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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 375

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 151/20, Urteil v. 24.02.2021, HRRS 2021 Nr. 375


BGH 6 StR 151/20 - Urteil vom 24. Februar 2021 (LG Verden)

Hinzuziehung von Sachverständigen (Abweichung vom Inhalt des Gutachtens, Auseinandersetzung mit Darlegungen des Sachverständigen); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Allgemeingefährlichkeit, Gefährlichkeitsprognose, Berücksichtigung länger währender Straffreiheit als Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten).

§ 21 StGB; § 63 StGB; § 223 Abs. 1 StGB; § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; 301 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Zwar ist das Tatgericht nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen, weil dieses stets nur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann. Will es aber eine Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe in Anspruch genommen hat, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht, ob das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen würden. Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf die das Gericht seine abweichende Auffassung stützt.

2. Die Allgemeinheit kann auch dann gefährdet sein, wenn erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen einen begrenzten Personenkreis oder sogar nur gegen eine Einzelperson zu erwarten sind.

3. Die Gefährlichkeitsprognose gemäß § 63 StGB ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts zu beziehen. Hat ein Angeklagter trotz eines bestehenden psychischen Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen, ist dies ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 10. September 2019 aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Bestand.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft namentlich die Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg.

1. Nach den Feststellungen leidet der nicht vorbestrafte, unter Betreuung stehende Angeklagte seit einigen Jahren an einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie, die von sozialem Rückzug begleitet ist. Er glaubt, dass andere seine Gedanken lesen sowie sein Handeln mit Energie beeinflussen können.

Der Angeklagte geriet mit seiner Mutter wegen unterschiedlicher Lebensauffassungen immer wieder in Streit. Mehrfach warf er ihr vor, den Schlüssel seines Segelbootes, den er in seinem Elternhaus vermutete, versteckt oder als Pfand weggegeben zu haben. Am Tattag betrat er, ein Metallschwert mit einer 66 cm langen, beidseitig scharf geschliffenen und spitz zulaufenden Klinge in der Hand, das Schlafzimmer seiner Mutter und forderte sie auf, den Aufbewahrungsort des Schlüssels zu nennen. Auf ihre Antwort, diesen nicht zu kennen, warf er ihr Handy sowie ihren Laptop auf den Boden, schlug mit dem Schwert auf mehrere Gegenstände und sprach die nicht ernst gemeinte, von ihr aber so aufgefasste Drohung aus, „sie umzubringen, sofern sie ihm nicht sage, wo der Schlüssel sich befinde“.

Während der anschließenden gemeinsamen erfolglosen Suche schlug er seiner Mutter mehrfach mit der flachen Seite des Schwertes auf die Arme und äußerte „Streck Deine Hand aus, ich hack die gleich ab“. Er versetzte ihr am Hals einen oberflächlichen Stich mit der Schwertspitze sowie einen Faustschlag in das Gesicht. Die Geschädigte erlitt mehrere Prellungen und oberflächliche Schnittverletzungen. Sie hatte während des einstündigen Geschehens Todesangst.

Schließlich kündigte der Angeklagte an, das Haus anzuzünden. In der Annahme, seine Mutter habe ihm diese Idee „mittels Gedankenübertragung oder durch mentale Energien eingegeben“, begab er sich in die Garage, um Benzinkanister zu holen. Da diese leer waren, kam er aber unverrichteter Dinge zurück. Ohnehin hatte er nicht die Absicht, seinen Plan umzusetzen. Nach seiner Rückkehr informierte die auf das Garagendach geflüchtete Geschädigte den Angeklagten über das baldige Eintreffen der Polizei. Daraufhin versteckte er sich in einem nahe gelegenen Waldstück, wo er sich widerstandslos festnehmen ließ.

Auf der Polizeidienststelle berichtete der Angeklagte von Gefühlen der Fremdsteuerung, was zu seiner vorläufigen Unterbringung nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) führte. Während des anschließenden Aufenthaltes im Maßregelvollzugszentrum wurde er wiederholt isoliert in einem „Intensivzimmer“ untergebracht, weil er seine Zimmertür mit einer Matratze verbarrikadiert und sich angespannt und unruhig gezeigt hatte. Da der Angeklagte befürchtete, vom Klinikpersonal vergiftet zu werden, übersandte er ein belegtes Brot mit der Bitte an einen Bekannten, dieses toxikologisch untersuchen zu lassen.

2. Das Landgericht hat sich - in Abweichung vom Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen - nicht zu überzeugen vermocht, dass der sichere Bereich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) erreicht war, und deshalb eine Unterbringung nach § 63 StGB abgelehnt. Die Anordnung der Maßregel scheide aber auch deswegen aus, weil der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne von § 63 Satz 1 StGB sei.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält schon deswegen revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Schuldfähigkeitsprüfung durchgreifende Rechtsfehler aufweist.

Zwar ist das Tatgericht nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen, weil dieses stets nur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 385/18, StV 2019, 226, Rn. 14). Will es aber eine Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe in Anspruch genommen hat, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht, ob das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen würden. Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf die das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2017 - 1 StR 628/16; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 368/17). Eine solche lässt das Urteil vermissen.

Das Landgericht hat seine Auffassung auf die vom Sachverständigen ermittelten Befundtatsachen und eigene Erkenntnisse gestützt, ohne im Einzelnen offenzulegen, worin letztere bestehen. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, aus welchen Gründen es dem psychiatrischen Gutachten nicht darin gefolgt ist, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit sicher im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen. Die Grundlagen der Schlussfolgerung des Sachverständigen - es habe ein „handlungsleitender Wahn“ vorgelegen - hat es dabei zwar referiert. Die Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, ob und mit welchem Gewicht diese in die Wertung einbezogen wurden. Namentlich bleibt offen, welche Bedeutung das Landgericht der vom Angeklagten selbst behaupteten „energetische[n] Beeinflussung durch die Mutter“, den von ihm angegebenen - unterschiedlichen und teils schwer nachvollziehbaren - Tatmotiven sowie seinen unmittelbar nach der Tat gezeigten beträchtlichen psychischen Auffälligkeiten beigemessen hat.

4. Auch die vom Landgericht angestellten Hilfserwägungen betreffend die Gefahrenprognose vermögen die Nichtanordnung der Maßregel nicht zu tragen. Rechtsfehlerhaft geht das Urteil davon aus, dass die Anlasstat nicht erheblich im Sinne von § 63 Satz 1 StGB sei. Denn der Bereich bagatellarischer Körperverletzungen war hier bei weitem überschritten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 421/16; siehe auch BT-Drucks. 18/7244, S. 18). Gleiches gilt für die Ausführungen zu einer mangelnden Allgemeingefährlichkeit. Denn die Allgemeinheit kann auch dann gefährdet sein, wenn erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen einen begrenzten Personenkreis oder sogar nur gegen eine Einzelperson zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1976 - 1 StR 847/75, BGHSt 26, 321, 323; Beschluss vom 17. September 2013 - 1 StR 372/13, NStZ-RR 2014, 28, 29). Der Senat verweist zu beiden Aspekten ergänzend auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

5. Nicht bestehen bleiben kann ferner die Entscheidung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen (§ 301 StPO). Denn das Landgericht hat unter Verletzung des Zweifelssatzes die negative Kriminalprognose unter anderem darauf gestützt, dass der Angeklagte die Tat im Zustand nicht ausschließbar verminderter Schuldfähigkeit begangen habe (UA S. 26).

6. Die Sache bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat vermag dabei nicht auszuschließen, dass das nunmehr entscheidende Tatgericht zu der Ansicht gelangt, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit aufgehoben gewesen. Daher können nur die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 StR 437/19). Weitere Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

7. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte das Tatgericht zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte die Anlasstat krankheitsbedingt zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, wird es die Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beziehen haben. Dabei wird in den Blick zu nehmen sein, ob es nach der nunmehr schon zwei Jahre zurückliegenden Anlasstat zu weiteren Vorfällen gekommen ist. Wenn ein Angeklagter trotz eines bestehenden psychischen Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist dies ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 2012 - 5 StR 295/12, NStZ-RR 2012, 366, 367; vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ 2015, 387, 388).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 375

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede