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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1233

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 327/20, Urteil v. 09.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1233


BGH 3 StR 327/20 - Urteil vom 9. September 2021 (LG Trier)

Sicherungsverwahrung (Begriff des Hangs; eingeschliffener innerer Zustand; erhebliche Straftaten; Deliktskatalog; Gesamtwürdigung; Beschränkung der Revision auf das Unterlassen der Anordnung der Sicherungsverwahrung).

§ 66 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Merkmal des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines solchen Hangs hat das Tatgericht unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen

2. Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind im Ausgangspunkt solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören. Im Einzelnen gilt dabei:

a) Zur Beurteilung der Erheblichkeit von hangbedingt zu erwartenden Taten kann kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können. Kriterien ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind.

b) Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht. Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes „namentlich“, welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie „beispielsweise“ oder „vor allem“ zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden.

c) Im Bereich der mittleren Kriminalität ist zudem dem Tatgericht, das allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn das Tatgericht nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt.

3. Grundsätzlich ist eine Beschränkung der Revision auf das Unterlassen einer Maßregelanordnung möglich; dies gilt auch für die Sicherungsverwahrung. Zwischen Strafe und Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung besteht aufgrund der Zweispurigkeit des Sanktionssystems grundsätzlich keine Wechselwirkung. Etwas Anderes ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatgericht die Höhe der Strafe von der unterbliebenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abhängig macht und damit Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang setzt.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. April 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung und deren Vorbehalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Die auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

a) Der im Jahr 1987 geborene Angeklagte, der dissoziale und emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierungen mit wutgeprägter Aggressivität sowie gesteigerter Eifersucht (impulsiver Typ) aufweist, ist mehrfach wegen Gewaltstraftaten vorbestraft. So wurde er im Jahr 2005 wegen gefährlicher Körperverletzung und Betruges in mehreren Fällen zu einer bedingten Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt. Im Jahr 2007 wurde er des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils eine Jugendstrafe von acht Jahren und drei Monaten verhängt. Dieser Verurteilung lag ein Angriff des Angeklagten auf eine Prostituierte zu Grunde, in dessen Verlauf er mit einem Messer mehrfach auf ihren Hals und Rücken einstach und durch den sie unter anderem eine dauerhafte Lähmung beider Beine davontrug. Nach Verbüßung der Jugendstrafe bis November 2014 folgte eine neunmonatige einstweilige Unterbringung wegen des Antrags der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die im August 2015 rechtskräftig abgelehnt wurde. Seitdem befindet sich der Angeklagte auf freiem Fuß und steht zugleich unter Führungsaufsicht, deren Ende im März 2022 datiert.

b) Der Angeklagte führte ab Ende 2017 bis September 2019 mit Unterbrechungen eine Beziehung zu der Nebenklägerin. Die Beziehung war geprägt von zahlreichen Streitigkeiten bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen, wobei Hintergrund oftmals die übersteigerte Eifersucht des Angeklagten war.

An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit zwischen dem 1. Mai 2018 und dem 30. Juni 2018 zog der Angeklagte die - wie er wusste - schwangere Nebenklägerin grundlos an den Haaren kräftig zu Boden und durch die Balkontür in das Wohnzimmer. Dabei stieß er sie mit dem Kopf gegen die Ecke eines Wohnzimmerschranks. Anschließend schlug er ihr mit dem rechten Handrücken ins Gesicht. Die Geschädigte hatte am Tattag Kopfschmerzen und erlitt ein Hämatom am Auge, welches folgenlos verheilte (Fall III. 2.] 1. der Urteilsgründe; nachfolgend: Fall 1).

Am 5. Oktober 2018 begaben sich der Angeklagte und die weiterhin schwangere Nebenklägerin während eines erneuten Streits in deren PKW, um die Diskussionen an einem anderen Ort fortzusetzen. Im Fahrzeug warf der Angeklagte zunächst eine brennende Zigarette in Richtung der Nebenklägerin, die sie an ihren Haaren streifte, und schlug ihr mit seinem rechten Handrücken im Bereich des Jochbeins ins Gesicht. Anschließend verbrachte er sie auf einen abgelegenen Parkplatz, forderte sie auf, das Auto zu verlassen, und brachte sie daraufhin außerhalb des PKW zu Boden, indem er an ihren Haaren zog und an ihrem Körper zerrte. Sodann trat der Angeklagte mindestens viermal unkontrolliert und wuchtig mit seinen Freizeitschuhen auf die am Boden kauernde Nebenklägerin ein. Diese versuchte, mit ihren Armen und mit ihren an den Oberkörper gezogen Beinen ihren Bauch zu schützen, so dass die Tritte ihren linken Oberarm und ihren linken Oberschenkel trafen. Die Geschädigte erlitt zahlreiche Hämatome, die nach einer Woche folgenlos verheilten. Zur Abklärung von Schäden für das ungeborene gemeinsame Kind begab sie sich in stationäre Behandlung, wobei solche Schäden nicht festgestellt wurden. Die Nebenklägerin kehrte in der Folge zum Angeklagten zurück, und beide setzten ihre Beziehung fort (Fall III. 2.] 2. der Urteilsgründe; nachfolgend: Fall 2).

An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 1. April 2019 und dem 30. Juni 2019 versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin einen Kopfstoß auf den Nasenrücken, wodurch sie dort eine blutige Wunde, Nasenbluten und zwei mehrere Tage anhaltende Hämatome um die Augen sowie über mehrere Tage Kopfschmerzen erlitt. Die Verletzungen heilten folgenlos aus (Fall III. 2.] 3. der Urteilsgründe; nachfolgend: Fall 3).

Am 18. September 2019 schubste der Angeklagte die Nebenklägerin zu Boden. Geraume Zeit später drückte er sie gegen die Wand und stieß sein Knie wuchtig gegen ihren Oberschenkel, was zu einem Hämatom führte. Außerdem hielt er sie durch Verschließen der Haustür und unter Androhung von Gewalt für ein bis zwei Stunden davon ab, das Haus zu verlassen; dabei trug er ein ca. 30 cm langes Messer bei sich, (Fall III. 2.] 4. der Urteilsgründe; nachfolgend: Fall 4).

2. Das Landgericht hat Fall 2 als - mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangene - gefährliche Körperverletzung und die Fälle 1, 3 und 4 jeweils als Körperverletzung gewertet, Fall 4 darüber hinaus als idealkonkurrierende Nötigung. Im Fall 2 hat es auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, im Fall 1 auf eine solche von einem Jahr und zwei Monaten sowie in den Fällen 3 und 4 jeweils auf eine solche von einem Jahr erkannt. Es hat aufgrund der Zäsurwirkung einer Vorverurteilung durch das Amtsgericht Trier vom 26. Februar 2019 auf zwei getrennte Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dieser Vorverurteilung sowie von einem Jahr und drei Monaten erkannt.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht abgelehnt. Zwar lägen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vor, ebenso ein Hang des Angeklagten zu Straftaten und seine daraus folgende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Jedoch hat das Landgericht diese Straftaten, zu denen der Hang bestehe und die dementsprechend vom Angeklagten konkret zu erwarten seien, nicht als erheblich angesehen.

II.

1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung in jeder in Betracht kommenden Form ist wirksam.

Grundsätzlich ist eine Beschränkung der Revision auf das Unterlassen einer Maßregelanordnung möglich; dies gilt auch für die Sicherungsverwahrung. Zwischen Strafe und Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung besteht aufgrund der Zweispurigkeit des Sanktionssystems grundsätzlich keine Wechselwirkung. Etwas Anderes ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatgericht die Höhe der Strafe von der unterbliebenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abhängig macht und damit Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang setzt (vgl. BGH, Urteile vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 3; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, juris Rn. 2). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.

2. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen für die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang zu erheblichen Straftaten verneint hat, hält hingegen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Merkmal des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines solchen Hangs hat das Tatgericht unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20, juris Rn. 20; vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 6).

Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören. Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10 mwN; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 18). Kriterien ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind. Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74). Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes „namentlich“, welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie „beispielsweise“ oder „vor allem“ zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 17). Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatgericht, das allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn das Tatgericht nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84 Rn. 13; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 18).

b) Gemessen hieran hat das Landgericht - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs - die Erheblichkeit hangbedingter Straftaten nicht rechtsfehlerfrei verneint.

aa) Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe die fest eingewurzelte Neigung, in Beziehungen immer wieder Gewalttaten zu Lasten seiner Partnerinnen zu begehen (UA S. 54 f.). Da bisher keine grundlegende Veränderung seiner deliktsrelevanten Persönlichkeitsstruktur eingetreten sei, bestehe, sollte er aus der Haft entlassen werden, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er während einer neuen Beziehung in Konflikt- und Belastungssituationen wiederum gewalttätige Übergriffe verüben werde (UA S. 56, 60). Die zu erwartenden Straftaten würden hinsichtlich ihrer Schwere allerdings denjenigen zum Nachteil der Nebenklägerin höchstens gleichen (UA S. 60).

Die Strafkammer hat zwar die gefährliche Körperverletzung im Fall 2 - anders als die Körperverletzungen in den Fällen 1, 3 und 4 - als erheblich beurteilt, jedoch der Sache nach als einen für den Hang des Angeklagten atypischen Ausnahmefall bewertet, nämlich um eine „aus der Tatserie abweichende, in ihrer Tatschwere singuläre Tat“ (UA S. 61). So ist in den Urteilsgründen ausgeführt, die Tat vom 5. Oktober 2018 (Fall 2) hätte zu gravierenden körperlichen Schädigungen des Opfers führen können, dies folge jedoch aus dem besonderen Umstand, „dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der Tat schwanger war und der Angeklagte in die unmittelbare Nähe ihres Bauches getreten hat“. Aus diesem Umstand lasse „sich jedoch kein zwingender Schluss auf die Schwere der von dem Angeklagten in Zukunft typischerweise noch zu erwartenden Straftaten ziehen“ (UA S. 59).

bb) Diese Erwägungen lassen besorgen, dass die Tat im Fall 2 bei der Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB im Ergebnis zu Unrecht vollständig außer Betracht geblieben ist. Die nicht näher dargelegte Bewertung dieser Tat als für die Schwere hangbedingter Straftaten nicht aussagekräftiger atypischer Ausnahmefall erweist sich unter mehreren Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft:

Dem Urteil lässt sich schon nicht entnehmen, ob sich die Strafkammer damit befasst hat, inwieweit sich aus der psychischen Verfassung des Angeklagten bei Tatbegehung Rückschlüsse auf die Erheblichkeit zu erwartender weiterer Gewalttaten ziehen lassen. So hat die Strafkammer angenommen, dass das von der Nebenklägerin zu Fall 2 glaubhaft geschilderte Geschehen „dem üblichen Verhalten des Angeklagten“ entspreche, „der sich in dem Moment, in dem er in Rage ist und zutritt oder zuschlägt, nicht unter Kontrolle hat“ (UA S. 38), und dies trotz der dem Angeklagten bekannten Schwangerschaft. Gerade das von grundloser Eifersucht geprägte rücksichtslose Vorgehen des in seiner Impulskontrolle gestörten Angeklagten gegenüber seinem in der körperlichen Unversehrtheit besonders gefährdeten Opfer könnte auf eine deliktsursächliche innere Haltung schließen lassen, die in die Beurteilung der Erheblichkeit einzubeziehen wäre. Insoweit ist außerdem von Bedeutung, dass die Geschädigte im Fall 1 ebenfalls schwanger war, als der Angeklagte sie an den Haaren zu Boden und ins Wohnungsinnere zog, dabei am Kopf verletzte, und anschließend ins Gesicht schlug; insoweit wäre zu erwägen gewesen, ob Fall 2 trotz dieses Hintergrundes eine Ausnahmestellung zukommt.

