HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1238
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 288/20, Beschluss v. 08.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1238
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 24. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seine hiergegen eingelegte Revision hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte an einer mittelgradigen Intelligenzminderung. Mit Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Dezember 2006 wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Am 29. Juli 2017 setzte das Oberlandesgericht Hamm die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus und wies den Beschuldigten an, das Gelände der Einrichtung, in der er untergebracht ist, nicht ohne Begleitung eines Mitarbeiters dieser Einrichtung oder einer von dieser zugelassenen Person und nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen sowie keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen. Seit 20. November 2017 befand sich der Beschuldigte in einer Einrichtung in G. Sein Bezugspfleger war der später Geschädigte. In der Folgezeit entwich der Beschuldigte mehrfach. Dabei kehrte er entweder freiwillig zurück oder wurde zurückgebracht. Den Anordnungen seines Bezugspflegers leistete er regelmäßig Folge.
Am 22. Juli 2019 verließ der Beschuldigte unerlaubt das Gelände der Einrichtung und begab sich in die Innenstadt von G., wo er Alkohol trank. Der hierüber informierte Geschädigte begab sich zu dem Aufenthaltsort des Beschuldigten, um ihn „wieder einzusammeln“. Dort forderte er den Beschuldigten auf, mit zurück zur Einrichtung zu kommen. Dabei fasste er ihn am Oberarm. Der Beschuldigte wollte nicht freiwillig mitgehen. Er zog ein Schälmesser hervor und äußerte unter dessen Vorhalt: „ich steche dich ab“ und „ich will wieder nach A. “. Damit meinte der Beschuldigte eine forensische Einrichtung, in der er sich früher einmal aufgehalten hatte. Der Geschädigte bekam aufgrund der Bewaffnung große Angst. Er forderte den Beschuldigten auf, das Messer loszulassen und drückte ihn gegen eine Wand. Dem Beschuldigten gelang es, sich von der Wand zu lösen und mit dem Messer in Richtung des Bauches und der Brust des Geschädigten zu stechen. Der Geschädigte brachte den Beschuldigten daraufhin zu Boden. Als der Beschuldigte mit dem Bauch auf dem Boden lag, saß der Geschädigte auf ihm und versuchte das Messer in seine Gewalt zu bringen. Es entstand ein Gerangel um das Messer, bei dem der Geschädigte den Beschuldigten mehrfach aufforderte, das Messer loszulassen. Dies tat der Beschuldigte nicht, obgleich er es für möglich hielt, dass er den Geschädigten bei dem Gerangel verletzen könnte. Dies nahm er jedoch billigend in Kauf. Bei dem Gerangel erlitten sowohl der Beschuldigte als auch der Geschädigte Schnittverletzungen an den Händen.
Die Strafkammer hat angenommen, dass der Beschuldigte eine Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB und eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen habe. Dabei sei seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der festgestellten Intelligenzminderung und des Alkoholkonsums aufgehoben gewesen.
2. Die Unterbringungsanordnung hält unter mehreren Gesichtspunkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Urteilsgründe lassen eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht zu, ob die dem Beschuldigten angelastete gefährliche Körperverletzung zu Recht als Anlasstat herangezogen worden ist.
aa) Nach § 63 StGB muss der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen haben. Eine rechtswidrige Tat liegt dann nicht vor, wenn sich der Täter auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 1 StR 36/18, Rn. 17; Beschluss vom 26. April 1996 - 3 StR 113/96, NStZ 1996, 433, 434 mwN). Nach § 32 StGB ist eine Tat durch Notwehr gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich abzuwehren. Ob ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff vorliegt, bestimmt sich nach der objektiven Sachlage (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270; Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38, 39; Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204 mwN). Eine von Rechts wegen hinzunehmende oder ihrerseits durch Notwehr gerechtfertigte Tat ist kein ein Notwehrrecht begründender rechtswidriger Angriff (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 ? 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600; Urteil vom 26. Oktober 1993 - 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 376). Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 ? 5 StR 564/15, NStZ-RR 2017, 276 mwN). Einschränkungen der Notwehrbefugnis können sich ergeben, wenn der Täter den Angriff durch ein rechtswidriges Verhalten im Vorfeld mindestens leichtfertig provoziert hat. In einem solchen Fall ist es dem Täter zuzumuten, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 ? 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 141 mwN).
bb) Die Urteilsgründe lassen offen, ob der Beschuldigte einem rechtswidrigen Angriff des Geschädigten ausgesetzt war, als es zu den Verletzungen mit dem Messer kam. Damit kann die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens insoweit nicht beurteilt werden.
Nach den Feststellungen saß der Geschädigte im Zeitpunkt des Gerangels um das Messer auf dem von ihm zuvor zu Boden gebrachten Beschuldigten. Ob darin ein rechtswidriger Angriff des Geschädigten auf den Beschuldigten zu sehen ist und dem Beschuldigten deshalb ein Notwehrrecht zustand, hängt davon ab, ob der Geschädigte zuvor selbst einem rechtswidrigen Angriff des Beschuldigten ausgesetzt war und es sich bei seinem Vorgehen um die erforderliche Verteidigung hiergegen handelte. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Die Feststellungen ergeben zwar, dass der Beschuldigte zuvor mit dem Messer in Richtung des Bauches und der Brust des Geschädigten gestochen hatte. Ob der Geschädigte aber auch berechtigt war, sich hiergegen auf die festgestellte Weise zu wehren, hängt von der Beurteilung seines Verhaltens zu Beginn der Auseinandersetzung ab (Drücken des Beschuldigten gegen eine Wand). War der Geschädigte nicht befugt, in dieser Weise auf den Beschuldigten einzuwirken, könnte darin eine leichtfertige Angriffsprovokation zu sehen sein, die zu einer Beschränkung seiner Verteidigungsbefugnisse bei den Folgeereignissen bis hin zu einer Ausweichpflicht geführt haben kann. Zwar hatte der Beschuldigte bereits zu Beginn sein Messer gezogen und mit dem „Abstechen“ gedroht; ob er den Geschädigten aber auch schon zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angreifen wollte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Denn sie verhalten sich nicht dazu, welche Absichten der Beschuldigte in diesem Moment tatsächlich verfolgte.
Der Umstand, dass der Beschuldigte gegen eine ihm nach § 67d Abs. 2 Satz 1 und 3, § 68 Abs. 2, § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB erteilte Weisung verstoßen hatte, als er das Gelände der Einrichtung unbegleitet und ohne Erlaubnis verließ, vermochte das Vorgehen des Geschädigten jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn bei dieser Weisung handelte es sich um eine nicht erzwingbare Verpflichtung (vgl. Groß/Ruderich in: Münch.Komm. z. StGB, 4. Aufl., § 68b Rn. 1).
b) Auch die Gefahrenprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Die dazu notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 StR 166/20, Rn. 8; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, Rn. 7; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, Rn. 9 mwN).
bb) Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sich Taten wie die Anlasstat wiederholen werden. Denn es sei nicht vermeidbar, dass der Beschuldigte außerhalb des Maßregelvollzugs auch mit Personen wie Passanten und Verkäufern alkoholisiert in Kontakt und Konflikt gerate. Ob es vor dem Hintergrund seiner krankheitsbedingt schnellen Überforderung zu Situationen komme, in denen er aggressiv und gewaltbereit reagiere, sei dann letztlich nur vom Zufall abhängig.
cc) Diese Erwägungen sind lückenhaft, denn sie beziehen nicht in die Betrachtung ein, dass sich der Beschuldigte bei der Begehung der Anlasstat aufgrund der aggressiven Herangehensweise des Geschädigten in einer besonderen Situation befand. Auch fehlt es an einem Beleg dafür, dass mit Übergriffen auf Passanten und Verkäufer zu rechnen sei. Nach den Feststellungen war der Beschuldigte in der Vergangenheit häufiger abgängig. Auseinandersetzungen mit Passanten wurden nicht geschildert. Der Geschädigte, dessen Angaben die Strafkammer für glaubhaft erachtet hat, hat hierzu nur bekundet, dass der Beschuldigte sich auch bei vorherigen Rückführungen teilweise gesperrt habe; Messerangriffe seien ihm aber nicht bekannt geworden.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat daraufhin, dass eine nochmalige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, dass von ihr Wirkungen ausgehen, die nicht bereits der erste Maßregelausspruch zeitigt. Dabei ist auch in Erwägung zu ziehen, inwieweit neu zu Tage getretenen Betreuungs- und Kontrollbedürfnissen durch eine Anpassung der bisherigen Unterbringung Genüge getan werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 629/16, NStZ-RR 2017, 170; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, Rn. 11; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41, 42 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1238
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 336; StV 2021, 236
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner