HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 104
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 339/20, Urteil v. 09.12.2020, HRRS 2021 Nr. 104
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. März 2019 betreffend den Angeklagten V. R. wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass das vorgenannte Urteil ihn betreffend um die Feststellung ergänzt wird, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten B., dessen Revisionsverfahren zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden ist, hat es wegen Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. Die ebenfalls auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Revisionsverfahrens.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte mit dem Mitangeklagten B., der 2013 in Brüssel wegen Drogenbesitzes zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, seit Jahren befreundet. Der verschuldete B. bat den 2014 wegen Betäubungsmittelhandels zu einer über vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilten und nach der Haftentlassung im Herbst 2017 unter Führungsaufsicht stehenden Angeklagten, ihn bei der Abhebung von Bargeldbeträgen an Geldautomaten zu unterstützen. Hierfür gab er ihm auf den - dem Angeklagten unbekannten - Namen G. ausgestellte EC-Karten und die jeweilige PIN. Der Angeklagte hob zwischen dem 12. und 19. April 2018 mindestens dreimal jeweils 500 Euro ab und übergab diese B. Die Gelder stammten aus Betrugstaten, die ein mit B. bekannter Grieche über eine von B. mit einem gefälschten Pass unter falschem Namen gegründete GmbH und deren zahlreiche Konten ins Werk gesetzt hatte. Davon wusste der Angeklagte zwar nichts, angesichts der Umstände (desolate finanzielle Situation von B., EC-Karten auf fremden Namen) hätte er aber erkennen können, dass die Gelder aus rechtswidrigen Taten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten V. R. zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft nicht auf. Das Landgericht hat sich die Überzeugung von einer lediglich leichtfertig begangenen Geldwäsche mangels Einbindung in das Betrugsgeschehen unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Falls verschafft. Revisionsrechtlich beachtliche Lücken enthält das Urteil insoweit nicht. Die konkurrenzrechtliche Bewertung auf der Grundlage der insoweit wenig aussagekräftigen Feststellungen nimmt der Senat bei diesem Angeklagten hin, zumal sich eine unterschiedliche Beurteilung der Konkurrenzen auf den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat nicht auswirken würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2019 - 2 StR 358/17; vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 582/19; vom 18. März 2020 - 3 StR 558/19). Die Rechtsfolgenentscheidung ist nicht zu beanstanden.
Die Revision des Angeklagten V. R. ist überwiegend unbegründet. Die Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch. Näherer Ausführungen zur inneren Tatseite bedurfte es angesichts der konkreten Umstände des Falls nicht. Die Rechtsfolgenentscheidung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.
Weil das Revisionsverfahren nach Eingang der Rechtsmittelschriften im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft über ein Jahr lang nicht gefördert worden ist, stellt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO fest, dass es rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Angesichts der milden Rechtsfolge und mangels sonstiger ersichtlicher Belastungen durch die Dauer des Revisionsverfahrens sieht der Senat diese Kompensation als ausreichend an (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19).
Der lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 104
Bearbeiter: Christian Becker