HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2014
15. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

65. BGH 5 StR 377/13 – Urteil vom 7. November 2013 (LG Berlin)

Rechtsfehlerhafte Strafrahmenmilderung wegen „Spielsucht“ beim Verdeckungsmord (pathologisches Spielen als krankhafte seelische Störung; Auswirkung der Spielsucht auf die Tat; Zusammentreffen von Verdeckungsabsicht und Spielsucht als Tatmotiv; Hemmschwelle bei schweren Taten).

§ 211 StGB; § 21 StGB; § 15 StGB; § 20 StGB

1. „Pathologisches Spielen“ stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (BGHSt 49, 365, 369). Allerdings können in schweren Fällen psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie bei stoffgebundenen Suchterkrankungen aufweisen, und es kann zu massiven Entzugserscheinungen kommen (vgl. BGHSt 58, 192 mwN). Wie bei der Substanzabhängigkeit kann deshalb auch bei der Spielsucht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden, wenn diese zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei den Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat. Diese Persönlichkeitsveränderungen müssen in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sein.

2. Zusätzlich kann eine Spielsucht unter dem Gesichtspunkt einer Verminderung der Schuldfähigkeit nur dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen. Dies bedarf im Urteil einer ausreichenden Darlegung.

3. Überlegte, zeitaufwendige Vorbereitungen der Tat sprechen gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Ferner ist bei Taten höchster Schwere bei der Zubilligung der Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit wegen der hohen Hemmschwelle besondere Zurückhaltung geboten (vgl. BGHSt 49, 45, 53).

4. Die typische hohe emotionale Beeinträchtigung eines Verdeckungsmörders, die für sich genommen nicht zur Annahme des § 21 StGB führt, beruht auf einer gänzlich anderen Wurzel als eine etwa gleichzeitig bestehende Spielleidenschaft desselben Täters. Daher wird auch aus der Kombination beider psychischen Beeinträchtigungen regelmäßig nichts für die Voraussetzungen des § 21 StGB herzuleiten sein.


Entscheidung

19. BGH 4 StR 338/13 – Beschluss vom 20. November 2013 (LG Dortmund)

Feststellung des Verzichts auf Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Dritter (Auffangrechtserwerb des Staates: Rückwirkungsverbot).

Art. 103 Abs. 2 GG; § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB; § 111i Abs. 2, Abs. 5 StPO

Die Regelung des § 111i Abs. 2 StPO ist erst durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober

2006 (BGBl. I 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen. Für diese Fälle gilt das mildere alte Recht, das eine derartige Anordnung ausschließt (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 56).


II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

2. BGH 1 StR 162/13 – Beschluss vom 5. September 2013 (LG Essen)

BGHR; Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im „Masseninkasso“ (Drohung; empfindliches Übel; Verwerflichkeit bei Einschüchterung durch einen Anwalt; Feststellung der Kausalität bei Massenverfahren); Feststellung des Absehens von der Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Dritter (nur bei Erlangung „aus der Tat“: Abgrenzung zur Erlangung „für die Tat“; Erlangung bei versuchter Tat; Urteilstenorierung).

§ 240 Abs. 1 bis 3 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs.1 StGB; § 111i Abs. 2 StPO; § 73 Abs. 1 StGB; § 260 Abs. 4 StPO; § 312 BGB

1. Zur Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben. (BGHR)

2. Auch aus einer (versuchten) Nötigung kann der Täter etwas erlangen. (BGHR)

3. Zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO. (BGHR)

4. Bei einem Übel im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine künftige nachteilige Veränderung der Außenwelt. Dies trifft für eine Strafanzeige zu, weil daraus zumindest ein Ermittlungsverfahren mit seinen vielfältigen nachteiligen Folgen erwachsen kann. (Bearbeiter)

5. Der Täter droht mit einem Übel, wenn er (sei es zutreffend oder nicht) behauptet, er habe auf dessen Eintritt Einfluss. Soll das Übel von einem Dritten verwirklicht werden, muss er also die Vorstellung erwecken wollen, er könne den Dritten in der angekündigten Richtung beeinflussen und wolle dies für den Fall der Verweigerung des verlangten Verhaltens auch tun (vgl. BGH NStZ 2009, 692, 693). Andernfalls läge lediglich eine nicht von § 240 StGB erfasste Warnung vor (vgl. BGH NStZ 2009, 692, 693). Allerdings kann eine scheinbare Warnung eine Drohung darstellen. Die Abgrenzung von Warnung und Drohung ist ebenso aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen wie die Frage, ob das, was angekündigt ist, ein empfindliches Übel ist. (Bearbeiter)

6. Empfindlich im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB ist ein angedrohtes Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens motivieren kann. Besonderheiten des Einzelfalls, die dazu führten, dass die Empfindlichkeit eines Übels – auch unter Berücksichtigung normativer Gesichtspunkte – gleichwohl zu verneinen wäre, können insbesondere dann vorliegen, wenn und soweit gerade von dem Bedrohten in seiner (häufig: beruflichen) Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. (Bearbeiter)

7. Die Androhung einer Strafanzeige ist im Grundsatz geeignet, den Bedrohten zur Begleichung geltend gemachter Geldforderungen zu motivieren. Dies gilt insbesondere bei der zwangssteigernden Drohung durch einen Rechtsanwalt, der ein Bürger im Allgemeinen nicht standhalten muss. (Bearbeiter)

8. Die Verwerflichkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist, sie also „sozial unerträglich“ ist. Dies kann auch angenommen werden, wenn ein Anwalt Forderungen mit der Androhung einer Strafanzeige zwar in der Vorstellung eintreibt, sie bestünden, der Mandant jedoch jede Befassung von Staatsanwaltschaft und/oder Gericht ausschließt. Dies gilt, wenn der Anwalt seine Berufsbezeichnung einsetzt, um juristische Laien durch die Autorität eines Organs der Rechtspflege zur Hinnahme der nur scheinbar vom Angeklagten stammenden Wertungen zu veranlassen. (Bearbeiter)

9. Verfall bzw. Verfall von Wertersatz kann gemäß § 73 StGB, § 73a StGB sowohl dann angeordnet werden, wenn dem Täter etwas „für die Tat“ zugeflossen ist, als auch dann, wenn es ihm „aus der Tat“ zugeflossen ist. Eine Feststellung, wonach von Verfall bzw. Verfall von Wertersatz im Hinblick auf entgegenstehende Ansprüche Dritter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen wird (§ 111i Abs. 2 StPO), setzt dagegen voraus, dass dem Täter etwas „aus der Tat“ zugeflossen ist. Diese Feststellung ist hingegen nicht möglich, wenn dem Täter etwas „für die Tat“ zugeflossen ist (vgl. BGH wistra 2013, 347, 350). (Bearbeiter)

10. Auch aus einer versuchten Nötigung kann der Täter etwas im Sinne des Verfalls erlangen. (Bearbeiter)


Entscheidung

7. BGH 2 StR 64/13 – Beschluss vom 10. Oktober 2013 (LG Aachen)

Schwere Brandstiftung (konkrete Gesundheitsgefahr für einen Menschen); Rücktritt vom Versuch (Vorliegen eines einzigen Versuches bei mehrfachem

Ansetzen: einheitlicher Lebensvorgang; Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters im Urteil; Fehlschlag).

§ 306a Abs. 2 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 StGB; § 267 Abs. 1 StPO

1. § 306a Abs. 2 StGB setzt als konkretes Gefährdungsdelikt voraus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut – die Gesundheit eines Menschen – führt. In dieser Lage muss – was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt sein, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ihre Gesundheit verletzt wird oder nicht. Zur Annahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne reicht es noch nicht aus, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden.

2. Nach dem Vorstellungsbild des Täters bestimmt sich beim Rücktritt vom Versuch nicht nur die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch; die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ist auch für die Frage entscheidend, ob ein Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. BGH NStZ 2013, 156, 157 f.). Schließlich ist das Vorstellungsbild des Täters gegebenenfalls auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 168, 169). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten nicht (hinreichend) entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 273, 274). Liegt eine Zäsur zwischen mehreren Versuchshandlungen vor, müssen zudem die Vorstellungen des Angeklagten jeweils nach der (vorläufig) letzten Ausführungshandlung dargetan werden (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 273, 274).

3. Setzt der Täter mehrfach zur Tat an, ist Voraussetzung für die Annahme eines Versuchs, dass die vorausgegangenen, erfolglos gebliebenen Teilakte mit dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzichtet hat, einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Dabei ist ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Versuchshandlungen erforderlich (vgl. BGH NJW 1996, 936, 937).


Entscheidung

11. BGH 2 StR 297/13 – Urteil vom 9. Oktober 2013 (LG Kassel)

Zuhälterei (Begriff der Ausbeutung: Erforderlichkeit von Feststellungen zur Höhe der der Prostituierten entzogenen Einnahmen); Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 4; Begriff der List; Tateinheit durch Verklammerung durch andauernde Zuhälterei); tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Umfang des Verfahrensgegenstandes (Veränderungen oder Ergänzungen der angeklagten Tat).

§ 181a Abs. 1 Nr.1 StGB; § 232 Abs. 1, Abs. 4 StGB; § 52 StGB; § 267 Abs. 1 StPO; § 261 StPO; § 200 Abs. 1 StPO

1. Eine Ausbeutung im Sine des § 181a Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, dem Opfer die Lösung aus der Prostitution zu erschweren. Zwar setzt eine solche Annahme im Regelfall Feststellungen zur Höhe der Einnahmen und Abgaben der Prostituierten voraus (vgl. BGH NStZ 1989, 67). Allerdings steht das Fehlen exakter Feststellungen zu Einnahmen und Ausgaben einer Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei nicht zwingend entgegen. Wenn die Prostituierten ihre gesamten Einnahmen abgeben müssen und nur gelegentlich geringe Summen zur Weiterleitung an ihre Familie zurückerhalten, ist ohne Weiteres von einer Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen (vgl. BGH NStZ 1994, 32, 33).

2. § 232 Abs. 4 StGB ist keine Qualifikation des § 232 Abs. 1 StGB, sondern ein eigenständiger Straftatbestand mit von § 232 Abs. 1 StGB unabhängigen Voraussetzungen.

3. Eine „List“ im Sinne des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfordert die ein Ausschalten des Widerstands des Opfers gegen die Prostitution durch täuschende Machenschaften. Das lediglich unredliche und arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung entscheiden kann, genügt zur Verwirklichung des Verbrechenstatbestands nicht (vgl. BGHSt 27, 28).

4. Sieht der Tatrichter von einer Verurteilung ab, weil er Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt insoweit nur, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn er an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt (st. Rspr.).


Entscheidung

46. BGH 3 StR 263/13 – Urteil vom 17. Oktober 2013 (LG Oldenburg)

Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs beim Raub (Anwendbarkeit der Qualifikation auf Gegenstände aus der Tatbeute).

§ 249 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB

Für die Erfüllung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB ist es nicht erforderlich, dass sich der Täter mit einem der dort bezeichneten Gegenstände zum Tatort begibt. Vielmehr genügt es, dass er einen solchen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung bei sich führt. Ausreichend ist daher auch, dass sich der Täter erst während der Tat und aus der Tatbeute mit einem solchen Werkzeug versieht (siehe bereits BGH NStZ 1985, 547 m.w.N.).


Entscheidung

24. BGH 4 StR 454/13 – Beschluss vom 5. November 2013 (LG Essen)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gesundheitsgefahr: Beinaheunfall; verkehrsfremder Inneneingriff: subjektive Voraussetzungen, Schädigungsvorsatz, Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit).

§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 15 StGB

1. Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung bei § 315b Abs. 1 StGB über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

2. Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (vgl. BGHSt 48, 233, 237 f.).


Entscheidung

66. BGH 5 StR 386/13 – Beschluss vom 6. November 2013 (LG Dresden)

Verhältnis von sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen.

§ 174 StGB; § 182 StGB

Die §§ 174 Abs. 1 Nr. 2, 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB schützen beide die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger. Ein Minderjähriger kann weder bei Ausnutzung einer Zwangslage noch bei Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen. Begründet aber gerade das Abhängigkeitsverhältnis eine Zwangslage, so wird der Unrechtsgehalt des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB von § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erschöpfend erfasst; demgemäß tritt § 182 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter diesen zurück.