Überdies verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu der Frage, ob die Tat im Fall 2 auch ungeachtet der Schwangerschaft des Tatopfers als erheblich zu bewerten ist. Im Hinblick auf das Tatbild (vielfache unkontrollierte wuchtige Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen den Körper des am Boden liegenden Opfers im Bereich des Bauches) wäre eine Erörterung geboten gewesen. Nach den Darlegungen zur Beweiswürdigung (UA S. 36 ff.) dürfte es naheliegend nur glücklichen Umständen zu verdanken gewesen sein, dass die Tritte lediglich den Oberarm und den Oberschenkel trafen, welche die Nebenklägerin schützend um ihren Bauch gelegt hatte (UA S. 42).

Schließlich ist zu besorgen, dass die Strafkammer den Blick allein auf die Schwangerschaft der Nebenklägerin verengt und nicht Bedacht darauf genommen hat, dass künftige Partnerinnen aus anderen Gründen in der körperlichen Unversehrtheit besonders gefährdet sein können. Es stößt auf Bedenken, die fehlende Erheblichkeit zu erwartender Straftaten der beschriebenen Art davon abhängig zu machen, dass der - rücksichtslos zuschlagende und zutretende - Angeklagte künftig auf gesundheitlich robuste Opfer trifft.

3. Das Absehen von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unterliegt somit der Aufhebung; dies erfasst zugleich den unterbliebenen Vorbehalt. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - eine in sich stimmige und widerspruchsfreie Entscheidung über die Maßregel zu ermöglichen.

Für die Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird bei der Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder des Vorbehalts einer solchen stärker zwischen dem Hang des Angeklagten und seiner Gefährlichkeit zu differenzieren und näher in den Blick zu nehmen haben, ob zwischen den abgeurteilten Taten (Anlasstaten) und der Tat, die Gegenstand der Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB war (Symptomtat), ein symptomatischer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 218 f.).

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Symptomtat für den Hang bedeutsam ist. Es hat der Sache nach einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dieser und den Anlasstaten angenommen; denn in den Urteilsgründen ist unter anderem ausgeführt, sämtliche Taten des Angeklagten hätten ihre Ursache in seiner - durch seine Persönlichkeitsstruktur begünstigten - eingewurzelten Neigung, immer wieder Gewalttaten zu begehen (UA S. 55). Hiermit ist aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren, dass sich nach der an anderer Stelle dargelegten Wertung der Strafkammer bereits der Hang allein auf Körperverletzungstaten zum Nachteil seiner Partnerinnen beziehen soll. Wie das Landgericht den Hang letztlich bestimmt hat, wird daher nicht hinreichend klar. Sollte die Symptomtat lediglich bei der Beurteilung der Gefährlichkeit außer Betracht zu bleiben haben, verstünde sich dies nicht ohne Weiteres von selbst und bedürfte daher einer Begründung.

b) Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird sich gegebenenfalls mit der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 62 StGB) zu befassen und ihr Ermessen auszuüben haben.

Zutreffend hat der Vertreter der Nebenklägerin darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB dem Tatgericht ein Entschließungsermessen eröffnet, wenn ihre formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12, juris Rn. 3 mwN). Zur Ausübung des Ermessens verhält sich das Urteil allerdings - aus Sicht des Landgerichts konsequent - nicht. Auch die Verhältnismäßigkeit der Maßregel (§ 62 StGB) wird nur beiläufig vor dem Hintergrund der rechtsfehlerhaften Bewertung der Erheblichkeit hangbedingter Straftaten erwähnt (UA S. 61). Eine eigene Beurteilung ist dem Revisionsgericht indes verwehrt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1233

Bearbeiter: Christian Becker