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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 259

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 344/23, Beschluss v. 07.11.2023, HRRS 2024 Nr. 259


BGH 2 StR 344/23 - Beschluss vom 7. November 2023 (LG Bonn)

Dauer der Jugendstrafe (beweiswürdigende Unterlegung); Adhäsionsentscheidung (uneingeschränktes Schmerzensgeld: Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, Bemessung, zukünftige immaterielle Schäden).

§ 18 JGG; § 403 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. März 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe,

b) im Adhäsionsausspruch, soweit festgestellt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche immateriellen Schäden, die aus den Schadensereignissen von Juni 2020 und vom 12. September 2020 künftig entstehen werden, zu ersetzen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren sowie zur Zahlung eines ab Rechtshängigkeit verzinslichen Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 € verurteilt. Es hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin „sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die künftig aus den Schadensereignissen von Juni 2020 und vom 12. September 2020 entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden“ und ausgesprochen, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. Schließlich hat es festgestellt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt.

Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der zugemessenen Jugendstrafe sowie zur Abänderung der Adhäsionsentscheidung, soweit die Jugendkammer auch eine Ersatzpflicht des Angeklagten für die zukünftigen immateriellen Schäden festgestellt hat. Im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) aa) Die Strafkammer hat die Notwendigkeit einer Jugendstrafe, ausgehend von einem zutreffenden Maßstab (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 19 f.), rechtsfehlerfrei für den zur Tatzeit 19-jährigen Angeklagten aufgrund der Schwere seiner Schuld begründet (vgl. zur Trennbarkeit der Verhängung einer Jugendstrafe von deren Höhe, BGH, Urteil vom 29. September 2021 - 2 StR 174/21, juris Rn. 14).

bb) Indes hält die Zumessung der Höhe der Jugendstrafe rechtlicher Prüfung nicht stand.

(1) Die Jugendkammer hat diese vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung auf den im Urteilszeitpunkt 22-jährigen Angeklagten orientiert und ihre Entscheidung insbesondere damit begründet, dass sie „nach dem Gang der Hauptverhandlung“ davon ausgehe, dass der Angeklagte „nach wie vor nicht verinnerlicht habe, dass er mit einer Frau nicht gegen deren Willen sexuell verkehren“ dürfe. Dieses Thema sei „noch in großem Umfang aufzuarbeiten“; hierzu bedürfe es des Aufenthalts in einer Hafteinrichtung.

(2) Diese Wertung der Jugendkammer wird durch die Urteilsgründe nicht beweiswürdigend unterlegt.

(a) Der Angeklagte hat die Taten bestritten und sich über seinen Verteidiger - ohne Rückfragen zuzulassen - dahin eingelassen, dass die beiden vorgeworfenen sexuellen Übergriffe im Juni 2020 nicht stattgefunden hätten und der dem Vergewaltigungsvorwurf aus September 2020 zugrundeliegende Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sei.

(b) Auf welcher Grundlage die Jugendkammer bei dieser Ausgangslage zu der Erkenntnis gelangt ist, der Angeklagte habe nach wie vor nicht verinnerlicht, dass er mit einer Frau nicht gegen deren Willen sexuell verkehren dürfe, bleibt in den Urteilsgründen offen. Der Gesamtheit der Urteilsgründe sind keine weiteren Beweismittel zu entnehmen, aufgrund derer die Jugendkammer auf die innere Einstellung des Angeklagten im Urteilszeitpunkt geschlossen haben könnte. Die Wertung des Gerichts versteht sich auch nicht von selbst. Außerhalb der angeklagten Tatvorwürfe aus dem Jahr 2019 sind keine weiteren Sexualtaten durch den Angeklagten bekannt geworden. Er verfügt über eine feste Anstellung und lebt seit eineinhalb Jahren mit seiner Freundin im Haushalt deren Eltern zusammen. Auch im Übrigen sind keine weiteren Verfehlungen des Angeklagten dargestellt, die der Jugendkammer als Tatsachengrundlage und zur Rechtfertigung des von ihr gezogenen Schlusses dienen könnten. Weshalb allein die im Urteilszeitpunkt bereits zweieinhalb Jahre zurückliegenden Taten den Rückschluss auf eine (unveränderte) Einstellung trotz der dargestellten Lebensumstände rechtfertigt, hat die Jugendkammer nicht erläutert.

(3) Angesichts dessen kann der Senat, ungeachtet der nicht unangemessenen Höhe der Jugendstrafe (vgl. zur Zumessung BGH, Urteile vom 18. Juli 2018 ‒ 2 StR 150/18, juris Rn. 10; vom 13. November 2019 ‒ 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 1 Schwere der Schuld 8; vom 2. Februar 2022 ‒ 2 StR 295/21, juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 6. Juni 2023 ‒ 2 StR 78/23, juris Rn. 4), nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer milderen Verurteilung gelangt wäre.

b) Die Adhäsionsentscheidung unterfällt insoweit der Aufhebung, als festgestellt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche immateriellen Schäden, die künftig aus den anklagegegenständlichen Taten resultieren, zu ersetzen.

aa) Verlangt eine Adhäsionsklägerin - wie hier - ein uneingeschränktes Schmerzensgeld, so gebietet der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, dessen Höhe aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, juris Rn. 3; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 398/21, juris Rn. 3). Für einen Feststellungausspruch zur Verpflichtung des Ersatzes zukünftiger immaterieller Schäden ist danach nur Raum, wenn nicht ausschließlich vorhersehbare Schädigungsfolgen in Betracht stehen, die bereits von der Zubilligung des bezifferten Schmerzensgeldes umfasst sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2022 - 4 StR 239/22, juris Rn. 3 mwN).

bb) Hieran gemessen belegen die Urteilsgründe nicht, dass die Adhäsionsklägerin den Eintritt derzeit nicht vorhersehbarer Spätfolgen befürchten muss. Ihre letzte therapeutische Behandlung datiert vom April 2021 und lag damit im Urteilszeitpunkt knapp zwei Jahre zurück. Die festgestellten Tatfolgen in Form von Flashbacks und Problemen in der Partnerbeziehung sind mit dem einheitlichen Schmerzensgeld abgegolten. Etwaige Ansätze für nicht vorhersehbare Spätfolgen sind auch nach der Gesamtheit der Urteilsgründe den bisherigen Darstellungen nicht zu entnehmen.

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 259

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede