfordernis des § 13 Abs. 1 StGB zu Friktionen mit den Wertungen des Strafrechts führt.[154] Aus diesem Grunde sind Vertragsvereinbarungen, die zur Begründung einer Garantenstellung in Betracht kommen, auf das Substrat der faktischen Übernahme einer Tätigkeit zu reduzieren.[155] Im vorliegenden Falle erscheint dies jedoch aus mehreren Gründen zweifelhaft. Zunächst ist nicht genau erwiesen, von welchen Mitgliedern der Tätergruppe die Weisungen an D. erteilt wurden. Da nur eine tatsächliche Ausübung der Weisungsmacht des Vorgesetzten auch die einverständliche Übernahme der Tätigkeit und die damit einhergehende Schutzpflicht begründen kann, ist dies problematisch. Darüber hinaus dienten die von der Tätergruppe übertragenen Aufgaben ausschließlich dem Zweck, D. zu demütigen. Ein Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Austauschverhältnis von Leistungen, aus dem auch die Schutzpflichten des Arbeitgebers resultieren, bestand nicht.
Eine Garantenstellung für M. ergab sich somit nicht aus den arbeitsrechtlichen Schutzpflichten. Allerdings traf die Arbeitgeberin des M., die Stadt Hilchenbach, diese Schutzpflichten, welche sie mit der Übertragung der Weisungsmacht auf J., den direkten Vorgesetzten des D. delegiert hat.[156] Seine Untätigkeit führt damit zu einer Strafbarkeit nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB.[157]
Der Pflichtenkreis des Arbeitgebers wird durch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erweitert. Gemäß § 12 Abs. 3 AGG muss der Arbeitgeber Benachteiligungen nach § 7 Abs. 1 AGG unterbinden, die von Beschäftigten ausgehen.
Hierfür verleiht ihm § 12 Abs. 3 AGG ein umfassendes Instrumentarium von Möglichkeiten, das bis zur außerordentlichen Kündigung reicht.[158] In § 7 Abs. 1 AGG findet sich ein Verweis auf § 1 AGG, welcher die Gründe für Benachteiligungen aufzählt, gegen die sich das Gesetz richtet und zu denen in der 6. Variante auch die Behinderung eines Menschen gehört. Nach § 3 Abs. 3 AGG ist eine Benachteiligung auch eine Belästigung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit dem Grund aus § 1 AGG in Zusammenhang stehen bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen und Erniedrigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Der Arbeitgeber hat damit gemäß §§ 12 Abs. 3, 7 I, 3 Abs. 3 AGG eine umfassende Pflicht zur Abwendung von würdeverletzenden Handlungen durch seine Beschäftigten.[159] Die Angriffe von S., K. und B. waren schwerwiegende Verletzungen der Menschenwürde im oben genannten Sinne und schufen ein von Demütigungen und Erniedrigungen geprägtes Umfeld für D. Dessen Behinderung war ein maßgeblicher Grund für die schweren Misshandlungen. Durch eine Abmahnung oder Kündigung hätten sie wirksam unterbunden werden können. Der Schutzzweck von § 12 Abs. 1, 3 AGG und § 3 Abs. 3 AGG umfasst daher unzweifelhaft auch Rechtsgutsverletzungen der konkreten Misshandlungen.
Das AGG enthält in § 12 Abs. 3 eine Pflicht zur Aufsicht über Beschäftigte um andere Beschäftigte vor von diesen ausgehenden Belästigungen zu schützen. Das Gesetz statuiert damit unmittelbar Aufsichts- und Schutzpflichten. Eine eindeutige Zuordnung anhand der Rechtsnatur ist nicht möglich. Der Umstand, dass sich die Topoi Überwachung und Schutz nicht immer klar differenzieren lassen, stellt eine Schwäche der Funktionenlehre dar.[160] Da § 12 Abs. 3 AGG beide Funktionen inhärent sind, kommt eine Garantenstellung zur Aufsicht des M. zur Abwendung würdeverletzender Misshandlungen durch S., K. und B. in Betracht.
Das primäre Schutzgut von § 12 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 AGG ist die Menschenwürde, die vor verletzenden Eingriffen von Mitarbeitern geschützt werden soll.[161] Der Begriff der Belästigung umfasst sämtliche Handlungen, die geeignet sind ein von Erniedrigungen geprägtes Umfeld für das Opfer zu schaffen.[162] Auch Körperverletzungen werden hiervon erfasst.[163] Damit schützen die Normen zwar nicht final, aber doch mittelbar vor körperlichen Misshandlungen, soweit diese auch einen würdeverletzenden Eingriff darstellen.[164] Die von S., K., und B. vorgenommenen Übergriffe auf D. waren sowohl schwere körperliche Misshandlungen als auch massive Würdeverletzungen. Damit besteht ein Schutzzweckzusammenhang zwischen ihren Taten und der Pflicht zur Verhinderung von Belästigungen nach dem AGG.
Der Wortlaut von § 12 Abs. 1 AGG adressiert ausschließlich den Arbeitgeber. Hierunter fallen nach § 6 Abs. 2 AGG natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AGG beschäftigen. Mitglieder der unteren Leitungsebene sind selbst Arbeitnehmer, sodass die Pflicht aus § 12 Abs. 1 AGG nicht an diese delegiert werden kann. Aus dieser Systematik ergibt sich damit, dass § 12 Abs. 1 AGG eine nicht delegierbare Arbeitgebervorschrift
darstellt.[165] Arbeitgeber war hier die Stadt H. Diese ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Das deutsche Strafrecht ist jedoch nur auf natürliche Personen anwendbar. Da § 12 Abs. 1 AGG keine Norm des besonderen Teils des StGB mit speziellen strafbegründenden Merkmalen ist, ist auch eine Zurechnung gemäß § 14 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
Damit trafen weder den Vorarbeiter M. noch J. den Vorgesetzten des D. eine Garantenstellung aus den Vorschriften des AGG. Sie begründen allerdings einen Anspruch auf Schadensersatz des D. gegenüber der Stadt Hilchenbach.
Im Ergebnis trifft M. keine Garantenstellung zur Verhinderung der von S., K. und B. begangen Straftaten, was auf die prognostisch geringe Wirksamkeit der ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zurückzuführen ist. S. den Vorgesetzten des M. trifft die von seinem Arbeitgeber delegierte Aufsichtsgarantenstellung über S., K. und B., sowie eine Beschützergarantenstellung zur Abwendung von Schäden der Rechtsgüter von D.
Eine Garantenstellung des M. entfällt aus dem Grunde, dass der ihm in der Hierarchie übergeordnete Geschäftsführer des Bauhofs zum Einschreiten ebenfalls nicht bereit war. Auch eine konsequente Auslegung der konkreten Betriebsgefahr des BGH wäre aus diesem Grunde an der Quasi-Kausalität gescheitert, welche nach dem Ansatz des Verfassers in modifizierter Form auch ein Bestandteil der Betriebsbezogenheit ist.[166] Dass diese kollektive Desorganisation und Missachtung eines anderen Menschen die Garantenstellung für den stets anwesenden Vorarbeiter entfallen lassen soll, widerstrebt zwar dem Gerechtigkeitsempfinden, ist aber wegen des in § 13 Abs. 1 StGB normierten unechten Kausalitätsnachweises hinzunehmen. Allerdings erscheint die Möglichkeit, dass M. die Täter zwar stets begleitete, aber zu deren Taten niemals anregte oder diese befürwortete, lebensfern. Das LG Siegen hätte daher die Vorwürfe des D., deren Glaubwürdigkeit durch die gutachterlichen Ausführungen des Psychiaters untermauert wurde, als Beweis ausreichen lassen und eine Strafbarkeit des M. wegen zumindest psychischer Beihilfe anerkennen sollen. Dies hätte den Umweg über das unwegsame Gelände des begehungsgleichen Unterlassungsdelikts entbehrlich werden lassen. Dass der BGH in der Zukunft eine derart enge Auslegung des Betriebsbezugs vertritt, deren konsequente Handhabung das gesamte Wirtschaftsstrafrecht aus dem Anwendungsbereich der Geschäftsherrenhaftung ausschließt, ist wenig wahrscheinlich. Vielmehr werden spätere Entscheidungen das Kriterium der Betriebsbezogenheit fallbezogen weiter ausgestalten. Damit sind durchaus Widersprüche mit der Entscheidung des 4. Strafsenats zu erwarten. Zum Abschluss sei noch eine Anmerkung zum Geschehen auf dem Hilchenbacher Bauhof erlaubt, die keinen Zusammenhang mit der rechtlichen Bewertung des Falles aufweist.
Die Urheber der Gewalttaten sind Familienväter und in die örtlichen Vereinsstrukturen der Stadt integriert. Der Umstand, dass vermeintlich normale Menschen zu derartigen Grausamkeiten in der Lage sind, erinnert an das dunkelste Kapitel unserer Geschichte. Die Geschehnisse sollten ein Mahnmal für diese erschreckende Seite der menschlichen Natur sein. Das Opfer D. befand sich in einer ihm nahezu ausweglos erscheinenden Situation, denn ein Hilfegesuch an seine Umwelt barg die Gefahr, dass die Täter ihre Todesdrohung in die Tat umsetzen. Dass er den Mut gefunden hat, sich dennoch zu offenbaren und nicht an den über zwei Jahre anhaltenden Misshandlungen zerbrochen ist, verdient den allerhöchsten Respekt. Ihm ist zu wünschen, dass er das Erlebte so gut wie möglich verwindet.
* Mein Dank gilt Professor Dr. Christian Schröder und Dr. Marcus Bergmann, die zur Verfassung dieses Aufsatzes angeregt und mich mit zahlreichen Hinweisen unterstützt haben.
[1] Rudolphi, Die Gleichstellungsproblematik der unechten Unterlassungsdelikte und der Gedanke der Ingerenz, (1996), S. 5; Roxin , Strafrecht AT, Bd. II (2003), § 32, Rn. 3.
[2] Schünemann, in: Festschrift für Amelung (2009), S. 303 spricht pointiert von einem "dogmatischen Chaos".
[3] So schon Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantieprinzip (1972), S. 209; Ransiek JuS 2010, 490 491; Hombrecher JA 2012, 535, 536.
[4] So schon RGSt 58, 130, 132 f.; OLG Karlsruhe, GA 1971, 281, 283; Haas, in: Matt/Renzikowski, StGB (2013), § 13 Rn. 53; Kühl, Stafrecht AT, 7. Aufl. (2012), § 18 Rn. 118a.
[5] BGHSt 37, 106, 114. Die "Top – Down" Betrachtung wurde durch diese Entscheidung kultiviert, siehe Rotsch ZiS 2010, 614, 616; Dous, Strafrechtliche Verantwortlichkeit in Unternehmen (2009), S. 40.; Verantwortung kann sich auf verschiedene Ressorts verteilen. Mittelsdorf ZiS 2011, 123, 126; Hombrecher JA 2012, 535, 537 f.
[6] Große Vorholt , Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl. (2007), Teil 1, Kap. A. Rn. 35; Mosbacher/Dierlamm NStZ 2010, 268 269; Fischer, StGB, 61. Aufl. (2014), § 13 Rn. 67, 68.
[7] Schünemann, in: 50 Jahre BGH, Festgabe aus der Wissenschaft (2000), Bd. IV, 621, 634; Wessing/Dann, in: Volk, Münchener Anwaltshandbuch, Verteidigung von Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Aufl. (2014), § 4 Rn. 41; Fischer (Fn. 6), § 13 Rn. 67, 68.
[8] Schünemann wistra 1982, 41, 44; Rengier , Strafrecht AT, 5. Aufl. (2013), § 50 Rn. 68.
[9] Schlüchter, in: Festschrift für Salger (1995), S. 139, 158; Gimbernat Ordeig, in: Festschrift für Roxin (2001), S. 651, 656 ff.; Wohlers/Gaede, in: Nomos Kommentar, StGB, Bd. I, 4. Aufl. (2013), § 13 Rn. 53.
[10] Insbesondere in Bezug auf Compliance Beauftragte zustimmend Ransiek AG 2010, 147, 149.
[11] Schünemann, Grund und Grenzen der unechten Unterlassungsdelikte (1971), S. 328; ders. , Unternehmenskriminalität und Strafrecht (1979), S. 41 ff, 101 ff.; ders. in: Umweltschutz und technische Sicherheit im Unternehmen (1994), S. 137, 141 f.; ders. , in: 50 Jahre BGH IV (Fn. 7), 621, 636 f.; Zustimmend . Ransiek JuS 2010, 678, 679 ff.; Schneider/Gottschaldt ZiS 2010, 573, 574; Ablehnend Mittelsdorf ZiS 2011, 123, 125; Dannecker NZWiSt 2012, 411, 413; Fischer (Fn. 6), § 13 Rn. 70.
[12] Schünemann ZstW 1984, 287, 318; Morozinis, Dogmatik der Organisationsdelikte (2010), S. 482.
[13] Schünemann ZstW 1984, 287, 318; Zustimmend Roxin AT II (Fn. 1), § 32, Rn. 19 f., 137; Morozinis, a.a.O. (Fn. 12), S. 460, 470; Dagegen Knauer, in: Festschrift für Roxin (2012), S. 465, 475; Dannecker/Dannecker JZ 2010, 981, 989; Langkeit, in: Festschrift für Otto (2007), S. 649, 652.
[14] Schünemann, in FS Amelung (Fn. 2), S. 303, 314; Schall, in: Festschrift für Rudolphi (2004), S. 268, 270; Ransiek JuS 2010, 678, 679 ff.
[15] Schünemann wistra 1982, 41, 44; Rönnau/Schneider ZIP 2010, 53, 56.
[16] Zu ihren Wandlungen und Varianten siehe Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl. (2006), S. 655 – 637.
[17] Schünemann wistra 1982, S. 41, 44; Morozinis, a.a.O. (Fn. 12), S. 463, 467; v. Coelln, Das »rechtliche Einstehenmüssen« beim unechten Unterlassungsdelikt (2008), S. 115 f.
[18] Schünemann, Unternehmenskriminalität (Fn. 11), S. 89 f.; ders. wistra 1982, 41, 44.
[19] So Gimbernat Ordeig, in: FS Roxin (Fn. 9), S. 651, 656, 661 ff., der von einem "präexistenten" Gefahrenherd ausgeht, indem er den Zeitpunkt der Betrachtung vorverlagert.; Fischer (Fn. 6), § 13 Rn. 70; Dannecker/Dannecker JZ 2010, 981, 990; Mittelsdorf ZiS 2011, 123, 126 ; Kritisch Merz, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (2011), Kap. 10, § 13 Rn. 39; Grieger, Corporate Crime und Compliance (2010), S. 93.
[20] Jakobs, Strafrecht AT, 2. Auflage (1991), 28. Abschn. Rn. 14, 29. Abschn. Rn. 29 f.; Zustimmend Renzikowski, Restriktiver Täterbegriff und fahrlässige Beteiligung (1997), S. 146; Stree/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. (2010), § 13 Rn. 53; Ähnlich Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT, 4. Aufl. (2014), § 5 Rn. 296.
[21] Schall, in: FS Rudolphi (Fn. 14), S. 268, 272.
[22] Auf die aus dem Zivilrecht bekannten Verkehrssicherungspflichten rekurrieren Knauer, in: FS Roxin (Fn. 13), S. 465, 475; Schall, in: FS Rudolphi (Fn. 14), S. 268, 272; Otto, Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl. (2004), § 9 Rn. 93, 86; Kindhäuser, Strafrecht AT, 6. Aufl. (2013), § 36 Rn. 63; Rönnau/Schneider ZIP 2010, 53, 54.
[23] Knauer, in: FS Roxin (Fn. 13), S. 465, 474; Heinrich, Strafrecht AT, 3. Aufl. (2012), § 27 Rn. 968.
[24] Fischer (Fn. 6), § 13 Rn. 70; Ransiek AG 2010, 147, 150; Kuhn wistra 2012, 297, 298; Gegen die Einbeziehung von Personengefahren Gimbernat Ordeig, in: FS Roxin (Fn. 9), S. 651, 661 f.; Tiedemann (Fn. 20), § 5 Rn. 296.
[25] Roxin , AT II (Fn. 1), § 32, Rn. 137; Knauer, in: FS Roxin (Fn. 13), S. 465, 475; Mittelsdorf ZiS 2011, 123, 126 ; Ransiek AG 2010, 147, 150 f.; Kuhn wistra 2012, 297, 298.
[26] Überblick zum Problemkreis bei Wessing/Dann, in: Volk, MAH (Fn. 7), § 4 Rn. 45; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Auflage (2011); § 6 Rn. 58, 59; Hombrecher JA 2012, 535, 536 f.
[27] BGHSt 54, 44 Rn. 27 = HRRS 2009 Nr. 718; Zustimmend Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. (2013), § 15 Rn. 952, 952a; Ransiek AG 2010, 147, 149, 152 f.; Thiel v. Herrff BB 2009, 1985; Kritisch; Kempf/Lüderssen/Volk, Ökonomie versus Recht im Finanzmarkt? (2011), S. 150 ff.; Rotsch ZJS 2009, 712, 718; Wolf BB 2011, 1353, 1358 f.; Schneider /Gottschaldt ZiS 2010, 573, 574 ; Ablehnend Campos/Nave/Vogel BB 2009, 2546, 2548; Rübenstahl NZG 2009, 1341, 1343 f.
[28] Umfassend Böse NStZ 2003, 636, 638 ff.; Schall, in: FS Otto (Fn. 13), S. 287, 291 – 294.
[29] Kühl (Fn. 4), § 18 Rn. 118b, 118e; Dann/Mengel NJW 2010, 3265, 3267; Spring GA 2010, 222; Hombrecher JA 2012, 535, 537; Dannecker NZWiSt 2012, 411, 413.
[30] Knauer, in: FS Roxin (Fn. 13), S. 465, 471 f.; Mosbacher/Dierlamm NStZ 2010, 268.
[31] Wegen des Fehlens entsprechender Regeln für den Compliance Officer kritisch Wolf BB 2011, 1353,1358.
[32] Rudolphi/Stein, in: Systematischer Kommentar, StGB, 8. Aufl. (2013), § 13 Rn. 35a; Spring GA 2009, 222, 227.
[33] Renzikowski, a.a.O. (Fn.20), S. 145 f.; Rudolphi/Stein, in: SK-StGB (Fn. 32.), § 13 Rn. 35a; Weigend, in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. I, 12. Aufl. (2007), § 13 Rn. 56; Kempf/Lüderssen/Volk, a.a.O. (Rn. 27), S. 151; Spring GA 2009, 222, 227.
[34] Köhler , in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl. (2007), Kap.7 Rn. 108; Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz, Strafbarkeitsrisiko oder Strafbarkeitslücke? (2006), S. 220 ; Bottke, Nichtverhütung von Straftaten Untergebener in Wirtschaftsunternehmen de lege lata (1994), S. 34.
[35] Hsü, Garantenstellung des Betriebsinhabers zur Verhinderung strafbarer Handlungen seiner Angestellten? (1986), S. 105; Jescheck, in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. I, 11. Aufl. (2003), § 13 Rn. 45.
[36] Frister, Strafrecht AT, 6. Aufl. (2013), 4. Teil, Kap. 22, Rn. 29; Wittig (Fn. 26), § 6 Rn. 57, 58.
[37] Ausführlich Beulke, in: Festschrift für Geppert (2010), S. 23, 30 f.; Jäger JA 2012, 392, 394.
[38] Schlüchter , in: FS Salger (Fn. 9), S. 139, 158; Dannecker/Dannecker JZ 2010, S. 989; Wohlers/Gaede, in: NK-StGB I (Fn. 9), § 13 Rn. 53; Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, 6. Aufl. (2011), § 13 Rn. 47.
[39] So aber Rudolphi/Stein, in: SK-StGB (Fn. 32), § 13 Rn. 35a; Stoffers NJW 2009, 3176.
[40] Roxin, AT II (Fn. 1), § 32 Rn. 140; Ransiek AG 2010, 147, 149; Dann/Mengel NJW 2010, 3265, 3267; Rönnau/Schneider ZIP 2010, 53, 56; Wagner ZJS 2012, 704, 709.
[41] So Langkeit in: FS Otto (Fn. 13), S. 649, 653; Wolf BB 2011, 1353, 1359.
[42] In diesem Sinne Schlösser NZWiSt 2012, 281, 283; ders. GA 2007, 161, 171 f.; Kritisch Dous, a.a.O. (Fn. 5), S. 44 f.
[43] Schünemann, in: Umweltschutz (Fn. 11), S. 137, 141; ders wistra 1982, 41, 42; Mansdörfer/Trüg StV 2012, 432, 436; Schlösser GA 2007, 161, 171 f.
[44] Eine Garantenstellung in diesem Falle bejahte BGHSt 27, 10, 12 f.; Ablehnend Freund, in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl. (2011), § 13 Rn. 143 f. ; Hoffmann-Holland, Strafrecht AT, 2. Aufl. (2011), 7. Kap. Rn. 778; Zum erhöhten Gefahrenpotenzial eines Unternehmens siehe Wohlers/Gaede, in: NK-StGB I (Fn. 9), § 13 Rn. 53.
[45] Entgegen Dannecker NZWiSt 2012, 411, 414 gilt dies auch für personale Gefahren.; Ebenso Schünemann, wistra 1982, 41, 45; Kuhn wistra 2012, 297, 298; Wohlers/Gaede, in: NK-StGB I (Fn. 9), § 13 Rn. 53.
[46] Beulke, in: FS Geppert (Fn. 37), S. 23, 28 f.; Kölbel JuS 2006, 309, 312; Ransiek AG 2010, 147, 150.
[47] Mittelsdorf ZiS 2011, 123, 125; Schall, in: FS Rudolphi (Fn. 14), S. 267, 270.
[48] Mittelsdorf ZiS 2011, 123, 125.
[49] BVerfGE 96, 68, 98; Renzikowski, a.a.O. (Fn. 20), S. 146; Seebode, in: Festschrift für Spendel (1992), S. 317, 328; Heinrich (Fn. 23), § 27 Rn. 928.
[50] Die "Funktionenlehre", welche Garantenstellungen anhand ihrer Rechtsnatur kategorisiert, vermag nämlich nicht ihren Ursprung zu erklären. Siehe dazu Pawlik, Das Unrecht des Bürgers: Grundlinien der Allgemeinen Verbrechenslehre (2012), S. 177; Brammsen, Die Entstehungsvoraussetzungen der Garantenpflichten (1986), S. 134; Mitsch, in: Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, 11. Auflage (2003), § 15 Rn. 50; Krey/Esser, Strafrecht AT, 5. Aufl. (2012), § 36 Rn.1128; Ingelfinger NStZ 2004, 409, 410; Bosch JA 2008, 471, 473; Perdomo-Torres, Garantenpflichten aus Vertrautheit (2006), S. 35 f.
[51] Beschränkung auf perpetuierte Rechtspflichten Seebode, in: FS Spendel (Fn. 49), S. 317, 340; ders. JZ 2004, 305 f.; Mitsch (Fn. 50), § 15 Rn. 50, 52.
[52] Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Vertrages allein kann es nicht ankommen. Ausführlich v. Coelln, a.a.O. (Fn. 17), S. 39, 91; Kühl (Fn. 4), § 18 Rn. 71.
[53] Jescheck, in: LK11 I (Fn. 35), § 13 Rn. 26, 45; ders./Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT, 5. Aufl. (1996), S. 623; Kühl (Fn. 4), § 18 Rn. 68; Kritisch Wohlers/Gaede, in: NK-StGB I (Fn. 9), § 13 Rn. 31; Ablehnend Roxin, AT II (Fn. 1), § 32 Rn. 11 – 13.
[54] Lilie JZ 91, 541 ff.; Bergmann, Strafbarkeit vertragswidrigen Unterlassens, Zur Rechtspflicht nach § 13 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte (2012), S. 121; Freilich hat das BVerfG noch andere Garantenstellungen aufgrund einer "lange geübten Rechtspraxis" legitimiert. BVerfGE 96, 68, 79 ff.; BVerfG, JZ 2004, 303, 304; Kritisch Weigend, in: LK I (Fn. 33), § 13 Rn. 19; Ablehnend Seebode JZ 2004, 305, 306.
[55] Auf dem Umstand, dass der Terminus "Geschäftsherrenhaftung" aus dieser Vorschrift rührt verweisen Spring, Die Strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung (2009), S. 5; Bergmann, Strafbarkeit vertragswidrigen Unterlassens (Fn. 54), S. 112.
[56] Rotsch, in: FS Roxin (Fn. 13), S. 485, 493; Jescheck, in: LK11 I (Fn. 35), § 13 Rn. 45.
[57] Schramm JZ 2012, 969, 971; Schünemann wistra 1982, 41, 43.
[58] Schall, in: FS Rudolphi (Fn. 14), S. 268, 282; Kuhn wistra 2012, 297, 298.
[59] Tsambiakakis/Kretschmer, in: Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis (2011), Kap.14 Rn. 35.
[60] Dannecker/Dannecker, JZ 2010, 981, 990; Schall, in: FS Rudolphi (Fn. 14), S. 268, 282.
[61] Dannecker/Dannecker JZ 2010, 981, 990; Schall, in: FS Rudolphi (Fn. 14), S. 268, 282.
[62] BGH NStZ 2012, 142, 143 Rn. 13, 18 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 14, 19; Siehe unten B. III. 2. a).
[63] BGH NStZ 2012, 142, 143 Rn. 13 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 14.
[64] BGH NStZ 2012, 142, 143 Rn. 13, 15 = HRRS 2012 Nr. 74, Rn. 14, 16; Zustimmend Fischer (Fn. 6), § 13 Rn. 68; Wagner ZJS 2012, 704, 709; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 43. Aufl. (2013); § 16 Rn. 724.
[65] Roxin, AT II (Fn. I), § 32 Rn. 142; Ablehnend Beulke, in: FS Geppert (Fn. 37), S. 23, 29.
[66] Schall, in: FS Rudolphi (Fn. 14), S. 268, 280.
[67] Achenbach, in: Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. (2012) Kap. 3 Teil 1 Rn. 53, 54.
[68] Kudlich HRRS 2012, 177, 178.
[69] Bülte NZWiSt 2012, 176.
[70] BGHZ 11, 153, 155.; Staudinger, in: Handkommentar, BGB, 7. Aufl. (2012), § 831 Rn. 9.
[71] Katzenmeier, in: Nomos Kommentar, BGB, 2. Aufl. (2012), § 831 Rn. 28 f.; Die Konkretisierung scheint vorrangig einer ausgefeilten Kasuistik zu entstammen. Siehe dazu die Beispiele bei Schaub, in: Prüttig/Wegen/Weinreich, BGB, 7. Aufl. (2012), § 831 Rn.10 f.; Schiemann, in: Erman, BGB, Bd. II, 13. Aufl. (2011), § 831, Rn. 7; Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. (2014), § 831 Rn. 9.
[72] Siehe unten B. III. 2. b) "Kritik".
[73] Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Unterlassung ist nur bei offensichtlichen Anzeichen für eine Begehung von Straftaten denkbar. Problemaufriss hinsichtlich der fahrlässigen Unterlassung der Aufsicht durch den Geschäftsherrn bei Schünemann, in: Gedächtnisschrift für Meurer (2002), S. 37, 53.
[74] BGH NStZ 2012, 142 Rn. 3 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 4.
[75] BGH NStZ 2012, 142, 143 Rn. 7 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 8.
[76] BGH NStZ 2012, 142, 143, Rn. 7 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 8.
[77] BGH NStZ 2012, 142, 143 Rn. 4 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn.5.
[78] BGH NStZ 2012, 142, 143 Rn. 4 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 5.
[79] BGH NStZ 2012, 142, 143 Rn. 5 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn.6.
[80] BGH NStZ 2012, 142, 143, Rn. 13, 15 = HRRS 2012 Nr. 74, Ls. 2 S. 2, Rn. 14, 16.
[81] Rückert DIE ZEIT ONLINE vom 22.07.2010 Nr. 30, abrufbar im Internet unter: ‹http://www.zeit.de/2010/30/DOS-Sadisten› (Stand: 07.03.2014).
[82] Rückert DIE ZEIT ONLINE 2010/30 (Fn. 81), 1.
[83] Rückert DIE ZEIT ONLINE 2010/30 (Fn. 81, 1.
[84] Rückert DIE ZEIT ONLINE 2010/30 (Fn. 81), 1, 2.
[85] Rückert DIE ZEIT ONLINE 2010/30 (Fn. 81), 1.
[86] Rückert DIE ZEIT ONLINE 2010/30 (Fn. 81), 1, 2.
[87] Das AG Siegen 420 Cs 22, Urteil v. 23. Juli 2012, 1, 4 – 11 schildert insgesamt 16 von S., K. und B. auf D. verübte Gewalttaten. Diese sind überwiegend als gefährliche Körperverletzungen mit beachtlichem Verletzungspotential einzustufen.
[88] Rückert DIE ZEIT ONLINE 2010/30 (Fn. 81), 1, 3: AG Siegen 420 Cs 22, Urteil v. 23. Juli 2012, 1, 9 f.
[89] Rückert, DIE ZEIT ONLINE 2010/30 (Fn. 81), 1, 3.
[90] Rückert, DIE ZEIT ONLINE 2010/30 (Fn. 81), 1, 5.
[91] Rückert, DIE ZEIT ONLINE 2010/30 (Fn. 81), 1; Kunz, WAZ vom 15.07.2012, abrufbar im Internet unter ‹ http://www.derwesten.de/region/sauer-und-siegerland/an-leiden-des-mobbing-opfers-am-bauhof-hilchenbach-ergoetzt-id6871857.html › (Stand. 07.03.2014).
[92] AG Siegen 420 Cs 22, Urteil v. 23. Juli 2012, 1, 11 f.; Rückert, DIE ZEIT ONLINE 2010/30 (Rn. 81), 1, 3.
[93] Rückert, DIE ZEIT ONLINE 2010/30 (Rn. 81), 1, 3.
[94] Rückert, DIE ZEIT ONLINE 2010/30 (Rn. 81), 1, 4.
[95] BGH NStZ 2012, 142 143 Rn. 14 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn.15.
[96] BGH NStZ 2012, 142, 143 Rn. 13, 14 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 14, 15.
[97] Wagner ZJS 2012, 704, 708.
[98] BGH NStZ 2012, 142, 143 Rn. 13 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 14.
[99] BGH NStZ 2012, 142, 143 Rn. 13 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 14.
[100] Roxin JR 2012, 305, 307 bemängelt einem Mangel an Präzision; Ebenso Wessing/Dann, in: Volk, MAH (Fn. 7), § 4 Rn. 46; Steinbeck, Überwachungspflicht und Einwirkungsmöglichkeiten des Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft (1992), S. 106 bezeichnet das Kriterium des "inneren Zusammenhang[s]" als "inhaltsleer".
[101] Otto, in: Festschrift für Schroeder (2006), S. 339, 342.
[102] Ähnlich Zimmermann WiJ 2013, 94, 97.
[103] BGH NStZ 2012, 142, 143 Rn. 13, 15 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 14, 16; Kritisch Bülte NZWiSt 2012, 176, 179.
[104] Kritisch Grützner BB 2012, 151, 152.
[105] BGH NStZ 2012, 142, 143, Rn. 16 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 17.
[106] BGH NStZ 2012, 142, 143, Rn. 16 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 15.
[107] BGH NStZ 2012, 142, 143 Rn. 16 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 15.
[108] BGH NStZ 2012, 142, 143 Rn. 17 = HRRS 2012 Nr. 74 Rn. 18.
[109] BAG NZA 1997, 781; LAG Thüringen NZA-RR, 577, 579 f.
[110] BAGE 122, 304; Benecke RdA 2008, 357, 358 f.; dies., NZA-RR, 2003, 225, 228; Bieszk/Sadtler NJW 2007, 3382, 3386; Schramm, JZ 2012, 969, 970.
[111] Spamer, Mobbing am Arbeitsplatz: Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen und Arbeitgeber (2000), S. 13 f.
[112] Siehe Brinkmann, Mobbing, Bullying, Bossing, 2. Aufl. (2002), S. 54 f.; 58 f., 25 f.
[113] Brinkmann, a.a.O. (Fn. 112), S. 51.
[114] Siehe oben B. II "Die Hintergründe" sowie Fn. 85.
[115] Diese Form der Hirnblutung entsteht häufig durch Gewalteinwirkung auf den Schädel, siehe Landeghem, in: Wallesch/Unterberg/Dietz, Neurotraumatologie (2005), Kap. 3, S. 21.
[116] Penetrationsverletzungen der Lunge sind oftmals die Folge von Rippenfrakturen (auch "Pneumothorax"), siehe Campbell, Präklinische Traumatologie, 7. Aufl. (2012), Kap. 6, S. 125 ff.
[117] Beide Kriterien entlehnte der BGH von Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz (Fn. 34), S. 239 ff.
[118] Ebenso Wagner ZJS 2012, 704, 708; Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz (Fn. 34), S. 240; Denkbar ist auch eine mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft. Diese Rechtsfigur wurde begründet von Roxin GA 1963, 193 ff. für "organisatorische Machtapparate".; Ablehnend in Bezug auf Unternehmen Rotsch NStZ 2005, 13-16; Kritsch auch Dous, a.a.O. (Fn. 5), S. 174.; Mittelsdorf ZiS 2011, 123, 125.
