Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2006
7. Jahrgang
PDF-Download
1. Zum Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen. (BGHSt)
2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Vermögensbeschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben würde (BGHSt 3, 99; 16, 321; 30, 388). Maßgeblich ist grundsätzlich der objektive Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung. An einem Schaden fehlt es, soweit die Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird. (Bearbeiter)
3. Demgegenüber kann die gesamte Leistung des Tatopfers als Schaden anzusehen sein, wenn es die Gegenleistung nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann. In Fällen der betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; BGH NJW 2003, 3644, 3645). Ein in dem Erlangten verkörperter Gegenwert bleibt hier regelmäßig außer Ansatz; er ist nur dann schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn das Tatopfer imstande ist, ihn ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Angeklagten zu realisieren (vgl. BGHSt 47, 148, 154; BGH NStZ-RR 2000, 331). (Bearbeiter)
1. Dem Tatrichter steht bei der Würdigung von Erklärungen, Verträgen oder Urkunden ein Ermessensspielraum zu. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist hier auf die Prüfung beschränkt, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250; insoweit in BGHSt 49, 147 ff. nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - 5 StR 423/05). Dieser Maßstab ist auch auf die Auslegung eines Verwaltungsakts und der zur Erfüllung von dessen Regelung abgegebenen Erklärungen anzuwenden. Dabei ist aber die gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines Investitionszuschusses genügend zu beachten.
2. Wird durch das Weglassen wesentlicher Tatsachen ein falsches Gesamtbild vermittelt, liegt hierin eine unrichtige vorteilhafte Angabe im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
3. Einzelfall der Ablehnung eines - aus Sicht des Strafsenats für die Rechtstreue der Bevölkerung bedenklichen - Verfahrenshindernisses infolge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (vgl. bereits BGHSt 46, 159 ff.).
1. Der Senat hat Bedenken, an der bisherigen sehr weitgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festzuhalten, wonach eigennützige Tätigkeiten, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind, auch dann als vollendetes Handeltreiben zu beurteilen, wenn sie sich auf Scheindrogen beziehen (vgl. BGH NStZ 1992, 191). (nicht tragend)
2. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einzeln verkaufte Betäubungsmittel mehreren größeren Erwerbsmengen entstammen, so erfordert dies die Bildung von Bewertungseinheiten. Dazu hat der Tatrichter die Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen an Hand der Tatumstände festzustellen. Kann er genaue Feststellungen nicht treffen, hat er innerhalb des feststehenden Gesamtschuldumfangs die Zahl der Einkäufe und die Verteilung der Verkäufe auf sie zu schätzen.
3. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen solcher Bewertungseinheiten können sich insbesondere in Fällen ergeben, in denen die Abverkäufe entweder am gleichen Tage oder zumindest in engem zeitlichem Abstand erfolgten.
Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Grundsätzlich stellt es indes einen gewichtigen und deshalb erörterungsbedürftigen Strafmilderungsgrund dar, wenn die Betäubungsmittel sichergestellt werden und es deshalb nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen kann (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10).