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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2007
8. Jahrgang
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1. Zur Anwendbarkeit von § 266a StGB bei Vorliegen einer Entsendebescheinigung auf Grund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens, hier: Bescheinigung „D/H 101" auf Grund des zwischenstaatlichen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 (in Fortführung von BGHSt 51, 124). (BGHSt)
2. Die Grundsätze, die nach der Senatsrechtsprechung für die innerhalb der Europäischen Union verwendeten E-101-Bescheinigungen gelten (vgl. BGHSt 51, 124), sind nicht auf die D/H-101-Bescheinigungen auf der Grundlage des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommens vom 2. Mai 1998 zu übertragen. Es besteht keine vergleichbare Bindungswirkung. (Bearbeiter)
3. Der Senat kann dahinstehen lassen, inwieweit der Bescheinigung „D/H 101“ eine beschränkte Bindungswirkung zukommt. (Bearbeiter)
1. Der Senat hält die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung nicht für verfassungswidrig.
2. Eine Anwendung der Steuerhinterziehung für diesen Zeitraum verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
3. Die Erwartung, das Bundesverfassungsgericht werde eine Steuernorm für nichtig erklären, kann keinen strafrechtlich relevanten Irrtum darstellen: Eine solche Erwartung ist weder schutzbedürftig noch schutzwürdig.
4. Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist beendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abschließt (st. Rspr.; BGHSt 47, 138, 145 f. m.w.N.).
1. Der Vermögensschaden beim Betrug ist durch einen Vermögensvergleich mit wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln.
2. Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug) ist der Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen. Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Vermögenslage vor und nach diesem Zeitpunkt. Bleibt der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurück, ist dieser geschädigt.
3. Für die Beurteilung des Vermögenswertes von Leistung und Gegenleistung kommt es weder auf den von den Vertragsparteien vereinbarten Preis an noch darauf, wie hoch der Verfügende subjektiv ihren Wert taxiert. Entscheidend für den Vermögenswert von Leistung und Gegenleistung ist vielmehr das vernünftige Urteil eines objektiven Dritten, nämlich eines fiktiven „homo oeconomicus“, der von allen persönlichen Vorlieben oder Vorurteilen des Verfügenden abstrahiert und nur den nackten Kapitalwert der beim Verfügenden jeweils vorhandenen Mittel registriert und bilanziert.
4. Besteht die vertraglich geschuldete Leistung in der Erbringung einer Dienstleistung, so ist zwar der Anspruch des Dienstberechtigten gegen den Dienstverpflichteten nicht in allen Fällen ohne jeden Wert, in denen dieser zur Erbringung der von ihm vertraglich geschuldeten Leistung von vornherein nicht imstande ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch wertlos, wenn auch die Leistung, die der Dienstverpflichtete tatsächlich erbringen kann, aus Sicht eines objektiven Beurteilers für den Dienstberechtigten unbrauchbar ist.
Für den in § 2 Abs. 1 AMG definierten Arzneimittelbegriff ist allein maßgebend, ob ein Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen zu einem der dort näher umschriebenen Zwecke - regelmäßig objektiv, ausnahmsweise subjektiv - bestimmt ist (vgl. BGHSt 43, 336, 338 f. m.w.N.; ferner BVerfG [Kammer] NJW 2006, 2684, 2685). Dabei macht das Arzneimittelrecht die Arzneimitteleigenschaft eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht vom Erreichen einer bestimmten Produktionsstufe abhängig. Im Hinblick auf Produktionsstufen ist die Grenze zum Arzneimittel vielmehr dann überschritten, wenn die Bestimmung eines Anwendungszwecks im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG möglich ist und erkennbar vorliegt. Im Fall einer solchen Zweckbestimmung stellen somit auch Zwischenprodukte Arzneimittel dar (vgl. BGHSt aaO 344 f.). Dass sich ein solches Produkt noch nicht in dem - endgültigen - Zustand befindet, in dem es im oder am menschlichen Körper angewendet wird, steht dem nicht entgegen (BVerwGE 70, 284, 286).