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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1384

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 62/24, Urteil v. 25.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1384


BGH 3 StR 62/24 - Urteil vom 25. Juli 2024 (LG Duisburg)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer Einziehungsentscheidungen).

§ 55 Abs. 2 StGB; § 73 StGB; § 73c Satz 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. September 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 5.048 € angeordnet wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen und versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Juli 2023 und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.048 € angeordnet. Die wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die rechtskräftige Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Juli 2023, mit der die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 € angeordnet wurde, einzubeziehen und eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Sofern - wie hier - das frühere Urteil eine Einziehung von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 6 StR 459/20, BeckRS 2021, 3072 mwN). Dies geschieht - trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB - durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung. Dies kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Damit wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, BeckRS 2021, 24276).“

Dem schließt sich der Senat an. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Einziehung vor der Urteilsverkündung nicht erledigt gewesen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. März 2024 - 2 StR 10/24, juris Rn. 11; vom 6. Februar 2024 - 6 StR 352/23, juris Rn. 6; Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 1/23, juris Rn. 7). Der Senat setzt deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag auf 5.048 € fest.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die Leistung von 10.000 € an die Justizkasse durch den Angeklagten möglicherweise auch eine Umbuchung innerhalb der Justizkasse in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 StR 10/24, juris Rn. 11).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1384

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede