HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 396
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 459/20, Beschluss v. 09.02.2021, HRRS 2021 Nr. 396
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit es die mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Dezember 2019 angeordnete Einziehung betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 38 Euro als Gesamtschuldner haftet; die Aufrechterhaltung der Einziehung des Elektroschockgeräts entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil vom 6. Dezember 2019 angeordnete Einziehung aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang.
Sofern - wie hier - das frühere Urteil eine Einziehung von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262).
Darüber hinaus bedurfte es der Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Dezember 2019 angeordneten Einziehung des Elektroschockgeräts nicht. Denn mit der Rechtskraft des genannten Urteils ist das Eigentum an diesem Tatmittel auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO).
Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab.
2. Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht in Bezug auf Tat 1 eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) sowie die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) nicht erkennbar erwogen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 396
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede