HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1293
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 157/23, Beschluss v. 17.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1293
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Dezember 2022 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;
c) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.000 € angeordnet, für die der Angeklagte in Höhe von 13.500 € als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 5. August 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die in der einbezogenen Entscheidung angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt „sowie die dort angeordnete Einziehung des Wertersatzes“ hat es aufrechterhalten. Zudem hat es gegen den Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von „weiteren 27.000 Euro angeordnet, hiervon in Höhe von 13.500 Euro als Gesamtschuldner“. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II.5 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.
Der Strafausspruch bleibt vom Wegfall der für die Tat im Fall II.5 verhängten Einzelstrafe von drei Jahren unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten weiteren Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten in den Fällen II.1 bis II.3 der Urteilsgründe und von fünf Jahren und sechs Monaten im Fall II.4 der Urteilsgründe sowie der einbezogenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 5. August 2022 kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht anderenfalls auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Die Entscheidung des Landgerichts, die Einziehungsentscheidung der einbezogenen Entscheidung aufrecht zu erhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen nicht in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2019 ? 4 StR 477/18, juris Rn. 17) und bedurfte daher der Korrektur. Denn die Einbeziehung geschieht bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen - trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidungen gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB - durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. August 2019 ? 4 StR 477/18, juris Rn. 17 f.). Damit wird die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. August 2019 ? 4 StR 477/18, juris Rn. 18 f.; Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276).
Der Senat setzt den einheitlich einzuziehenden Betrag gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog auf die Summe der festgesetzten Beträge der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung des Landgerichts Münster vom 5. August 2022 (18.000 €) und der verfahrensgegenständlichen Taten II.1 bis II.3 (jeweils 4.500 €) und II.4 (13.500 €) der Urteilsgründe auf 45.000 € fest, wobei der Angeklagte in Höhe eines Teilbetrags von 13.500 € als Gesamtschuldner haftet.
3. Die weiter gehende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1293
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede