HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2006
7. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

265. BGH 3 StR 28/06 - Urteil vom 9. März 2006 (LG Hannover)

Versuch (unmittelbares Ansetzen); Brandstiftung; Urteilsgründe (fehlende Erörterung offensichtlicher und eingestandener Tatbestandsmerkmale).

§ 22 StGB; § 306 StGB; § 267 Abs. 3 StPO

1. Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen.

2. Eine der wenigstens teilweisen Tatbestandserfüllung vorgelagerte Handlung überschreitet jedoch nur dann die Versuchsschwelle, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Für die Abgrenzung zur bloßen Vorbereitungshandlung können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, Bedeutung gewinnen.


Entscheidung

238. BGH 2 StR 394/05 - Urteil vom 18. Januar 2006 (LG Darmstadt)

Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB

1. Eine zuverlässige Beurteilung der Schuldfähigkeit setzt zunächst eine eindeutige Bewertung des Zustands des Täters voraus. Hierfür muss geklärt werden, ob er noch die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und er lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln (Steuerungsunfähigkeit), oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsunfähigkeit).

2. Fehlende Einsicht lässt die Steuerungsfähigkeit für die konkrete Tat zwangsläufig entfallen. Wenn die Einsichtsfähigkeit fehlt, stellt sich daher die Frage nach der Steuerungsfähigkeit für die Beurteilung der Schuldfähigkeit gar nicht mehr.

2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

247. BGH 2 StR 561/05 - Urteil vom 10. März 2006 (LG Mühlhausen)

Mord; Heimtücke (Arglosigkeit; Wehrlosigkeit; Kleinkinder; Schlafende); niedrige Beweggründe (Gesamtwürdigung; Motivbündel; Hauptmotiv; Gepräge der Tat).

§ 211 StGB

1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368).

2. Das Opfer muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384).

3. Arglos ist regelmäßig auch der Schlafende, wenn er einschläft. Er überlässt sich dem Schlaf im Vertrauen darauf, dass ihm nichts geschehen werde; in diesem Vertrauen überliefert er sich der Wehrlosigkeit. Arglos ist er hingegen nicht nur, ehe er einschläft. Wer sich zum Schlafen niederlegt, nimmt die Arglosigkeit mit in den

Schlaf; sie begleitet ihn, auch wenn er sich ihrer nicht mehr bewusst ist.

4. Die Tötung eines sehr kleinen Kindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, ist nicht als heimtückisch anzusehen, weil seine Wahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet ist. Anders liegt es jedoch bei einem Kind, das einen auf sein Leben zielenden Angriff erkennen und versuchen kann, Hilfe herbeizurufen, den Täter umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag zu begegnen bzw. die Durchführung zu erschweren.

5. Eine Ausnahme der prinzipiellen Ausklammerung kleiner Kinder aus dem Anwendungsbereich des Mordmerkmals der Heimtücke dann zu machen ist, wenn der Täter schutzbereite Dritte ausschaltet, um dann die Tötung des nicht mehr behüteten Kindes ungehindert begehen zu können (vgl. BGHSt 8, 216, 219; BGH NStZ-RR 2006, 43). Allerdings ist schützender Dritter auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nur derjenige, der den Schutz des Kindes übernommen hat und ihn im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil er dem Täter vertraut (vgl. BGHSt 8, 216, 219).

6. Ob ein Beweggrund im Sinne von § 211 StGB niedrig ist, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt werden, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters einschließt. Beim Vorliegen eines so genannten Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist.


Entscheidung

316. BGH 1 StR 456/05 - Urteil vom 21. Februar 2006 (LG Nürnberg)

Tötung eines behinderten Neugeborenen aus Angst um den Fortbestand der Ehe (Totschlag; Strafzumessung: keine Mathematisierung, Verantwortungsübernahme aus religiösen Gründen unter Ablehnung anwaltlichen Beistands, Erörterungsmängel; Lebensschutz Behinderter; Euthanasie; minder schwerer Fall; Apert-Syndrom); Beweiswürdigung.

