HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1030
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 398/21, Beschluss v. 08.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1030
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Februar 2021 dahin geändert, dass er der Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und des Diebstahls schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Geldfälschung mit versuchter Geldfälschung und mit versuchtem Betrug“ sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Geldfälschung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen verschaffte sich der Angeklagte 2.047 Stück Falsifikate des 200-EUR-Scheintyps 1, die den Anschein gültigen Geldes erweckten, um diese als echt in den Zahlungsverkehr zu bringen. Hierdurch beging er eine vollendete Geldfälschung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Soweit er sich durch dieselbe Handlung zudem 1.191 (…) Stück Falsifikate der 200-EUR-Scheintypen 2 bis 7 in identischer Absicht verschaffte, die indessen als Falschgeld im Sinne von § 146 Abs. 1 StGB nicht taugten, und er diesen Umstand (…) verkannte, kommt seinem - richtigerweise als untauglich einzustufenden - Versuch einer Geldfälschung für den Schuldspruch keine eigenständige Bedeutung zu. Es liegt somit nur eine Geldfälschung vor (vgl. für Vollendung und Versuch bei einem Diebstahl BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, juris Rn. 3).“ Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat schließt im Hinblick darauf, dass der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Angeklagten von der Schuldspruchänderung nicht berührt werden, und mit Blick auf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts in ihrer Gesamtheit aus, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Einzelstrafe für Tat 1 und die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1030
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede