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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 140

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 578/19, Beschluss v. 10.12.2019, HRRS 2020 Nr. 140


BGH 5 StR 578/19 - Beschluss vom 10. Dezember 2019 (LG Bremen)

Tateinheitlich begangene Waffendelikte bei gleichzeitiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen.

§ 52 WaffG; § 52 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Durch die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen werden alle in Bezug auf diese Waffen in der Besitzphase begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz zu Tateinheit (§ 52 StGB) verbunden.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Juli 2018

dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Besitzes in Tateinheit mit Führen von verbotenen Gegenständen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 8 € verurteilt ist,

um die Feststellung ergänzt, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Besitzes eines Schlagringes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Führen eines Schlagringes, zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 8 € verurteilt. Ihre gegen das Urteil gerichtete Revision führt mit der allgemeinen Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs sowie zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen bewahrte die Angeklagte am 20. Dezember 2017 einen Schlagring in ihrer Wohnung auf, der bei deren Durchsuchung sichergestellt wurde. Am 13. Januar 2018 führte sie bei einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle versteckt im Futter ihrer Handtasche einen weiteren Schlagring bei sich. Sie hatte ihn möglicherweise einige Zeit zuvor von einem Bekannten bekommen und seither in ihrer Tasche verwahrt.

2. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Besitzes der beiden Schlagringe als tatmehrheitlich begangene selbständige Taten nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den genannten Taten nicht bedacht, dass durch die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen alle in Bezug auf diese Waffen in der Besitzphase begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz zu Tateinheit verbunden werden (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 71/14, NStZ-RR 2014, 291 mwN; MüKo/StGBHeinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 165 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn die Waffen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Beschlüsse vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61; vom 2. Dezember 2014 - 4 StR 473/14, NStZ-RR 2015, 188 mwN).

Hier hat es das Landgericht für möglich gehalten, dass die Angeklagte den zuletzt sichergestellten Schlagring, den sie ihrer Einlassung zufolge schon „seit Monaten“ in ihrer Handtasche versteckt verwahrte (UA S. 4), seit einiger Zeit in ihrem Besitz hatte. Dann besaß sie diese Waffe jedoch naheliegenderweise auch schon bei der Sicherstellung des ersten Schlagringes im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 20. Dezember 2017 (vgl. zum Zweifelssatz bei partieller Gleichzeitigkeit des Besitzes mehrerer Waffen: BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98, StV 1999, 645 mwN). Der gleichzeitige Besitz der beiden Schlagringe hat mithin zur Folge, dass die am 20. Dezember 2017 und am 13. Januar 2018 begangenen waffenrechtlichen Verstöße in Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinanderstehen (vgl. zum Verhältnis des Führens und des Besitzens einer Waffe BGH, Beschlüsse vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2, und vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529 mwN).

3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die geständige Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der verhängten Einzelstrafen nach sich. Der Senat kann indessen die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung der Regelung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund einer abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Strafe verhängt hätte, zumal der Unrechtsund Schuldgehalt einer Tat durch eine bloße Änderung der Konkurrenzen nicht berührt wird.

4. Zu der nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 6. Juli 2018 eingetretenen Verfahrensverzögerung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Die Revision ist am 13. Juli 2018 rechtzeitig eingelegt worden. Die Zustellung des Urteils ist jedoch erst am 15. Mai 2019 verfügt und daraufhin das Urteil am 21. Mai 2019 dem Verteidiger zugestellt worden. Zudem hat das Landgericht nach Eingang der Revisionsbegründung am 20. Juni 2019 erst am 12. September 2019 die Akten mit Empfangsbekenntnis des Verteidigers der Staatsanwaltschaft übersandt, von der sie am 11. Oktober 2019 an den Generalbundesanwalt übersandt worden sind.

Das Abwarten des Ausgangs sowohl des erstinstanzlichen als auch des Revisionsverfahrens gegen einen Mitangeklagten ist kein sachlicher Grund für die Behandlung des Rechtsmittels der Angeklagten gewesen; es hätten im erforderlichen - geringen - Umfang Doppelakten angelegt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 - 3 StR 376/07NStZ-RR 2008, 208). Auch unter Berücksichtigung des nicht übermäßig langen Zeitraums seit Kenntnis von den Vorwürfen am 20. Dezember 2017 bzw. 13. Januar 2018 und des geringen Gewichts der Vorwürfe ist noch von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auszugehen.“

Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt hier deren Feststellung. Die Angeklagte ist zu keiner Zeit in Haft gewesen. Eine sie etwa belastende Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2016 - 5 StR 186/16) hat sich aufgrund ihrer geständigen Einlassung allein auf die Höhe der vom Landgericht erkannten Geldstrafe beziehen können.

Diese Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst aussprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2008 - 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208, 209; vom 3. November 2011 - 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321, und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 617/16 mwN).

5. Da die gegen ihre Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten und Auslagen ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 140

Externe Fundstellen: NStZ 2020, 359

Bearbeiter: Christian Becker