§ 212 StGB; § 34 StGB; § 35 StGB; § 46 StGB; Art. 1 GG; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG; § 261 StPO

1. Die eingeschränkte Lebenserwartung des Opfers oder dessen ganz erhebliche Behinderungen können bei einem Totschlag nicht von vornherein als den Angeklagten begünstigende Strafzumessungsumstände herangezogen werden. Die Absolutheit des strafrechtlichen Lebensschutzes lässt derartige Bewertungen nicht zu (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Grundsätzlich sind deshalb auch die durch den gesundheitlichen Zustand des Opfers hervorgerufenen sozialen Lasten nicht als strafmildernde Umstände bei einer Tötungshandlung heranzuziehen. Gleiches gilt für den Umstand, dass das getötete Kind sich bereits in den ersten drei Lebensjahren einer größeren Zahl von schwierigen Operationen hätte unterziehen müssen.

2. Strafzumessungsrechtliche Anerkennung einer "strukturell notstandsähnlichen Situation" (hier: Erhaltung der Ehe und der Entlastung der Ehefrau).

3. Durch eine Einordnung der Tat anhand des rechnerischen Mittels des Strafrahmens entsteht die Gefahr einer Mathematisierung oder einer schematischen Vorgehensweise; solches ist jedoch dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (BGHSt 34, 345, 350 ff.). Vielmehr hat der Tatrichter die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einzuordnen, wobei maßgeblich das Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände ist.


Entscheidung

329. BGH 4 StR 444/05 - Urteil vom 23. Februar 2006 (LG Berlin)

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (taugliches Tatobjekt bzw. Tatopfer; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs); Strafrahmenverschiebung nach Alkoholkonsum.

§ 316a StGB; § 21 StGB; § 49 StGB

1. Führer eines Kraftfahrzeuges und damit taugliches Tatobjekt (Tatopfer) im Sinne des § 316 a StGB ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14). Befindet sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist (BGH aaO). Dies ist, auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, regelmäßig der Fall, wenn der Motor des Fahrzeugs noch in Betrieb ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH NJW 2005, 2564, 2565).

2. Liegt ein Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Täter "dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ausgenutzt hat. Danach ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird (BGHSt 49, 8, 11). Das ist (objektiv) der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (BGH aaO S. 14 f.).

3. Verübt der Täter den Angriff im fließenden Verkehr oder bei einem verkehrsbedingten Halt, stellt dies ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er dabei auch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Aber auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt (hier: zu dem Zweck, den Fahrpreis für die Beförderung zu

kassieren) kann im Einzelfall eine Gegenwehr des angegriffenen Fahrzeugführers infolge spezifischer Bedingungen des Straßenverkehrs erschwert sein (vgl. die Beispielsfälle in BGH NJW 2005, 2564, 2565). Hierfür genügt jedoch nicht, dass der Fahrzeugmotor noch läuft und der Fahrer (allein) deshalb mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist (BGH aaO). Vielmehr müssen weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeiten des angegriffenen Fahrzeugführers geführt haben.

4. Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung nach den genannten Bestimmungen, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (BGHSt 49, 239).


Entscheidung

350. BGH 5 StR 473/05 - Urteil vom 8. März 2006 (LG Berlin)

Erpresserischer Menschenraub (stabile Zwischenlage beim Sich-Bemächtigen im Zweipersonenverhältnis; entbehrliche qualifizierte Verschlechterung der Opferlage durch die stabile Beherrschungslage); abgenötigter Vermögensvorteil (unbeachtlicher Irrtum über den Kausalverlauf).

§ 239a StGB; § 239b StGB; § 15 StGB; § 16 StGB

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt im - auch bei zwei Mittätern gegebenen - "Zwei-Personen-Verhältnis" (Täter-Opfer) ein Sich-Bemächtigen vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss (BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sich-Bemächtigen 6, 7). Allerdings verlangt das Vorliegen einer Bemächtigungssituation, dass diese im Blick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie setzt weiterhin eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage voraus, die dann durch den Täter ausgenutzt werden soll.

