HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 969
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, StB 14/25, Beschluss v. 13.05.2025, HRRS 2025 Nr. 969
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Oberlandesgericht hat den Verurteilten am 30. April 2021, rechtskräftig seit dem 11. August 2022, wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen sympathisierte der Verurteilte mit der PKK und kannte einen Regionalverantwortlichen, der die Spendenkampagne 2017 verantwortete. Dieser zog ihn im April 2018 hinzu, nachdem ein Raumleiter der Organisation Spenden in Höhe eines fünfstelligen Betrags unterschlagen und für den eigenen gehobenen Lebensstil verbraucht hatte. Einem gemeinsamen Tatplan folgend zerrten der Verurteilte sowie zwei weitere den Mann gewaltsam in ein Fahrzeug und fügten diesem dadurch Schmerzen und eine Schramme zu. Sie fuhren ihn in eine Gaststätte und hielten ihn dort unter Drohungen fest. Währenddessen verhörte ihn der Kader zum Verbleib von Abrechnungsunterlagen sowie Spendengeldern und versuchte, ihn zu deren Herausgabe an die Organisation zu bewegen. Nach mehreren Stunden wurde er freigelassen.
Der Verurteilte lebte und lebt in Frankreich. Dort wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls am 18. Juli 2018 festgenommen. Bis zum 12. November 2018 befand er sich in französischer Auslieferungs- und anschließend bis zum Tag der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft. Den gegen ihn bestehenden Haftbefehl hat das Oberlandesgericht an diesem Tag aufgehoben. Unter Anrechnung von Untersuchungs- und Auslieferungshaft hatte der Verurteilte die Freiheitsstrafe bis dahin bis auf einen Rest von 78 Tagen verbüßt (§ 57 Abs. 4 StGB). Nach seiner Entlassung zog er zurück nach Frankreich und befindet sich seither auf freiem Fuß. Eine Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB hat er erteilt.
Mit Beschluss vom 29. April 2024 hat das Oberlandesgericht erstmals die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung abgelehnt. Eine mündliche Anhörung des Verurteilten, der in Frankreich über einen befristeten Aufenthaltsstatus, aber keinen gültigen Pass verfügt, war zuvor an dessen fehlender Ausreisemöglichkeit gescheitert. Nachdem die französischen Behörden die einmalige Ausreise zu einem Anhörungstermin vor dem Oberlandesgericht im Nachgang doch ermöglichen wollten, hat der Senat die Entscheidung auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - StB 40/24, NStZ-RR 2025, 62). Daraufhin hat es den Verurteilten angehört und ihm am 19. Februar 2025 erneut eine Aussetzung der Reststrafe versagt. Nunmehr hat er hiergegen sofortige Beschwerde erhoben, ohne diese näher zu begründen.
Der Generalbundesanwalt ist einer vorzeitigen Haftentlassung des Verurteilten entgegengetreten.
Die statthafte (§ 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 5 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten. Der sorgfältig begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts ist beizutreten.
1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt die Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung voraus, dass dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind. Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen der bereits erlittenen Freiheitsentziehung und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann auch bei terroristischen Verbrechen zu dem Ergebnis führen, dass es verantwortbar ist, vom weiteren Strafvollzug abzusehen; die Voraussetzungen für eine positive Kriminalprognose dürfen in diesem Bereich nicht so hoch angesetzt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Verschonung von der Haft bleibt. Insbesondere wenn sich ein terroristischer Straftäter im Vollzug ordnungsgemäß führt und von seiner früheren Bereitschaft, Gewalttaten zu begehen oder zu fördern, glaubhaft distanziert, kann eine Strafrestaussetzung in Betracht kommen. Dazu ist es letztlich nicht zwingend erforderlich, dass der Verurteilte, der seine Tat während des gesamten Strafverfahrens und im Vollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228; vom 2. November 2022 - StB 43/22, NJW 2022, 3729 Rn. 6, jeweils mwN).
2. Diese Maßstäbe hat das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Es hat unter anderem die Angaben des Verurteilten im Termin zur persönlichen Anhörung im Januar 2025, den Eindruck eines erkennenden Richters aus der Hauptverhandlung sowie eine (rückblickende) Stellungnahme der Untersuchungshaftanstalt vom Oktober 2022 bewertet und ist in einer überzeugenden Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Verurteilten derzeit keine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann. Dabei hat es insbesondere in den Blick genommen, dass sich der Verurteilte bisher nicht von der PKK distanziert habe.
3. Der Senat teilt die Einschätzung des Oberlandesgerichts.
Zwar ist es als prognostisch günstig zu beurteilen, dass der Verurteilte ansonsten unbestraft ist und die abgeurteilte Tat acht Jahre zurückliegt. Die bis zum 30. April 2021 vollzogene Untersuchungshaft ist auch die erste Inhaftierung des Verurteilten gewesen (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Er ist eine Ehe eingegangen, hat einen festen Wohnsitz und neuerdings eine befristete Vollzeitarbeitsstelle in einem Supermarkt. Außerdem hat er nicht nur zwei Drittel seiner Strafe, sondern bereits den Großteil verbüßt.
Dem stehen jedoch gewichtige Gründe gegenüber, die gegen eine positive Sozialprognose sprechen. Neben der Schwere des vom Verurteilten und seinen Mittätern verübten Gewaltdelikts ist hier vor allem seine langjährige und tiefgreifende ideologische Nähe zur PKK zu nennen, die ihn zur Tatbegehung veranlasste. Dem Oberlandesgericht ist dahin zuzustimmen, dass der Verurteilte sich von dieser Einstellung bisher nicht ersichtlich gelöst hat. Im Anhörungstermin hat er sich als Sympathisanten der Vereinigung bezeichnet. Fragen danach, wie er seine Tat aus heutiger Sicht bewertet, ist er inhaltlich ausgewichen. Er hat sie dahin beantwortet, dass er in die Zukunft blicken und sich nicht mit der Vergangenheit auseinandersetzen wolle. Dies belegt den persönlichen Eindruck, den das Erstgericht bei der Anhörung gewonnen hat und dem regelmäßig hohe Bedeutung zukommt (BGH, Beschlüsse vom 3. September 2020 - StB 26/20, juris Rn. 5; vom 30. Oktober 2018 - StB 50/18 Rn. 6 [unveröffentlicht]).
Somit bestehen zumindest Indizien für eine fortbestehende militante Einstellung und eine damit einhergehende Gefährlichkeit des Verurteilten. Sichere Belege für eine solche sind nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht erforderlich. Zweifel am Vorliegen von zu seinen Gunsten wirkenden tatsächlichen Umständen gehen vielmehr zu seinen Lasten, die In-dubio-Regel gilt hier nicht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - StB 45/20, juris Rn. 8; vom 5. Februar 2025 - StB 1/25, juris Rn. 10, jeweils mwN). Deshalb ist die nicht weiter überprüfbare Angabe des Beschwerdeführers, er unterhalte inzwischen keine Kontakte mehr zur PKK, für sich genommen nicht geeignet, das Risiko einer Strafaussetzung als vertretbar erscheinen zu lassen.
4. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen hat es nicht bedurft (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. November 2022 - StB 50/22, NStZ-RR 2023, 29 mwN; vom 12. September 2024 - StB 52/24, NStZ-RR 2024, 358, 359).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 969
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede