HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2012
13. Jahrgang
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Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche
Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

932. EGMR Nr. 3084/07 (1. Kammer) – Urteil vom 18. September 2012 (Falter Zeitschriften v. Österreich No. 2)

Äußerungsfreiheit von Journalisten bei Publikationen zur möglichen Befangenheit eines Gerichts (Meinungsfreiheit und Beleidigungen von Richtern; faires Verfahren; Urteilsschelte; Abgrenzung von Tatsachen und Wertungen).

Art. 10 EMRK; Art. 6 EMRK; Art. 5 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG; § 185 StGB; § 186 StGB; § 193 StGB

1. Obschon die Presse bestimmte Grenzen insbesondere zugunsten der Ehre und der Rechte anderer sowie der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht übertreten darf, liegt ihre Pflicht doch darin, Information und Ideen zu allen Fragen öffentlichen Interesses auf verantwortliche Art und Weise zu verbreiten. Ein verantwortliches Handeln setzt voraus, dass Journalisten in gutem Glauben handeln, auf der Grundlage einer korrekten Faktenbasis agieren und präzise Informationen in Übereinstimmung mit journalistischen Standards publizieren. Die Methoden der objektiven und ausgewogenen Berichterstattung können sich aber in erheblichem Umfang unterscheiden. Die Gerichte dürfen insoweit ihre Einschätzung nicht kurzerhand an die Stelle derjenigen der Presse setzen.

2. Auch die Freiheit, Richter und die Justiz zu kritisieren, fällt klar unter den Schutz des Art. 10 EMRK. Die besondere Bedeutung der Justiz für die Gesellschaft muss je-

doch beachtet werden. Es kann erforderlich sein, die Gerichte gegen destruktive und im Wesentlichen unbegründete Angriffe der Presse zu schützen.

3. Einzelfall der legitimen Verurteilung eines Verlages zu einer zivilrechtlichen Entschädigungszahlung wegen der nicht hinreichend durch Tatsachen belegten Publikation des Vorwurfs gegenüber einem Richter, er habe ein skandalöses und mit Befangenheit zu erklärendes Urteil gefällt, indem er einen Täter vom Vorwurf der Vergewaltigung einer Asylsuchenden freigesprochen habe.


Entscheidung

1006. BVerfG 2 BvR 1874/12 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 27. September 2012 (OLG München)

Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines Haftbefehls); Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses; neu hervorgetretene Umstände; Auflagen; Sicherheitsleistung; Privatinsolvenz); Willkürverbot.

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO; § 80 InsO, § 81 InsO.

1. Als neu hervorgetretene Umstände, aufgrund derer ein Haftbefehl nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO wieder in Vollzug gesetzt werden kann, kommen nur Tatsachen in Betracht, welche die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären.

2. Wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO erfüllt sind, hat das Gericht infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets darzulegen, aus welchen konkreten Gründen anstelle einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kommen.

3. Werden hingegen neu hervorgetretene Umstände i. S. d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO verneint und kommt daher eine Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls von vornherein nicht in Betracht, so ist auch kein Raum für eine Verschärfung der Auflagen, weil diese nur als milderes Mittel gegenüber einer - tatbestandlich zulässigen - Wiederinvollzugsetzung möglich ist.

4. Ein Gericht verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn es eine festgesetzte Sicherheitsleistung erhöht, obwohl es unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO aufgestellten Grundsätze zu dem Ergebnis gelangt ist, dass mangels neu hervorgetretener Umstände eine Aufhebung der Haftverschonung ausscheidet (Folgeverfahren zu 2 BvR 1092/12 [= HRRS 2012 Nr. 658]).

5. Eine Gerichtsentscheidung ist objektiv willkürlich und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder wenn der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird.

6. Die Festsetzung oder Erhöhung einer Sicherheitsleistung im Rahmen einer Haftverschonung erfordert es, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten Rechnung zu tragen und den allein verfahrenssichernden Zweck der Sicherheitsleistung zu beachten. Die Anordnung einer „Eigenhinterlegung“ ist objektiv willkürlich, wenn das Gericht in seiner Entscheidung ein über das Vermögen des Beschuldigten eröffnetes Insolvenzverfahren unberücksichtigt lässt, infolgedessen der Beschuldigte gesetzlich an der Zahlung des geforderten Betrages gehindert ist (§ 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO).


Entscheidung

1003. BVerfG 2 BvR 922/11 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 10. Oktober 2012 (OLG Hamm / LG Bochum)

Strafvollzug und lebenslange Freiheitsstrafe (Maßnahme; medizinische Behandlung bei Diabetes; effektiver Rechtsschutz).

Art. 19 Abs. 4 GG; § 58 StVollzG; § 109 StVollzG; § 116 Abs. 1 StVollzG; § 119 Abs. 3 StVollzG

1. Der von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle wird für den Bereich des Strafvollzugs einfachrechtlich durch die Verfahrensvorschriften der §§ 109 ff. StVollzG konkretisiert, die im Lichte der Rechtsschutzgarantie auszulegen sind.

2. Ob ein Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109 StVollzG darstellt, richtet sich danach, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen verletzt.

3. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine gerichtliche Nachprüfung der medizinischen Behandlung eines Strafgefangenen daraufhin, ob die Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens gewahrt sind. Erforderlichenfalls haben sich die Gerichte dabei der Hilfe von Sachverständigen zu bedienen.

4. Sieht das Beschwerdegericht nach § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung der Beschwerdeentscheidung ab, so ist dies mit Art. 19 Abs. 4 GG nur vereinbar, wenn dadurch die Beschwerdemöglichkeit nicht leer läuft. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung bestehen, etwa weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweicht.

5. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der medizinischen Behandlung einer chronischen Erkrankung im Strafvollzug besteht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch dann fort, wenn die Behandlung zwischenzeitlich umgestellt worden ist.


Entscheidung

1002. BVerfG 2 BvR 442/12 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 4. Oktober 2012 (OLG Bamberg / LG Bayreuth)

Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus); Fortdauer der Unterbringung (Aussetzung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Gefahrprognose: Konkretisierung, Begründungstiefe, Beziehungstat).

Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 63 StGB; § 67d Abs. 2 StGB

1. Bei der Vollstreckung einer Maßregel ist das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem Erfordernis des Schutzes der Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen abzuwägen. Die Freiheit der Person darf dabei nur beschränkt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist.

2. Bei der erforderlichen Abwägung der Sicherungsbelange der Allgemeinheit mit dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten darf nur auf die Gefahr solcher Taten abgestellt werden, die geeignet sind, die Maßregel zu tragen. Die Gefahr ist daher im Hinblick auf Art und Gewicht der zu erwartenden Taten sowie Wahrscheinlichkeit, Häufigkeit und Frequenz ihrer künftigen Begehung einzelfallbezogen zu konkretisieren. Dabei sind auch das frühere Verhalten des Verurteilten sowie die für seine künftige Entwicklung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen.

3. Je länger der Freiheitsentzug andauert, desto stärkeres Gewicht gewinnt das Freiheitsgrundrecht und umso strenger werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe einer negativen Prognoseentscheidung. Im Rahmen der Abwägung ist auch auszuführen, inwieweit etwaigen Gefahren durch geeignete Auflagen begegnet werden kann. Einer besonderen Begründung bedarf es, wenn ein Gericht - auch nur in Einzelaspekten - von einem eingeholten Sachverständigengutachten abweichen will.

4. Nach einer zwölf Jahre andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anlässlich eines singulären, als Beziehungstat einzustufenden Tötungsdelikts genügt die - zumal in ihrem Ausmaß nicht konkretisierte - Gefahr von Körperverletzungen im privaten Umfeld nicht, um die Fortdauer der Unterbringung zu begründen. Dies gilt insbesondere, wenn ausweislich eines Sachverständigengutachtens in Belastungssituationen wie vor der Ausgangstat eine rechtzeitige therapeutische Intervention möglich ist.


Entscheidung

1007. BVerfG 2 BvR 2819/11 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 25. September 2012 (OLG Naumburg / LG Halle)

Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsgrundsatz (Verfahrensverzögerung); Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Subsidiarität); Verfahrensrüge.

Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG

1. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt eine Verpflichtung zur angemessenen Beschleunigung des Strafverfahrens.

2. Eine Verfahrensverzögerung verletzt den Beschuldigten allerdings nur dann in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren, wenn es sich um eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung handelt. Nicht zu berücksichtigen sind von dem Beschuldigten selbst oder der Verteidigung verursachte Verzögerungen, auch wenn sie auf zulässigem prozessualem Verhalten beruhen.

3. Will ein Beschuldigter eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen, so muss er den Verfahrensgang umfassend und vollständig und darlegen und dabei insbesondere auf Umfang und Ursachen aller Verzögerungen, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem schwebenden Verfahren für ihn verbundenen Belastungen eingehen.

4. Mit der Verfassungsbeschwerde kann ein Beschuldigter Verfahrensverzögerungen, die sich nicht bereits vollständig aus dem tatrichterlichen Urteil ergeben, nur geltend machen, wenn er diesbezüglich zuvor im Revisionsverfahren eine den formellen Anforderungen genügende Verfahrensrüge erhoben hat.


Entscheidung

1005. BVerfG 2 BvR 1766/12 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 27. September 2012 (OLG Koblenz)

Widerruf einer Gnadenentscheidung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Wiedereinsetzungsgrund; Rechtsbehelfsbelehrung; effektiver Rechtsschutz); Zulassung eines Beistandes im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Art. 19 Abs. 4 GG; § 23 EGGVG; § 26 Abs. 1 EGGVG; § 22 Abs. 1 BVerfGG

1. Aus Art. 19 Abs. 4 GG, der einen möglichst effektiven Zugang zu dem von der jeweiligen Prozessordnung eröffneten gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet, folgt die Verpflichtung, die Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu überspannen.

2. Das Fehlen einer – wenngleich gesetzlich nicht vorgesehenen – Rechtsbehelfsbelehrung kann im Einzelfall dazu führen, dass die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist als unverschuldet anzusehen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

3. Die komplexe Rechtslage bezüglich der Justiziabilität von Gnadenentscheidungen erfordert vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Ist diese unterblieben, darf bei der Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in die Frist nach § 26 Abs. 1 EGGVG nicht allein auf Erkundigungspflichten des Betroffenen abgestellt werden.

4. Die Zulassung eines Beistandes im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist. Hierfür muss es dem Be-

schwerdeführer unzumutbar sein, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Berechtigten vertreten zu lassen. Der Hinweis auf eine Inhaftierung des Beschwerdeführers genügt dafür nicht.


Entscheidung

1004. BVerfG 2 BvR 1218/10 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 10. Oktober 2012 (OLG Koblenz / LG Trier)

Strafvollzug (körperliche Durchsuchung; Rechtswegerschöpfung; Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Stellungnahme).

Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 33a StPO; § 84 StVollzG

1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde ist nach § 90 Abs. 2 BVerfGG die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges. Dazu gehört auch eine Anhörungsrüge, soweit diese nach dem jeweiligen Verfahrensrecht statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos ist.

2. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft und daher nicht Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde, wenn dem letztinstanzlichen Gericht kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern nur die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird.

3. Rügt ein Strafgefangener mit der Rechtsbeschwerde einen Gehörsverstoß des Vollstreckungsgerichts mit der Begründung, eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt sei ihm nicht zugänglich gemacht worden, so verletzt das Beschwerdegericht den Anspruch des Gefangenen auf rechtliches Gehör erneut, wenn es ihm die Stellungnahme auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich macht.


Entscheidung

1008. BVerfG 2 BvR 2025/12 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 10. Oktober 2012 (OLG München)

Resozialisierungsgebot (Vollzugslockerungen; Entlassungsperspektive; Absehen von der weiteren Strafvollstreckung; Ausweisung; Abschiebung).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 456a StPO

1. Ein Strafgefangener, der wegen seiner Ausweisung aus der Bundesrepublik ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a StPO begehrt, kann sich in dem zugehörigen gerichtlichen Verfahren nicht gegen die Versagung von Vollzugslockerungen oder sonstigen Resozialisierungsmaßnahmen wenden. Vielmehr handelt es sich hierbei um in einem gesonderten Rechtsweg angreifbare Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt.

2. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf eine Resozialisierung auszurichten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und die Tüchtigkeit des Inhaftierten für ein Leben in Freiheit zu erhalten. Dem dienen insbesondere Vollzugslockerungen.

3. Auch wenn bei einem Strafgefangenen (noch) keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, dürfen ihm Vollzugslockerungen nicht generell versagt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Strafgefangene aus der Haft heraus abgeschoben werden soll, weil das Resozialisierungsgebot nicht allein dem (inner)staatlichen Interesse an einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten dient, sondern vor allem auch dessen Grundrechte schützt.