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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 43

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 159/20, Beschluss v. 16.09.2020, HRRS 2021 Nr. 43


BGH 2 StR 159/20 - Beschluss vom 16. September 2020 (LG Darmstadt)

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; eigenständige tatrichterliche Prüfung und Bewertung erforderlicher Sachverständigengutachten; Prüfung eines intakten Hemmungsvermögens im Hinblick auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters bei der Begehung der Tat; Möglichkeit der aufgehobenen oder erheblich verminderten Fähigkeit, Anreize und Hemmungsvorstellungen abzuwägen auch bei einem geplanten und geordneten Vorgehen).

§ 20 StGB; § 21 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder zumindest die Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass beim Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein.

2. Für die Tatsachenbewertung ist das Gericht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei einem gesicherten psychiatrischen Befund um eine Rechtsfrage. Gleiches gilt für die Prüfung der Frage, ob die festgestellte und einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnende Störung sich bei Tatbegehung auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen. Der Tatrichter hat sowohl bei der Entscheidung über die Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als auch bei der Frage der eingeschränkten Schuldfähigkeit nicht nur die Darlegungen des medizinischen Sachverständigen eigenständig zu überprüfen; er ist auch verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen.

3. Will das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgen, muss das Urteil nicht nur erkennen lassen, dass sich das Gericht dem Gutachten aus eigener Überzeugung anschließt, sondern auch, warum es ihm folgt. Erforderlich ist eine eigenverantwortliche Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen. Andernfalls besteht die Besorgnis, das Gericht habe eine Frage, zu deren Beantwortung es eines besonderen Sachverständigenwissens bedurfte, ohne diese Sachkunde entschieden oder es habe das Gutachten nicht richtig verstanden. Das Tatgericht muss selbst entscheiden und in den Urteilsgründen erkennen lassen, dass es dies unter Gesamtwürdigung der relevanten Umstände getan hat.

4. Die Frage des Vorhandenseins eines intakten Hemmungsvermögens oder seiner erheblichen Beeinträchtigung oder gar Aufhebung ist im Hinblick auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters bei der Begehung der Tat zu prüfen.

5. Auch bei einem geplanten und geordneten Vorgehen kann die Fähigkeit, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden, aufgehoben oder erheblich vermindert sein. Ohnedies sind das Tatverhalten wie das Verhalten vor und nach der Tat wenig aussagekräftig für das Hemmungsvermögen, wenn eine schwere Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. November 2019 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Im Jahre 1996 trennte sich die Ehefrau von dem Angeklagten, was ihn sehr mitnahm. Im Jahre 2004 verließ ihn seine Freundin, worauf er eine akute Belastungsreaktion zeigte. Von 2007 bis 2017 hatte der Angeklagte eine gleichgeschlechtliche Beziehung, die er beendete. Die Eltern des Angeklagten verkauften im Alter ihr eigenes Wohnhaus und zogen in das Haus des Angeklagten ein. Der Angeklagte verbrauchte den Verkaufserlös des Elternhauses und verwendete außerdem 18.000 Euro, die seiner Mutter aus einer Erbschaft zugeflossen waren, für sich. Im Jahre 2015 verstarb sein Vater. Im Juni 2016 brachte seine Schwester die Mutter in ein Pflegeheim. Die Mutter widerrief dann eine von ihr erteilte Vorsorgevollmacht für den Angeklagten und setzte stattdessen ihren Enkel als Bevollmächtigten ein. Der Enkel erwirkte einen Zahlungstitel über 18.000 Euro gegen den Angeklagten, ferner die Eintragung einer entsprechenden Grundschuld auf das Hausgrundstück des Angeklagten und betrieb daraus die Zwangsvollstreckung. Am 22. März 2019, dem Tag des Versteigerungstermins, beging der Angeklagte die abgeurteilte Tat.

Der Angeklagte war narzisstisch gekränkt und lebte ohne jegliche Sozialkontakte. Er war hoch verschuldet. Wirtschaftlich verblieben war ihm nur das Hausgrundstück. Er beschloss, das von ihm in Eigenleistung errichtete Haus vor der Zwangsversteigerung „mit einem großen Knall“ zu vernichten. Dabei nahm er Personen- und Sachschäden in der Nachbarschaft in Kauf. Er verkaufte seine Möbel und packte persönliche Sachen in sein Auto. Dann verteilte er zwölf geöffnete Propangasflaschen im Haus, verschüttete 35 Liter Benzin und zündete das entstehende Gas-Benzin-Luft-Gemisch mit einem nicht genau feststellbaren Mechanismus. Um 07.46 Uhr am 22. März 2019 erfolgten eine heftige Explosion und ein Brand im Haus. Dachgeschoss und Außenwände sowie große Teile des Erdgeschosses wurden zerstört. Am Nachbarhaus auf der anderen Straßenseite entstand ein Sachschaden in Höhe von 150.000 Euro, an einem weiter entfernten Anwesen ein Schaden in Höhe von 2.516 Euro und an einem dritten ein solcher in Höhe von 6.000 Euro. Eine Nachbarin wurde im Bett liegend von Scherben der zerborstenen Fensterscheibe getroffen. Weitere Nachbarn erlitten einen Schock. Feuerwehrleute und Rettungskräfte waren noch nach der Explosion durch Gasflaschen und Benzinreste gefährdet. Am 24. März 2019 kam der Angeklagte, der sich nach der Tat verborgen hielt, zum Tatort zurück und besah sich den Schaden; dann wurde er festgenommen.

Das Landgericht hat die Tat als vorsätzliche Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB bewertet und angenommen, es hätten kein Ausschluss der Schuldfähigkeit und auch keine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bei der Begehung der Tat vorgelegen. Er leide unter einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen und einer Impulskontrollstörung, aber nicht an einer wahnhaften Störung. Der Angeklagte habe den Tatablauf perfektionistisch gesteuert. Zwar habe er sich in einer aufgewühlten Situation befunden, aber nicht in einem „starren Tunnel“. Er habe ein analytisches und rationales Verhalten gezeigt; „es gebe keinerlei Hinweise darauf, auch nicht verdachtsweise, dass er zum Tatzeitpunkt unflexibel besessen von der Idee gewesen sei, alles in Schutt und Asche zu legen.“ II.

Die Revision ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen und zur Täterschaft des Angeklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden; Gleiches gilt für die Bewertung der rechtswidrigen Tat als Fall des § 308 Abs. 1 StGB.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Nichtanwendung der §§ 20, 21 StGB trotz „schwerer narzisstischer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen“. Warum es keinerlei Hinweise darauf geben soll, „auch nicht verdachtsweise“, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt von der Idee besessen gewesen sei, alles in Schutt und Asche zu legen, ist nicht nachzuvollziehen.

a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder zumindest die Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 1 StR 651/18, NStZ-RR 2019, 334, 335; Beschluss vom 7. Mai 2020 - 4 StR 115/20, BeckRS 2020, 15636; Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 385/18, BeckRS 2018, 35121). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass beim Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein.

Für die Tatsachenbewertung ist das Gericht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei einem gesicherten psychiatrischen Befund um eine Rechtsfrage. Gleiches gilt für die Prüfung der Frage, ob die festgestellte und einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnende Störung sich bei Tatbegehung auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, BeckRS 2018, 18141; Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17; Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71; Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 2 StR 419/19, NStZ-RR 2020, 233). Der Tatrichter hat sowohl bei der Entscheidung über die Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als auch bei der Frage der eingeschränkten Schuldfähigkeit nicht nur die Darlegungen des medizinischen Sachverständigen eigenständig zu überprüfen; er ist auch verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen.

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat die Ausführungen des Sachverständigen knapp zusammengefasst und dann nur den Satz angefügt: „Die Kammer hat sich diesen in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen.“ Das genügt hier nicht.

aa) Will das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgen, muss das Urteil nicht nur erkennen lassen, dass sich das Gericht dem Gutachten aus eigener Überzeugung anschließt, sondern auch, warum es ihm folgt. Erforderlich ist eine eigenverantwortliche Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen. Andernfalls besteht die Besorgnis, das Gericht habe eine Frage, zu deren Beantwortung es eines besonderen Sachverständigenwissens bedurfte, ohne diese Sachkunde entschieden oder es habe das Gutachten nicht richtig verstanden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 StR 467/19, NStZ-RR 2020, 233). Das Tatgericht muss selbst entscheiden und in den Urteilsgründen erkennen lassen, dass es dies unter Gesamtwürdigung der relevanten Umstände getan hat.

bb) Im Hinblick darauf, dass der Inhalt des Gutachtens im Urteil nur kursorisch mitgeteilt wird, reicht der von der Strafkammer verwendete Formelsatz nicht aus.

(1) Dabei bleibt schon offen, ob die schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung des Angeklagten von der Strafkammer als Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB bewertet wurde oder nicht.

(2) Unklar bleibt ferner, ob das Landgericht bei der Befundbewertung auf die Situation des Angeklagten zurzeit der Tatbegehung abgestellt hat.

Die Frage des Vorhandenseins eines intakten Hemmungsvermögens oder seiner erheblichen Beeinträchtigung oder gar Aufhebung ist im Hinblick auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters bei der Begehung der Tat zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, BeckRS 2018, 18141). Die Strafkammer wäre vor dem Hintergrund der festgestellten schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer extrem zugespitzten Lage des sozial isoliert lebenden Angeklagten am Tag der Versteigerung seines Hauses gehalten gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, inwieweit Tatmotivation und Tatverhalten auf die Störung zurückzuführen sind. Der Angeklagte beging eine Tat, die wirtschaftlich betrachtet sinnlos war. Er befand sich in einer extrem angespannten Situation, weil er hoch verschuldet war, keine Krankenversicherung hatte und keine Sozialleistungen bezog. Das vernichtete Haus war sein gesamtes Vermögen. Er hatte es in Eigenleistung erstellt und viele Jahre daran gearbeitet; es handelte sich nach den Feststellungen um sein „Lebenswerk“.

(3) Die Tatsache, dass die vorausgeplante Tatbegehung „perfektionistisch“ anmutet, weil umfangreiche Tatmittel in Form von Propangasflaschen und Benzinkanistern sowie eine Zündvorrichtung beschafft und eingesetzt wurden, sagt nichts Abschließendes über das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei der Begehung der Tat aus. Auch bei einem geplanten und geordneten Vorgehen kann die Fähigkeit, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden, aufgehoben oder erheblich vermindert sein. Ohnedies sind das Tatverhalten wie das Verhalten vor und nach der Tat wenig aussagekräftig für das Hemmungsvermögen, wenn eine schwere Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222, 223).

(4) Dass der gerichtliche Sachverständige unbeschadet dieser Tatsituation und Motivlage des Angeklagten „keinerlei Hinweise“ auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, „auch nichts verdachtsweise“, erkannt haben soll, ist nach den festgestellten Gesamtumständen, zu denen auch frühere Kontrollverluste zählen, aus der verkürzten Darstellung im Urteil heraus ebenso wenig nachzuvollziehen wie die eigene Wertung der Kammer, die sich nur dem Gutachten angeschlossen hat.

2. Mit Blick auf den Befund einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen, die im Urteil wiederum nicht erläutert werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anwendung von § 20 oder jedenfalls von § 21 StGB in Betracht kommt. Daher ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, wohingegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von dem Rechtsfehler unberührt getroffen sind, aufrechterhalten werden können.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 43

Externe Fundstellen: StV 2021, 217

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner