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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1141

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 195/18, Urteil v. 11.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1141


BGH 4 StR 195/18 - Urteil vom 11. Oktober 2018 (LG Detmold)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefährlichkeitsprognose: Prüfungsmaßstab, maßgeblicher Zeitpunkt).

§ 63 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei muss es sich um Taten handeln, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich. Die zu stellende Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln. Dabei sind neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung auch die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können, einzustellen.

2. Bei der auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellenden Gefährlichkeitsprognose sind auch abzusehende zukünftige Entwicklungen in den Blick zu nehmen und in die Erwägungen einzustellen. Zwischenzeitlich erzielte Behandlungserfolge und eingetretene Stabilisierungen können daher die Annahme einer die Unterbringung rechtfertigenden Gefährlichkeitsprognose nicht hindern, wenn mit einer Verschlechterung der Verhältnisse und in der Folge mit erneuten rechtswidrigen Taten zu rechnen ist.

3. Für die Entscheidung, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die von dem Täter (aktuell noch) ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung oder andere Maßnahmen außerhalb des Maßregelvollzugs abgewendet werden kann. Ein derartiges täterschonendes Mittel würde erst bei der Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung Bedeutung erlangen können.

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 2017 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 10. Mai 2017 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Nacht vom 20. auf den 21. November 2015 an dem abgestellten Pkw des Lebensgefährten seiner Mutter die Bremsschläuche auf beiden Seiten vollständig durchtrennt zu haben. Damit habe er erreichen wollen, dass der Geschädigte und wahrscheinlich auch die Mutter des Angeklagten bei der Teilnahme am Straßenverkehr infolge des Versagens der Bremsen einen schweren Unfall erleiden und versterben. Zumindest habe er dieses Risiko einkalkuliert und gebilligt. Als der Geschädigte zusammen mit der Mutter des Angeklagten am Abend des 21. November 2015 seinen Pkw in Betrieb genommen habe, sei es ihm auf abschüssiger Strecke gerade noch gelungen, das Fahrzeug vor dem Erreichen der Einmündung zu einer vielbefahrenen Straße durch das Anziehen der Handbremse zum Stehen zu bringen.

II.

Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte leidet seit dem Jahr 1997 an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. In der Zeit vom 30. September bis zum 30. Dezember 1997 und in der Zeit vom 18. November 2002 bis zum 4. Februar 2003 war er deshalb stationär untergebracht. Mit Hilfe eines Betreuers und bei regelmäßiger Medikamenteneinnahme gelang es ihm in der Folge seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren. Er fasste beruflich Fuß und führte zehn Jahre ein unauffälliges Leben.

Im Jahr 2013 glaubte der Angeklagte ohne Medikamente leben zu können und setzte deren Einnahme ab. Auch hielt er die Betreuung nicht mehr für erforderlich. In der Folge litt er unter formalen Denkstörungen und einer Beeinträchtigung der Impulskontrolle. Er hatte Wahnideen mit akustischen und optischen Halluzinationen. Hinzu kamen affektive Symptome wie Angst, Irritabilität und Dysphorie. Im Frühjahr 2015 verschärfte sich die Situation. Als sich seine Mutter am 11. Mai 2015 weigerte, den Angeklagten weiter finanziell zu unterstützen, reagierte er hierauf krankheitsbedingt verzweifelt und gereizt. Er beschimpfte sie als „Schlampe“ und drohte ihrem Lebensgefährten mit dem Tode.

Am 27. Mai 2015 begab sich der Angeklagte erneut zur Wohnung seiner Mutter, um Geld zu fordern. Als er nicht eingelassen wurde, trat und schlug er so lange gegen die Wohnungseingangstür, bis Nachbarn die Polizei riefen. Die Geschädigten erwirkten daraufhin am 28. Mai 2015 gegen ihn ein Kontaktverbot. Der Angeklagte konnte dies in seinem psychotischen Zustand nicht verstehen und suchte immer wieder die Wohnung der Geschädigten auf. Dabei warf er Steine gegen die Wohnungsfenster und beschimpfte den Lebensgefährten seiner Mutter. Ein gegen ihn festgesetztes Ordnungsgeld führte zu keiner Veränderung.

2. Zur Anlasstat hat das Landgericht das Folgende festgestellt:

Am Abend des 20. November 2015 fühlte sich der Angeklagte einsam und verlassen. In seinem psychotischen Erleben machte er dafür die Geschädigten verantwortlich. Von „imperativen Stimmen überwältigt“ glaubte er, „ein Zeichen setzen“ zu müssen. Um dies zu erreichen, durchtrennte er in der Nacht vom 20. auf den 21. November 2015 an dem auf der Straße abgestellten Pkw des Lebensgefährten seiner Mutter mit einem mitgebrachten Seitenschneider auf beiden Seiten die Bremsschläuche. Dabei war ihm die naheliegende Gefahr bewusst, dass es bei der nächsten Benutzung des Pkw im Straßenverkehr zu einem Verkehrsunfall kommen könnte, falls es nicht gelänge, das Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Dem Angeklagten war auch klar, dass die Geschädigten hierbei verletzt werden könnten. Dies nahm er „zumindest billigend in Kauf“. Zu einer Steuerung seines Verhaltens war er in diesem Moment krankheitsbedingt nicht in der Lage.

Am Abend des 21. November 2015 traten die Mutter des Angeklagten und deren Lebensgefährte eine Fahrt mit dem Pkw an. Der Geschädigte startete das Fahrzeug und fuhr in eine „leicht abschüssige Straße“ ein. Als er vor der Einmündung zu einer zu diesem Zeitpunkt viel befahrenen bevorrechtigten Hauptstraße bremsen wollte, stellte er fest, dass die Bremsen nicht reagierten. In dieser „konkret bedrohlichen Situation“ zog er die Handbremse an und konnte so das sich bei dieser „Notbremsung“ quer zur Fahrbahn stellende Fahrzeug kurz vor der Hauptstraße anhalten. Dadurch wurde ein Unfall mit dem dortigen fließenden Verkehr gerade noch vermieden.

3. Nachdem der Angeklagte am 23. November 2015 eine Sachbearbeiterin der Agentur für Arbeit in D. beleidigt und bedroht hatte, wurde er am selben Tage mit der Diagnose einer psychischen Dekompensation bei bestehender paranoider Schizophrenie in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Anschließend ließ er sich dort freiwillig bis zum 24. März 2016 stationär behandeln. Außerdem wurde ihm eine Betreuerin bestellt. Seit dem 1. März 2017 befindet er sich in einer Wohngruppe und geht bereits ab 2016 einer Vollzeitbeschäftigung nach.

4. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB und versuchte vorsätzliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 22, 23 StGB bewertet. Ein bedingter Tötungsvorsatz lasse sich nicht sicher feststellen. Denn der Angeklagte habe nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit einem tödlichen Verlauf des von ihm für möglich gehaltenen Unfalls rechnen müssen. Ein solcher Unfall sei bei dem alsbald zu erkennenden Bremsversagen in einem Wohngebiet mit den dort gefahrenen Geschwindigkeiten nicht zu befürchten gewesen. Der Verbrechenstatbestand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB liege nicht vor, weil die bloße billigende Inkaufnahme eines für möglich gehaltenen Unfalls für die Annahme eines Handelns in der Absicht, einen Unfall herbei zu führen, nicht ausreiche.

Für seine Tat könne der Angeklagte nicht bestraft werden, weil er aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit durch eine wahnhafte Fixierung in der akuten Phase einer paranoiden Schizophrenie) schuldunfähig gewesen sei.

Eine Unterbringung nach § 63 StGB sei nicht anzuordnen, weil derzeit nicht zu erwarten sei, dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.

III.

Die gegen das gesamte Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Sowohl der Freispruch als auch die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem angehörten Sachverständigen rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Tat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung schuldunfähig gewesen ist und deshalb freizusprechen war. Einwände hiergegen hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Strafkammer auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB nicht vorliegen. Zwar hat der Angeklagte mit dem Durchtrennen der Bremsschläuche und dem dadurch verursachten „Beinahe-Unfall“ (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 StR 340/11, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 6; Beschluss vom 4. September 1995 - 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f.) im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB begangen, deren Strafbarkeit - anders als die von der Strafkammer zugleich angenommenen versuchten Körperverletzungen (§ 223 Abs. 2 StGB), bei denen es schon an den Verfolgungsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB fehlt - allein an der festgestellten Schuldunfähigkeit scheitert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 133 f.), doch kann ihm eine seine Unterbringung rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden.

a) Eine Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei muss es sich um Taten handeln, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, Rn. 12 mwN). Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 1 StR 36/18, Rn. 25; Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 2; Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142 mwN). Die zu stellende Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424 mwN). Dabei sind neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung auch die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können, einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, 77; Beschluss vom 7. Juni 2016 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. mwN).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht.

aa) Dass das Landgericht zu Unrecht einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz verneint und die Anlasstat deshalb mit zu geringem Gewicht in seine Gefährlichkeitsprognose eingestellt hat, ist nicht zu besorgen. Denn die zugrunde liegende Beweiswürdigung weist keinen auf die Sachrüge zu beachtenden Rechtsfehler auf (zum revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2018 - 4 StR 87/18, Rn. 18; Urteil vom 14. Oktober 1952 - 2 StR 306/52, BGHSt 3, 213, 215; st. Rspr.).

(1) Die Annahme der Strafkammer, die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse (schnelle Bemerkbarkeit der Funktionsuntüchtigkeit der Bremsen in einem Wohngebiet bei den dort gefahrenen Geschwindigkeiten), ließen einen sicheren Schluss auf das Fürmöglichhalten eines tödlichen Unfalls und dessen billigende Inkaufnahme seitens des dies bestreitenden Angeklagten nicht zu, verstößt nicht gegen gesicherte Erfahrungssätze. Vielmehr handelt es sich um eine mögliche Schlussfolgerung, die vom Revisionsgericht hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2018 - 4 StR 87/18, Rn. 18; Urteil vom 9. Februar 1957 - 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208, 210; st. Rspr.).

(2) Eine auf die Sachrüge hin zu beachtende Lücke in der Beweiswürdigung liegt nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Strafkammer mit tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkten für eine naheliegende andere Geschehensvariante als die von ihr angenommene nicht auseinandergesetzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2018 - 2 StR 408/17, Rn. 7 mwN). Grundlage für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist dabei allein das tatrichterliche Urteil (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, Rn. 16 mwN). Danach erweisen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft. Dass es naheliegender Weise zu tödlich verlaufenden Kollisionen mit Fußgängern oder Fahrradfahrern hätte kommen können, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Konkrete Feststellungen, die auf ein beachtliches Fußgänger- oder Fahrradfahreraufkommen im tatortnahen Bereich schließen lassen, fehlen. Die Annahme, dass die Strafkammer die Einmündung zu der Vorfahrtsstraße und den „leicht abschüssigen“ Verlauf der auf diese zulaufenden Straße nicht im Blick gehabt haben könnte, liegt fern. Soweit eine hinreichende Aufklärung tatsächlicher Verhältnisse vermisst wird, ist dies ein Mangel, der unter den hier gegebenen Umständen mit der Aufklärungsrüge geltend zu machen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, Rn. 16 mwN).

bb) Ebenso ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer eine Absicht zur Herbeiführung eines Unglücksfalls gemäß § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB für nicht belegt erachtet und die Anlasstat deshalb nur als Vergehen nach § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet hat. Absicht im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB ist zielgerichtetes Wollen. Sie ist nur dann gegeben, wenn es dem Täter darauf ankam, den in Nummer 1 Buchst. a der Vorschrift beschriebenen Erfolg herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1995 - 4 StR 471/95, NJW 1996, 329, 330; MünchKomm-StGB/Pegel, 2. Aufl., § 315 Rn. 88). Dass dem Angeklagten, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, die Möglichkeit eines Unfalls infolge der Manipulation an den Bremsen bewusst war, reicht für die Annahme einer solchen Absicht nicht aus.

cc) Auch die Annahme des Landgerichts, es bestehe keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Angeklagte aufgrund der bei ihm vorliegenden psychischen Erkrankung in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird, ist rechtsfehlerfrei begründet.

(1) Die sachverständig beratene Strafkammer hat ihre Ablehnung einer Gefährlichkeitsprognose auf die uneingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht des Angeklagten, seine Akzeptanz der mit seiner Erkrankung verbundenen Leistungsgrenzen, die erfolgte Adaption noch vorhandener Halluzinationen und Denkstörungen, seine zuverlässige Wahrnehmung von Terminen in der gemeindepsychiatrischen Ambulanz, seinen „momentan“ stabilen Gesundheitszustand bei zuverlässiger Medikamenteneinnahme, sein gefestigtes und zur Gewährung von Hilfe bereites soziales Umfeld (betreute Wohngruppe, Vollzeitbeschäftigung, gesetzliche Betreuerin), seinen respektvollen Umgang mit seiner Mutter und seine Straffreiheit seit November 2015 gestützt. Auch weise er keine Persönlichkeitsstörung auf, neige nicht zu Gewalttätigkeiten und sei nicht dissozial. Alle angeführten Aspekte werden belegt. Damit hat das Landgericht die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung bei dem Angeklagten in den Blick genommen und auch auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogene Risikofaktoren angeführt. Danach liegen mehrere prognosegünstige Umstände vor, die trotz fortbestehender Grunderkrankung für eine positive Persönlichkeitsentwicklung sprechen. Dass die Strafkammer mit Rücksicht hierauf die stationären Aufenthalte des Angeklagten in psychiatrischen Einrichtungen in den Jahren 2002 bis 2004 nicht nochmals ausdrücklich angeführt hat, stellt mit Blick auf den Zeitablauf und die langjährige Straffreiheit des Angeklagten keinen Erörterungsmangel dar.

(2) Dabei hat die Strafkammer ihren Beurteilungszeitraum nicht unzulässig verkürzt. Zwar trifft es zu, dass bei der auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellenden Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; Urteil vom 10. August 2005 - 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370, 371) auch abzusehende zukünftige Entwicklungen in den Blick zu nehmen und in die Erwägungen einzustellen sind. Zwischenzeitlich erzielte Behandlungserfolge und eingetretene Stabilisierungen können daher die Annahme einer die Unterbringung rechtfertigenden Gefährlichkeitsprognose nicht hindern, wenn mit einer Verschlechterung der Verhältnisse und in der Folge mit erneuten rechtswidrigen Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; Urteil vom 30. August 1988 - 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem Angeklagten in absehbarer Zukunft zu einer Destabilisierung kommen kann, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, sodass auch kein Anlass bestand, auf diese Frage näher einzugehen. Die dafür von der Revision angeführten Gesichtspunkte (Abbruch der Medikation im Jahr 2013 trotz engmaschiger Betreuung nach 2003) drängten dies mit Rücksicht auf die vielfältigen Veränderungen bei dem Angeklagten nach der Anlasstat nicht auf.

(3) Schließlich hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht verkannt, dass es für die Entscheidung, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, nicht darauf ankommt, ob die von dem Täter (aktuell noch) ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung oder andere Maßnahmen außerhalb des Maßregelvollzugs abgewendet werden kann. Ein derartiges täterschonendes Mittel würde erst bei der Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung Bedeutung erlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 StR 99/12, Rn. 10; Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, Rn. 14; Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28). Eine solche fortbestehende Gefahr hat das Landgericht nicht angenommen. Vielmehr ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Angeklagten aufgrund seiner persönlichen Entwicklung und der Veränderung seines Umfeldes schon keine eine Unterbringung nach § 63 StGB mehr rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann. Dass es dabei als einen von vielen prognosegünstigen Faktoren auch die bereits wirksame Hilfe durch die inzwischen eingesetzte Betreuerin herangezogen hat, ist nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1141

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 41; StV 2020, 116

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner