HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 133
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 368/17, Beschluss v. 18.10.2017, HRRS 2018 Nr. 133
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. April 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (II. 1. und 2. der Urteilsgründe) aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts trat bei dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einer Krebserkrankung eine Wesensveränderung ein, die von sozialem Rückzug und Verfolgungsideen begleitet wurde. Spätestens Anfang 2016 entwickelte er eine Wahnstörung, wobei die Wahnideen sich auf Familienmitglieder, insbesondere aber auf den Nebenkläger bezogen, mit dem er sich in früheren Jahren der Imkerei gewidmet hatte. Er warf diesem unter anderem vor, seine Bienenvölker vergiftet zu haben. Am 24. August 2016 beobachtete er zwei Männer vor seinem Haus, von denen er annahm, dass der Nebenkläger sie geschickt habe, um ihn zu töten. Er bewaffnete sich deshalb mit einem Beil und machte sich - über Stunden hinweg - auf die Suche nach dem Nebenkläger. Als er schließlich auf diesen traf, holte er mit dem Beil aus, um ihn zu schlagen und zu verletzen, damit er ihn künftig in Ruhe lasse. Der Nebenkläger konnte jedoch die Hand des Beschuldigten, in der er das Beil hielt, herunterdrücken, ihm dieses entwinden und ihn zu Boden bringen. Gleichwohl gelang es dem Beschuldigten, mehrfach in das Gesicht des Nebenklägers zu schlagen, der dadurch ein Brillenhämatom und Hautabschürfungen davontrug. Schließlich würgte er den Nebenkläger, der inzwischen ebenfalls zu Boden gegangen war, und versuchte erneut, das Beil zu ergreifen. Der sich nun entwickelnde Kampf um das Beil endete, als eine Zeugin hinzutrat und einen Notruf absetzte. Der Beschuldigte, der erkannt hatte, dass er die Kontrolle über das Beil nicht wieder zurückerlangen würde, ließ vom Nebenkläger ab und ging davon.
Das Landgericht, das keinen Tötungsvorsatz des Beschuldigten hat feststellen können, hat die Tatbestände der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung als erfüllt angesehen. Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise sogar aufgehobener Steuerungsfähigkeit beging.
II. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 3 StR 211/16, R&P 2016, 268 f. mwN).
2. Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Feststellung einer zumindest verminderten Schuldfähigkeit genügen die Urteilsgründe nicht. Insbesondere hat es das Landgericht versäumt darzulegen, weshalb es - anders als der Sachverständige - aus der Diagnose einer wahnhaften Störung auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, wenn nicht gar auf deren Aufhebung, geschlossen hat. Im Einzelnen:
a) Nach der Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen leidet der Beschuldigte an einer Wahnstörung, aus der heraus er Gegebenheiten und Äußerungen fehlinterpretiert und sie in ein sogenanntes Wahngebäude einbaut. Im Zentrum dieses Wahnsystems stand im Tatzeitpunkt der Nebenkläger, von dem sich der Beschuldigte verfolgt und bedroht fühlte und dem er mit der Tat ein „Stoppsignal“ setzen wollte. Damit sei krankheitsbedingt seine Fähigkeit, die eigene Entscheidungsfindung und das eigene Handeln „sinnhaft“ zu hinterfragen, jedenfalls erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar aufgehoben gewesen. Hiermit gehe eine erhebliche Verminderung bzw. Aufhebung der Fähigkeit einher, das Unrecht der Tat einzusehen.
Mit diesen sachverständigen Ausführungen ist die von § 63 StGB geforderte sichere erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht belegt.
Ist der Täter in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah; das Tatgericht hat daher darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, R&P 2006, 101; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6). Zu dem zweiten Gesichtspunkt verhalten sich die Ausführungen des Sachverständigen, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergeben, jedoch nicht, so dass sie nicht Grundlage für die Annahme einer die Unterbringung rechtfertigenden sicheren erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit sein können.
b) Das Landgericht ist indes - aus anderen Gründen - dem Sachverständigen in der Frage der Einsichtsfähigkeit nicht gefolgt. Vielmehr hat es in Abweichung von dessen Gutachten einen Erhalt der Einsichtsfähigkeit angenommen, da der Beschuldigte gewusst habe, dass man einen Menschen nicht mit dem Beil angreifen und verletzen dürfe. Jedoch ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Tat erheblich vermindert, wenn nicht sogar aufgehoben war: Aufgrund seines massiven Verfolgungs- und Bedrohungserlebens habe dieser keine andere Handlungsoption gesehen als diejenige, den Nebenkläger mit dem Beil anzugreifen.
An dieser Abweichung von dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen war das Landgericht nicht grundsätzlich gehindert. Denn ein solches Gutachten kann stets nur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein. Insbesondere können ihm die sachverständigen Ausführungen die erforderliche Sachkunde verschafft haben, um die zu klärende Beweisfrage eigenständig und auch im Gegensatz zum Sachverständigen zu beantworten. Will der Tatrichter jedoch eine Frage, für deren Beantwortung er sachverständige Hilfe für erforderlich gehalten hat, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss er die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung erlaubt, ob er die Darlegungen des Sachverständigen zutreffend gewürdigt und aus ihnen rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat. Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 StR 333/01, NStZ-RR 2002, 257, 259 bei Becker). Diese an das Urteil zu stellenden Darlegungsanforderungen gelten auch dann, wenn das Gericht sich - wie hier - in einer Frage, zu deren Beantwortung von Gesetzes wegen ein Sachverständiger zu hören ist (vgl. § 246a Abs. 1 StPO), zu der dieser sich aber nicht geäußert hat, eine Überzeugung verschafft hat. Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen.
Den eher knappen Darlegungen kann zwar noch entnommen werden, warum die Strafkammer von einer fortbestehenden Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seines Tuns ausgegangen ist. Doch hat sie versäumt darzulegen, wie sie sich die Überzeugung verschafft hat, dass die vom Sachverständigen diagnostizierte und als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB gewertete Erkrankung sich auf die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend der erhaltenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln, ausgewirkt hat. Ausführungen des Sachverständigen hierzu sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Diese ergeben auch nicht, dass und wie das Landgericht sich aus dem erstatteten Gutachten die eigene Sachkunde zur Beurteilung der - vom Sachverständigen nicht bewerteten - Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten verschafft hat und welche Gründe es aufgrund dieser Sachkunde bewogen haben, aus den krankheitsbedingten Fehlvorstellungen des Beschuldigten auf die sichere erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, wenn nicht gar deren Aufhebung zu schließen. Hierzu reichen die allgemeinen Hinweise auf das sich aus dem Gutachten ergebende „massive Verfolgungs- und Bedrohungserleben“ nicht aus. Dieses hat sich nämlich nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits auf die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt. Die Strafkammer hat indes nicht dargelegt, weshalb sie in Abweichung hiervon zu der Überzeugung gelangt ist, das paranoide Wahnerleben habe zwar nicht die Einsichts-, wohl aber die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten, der - bewaffnet mit einem Beil - den Nebenkläger über Stunden hinweg gesucht und schließlich angegriffen hatte, erheblich eingeschränkt. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht die Maßregel nach § 63 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet hat. Über die Unterbringung des Angeklagten muss neu entschieden werden. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 133
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 85
Bearbeiter: Christian Becker