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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 819

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, StB 13/19, Beschluss v. 13.06.2019, HRRS 2019 Nr. 819


BGH StB 13/19 - Beschluss vom 13. Juni 2019 (OLG Celle)

Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied; Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Ausreise aus der Bundesrepublik, um sich im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen und Spreng- und Brandvorrichtungen unterweisen zu lassen; Terrorismusfinanzierung; Fortdauer der Untersuchungshaft während laufender Hauptverhandlung (Beschleunigungsgebot; Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren).

§ 89a StGB; § 89b StGB; § 89c StGB; § 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 304 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Zwar muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen; daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten.

2. Die mitgliedschaftliche Beteiligung i.S.d. § 129a Abs. 1 StGB setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern von ihrer Zustimmung abhängig ist. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind.

3. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfordert, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Bei absehbar umfangreichen Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs durchzuführen. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung.

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2017 in Verbindung mit dem Haftfortdauerbeschluss vom 3. April 2018 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist am 8. November 2016 festgenommen worden und befindet sich seither in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2016 (2 BGs 703/16) und nunmehr aufgrund des Haftbefehls des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2017 (4 StE 1/17).

Gegenstand des ursprünglichen Haftbefehls war der Vorwurf, der Angeklagte habe zwischen Januar und August 2015 in Hildesheim eine Vereinigung im außereuropäischen Ausland unterstützt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), indem er als Vorstand eines Netzwerks die Ausreise des gesondert Verfolgten O. nach Syrien geplant und organisatorisch unterstützt habe, wo sich letzterer der Vereinigung „Islamischer Staat“ (im Folgenden: IS) angeschlossen habe.

Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (AK 20-24/17) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

Nachdem der Generalbundesanwalt unter dem 4. Juli 2017 Anklage erhoben hatte, hat das Oberlandesgericht am 25. August 2017 den Haftbefehl des Ermittlungsrichters neu gefasst.

Dem Angeklagten wird nunmehr vorgeworfen, sich in der Zeit zwischen Januar 2014 und dem 16. September 2017 in zwei Fällen als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Islamischer Staat“ im Irak und Großsyrien, seit Juni 2014 „Islamischer Staat“) beteiligt zu haben, deren Zwecke oder Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, und in einem der Fälle tateinheitlich dazu Vermögenswerte mit dem Wissen und in der Absicht zur Verfügung gestellt, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer Straftat nach § 89a Abs. 2a StGB verwendet werden sollten, und zugleich einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener Tat Hilfe geleistet, und zwar zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch das Unternehmen der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und um sich im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen und Spreng- und Brandvorrichtungen unterweisen zu lassen (§ 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 27, 52, 53 StGB).

Unter dem 5. September 2017 hat das Oberlandesgericht Celle die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Dabei hat es eine geringfügig von der Anklageschrift abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen, die derjenigen in dem Haftbefehl vom 25. August 2017 entspricht, den Haftbefehl aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. September 2017 (AK 44-48/17) die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus angeordnet. Die Entscheidung ist ausschließlich auf den Tatvorwurf gestützt, der bereits Gegenstand der Haftfortdauerentscheidung vom 1. Juni 2017 war.

Die Hauptverhandlung hat am 26. September 2017 begonnen und dauert an.

Mit Beschluss vom 3. April 2018 (4 StE 1/17) hat das Oberlandesgericht in einem durch die Verteidiger des Angeklagten beantragten Haftprüfungsverfahren (§ 117 Abs. 1 StPO) den Haftbefehl aufrechterhalten und Haftfortdauer angeordnet.

In dem Hauptverhandlungstermin vom 30. April 2019 haben die Verteidiger des Angeklagten mündlich zum Hauptverhandlungsprotokoll „Haftbeschwerde“ eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 2. Mai 2019 (4 StE 1/17), ergänzend begründet durch Beschluss vom 15. Mai 2019 (4 StE 1/17), nicht abgeholfen.

II.

Die „Haftbeschwerde“, die als Rechtsmittel gegen den letzten Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts vom 3. April 2018 auszulegen ist, ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium ist weiterhin im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

a) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des „Kalifats“ im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der „Emir“ Abu Bakr al Baghdadi inne. Al Baghdadi war von seinem Sprecher zum „Kalifen“ erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „Shura Räte“. Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung „Al Furqan“ produziert und über die Medienstelle „al l’tisam“ verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift: „Allah - Rasul - Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig - mehreren Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Attentate in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.

b) Der Angeklagte, der sich auch“ W.“ nennt, gehörte einem überörtlich und arbeitsteilig agierenden Netzwerk im Bereich der salafistisch-jihadistischen Szene in Deutschland an, dem er vorstand. Die Angehörigen dieses Netzwerkes bekannten sich, wie auch der Angeklagte, zum IS und dessen Ideologie. Sie animierten gezielt Personen in Deutschland, in das vom IS kontrollierte Gebiet auszureisen sowie sich der Vereinigung anzuschließen und ließen Ausreisewilligen organisatorische Unterstützung in verschiedener Form zukommen.

Der Angeklagte agierte dabei als Mitglied des IS. Er war von der Vereinigung als Angehöriger akzeptiert, hochrangigen Verantwortlichen des IS, ungeachtet seines agitatorischen Schwerpunkts in Deutschland, als einer der ihren bekannt, hatte direkten Kontakt zu Entscheidungsträgern der Vereinigung in deren Herrschaftsgebiet, vermochte auch von Deutschland aus auf Entscheidungsprozesse der Führung Einfluss zu nehmen und hielt sich im Tatzeitraum mehrfach, auch für längere Zeit, im Irak und im Herrschaftsgebiet des IS auf, wo er mutmaßlich auch als Kämpfer für die Vereinigung tätig wurde. Der IS setzte den Angeklagten als „Deutschlandverantwortlichen“ und Repräsentanten der Vereinigung in der Bundesrepublik Deutschland ein, damit er als IS-Angehöriger von Deutschland aus für den IS neue Kämpfer rekrutierte. Dabei war er von den Führungsverantwortlichen autorisiert, im Namen der Vereinigung zu handeln; so durfte er z.B. „Rechtsgutachten“ erstatten.

In dieser Eigenschaft festigte er die ausreisewilligen Brüder M. und K. Kn. im Juli 2014 ideologisch, bestärkte sie in ihren Ausreiseabsichten und unterwies sie hinsichtlich der praktischen Umsetzung des beabsichtigten Anschlusses an den IS. Mit Hilfe des Netzwerkes, dem der Angeklagte vorstand, gelang es den Brüdern, sich in das Herrschaftsgebiet des IS zu begeben und dort als Kämpfer registrieren zu lassen. Beide verübten für den IS Selbstmordattentate. Im Juli 2014 unterstützte der Angeklagte zudem die Ausreise des anderweitig Verfolgten L. in das Herrschaftsgebiet des IS und dessen beabsichtigten Anschluss an die Vereinigung. Neben logistischen Vorbereitungen finanzierte er die Reise des L. mit einer Zuwendung von mindestens 2.000 €, vermittelte den Kontakt zu hochrangigen IS-Anführern und ebnete ihm den Weg zum Geheimdienstmitarbeiter des Sicherheitsapparates des IS.

Im Juli 2015 trafen die weiteren Anschlusswilligen O. und S. auf den Angeklagten. Beide beabsichtigten, nach Syrien auszuwandern, in dem Gebiet des IS zu leben und sich der Vereinigung als Mitglied anzuschließen. O. war dabei von der Vorstellung geleitet, den Aufbau des „Kalifats“ nicht als Kämpfer, sondern als Mediziner fördern zu wollen, während S. fest entschlossen war, sich von dem IS an Schusswaffen unterweisen zu lassen und sodann für den IS als aktiver militärischer Kämpfer tätig zu werden. Der Angeklagte begrüßte das Vorhaben von O. und S., bot hierzu finanzielle Unterstützung an, sagte die Benennung von Kontaktpersonen in Istanbul, im türkisch-syrischen Grenzgebiet sowie bei der Vereinigung zu und versicherte, für die Anschlusswilligen bei anderen Mitgliedern des IS zu bürgen. Zur Ausreisefinanzierung übergab er S. in Kenntnis dessen Vorhabens 500 €. Für die weitere organisatorische Abwicklung ihrer Ausreise zum IS verwies der Angeklagte O. und S. an die Mitangeklagten Y. und Om., die er als in seinem Auftrag handelnde Helfer bezeichnete. Diese schlugen O. und S. vor, zur Ausreisefinanzierung Mobilfunkverträge abzuschließen, um in den Besitz hochpreisiger Apple-Geräte zu gelangen. Dem kamen die beiden nach und händigen die Geräte Om. aus, der hierfür - wie in Aussicht gestellt - an O. 1.000 € und an S. ca. 1.500 bis 2.000 € auszahlte. Anlässlich eines weiteren Treffens übergaben Y. und Om. in Vollziehung des ihnen von dem Angeklagten erteilten Auftrags die Telefonnummern von IS-Mitgliedern mit dem Hinweis, dass diese ihnen bei der Einreise behilflich sein würden. Überdies teilten sie zwei Mobilfunknummern zur verdeckten Kommunikation über den Nachrichtendienst Telegram mit und wiesen die beiden an, hierüber ihre Ankunft in der Türkei mitzuteilen.

Tatsächlich reiste O. mit seiner Frau ab dem 7. August 2015 über Brüssel und Rhodos nach Alanya in die Türkei. Von dort teilte er - wie verabredet - dem Mitbeschuldigten Y. seine Ankunft mit. Außerdem kontaktierte er einen der ihm genannten Schleuser unter der angegebenen Telefonnummer, der ihn wiederum an eine weitere Person verwies, mit deren Hilfe O. und seine Frau ein sogenanntes Safe-House in Urfa in der Türkei erreichten. Von dort wurden sie schließlich nach Syrien geschleust, wo sich O. dem IS als Mitglied anschloss. Auch S. reiste am 7. August 2015 in die Türkei. Nachdem seine Frau, die ihn begleitete, am 27. August 2015 ein Kind zur Welt gebracht hatte, sah S. von einer Weiterreise nach Syrien im Hinblick auf die damit für seine Familie verbundenen Gefahren ab und verblieb in Istanbul.

O. entschied sich - abgeschreckt und desillusioniert von dem Vorgehen des IS - bereits im September 2015, mit seiner Familie aus dem Gebiet des IS zu fliehen. Nachdem ein Fluchtversuch gescheitert war, wurde O. verhaftet und befand sich in Raqqa in IS-Haft. Aufgrund einer Intervention des Angeklagten, der sich gegenüber Führungskräften des IS für O. verwandte und aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Einbindung in den IS Einfluss auf Entscheidungsprozesse innerhalb der IS-Führung nehmen konnte, wurde O. letztlich freigelassen. Schließlich gelang es ihm, am 14. Januar 2016 das Herrschaftsgebiet des IS zu verlassen und sich mit seiner Familie in die Türkei zu begeben, wo er unmittelbar nach seiner Einreise von den türkischen Behörden festgenommen wurde.

Seitens des Generalbundesanwalts wurde im Ermittlungsverfahren eine als „VP01" bezeichnete Vertrauensperson eingesetzt, die sich unter anderem mehrmals mit dem Angeklagten traf. Von der Tätigkeit dieser Vertrauensperson erlangte der Angeklagte spätestens durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2016, die ihm anlässlich deren Vollzugs am 10. August 2016 bekannt gemacht wurden, Kenntnis. Der Angeklagte entschloss sich, mittels einer an seine Anhänger gerichteten Audiobotschaft vor dem „Verräter“ zu warnen und zur Wachsamkeit im Hinblick auf mögliche polizeiliche Vertrauenspersonen in den eigenen Reihen aufzurufen. Damit wollte er dafür sorgen, dass die Tätigkeit seines zugunsten des IS betriebenen Netzwerkes nicht durch Vertrauenspersonen der Polizei unterwandert und gefährdet werde. In Umsetzung dieses Vorhabens kündigte der Angeklagte am 16. September 2016 auf seinem Telegram-Kanal“ W.“ die Audioaufnahme zunächst an und forderte dazu auf, die angekündigte Nachricht „stark zu verbreiten“. Schließlich stellte er am selben Tag eine Audionachricht mit dem Namen“ W. - der abtrünnige Spion“ von 15:58 Minuten Dauer ein. In dieser wurde die „VP01" näher beschrieben, so dass den Zuhörern aus seinem Umfeld der Rückschluss möglich war, um wen es sich dabei handelte. Der Angeklagte erklärte in der Botschaft ferner, dass der als „Mu.“ bezeichnete „Spion“ zur Umkehr aufgefordert werde, und äußerte die Vermutung, der „Spion“ könne „Brüder“ in Gefahr bringen. Er forderte auf, allgemein vorsichtig zu sein und über bestimmte Themen nicht zu sprechen. Die Audiobotschaft schließt mit einer gebetsartigen und floskelhaften Aufforderung, Gott der Allmächtige möge diesen Abtrünnigen vernichten.

2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

a) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht er für den hier relevanten Zeitraum auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.

b) Betreffend die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ergibt sich der dringende Tatverdacht unter Zugrundelegung des Akteninhaltes und der bislang durch das Oberlandesgericht durchgeführten, in dessen Beschlüssen vom 3. April 2018 und 15. Mai 2019 mitgeteilten Beweisaufnahme im Wesentlichen aus der Aussage des Zeugen O., den Angaben der genannten Vertrauensperson „VP01", die sich über einen längeren Zeitraum hinweg im Umfeld des Angeklagten bewegte, sowie den weiteren in dem Haftbefehl vom 27. August 2017 und dem Beschluss vom 15. Mai 2019 genannten Beweismitteln. Im Einzelnen:

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3 Rn. 5; vom 16. April 2013 - StB 6/13; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, 642 f.), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.

bb) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 3. April 2018 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 2. Mai 2019, ergänzend begründet durch Beschluss vom 15. Mai 2019, hinreichend dargelegt, dass und aufgrund welcher Beweismittel die Beweisaufnahme den dringenden Tatverdacht im Sinne der im Haftbefehl vom 25. August 2017 beschriebenen Tatvorwürfe nach vorläufiger Würdigung bestätigt hat. Die detaillierten Ausführungen sind in sich schlüssig. Das Oberlandesgericht hat sich insbesondere kritisch mit den durch die Verteidigung geäußerten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Hauptbelastungszeugen O. auseinandergesetzt und nachvollziehbar erörtert, warum einzelne Aspekte, die vordergründig die Belastbarkeit der Aussage in Frage stellen könnten, in dem aktuellen Stadium der Beweisaufnahme nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen O. nachhaltig zu erschüttern. Es unterzieht dabei nicht nur die Aussagen der Brüder H. sowie des Zeugen S. einer kritischen Würdigung, sondern verhält sich auch zu Unklarheiten betreffend einen etwaigen Aufenthalt des O. in Mossul und dem Umstand, dass dieser zu anderen Gelegenheiten sein Gegenüber nicht durchgängig mit der Wahrheit bedient hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2019 ergänzend Bezug genommen. Zwar führt die Verteidigung im Schriftsatz vom 11. Juni 2019 zu Recht aus, dass es sich bei einzelnen Aussagen des O. und weiterer Zeugen lediglich um vom Hörensagen wiedergegebene Äußerungen handelt, indes entzieht dieser Umstand den Aussagen nicht jeglichen Beweiswert. Soweit der Beschwerdeführer Unschärfen in der Aussage des O. zu erkennen glaubt, ist eine detaillierte Würdigung letztlich der Bewertung nach Abschluss der Beweisaufnahme vorbehalten. Gleiches gilt für die Angaben des anderweitig Verfolgten L. gegenüber Pressevertretern.

3. Damit hat sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Terrorismusfinanzierung und Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht.

a) Hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gilt:

aa) Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt jedenfalls für die alte Fassung des § 129a Abs. 1 StGB allgemein voraus, dass der Täter sich, getragen von beiderseitigem übereinstimmendem Willen und angelegt auf eine gewisse Dauer, in die Organisation eingliedert, sich ihrem Willen unterordnet und eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele entfaltet (BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042 Rn. 24).

Die Mitgliedschaft erfordert eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Zwar setzt sie keine förmliche Beitrittserklärung oder organisierte Teilnahme des Täters am Leben der Vereinigung voraus. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Hierfür reicht allein eine Tätigkeit für die Organisation nicht aus, mag sie auch besonders intensiv sein; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Auch ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern von ihrer Zustimmung abhängig ist. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113; Beschlüsse vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11, vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris Rn. 22 f.).

Der Beteiligung an einer ausländischen Vereinigung als Mitglied steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass sich der Täter ausschließlich im Inland und damit außerhalb des unmittelbaren Betätigungsgebiets der Kernorganisation aufgehalten hat; in einem solchen Falle bedürfen indes die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft besonderer Prüfung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372; vom 23. November 2011 - AK 19-21/11, juris Rn. 47).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte mitgliedschaftlich an dem IS beteiligt. So hielt er sich im Jahre 2015 im Herrschaftsgebiet der Vereinigung auf und nahm für diese an Kampfhandlungen teil. Mit der Führungsebene des IS stand er in ständigem Kontakt. Deshalb war es ihm möglich, nicht nur in Deutschland zu agieren, sondern auch die Machtstrukturen des IS in Syrien und dem Irak zu prägen sowie auf für die Organisation bedeutsame Entscheidungsprozesse einzuwirken. So verschaffte er etwa L. eine Position als Geheimdienstmitarbeiter. Ferner war er in der Lage, sich für O. einzusetzen und dessen Freilassung aus der Haft zu bewirken. Im Übrigen agierte er, um den inneren Zusammenhalt der Organisation zu festigen, gegen „Ungläubige“, wozu es auch gehörte, vermeintliche „Verräter“ oder „Spione“ in den eigenen Reihen aufzuspüren und zu diskreditieren.

b) Der Angeklagte hat sich zudem durch die Unterstützung der Ausreise des S. wegen Terrorismusfinanzierung sowie Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und damit idealkonkurrierend eines weiteren Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung strafbar gemacht (§ 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 27, 52 StGB; vgl. zu den Konkurrenzen BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308; vom 9. August 2016 - 3 StR 466/15, BGHR StGB § 89a Konkurrenzen 1).

aa) Nach § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat dadurch vorbereitet, dass er es unternimmt, zum Zwecke der Begehung einer solchen Gewalttat oder der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB durchgeführt werden.

bb) Das Handeln des S. erfüllt diese Voraussetzungen. S. reiste aus der Bundesrepublik Deutschland aus, um sich nach Syrien zu begeben, wo der IS Ausbildungslager unterhielt, in welchen Unterweisungen der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Art - wie z.B. die Ausbildung von Kämpfern an Schusswaffen - durchgeführt wurden. Zweck der Ausreise war es zudem, sich in einem solchen Lager im Umgang mit Schusswaffen unterweisen zu lassen. S. war fest entschlossen, sich nach der militärischen Ausbildung für den IS, mithin eine Organisation, die die syrische Regierung mit Waffengewalt bekämpft, um das bisherige System zu zerschlagen und einen sunnitisch-islamischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten, als aktiver militärischer Kämpfer an Kampfhandlungen zu beteiligen. Dies würde - eine tatsächliche Begehung unterstellt, jedenfalls, wenn dabei - wie regelmäßig - „Soldaten der Regierungstruppen“ getötet werden sollen - eine hinreichend konkretisierte Tat im Sinne von § 89a Abs. 1 StGB darstellen. Kampfhandlungen, bei denen paramilitärische Organisationen mit dem Ziel, den Staat Syrien in seiner jetzigen Gestalt zu zerschlagen und eine andere Staatsform zu errichten, gegen Regierungstruppen kämpfen, sind zudem geeignet, die innere Sicherheit des syrischen Staates zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 23 ff.).

cc) Der Angeklagte hat in Kenntnis dessen, dass S. fest entschlossen war, sich in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien zu begeben, sich dort dem IS als Mitglied anzuschließen, eine militärische Ausbildung zu durchlaufen und sich sodann an militärischen Kämpfen der Vereinigung zu beteiligen, durch seine organisatorische Unterstützung bei der Ausreise, wie z.B. der Vermittlung von Kontaktdaten eines IS-Mitgliedes, dem Ausreisewilligen Hilfe im Sinne des § 27 StGB geleistet. Zudem hat er durch die Überlassung eines Geldbetrages über 500 € zur Finanzierung der Ausreise einen Vermögenswert im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB zur Verfügung gestellt.