2. Die Annahme einer Bemächtigungssituation im Sinne des § 239a StGB setzt nicht voraus, dass das Opfer durch den Eintritt der stabilen Beherrschungslage in eine qualifiziert schlechtere Lage gebracht wird. Mit der eigenständigen Bedeutung der Bemächtigungslage ist - in Abgrenzung insbesondere zu den Raubdelikten - lediglich gemeint, dass über die in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Druckwirkung auf das Opfer sich gerade auch aus der stabilisierten Bemächtigungslage ergeben und der Täter beabsichtigen muss, die durch das Sich-Bemächtigen des Opfers geschaffene Lage für sein weiteres erpresserisches Vorgehen auszunutzen (BGH NStZ-RR 2004, 333, 334).


Entscheidung

250. BGH 2 StR 575/05 - Beschluss vom 8. Februar 2006 (LG Frankfurt)

Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges: Einsatz nach der Vollendung, Sexualbezug); sexuelle Handlungen (Erheblichkeit; Umstände des Einzelfalls; Kuss); Nötigung; Bedrohung.

§ 177 StGB; § 184f Nr. 1 StGB; § 240 StGB; § 241 StGB

1. Die bloße überraschende Vornahme einer sexualbezogenen Handlung kann nicht als Nötigung zur Duldung dieser Handlung angesehen werden (vgl. BGHSt 31, 76, 77 f.; 36, 145, 146; st. Rspr.).

2. Bei der Beurteilung der Qualität einer Handlung als sexualbezogen sind die gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen. Es muss eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung zu besorgen sein.

3. Bei einem nicht weiter qualifizierten Kuss auf den Mund kann die Beurteilung als sexualbezogen zweifelhaft sein, wenn zwischen den Beteiligten eine längere intime Beziehung bestanden hat. Neben den näheren Umständen des Kusses (Intensität, Dauer, gegebenenfalls Zungenkuss) ist dabei die Beziehung zwischen den Beteiligten und vor allem die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen. Auch eine ambivalente Haltung des Tatopfers gegenüber intimen Kontakten mit dem Beschuldigten kann von Bedeutung sein.


Entscheidung

354. BGH 5 StR 583/05 - Beschluss vom 22. Februar 2006 (LG Berlin)

Bedingter Tötungsvorsatz (Hemmschwelle und spontane Gewalttat; widersprüchliche Beweiswürdigung).

§ 212 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO

Angesichts der hohen Hemmschwelle vor einer Tötung ist jedenfalls in Fällen, in denen sonst keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gewaltbereitschaft des Täters oder ein irgendwie einleuchtendes Tötungsmotiv vorliegen, insbesondere bei Spontantaten und Fällen affektiver Erregung des Täters regelmäßig eine nähere Erörterung geboten, ob etwa bloß eine lebensgefährdende Behandlung mit (bewusster) Fahrlässigkeit hinsichtlich einer möglichen Todesfolge vorgelegen hat (st. Rspr.). Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob dies auch für eine spontan in Verärgerung und Verängstigung verübte Gewalttat zu gelten hätte, die dem unbestraften, wegen eines "außergewöhnlichen Affekts" möglicherweise in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten Angeklagten wesensfremd war, oder ob ein zielgerichteter Stich in den Halsansatz mit so außergewöhnlicher Lebensgefährlichkeit einhergeht, dass sich ein bedingter Tötungsvorsatz trotz der genannten Besonderheiten von selbst versteht.


Entscheidung

269. BGH 3 StR 239/05 - Urteil vom 15. Dezember 2005 (Auswärtige große Strafkammer des LG Kleve in Moers)

Betrug (Irrtum; Begriff des Verfügenden in Behörden; Maßgeblichkeit der Kenntnis des Vorgesetzten).

§ 263 StGB

Maßgeblich für die Frage eines täuschungsbedingten Irrtums "des Verfügenden" im Sinne von § 263 StGB bei einem arbeitsteilig und hierarchisch organisierten Vermögensinhaber - etwa einer Behörde - ist die Kenntnis des jeweiligen verantwortlichen Vorgesetzten. Auf die Vorstellungen eines ihm nachgeordneten, möglicherweise gutgläubigen Mitarbeiters, der die Vermögensverfügung letztlich veranlasst, kommt es hingegen nicht an, weil dieser seine Verfügungsbefugnis ausschließlich aus den Befugnissen seines Vorgesetzten ableitet.