[119] Kritisch wegen ihrer Weite Seelmann, in Alternativkommentar, StGB (1990), § 13 Rn. 33; Wegen ihres gewohnheitsrechtlichen Charakters und des zu Grunde liegenden fehlerhaften Kausalitätsverständnisses Bergmann, Strafbarkeit vertragswidrigen Unterlassens (Fn. 54), S. 242 ff., 245 f., 238 ff.; Seebode, in FS Spendel (Fn. 49), S. 317 342 f.; ders. JZ 2004, 305, 306.
[120] Ebenso Jäger JA 2012, 392, 394.; Die Ingerenz an Stelle der Geschäftsherrenhaftung befürworten Beulke , in: FS Geppert (Fn. 37), S. 23, 39 f.; Spring, Die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung (Fn. 55), S. 252 f., 259 f.
[121] Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz (Fn. 34), S. 239.
[122] Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz (Fn. 34), S. 240.
[123] Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz (Fn. 34), S. 239.
[124] Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz (Fn. 34), S. 239 – 240.
[125] Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz (Fn. 34), S. 241 – 244.
[126] Siehe oben A., II. 2. "Die Geschäftsherrenhaftung als Folge mangelhafter Betriebsorganisation" .
[127] Auf die für diese Personengruppe statuierten Aufsichtspflichten rekurriert Beulke, in: FS Geppert (Fn. 37), S. 23, 32.
[128] Dous, a.a.O. (Fn. 5), S. 192 ff.; Gallas , Studien zum Unterlassungsdelikt (1990), S. 94. f.; Pariona, in: Festschrift für Roxin (2011), S. 853 (859 ff.).
[129] Nitze, Die Bedeutung der Entsprechungsklausel beim Begehen durch Unterlassen (1989)., S. 21, 88; Ast, Normentheorie und Strafrechtsdogmatik (2010), S. 97 f.; Güntge, Begehen durch Unterlassen (1995), S. 22 ff., insbesondere S. 27 f.
[130] Herzberg, Unterlassung im Strafrecht (Fn. 3), S. 214.
[131] Dagegen BGHSt 3, 65, 66 f. ; Heuchemer, in: v. Heinschel-Heinegg, StGB (2010), § 13 Rn. 66; Tag, in: Handkommentar, Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl. (2013), § 13 Rn. 16; Hoffmann-Holland (Fn. 44), 7. Kap. Rn. 743.
[132] Ganz ähnlich Bergmann, Strafbarkeit vertragswidrigen Unterlassens (Fn. 54), S. 140; Jescheck/Weigend, a.a.O. (Fn. 53), S. 620; Gropp, Strafrecht AT, 3. Aufl. (2005), § 11, Teil B, Rn. 8, 11; Kühl JuS 2007, 497, 498 f.; Eine Entsprechung von Begehen und Unterlassen lehnt ab Nitze, Bedeutung der Entsprechungsklausel (Fn. 128), S. 89 f., 111, 188 f.
[133] Heinrich (Fn. 23), § 27 Rn. 918; Freund, Strafrecht AT, 2. Aufl. (2009), § 6 Rn. 10; Ransiek JuS 2010, 490, 493; ders. JuS 2010, 585, 587; Wessels/Beulke/Satzger (Rn. 64), § 16 Rn. 717.
[134] Etwa im Umweltstrafrecht, welches verwaltungsakzessorisch ausgestaltet ist Felix, Einheit der Rechtsordnung: Zur verfassungsrechtlichen Relevanz einer Argumentationsfigur (1998), S. 23 f.; Heine NJW 1990, 2425, 2427; Kritisch Schall NJW 1990, 1263, 1265.
[135] Felix, Einheit der Rechtsordnung (Fn. 133), S. 23 ff.; Bergmann, Strafbarkeit vertragswidrigen Unterlassens (Fn. 54) S. 221, S, 227 spricht von einer "Akzessorietät des Strafrechts".; Schünemann, Grund und Grenzen (Fn. 11), S. 221 – 226 erläutert, dass der Ursprung der meisten Garantenstellungen zumindest in außerstrafrechtlichen Regelungen liegt ("Sekundarität"), sieht jedoch ein Erfordernis diese mit strafrechtlichen Wertungen zu unterfüttern.; Herzberg, Unterlassung im Strafrecht (Fn. 3), S. 216, erkennt außerstrafrechtlichen Wertungen zumindest indiziellen Charakter zu.; Unter Bezugnahme auf die Eigenständigkeit des Strafrechts ablehnend Dous, a.a.O. (Fn. 5), S. 194.
[136] Mitsch (Fn. 50), § 15 Rn. 52; Puppe, Strafrecht AT, 2. Aufl. (2011), § 29 Rn. 2; Ablehnend Grünewald, Zivilrechtlich begründete Garantenpflichten im Strafrecht? (2001), S. 131 f., 136 ff.
[137] v. Coelln, a.a.O. (Fn.17), S. 90.
[138] Seebode, in: FS Spendel (Fn. 49), S. 317, 340.
[139] BGHSt 3, 65, 67; Haas, in: Matt/Renzikowski (Fn. 4), § 13 Rn. 53; Tag, in: HK-GS (Fn. 130), § 13 Rn. 16; Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz (Fn. 34), S. 228; Warneke NStZ 2010, 212, 213.
[140] Schünemann, in: 50 Jahre BGH, Bd. IV, 621 (635 f.); Perdomo-Torres, a.a.O. (Fn. 50), S. 33; Tag, in: HK-GS (Fn. 130), § 13 Rn. 16; Kudlich, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. (2014), § 13 Rn. 16; ders. HRRS 2012, 177, 178; Freund (Fn. 132), § 6 Rn. 23.
[141] Jasch NStZ 2005, 8; Eingehend zu diesem Problem Bergmann, Strafbarkeit vertragswidrigen Unterlassens (Fn. 54), S. 201; Kritisch auch Seelmann, in: AK-StGB (Fn. 119), § 13 Rn. 33.
[142] So Bergmann, Strafbarkeit vertragswidrigen Unterlassens (Fn. 54), S. 195 ff.; Seebode, in: FS Spendel (Fn. 49), S. 317, 345.
[143] Bergmann, Strafbarkeit vertragswidrigen Unterlassens (Fn. 54), S. 198 ff.; Seebode, in: FS Spendel (Fn. 49), S. 317, 345.
[144] Kuhn wistra 2012, 297, 298; Wolmerath , Mobbing, Rechtshandbuch für die Praxis, 3. Aufl. (2007), 2. Kap. Rn. 208 f.
[145] Wolmerath, Mobbing im Betrieb, 2. Aufl. (2004), § 13 Rn. 113; Schade, Arbeitsrecht (2010), Rn. 258 f.
[146] Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz (Fn. 34), S. 230 f.; Eine aus der Fürsorge des Arbeitgebers rührende Garantenstellung bejaht hingegen Wolmerath, Mobbing im Betrieb (Fn. 144), Rn. 113; Gallas, Studien zum Unterlassungsdelikt, S. 90, führt sie auf die arbeitsrechtlichen Schutzpflichten zurück.
[147] Kritisch auch Roxin JR 2012, 305, 308.
[148] Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz (Fn. 34), S. 230 f.
[149] Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz (Fn. 34), S. 230 f.
[150] Boemke, in HK-Arbeitsrecht, 3. Aufl. (2013), § 611 Rn. 401; Krause, Arbeitsrecht (2011), § 12 Rn. 1.
[151] Haas, in: Matt/Renzikowksi (Fn. 4), § 13 Rn. 101.
[152] Für die Eltern lässt sich in diesem Zusammenhang das im obigen Kontext gerügte Kriterium des gegenseitigen Vertrauens zur negativen Abgrenzung der Garantenstellung fruchtbar machen. Hat das Verhalten der Kinderfrau nie Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufgeworfen, können die abwesenden Eltern grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie die Kinder ordnungsgemäß überwacht.
[153] Ähnlich Schünemann, FS Amelung (Rn. 2), S. 303, 306; Pariona, in: FS Roxin (Rn. 127), S. 853, 861.
[154] Puppe (Fn. 135), § 29 Rn. 3; Dem Vertrag spricht Seelmann, in: AK-StGB (Fn. 119), § 13 Rn. 33 daher gleich jede Legitimationswirkung zur Begründung einer Garantenstellung ab.
[155] Kühl HRRS 2008, 359, 360; Heuchemer, in: v. Heintschel-Heinegg (Fn. 130), § 13 Rn. 46; Stree, in: Schönke/Schröder (Fn. 20), § 13 Rn. 28; Hoffmann-Holland (Fn. 44), Kap. 7 Rn. 781.
[156] So auch AG Siegen 420 Cs 22, Urteil v. 23. Juli 2012, 1, 15.
[157] Das AG Siegen 420 Cs 22, Urteil v. 23. Juli 2012 verurteilte S. demgegenüber wegen §§ 229 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB, obwohl es die Aussage von D., er habe seinem Vorgesetzten immer wieder von den Misshandlungen berichtet, als glaubwürdig erachtete. Die Annahme, dass der Angeklagte, dem das gewalttätige Naturell von S. bekannt war, die Körperverletzungen billigend in Kauf nahm, erscheint jedoch naheliegender.
[158] Nicolai, Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG in der anwaltlichen Praxis (2006), § 2 Rn. 22; Nollert-Borasio/Perreng, 3. Aufl. (2011), § 12 Rn. 8.
[159] Schlachter , in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. (2014), AGG, § 12 Rn. 3; v. Roetteken, in: v. Roetteken, AGG (2014), § 12 Rn. 54; Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. (2013), § 36 Rn. 73.
[160] Bergmann, Strafbarkeit vertragswidrigen Unterlassens (Fn. 54), S. 202; Freund (Fn. 132), § 6 Rn. 23.
[161] Adomeit/Mohr, AGG, 2. Auflage (2012), § 3 Rn. 211; Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, 4. Aufl. (2013), § 3 Rn. 138.
[162] Fuchs, in: Bamberger/Roth, BGB, Bd. II, 3. Aufl. (2012), § 3 AGG Rn. 10; Flohr/Ring, Das neue Gleichbehandlungsgesetz (2006), § 3 AGG, Rn116.
[163] Richardi/Fischinger, in: Staudinger, BGB, Buch II, Dienstvertragsrecht 1, 2. Aufl. (2011) § 611 Rn. 99; Bauer /Göpfert/Krieger, AGG, 3. Auflage (2011), § 3 Rn. 41; Flohr/Ring, Gleichbehandlungsgesetz (Rn. 162), § 3 AGG Rn. 115.
[164] Thüsing, Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz, 2. Aufl. (2013), Rn. 282; Fuchs, in: Bamberger/Roth (Fn. 161), § 3 AGG Rn. 10; Boemke/Danko, AGG im Arbeitsrecht (2007), § 3 Rn. 21, 24; Steinkühler, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (2007), Rn. 59, 61; Schrader/Schubert, in: HK-AGG, 3. Aufl. (2013), § 3 AGG Rn. 66a, 67.
[165] Bader, Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz als Privatrecht (2012), S. 178; Krause (Fn. 149), § 4 Rn.25.
[166] Siehe oben A., II., 2. "Die Geschäftsherrenhaftung als Folge mangelhafter Betriebsorganisation" .