HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 566
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 562/19, Beschluss v. 22.01.2020, HRRS 2020 Nr. 566
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 22. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. August 2019 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes, tateinheitlich zusammentreffend mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte drang in den frühen Morgenstunden des 29. Juli 2018 durch ein offen stehendes Fenster in die Wohnung der Geschädigten ein, um nach Geld und Wertgegenständen zu suchen. Dort traf er zunächst auf die 17-jährige P. Als diese aufwachte, drückte er ihr mit einer Hand den Mund zu, um sie am Schreien zu hindern, und entriss ihr ein nahezu wertloses Armband vom Handgelenk. Sodann zog er sie an ihren Haaren vom Bett herunter und forderte die Herausgabe von Geld, woraufhin die Geschädigte eine Schreibtischschublade öffnete, in der sich mindestens zwei Euro in Münzen befanden, die der Angeklagte an sich nahm und weiteres forderte.
Als die Zeugin ihm begreiflich machte, dass sie sonst nichts habe, umgriff der Angeklagte sie von hinten im Halsbereich mit seinem Ellenbogen und schob sie vor sich her durch die Wohnung. Spätestens hierdurch erlitt die Geschädigte Schürfungen im Gesicht und Hämatome an der rechten Schulter. In der Küche ergriff der Angeklagte ein Messer mit einer etwa sieben Zentimeter langen, nach vorn spitz zulaufenden Klinge. Er zog die Geschädigte mit einem Arm wieder zu sich und hielt das Messer dabei so in der anderen Hand, dass die Zeugin es sehen und als Drohmittel wahrnehmen konnte; sie hatte Todesangst. Der Angeklagte näherte sich mit der Geschädigten sodann dem Elternschlafzimmer, um dieses nach weiteren Gegenständen zu durchsuchen. Die Mutter der Zeugin war von den Geräuschen in der Wohnung aufgewacht und gerade dabei, das Schlafzimmer zu verlassen, als der Angeklagte mit ihrer Tochter das Zimmer betrat.
Als der Angeklagte feststellte, dass er nun zwei Personen gegenüberstand und zudem der Lebensgefährte der Mutter schlafend im Bett lag, sah er keine Chance mehr, weitere Beute zu machen und beschloss, vom Tatort zu fliehen. Um eine Verfolgung zu verhindern, stach er sofort von vorn mit dem Messer auf die Mutter ein. Sie konnte Verletzungen an Bauch und Körperseite verhindern, wurde jedoch mit vier Stichen in Nacken, Rücken und Unterarm getroffen; die Verletzungen waren nicht konkret lebensgefährlich. Der Angeklagte ergriff die Flucht und kletterte aus dem Wohnzimmerfenster. Die Tochter entschloss sich aus Wut zur Verfolgung und sprang dem Angeklagten hinterher, brach sich jedoch beim Aufprall das Fersenbein.
2. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte unter einer „schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung“ leide, weil er „fünf von sechs Merkmalen der dissozialen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfülle“, und dass diese Persönlichkeitsstörung eine schwere, andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB darstelle. In Abgrenzung zu anderen Störungsbildern läge allerdings „die Annahme einer komorbid vorliegenden weiteren Persönlichkeitsstörung fern. Insbesondere könnten die abgeflachten und überbewerteten Emotionen des Angeklagten auch für ein Borderline-Syndrom sprechen. Allerdings scheide dies bei der von dem Angeklagten im Begutachtungsgespräch eingeräumten Neigung zur Selbstverletzung aus, da diese affektive Instabilität nur auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zuträfe.“ Ungeachtet der schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer nicht ausschließbaren Alkoholintoxikation des Angeklagten seien jedoch die Fähigkeit des Angeklagten zur Unrechtseinsicht und seine Fähigkeit dieser Einsicht gemäß zu handeln, nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Es sei lediglich eine geringgradige Enthemmung bewirkt worden.
Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision des Angeklagten ist - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.
a) Der Angeklagte hatte zunächst unbeschränkt Revision eingelegt. In der Revisionsbegründung hat er die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch erklärt und das Rechtsmittel in diesem Umfang begründet. Hierin liegt keine Teilrücknahme, die einer Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO bedurft hätte.
Die vom Angeklagten und vom Verteidiger eingelegte Revision stellt eine einheitliche Rechtsmittelerklärung dar (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98 Rn. 2; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 341 Rn. 5). Zwar wird durch die ohne eine Einschränkung erfolgte Einlegung der Revision die Rechtskraft des Urteils nach § 343 Abs. 1 StPO zunächst in vollem Umfang gehemmt; wieweit das Urteil angefochten wird, ist aber nicht nach § 343 Abs. 1 StPO, sondern erst aus der nach Zustellung des Urteils gemäß § 341 Abs. 2 StPO oder § 343 Abs. 2 StPO abgegebenen Erklärung nach § 344 Abs. 1 StPO zu beurteilen, in der der Revisionsführer darlegen muss, inwieweit er das Urteil anfechten will. Erst durch diese Erklärung wird der Umfang der Revision rechtlich bindend festgelegt. Demnach ist in einer der bloßen Erklärung, es werde Revision eingelegt, folgenden Beschränkung des Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte weder eine Teilrücknahme noch ein Teilverzicht zu sehen, § 302 Abs. 2 StPO ist somit auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5 f.; KK-StPO/Paul, aaO, § 302 Rn. 7).
b) Die Beschränkung der Revision ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Es liegen keine besonderen Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zur Schuld- und Straffrage ergibt.
aa) Zwar erweist sich die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft, es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei Tatbegehung schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war.
bb) Soweit der Generalbundesanwalt - in der Sache zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 5 StR 542/09, NStZ 2010, 327) - darauf hinweist, dass die Tat des Angeklagten rechtlich als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Körperverletzung (statt als versuchter besonders schwerer Raub, tateinheitlich zusammentreffend mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung) zu werten ist, zeigt er einen Subsumtionsfehler auf, der der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352). Die rechtsfehlerfrei getroffenen, tragenden Feststellungen zum Schuldspruch bieten eine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruches und ermöglichen dem (neuen) Tatrichter - auch auf der Grundlage einer rechtlich unzutreffenden Subsumtion - eine fehlerfreie Strafzumessung; dass hierbei von einem versuchten statt einem vollendeten besonders schweren Raub auszugehen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Der angefochtene Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat.
a) Das Landgericht geht davon aus, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erreicht. Wird eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so liegt es nahe, dieser Form der Persönlichkeitsstörung die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zuzurechnen. Die Feststellung einer nicht erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bedarf danach einer besonderen Begründung, die auch erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter bewusst war, eine vom Regelfall abweichende Entscheidung zu treffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 524/95, NStZ 1996, 380; Beschlüsse vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188 und vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01, StV 2002, 17 mwN; Senat, Beschluss vom 28. September 2016 - 2 StR 223/16 Rn. 7, NStZ-RR 2017, 37, 38 mwN).
b) Daher hätte das Landgericht die dem Sachverständigen folgende Auffassung, trotz des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB und einer akuten Alkoholintoxikation seien die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht beeinträchtigt gewesen, näher erläutern müssen. Die vom Landgericht angeführte Begründung ist insoweit nicht tragfähig.
aa) Dass der Angeklagte „zielgerichtet und reaktionssicher“ gehandelt hat, steht der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht unbedingt entgegen. Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01 mwN; vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83). Ohnedies sind das Tatverhalten wie auch das Verhalten vor und nach der Tat vergleichsweise wenig bedeutsam, wenn eine schwere Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - 3 StR 335/01, NStZ 2002, 476).
bb) Insoweit der Umstand, „dass der Angeklagte körperlich zu kontrolliert aufgetreten sei, als dass er in einer emotionalen Ausnahmesituation hätte gehandelt haben können“, für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit vorliegend von Belang sein kann, erhellt sich ohne nähere Darlegung nicht. Bei dem Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit ist in erster Linie zu prüfen, ob der Angeklagte allein infolge seiner Persönlichkeitsstörung in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist, und ob dadurch seine Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert war (BGH, Beschluss vom 22. August 2001, aaO). Dass der Angeklagte hätte anders handeln können, vermag zwar die Annahme uneingeschränkter Einsichtsfähigkeit zu tragen; eine - für die Tatbegehung ursächliche - erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wird dadurch aber nicht in Frage gestellt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1997, aaO).
cc) Überdies wird die zur Begründung eines kontrollierten Auftretens bei der Tatbegehung angeführte Annahme, der Angeklagte habe „mit Gegenwehr gerechnet, sich deshalb bewaffnet“, von den Feststellungen nicht getragen. Danach ergriff der Angeklagte ein während der Tatbegehung entdecktes Messer, um es als Drohmittel zur Erlangung weiteren Geldes einzusetzen.
3. Der Strafausspruch ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. Er bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird auch die Frage nach dem Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB - sinnvollerweise unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen - neu zu bewerten haben. Hierzu weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die bisher vom Landgericht übernommene Würdigung des Sachverständigen beruht ersichtlich auf den Kriterien eines in der forensischen Psychiatrie gebräuchlichen diagnostischen Klassifikationssystems (hier: ICD-10). Die Aufnahme eines bestimmten Krankheitsbildes in den Katalog entbindet den Tatrichter nicht davon, konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen und ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen. Die beim Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie die Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, Rn. 6 mwN). Hierfür sind die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen Person und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle) durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen.
Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB, der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ angesehen werden (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. mwN). Ob eine festgestellte seelische Abartigkeit schwer gewesen ist und ob sie bei der Begehung der Tat die Fähigkeiten des Angeklagten, sich entsprechend einer vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu steuern, erheblich vermindert hat, sind durch Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, ihrer Entwicklung, der Vorgeschichte und des unmittelbaren Anlasses sowie der Ausführung der Tat und des Nachtatverhaltens zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 StR 459/16 Rn. 20).
b) Die Frage der Schuldfähigkeit bezieht sich jeweils nur auf die konkret in Rede stehende Tat. Hieran orientiert ist zu prüfen, welche Aussagekraft die vom Sachverständigen herangezogenen Erwägungen (hier: „häufige Seitensprünge während bestehender Liebesbeziehungen“, „Distanz zu den eigenen Kindern“, „Nichtbeachtung der Verantwortlichkeit für seine Lebensumstände“) für den konkreten Sachverhalt haben. Weist ein Angeklagter Persönlichkeitszüge auf, die nur auf unangepasstes Verhalten oder auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten und die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen, wäre schon aus psychiatrischer Sicht eine Zuordnung zum vierten Merkmal des § 20 StGB auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.).
Das Vorliegen eines Borderline-Syndroms kann nicht damit verneint werden, dass die vom Angeklagten eingeräumte Neigung zu Selbstverletzungen nur auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zuträfe. Dies steht jedenfalls im Widerspruch zum zuvor zitierten Klassifikationssystem, wonach eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (z.B. Borderline-Typ) unter anderem durch „eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten“ gekennzeichnet ist (ICD-10: F60.3).
4. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, den Maßstab für die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu bestimmen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 566
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 222; StV 2021, 88
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner