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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2011
12. Jahrgang
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1. Für eine Hilfe zur Aufklärung nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist gemäß § 31 Abs. 2 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB eine Strafrahmenverschiebung ausgeschlossen; diese kann bei der Strafzumessung im Rahmen des § 46 StGB berücksichtigt werden. (BGHSt)
2. Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB in den Urteilsgründen ist nur dann erforderlich, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind. (BGHSt)
3. Die Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 31 Abs. 2 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB verstößt nicht gegen das Meistbegünstigungsprinzip (§ 2 Abs. 3 StGB). (Bearbeiter)
1. Nehmen die strafbewehrten Regelungen des Grundstoffüberwachungsgesetzes Bezug auf die EG-Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, liegt hierin eine insbesondere im Strafrecht problematische dynamische Verweisung. Eine Strafbarkeit kann aber auch auf eine dynamische Verweisung gestützt werden, soweit sich über das europäische Recht durchgehend eine eindeutige, aus der EG-Verordnung hergeleitete Verbotskette ergab.
2. Die Europäische Union hatte jedenfalls zur Tatzeit (9. Januar bis 10. April 2008) im Rahmen des Strafrechts keine Kompetenz für eine Rechtsetzung. Soweit die Blankettnorm ihrerseits nicht die wesentlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen enthält, kann dies verfassungsrechtlich bedenklich sein.
3. Essigsäureanhydrid ist ein Grundstoff, der zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden kann, weil er nach Art. 2 lit. a der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Februar 2004 (VO (EG) Nr. 273/2004) in Anhang I Kategorie 2 zu der Verordnung ausdrücklich genannt ist. Die Verordnung ist am 18. August 2005 in Kraft getreten.
1. Hat der Täter Betäubungsmittel vorsätzlich eingeführt oder vorsätzlich damit Handel getrieben, scheidet eine tateinheitliche fahrlässige Einfuhr von oder ein tateinheitliches fahrlässiges Handeltreiben mit einer vom Vorsatz nicht erfassten Teilmenge dieser Betäubungsmittel durch dieselbe Handlung aus. § 29 Abs. 4 BtMG kommt dann nicht zur Anwendung. (BGHR)
2. Dieselbe Tathandlung kann bei Verletzung desselben Rechtsguts nicht gleichzeitig als vorsätzliche und als fahrlässige angesehen werden (BGH NStZ 1997, 493). Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen einander schon begrifflich aus, sie stehen allerdings in einem normativ-ethischen Stufenverhältnis (BGHSt 32, 48, 57), so dass bei unklarer Beweislage nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden kann. (Bearbeiter)
Erfolgt wie der Erwerb der Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Zweckbestimmung, richtet sich seine rechtliche Einordnung nach den jeweiligen Einzelmengen (BGH StV 2002, 255; vgl. BGH StV 2010, 131; StraFo 2004, 252).
Wird ein früheres Urteil gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Dies gilt auch, wenn in dem früheren Urteil Maßregeln verhängt worden waren (BGH NStZ 1997, 100, 101). Der die Entscheidung einbeziehende Tatrichter hat deshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel neu zu prüfen und sie gegebenenfalls neu festzusetzen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1).
1. Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind.
2. Die Begründung der Anwendung von Jugend- oder allgemeinem Strafrecht kann auch die Darstellung und Erörterung der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe erforderlich machen.