Nachdem sich die Hilfeleistungen des Angeklagten nicht in der Übergabe des genannten Geldbetrages erschöpften, tritt die Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht hinter dem Delikt der Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB zurück.

4. Deutsches Strafrecht ist anwendbar, § 129b Abs. 1 Satz 2 1. Alternative StGB. Der Angeklagte führte die Tathandlungen in der Bundesrepublik Deutschland aus (zum Strafanwendungsrecht siehe im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt vor. Dahingestellt bleiben kann, ob die diesbezügliche Erklärung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auch eine Ermächtigung im Sinne des § 89a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 89c Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StGB beinhaltet, denn die gegenständlichen Taten nach § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB sind Inlandstaten, weshalb es vorliegend insoweit keiner Verfolgungsermächtigung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 16).

5. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischenzeitlich mehr als zweieinhalb Jahre Untersuchungshaft vollstreckt sind - einen erheblichen Fluchtanreiz begründet, dem keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände gegenüberstehen. Angesichts der zumindest im Tatzeitraum bestehenden hohen Gefährlichkeit des IS und der Intensität der durch den Angeklagten ausgeübten Beteiligungshandlungen, v.a. seiner besonderen Stellung als Repräsentant in Deutschland, steht nach derzeitigem Verfahrensstand zu erwarten, dass sich die gegen den Angeklagten im Falle einer Verurteilung zu verhängende Strafe eher im oberen Bereich des Strafrahmens des § 129b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB bewegen wird. Allein die bestehenden sozialen Bindungen zu seinen beiden Ehefrauen (nach deutschem bzw. islamischem Recht), die mit den jeweiligen gemeinsamen Kindern in Deutschland leben, vermögen diesem Fluchtanreiz nicht hinreichend entgegen zu wirken. Zudem verfügt der Angeklagte über familiäre Kontakte in den Irak, die ihm im Falle einer Flucht hilfreich sein könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Oberlandesgerichts vom 25. August 2017, die Beschlüsse vom 3. April 2018 und 15. Mai 2019 sowie den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2017 Bezug genommen.

Aufgrund des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach §§ 129a, 129b StGB besteht auch der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO).

6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht - auch angesichts der bereits über zweieinhalb Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens - nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das gilt auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit. Im Einzelnen:

a) Der Entzug der Freiheit eines einer Straftat lediglich Verdächtigen aufgrund der Unschuldsvermutung ist nur ausnahmsweise zulässig. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss - unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt in diesem Zusammenhang auch, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht, und setzt ihr unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen, aber auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217).

Das damit ausgesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfordert, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn deren Fortdauer auf vermeidbarer Verfahrensverzögerung beruht. Bei absehbar umfangreichen Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs durchzuführen. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, aaO).

b) An diesen Anforderungen gemessen ist das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung bislang mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Hinsichtlich der Förderung des Verfahrens bis zur Anklageerhebung wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des Senats vom 1. Juni 2017 und 21. September 2017. Auch nach Anklageerhebung ist dem Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung Fortgang gegeben worden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 5. September 2017 hat die Hauptverhandlung am 26. September 2017 begonnen. Seither wurde, unterbrochen durch maßvolle Urlaubspausen, die den berechtigten Regenerations- und Erholungsinteressen der Verfahrensbeteiligten Rechnung trugen, fast ausnahmslos an zwei Tagen in der Woche, meist ganztätig verhandelt. Es wurden 52 Zeugen und ein islamwissenschaftlicher Sachverständiger gehört. Die Vernehmung der Zeugen erstreckte sich - nicht zuletzt mit Blick auf eine umfangreiche Befragung durch die Verteidigung der insgesamt fünf Angeklagten - in einer Vielzahl von Fällen über mehrere Hauptverhandlungstage; alleine die Vernehmung des Zeugen O. nahm 20 Terminstage in Anspruch. Überdies wurden umfangreiche Selbstleseverfahren durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2019 Bezug genommen.

Auch die noch zu erwartende weitere Verfahrensdauer, die das Oberlandesgericht vorsichtig mit einem Jahr prognostiziert, steht der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft mit Blick auf die im Raum stehende Straferwartung nicht entgegen.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) nicht erreicht werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 819

Bearbeiter: Christian Becker